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Anhang EV KlaCembAusbV
Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel V Sachgebiet B Abschnitt III
und Kapitel XVI Sachgebiet C Abschnitt III
(BGBl. II 1990, 889, 998, 1135)
- Inhalt
-
- werden kann. Führen solche Gewerbetreibende rechtmäßig den Titel Meister des Handwerks
- Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben
- eingestuft, jedoch in der Anlage A der Handwerksordnung als Handwerk aufgeführt ist, werden auf
- Antrag oder von Amts wegen mit diesem Handwerk in die Handwerksrolle eingetragen. e)Buchstabe c) Satz 1
- . h)Lehrlinge, die ihre Berufsausbildung nach bisherigem Recht durchlaufen, werden nach den bisherigen
Anhang EV OrgAusbV
Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel V Sachgebiet B Abschnitt III
und Kapitel XVI Sachgebiet C Abschnitt III
(BGBl. II 1990, 889, 998, 1135)
- Inhalt
-
- werden kann. Führen solche Gewerbetreibende rechtmäßig den Titel Meister des Handwerks
- Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben
- eingestuft, jedoch in der Anlage A der Handwerksordnung als Handwerk aufgeführt ist, werden auf
- Antrag oder von Amts wegen mit diesem Handwerk in die Handwerksrolle eingetragen. e)Buchstabe c) Satz 1
- . h)Lehrlinge, die ihre Berufsausbildung nach bisherigem Recht durchlaufen, werden nach den bisherigen
Anhang EV WachsAusbV
Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel V Sachgebiet B Abschnitt III
und Kapitel XVI Sachgebiet C Abschnitt III
(BGBl. II 1990, 889, 998, 1135)
- Inhalt
-
- werden kann. Führen solche Gewerbetreibende rechtmäßig den Titel Meister des Handwerks
- Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben
- eingestuft, jedoch in der Anlage A der Handwerksordnung als Handwerk aufgeführt ist, werden auf
- Antrag oder von Amts wegen mit diesem Handwerk in die Handwerksrolle eingetragen. e)Buchstabe c) Satz 1
- . h)Lehrlinge, die ihre Berufsausbildung nach bisherigem Recht durchlaufen, werden nach den bisherigen
LSG Berlin-Brandenburg - L 12 AL 382/07
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vom 12.01.2010
- Inhalt
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- geht in den angefochtenen Bescheiden zu Recht davon aus, dass der Kläger die Anwartschaftszeit für den
- Klägers kein Raum. Zwar hätte sich nach dem bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Recht in einem Fall
- differenzierte Regelung über die Weitergeltung des bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Rechts. In den Fällen, in
- SGB III, welche die Höhe des Arbeitslosengeldes regelten, ist eine Weitergeltung des alten Rechts aber
- Eigentumsschutz zulässig ist (vgl. BSG, a.a.O.). Schließlich kann der Kläger auch keine Rechte aus § 51
LSG Berlin-Brandenburg - L 7 U 80/00
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vom 29.10.2001
- Inhalt
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- Jahr 1972 lässt sich weder nach dem Recht des Beitrittsgebiets noch nach dem im Jahr 1972 geltenden
- Recht der RVO als Arbeitsunfall bewerten. Nach § 215 Abs. 1 SGB VII ist für die Übernahme der vor dem
- die nach dem im Beitrittsgebiet geltenden Recht Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten der
- Arbeitsunfall nach § 2 e der Verordnung vor In-Kraft-Treten im Jahr 1973 zu beurteilen ist. § 7
- Territorialprinzip. Ist danach das Recht des Beitrittsgebiets anwendbar, beurteilt sich nach diesem, ob das vor
VG Gießen - 10 E 98/94
Verwaltungsgericht Gießen vom 28.01.1997
- Inhalt
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- Klägers in Reg. aufgehalten haben soll, ist auch insoweit für das vom Amtsgericht anzuwendende Recht
- Unterbrechungen mit seinem ersten Wohnsitz in W. gemeldet und zeitweise im Besitz eines vorläufigen
- sich beim Standesamt in Reg. im Zusammenhang mit der Geburtseintragung des Klägers Hinweise auf den
- zu Recht auf die Ehelicherklärung des Klägers deutsches Recht anwenden durfte, ist die Frage der
- maßgeblichen Elternteils nicht feststellbar ist, für die Frage des anzuwendenden Rechts auf dessen
(XXXX) Münz5DMBek 1983-05
- Inhalt
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- Hamburgischen Münze befindet sich in der Umschrift rechts neben dem Wort "MARK". Der glatte Münzrand
- ünze) im Nennwert von 5 Deutschen Mark geprägt. Die Auflage der Münze beträgt
- 8,35 Millionen Stück. Die Prägung erfolgt in der Hamburgischen Münze.(2) Die Münze
- Anfang der Randschrift ist ein doppelblättriges Eichenblattornament mit zwei Eicheln eingepr
- (1) Auf Grund des § 6 des Gesetzes über die Ausprägung von Scheidemünzen in
(XXXX) Münz5DMBek 1980-11
- Inhalt
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- Nennwert von 5 Deutschen Mark geprägt. Die Auflage der Münze beträgt 5,35 Millionen St
- Hintergrund, der mit den Lettern seines Namens ausgefüllt ist. Die Umschrift lautet: "WALTHER
- und Anfang der Randschrift ist ein kleiner Punkt eingeprägt.(10) Der Entwurf der Münze
- ;nzamtes München befindet sich rechts unten neben dem Adlerflügel.(8) Der glatte Mü
- (1) Auf Grund des § 6 des Gesetzes über die Ausprägung von Scheidemünzen in
(XXXX) Münz5DMBek 1974-11
- Inhalt
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- erfolgte im Bayerischen Hauptmünzamt München, die Auflage beträgt 8 Millionen Stü
- ünze (Gedenkmünze) im Nennwert von 5 Deutschen Mark geprägt worden. Die Ausprägung
- - in stilistischer Übereinstimmung mit der Bildseite - und in der unteren Hälfte - von links
- nach rechts gestaffelt - die Aufschrift "BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND . 1974 . 5 DEUTSCHE MARK
- (Bundesgesetzbl. I S. 323) ist aus Anlaß des 250. Geburtstages von Immanuel Kant eine Bundesm
Datenschutz: Bericht von der Sommerakademie 2016 des ULD in Kiel
Dr. Sebastian Kraska vom 26.09.2016
- Inhalt
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- den Vergleich mit dem Vorgehen beim AGB-Recht. Hier fand die gerichtliche Konkretisierung und
- Standard-Datenschutzmodell Smart-TVs, Apps und Online-Angebote – Datenschutzprüfungen online und im IT
- Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung für die IT-Sicherheit Der steinige Weg zu mehr Datenschutz in
- Lebensbereichen in den Mittelpunkt. Für Frau Hansen ist es ein wichtiges Anliegen, bei den Vorgaben zum
- Flickenteppich zum Fundament Herr Achim Klabunde (Leiter „IT Policy“ beim Europäischen
BGH - VI ZR 153/13
Bundesgerichtshof vom 27.05.2014
- Inhalt
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- Presseveröffentlichung enthaltenen Äußerung ist die Äußerung stets in dem Zusammenhang zu beurteilen, in dem sie
- von Pentz und den Richter Offenloch für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 27
- verweigerte in der Folgezeit aber die Autorisierung des Interviews sowie ihr Einverständnis mit seinem
- der […], hat das […] Buch "Die vierte Gewalt" stoppen lassen, in dem sich ein Interview mit ihr
- befindet. Die Autoren […] versammeln in ihrem Band Interviews mit 26 Medienleuten, die sie nach ihren
BGH - 1 StR 336/12
Bundesgerichtshof vom 04.12.2012
- Inhalt
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- beherrschen. II. 14 Wesentlichen Erfolg. Beide beanstanden zu Recht, dass das Landgericht die
- den hinteren Bereich des Büros und schoss sich in die rechte Schläfe, um auch sich zu töten. Nachdem
- BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 336/12 vom 4. Dezember 2012 in der Strafsache
- Geschäftsstelle, für Recht erkannt: 1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger
- mit seiner im Tatzeitpunkt bestehenden affektiven Erre- gung zu einer Verminderung seiner Fähigkeit
BGH - VI ZR 210/06
Bundesgerichtshof vom 27.11.2007
- Inhalt
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- eigenem bzw. übergegangenem Recht Schadensersatz verlangen, ist vom Landgericht abgewiesen worden
- Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des
- LKW der Klägerin zu 2 zu und setzte diesen ebenfalls in Brand. 3Die Klage, mit der die Klägerinnen aus
- dar, die sich entweder allein - oder wie hier der Fall - im Zusammenwirken mit anderen typischen
- Schadensgeschehen in dieser Weise durch das KFZ mitgeprägt worden ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 105
KG Berlin - 5 W 170/04
Kammergericht vom 22.10.2004
- Inhalt
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- verwendet, aber nur in einer recht gegenständlichen, „naiven“ Form, ohne umlaufende Beschriftung oberhalb
- identische Übernahme ist im Übrigen auch ein Indiz für die Eigenart des Musters. Denn mit ihrem sehr
- Designer also mit seiner Musterentwicklung in Vorlage getreten ist, in der Hoffnung, den
- Antragsgegner zu 2) hierfür 100 EUR erhalten. In der „Vorbehaltserklärung“ heißt es weiterhin: „Im Fall, dass
- Natursalz- Produkt mit dem im Tenor genannten Design von den Antragsgegnern im K zum Verkauf angeboten
VG Gelsenkirchen - 7 K 5560/97
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen vom 25.10.2006
- Inhalt
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- die in der Verpflichtungssituation abzustellen ist, kennt kein subjektives Recht, das den geltend
- normvertretendes Recht auf der Grundlage von § 35 BVerfGG erlassen, so dass auch in der Übergangszeit bis
- Dienstleistungsmarktes für Glücksspiele im Allgemeinen oder das Recht der Mitgliedstaaten auf den Schutz
- Prinzip der Rechtssicherheit es gebietet, die Rechtsfolgen einer Kollision mit höherrangigem Recht zu
- öffentlichen Rechts gehören. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem ergänzenden, am 1. Juli 2004 in