Urteil des VG Gießen vom 28.01.1997

VG Gießen: staatsangehörigkeit, legitimation, uneheliches kind, geburt, name, abstammung, beweislast, erwerb, aufenthalt, ausstellung

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Gericht:
VG Gießen 10.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
10 E 98/94
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 39 RuStAG, § 4 Abs 1
RuStAG, § 5 RuStAG, § 1740a
BGB, Art 21 Abs 2 BGBEG
Leitsatz
Gemäß § 5 RuStAG begründet die für das zunächst nichtehelich geborene Kind
erforderliche Legitimation durch einen deutschen Vater die deutsche
Staatsangehörigkeit, wenn die Legitimation nach den deutschen Gesetzen wirksam ist.
Durch diese Vorschrift wird der familienrechtliche Auftrag verwirklicht,
das nichtehelich geborene Kind durch Legitimation dem ehelichen rechtlich
gleichzustellen.
Zuständig für verbindliche Regelungen auf dem Gebiet des Staatsangehörigkeitsrechts
ist nicht das Amtsgericht, sondern ausschließlich die örtlich zuständige
Einbürgerungsbehörde. Nur diese ist aufgrund der gesetzlichen Wertung berufen,
Entscheidungsbehörde. Nur diese ist aufgrund der gesetzlichen Wertung berufen,
Entscheidungen auf dem Gebiet des Staatsangehörigkeitsrechts verbindlich zu treffen.
Allein der deutsch klingende Name stellt keinen Beweis für die deutsche
Staatsangehörigkeit des Namensträgers dar.
Da der Kläger aus der Staatsangehörigkeit seines Vaters eine für ihn günstige
Rechtsfolge ableitet, hat er die Folgen der Nichterweislichkeit der behaupteten
Staatsangehörigkeit des Vaters zu tragen. Auch im Verwaltungsprozeßrecht gilt der
Grundsatz, daß derjenige, der sich auf eine für ihn günstige Rechtsfolge
beruft, die Beweislast hierfür trägt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises.
Der Kläger wurde am ... 1945 in R. als uneheliches Kind seiner Mutter W. B., geb.
C., polnische Staatsangehörige, geboren. In R. hielt er sich drei Jahre nach der
Geburt auf, danach lebte er in Sch./Polen. Dort wuchs der Kläger bei seiner Mutter
auf und nahm nach der Heirat seiner Mutter deren Familiennamen B. an. Seit
1988 war er mit kurzen Unterbrechungen mit seinem ersten Wohnsitz in W.
gemeldet und zeitweise im Besitz eines vorläufigen Personalausweises. Er ist
Inhaber eines polnischen Passes.
Am 25.07.1990 erwirkte der Kläger beim Amtsgericht Wetzlar einen Beschluß,
durch den die Vaterschaft des M. D., geboren 28. oder 29....1915, festgestellt
wurde (Az. ...). Mit Beschluß des Amtsgerichts Wetzlar vom ......1991 (Az. ...) wurde
der Kläger für ehelich erklärt.
Am 13.07.1992 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Feststellung der
Staatsangehörigkeit und die Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises.
Dabei gab er an, er sei der Sohn des am 28. oder 29.08.1915 in R. geborenen
deutschen Unteroffiziers M. D., den seine Mutter im Jahr 1942 kennengelernt habe
und mit dem diese verlobt gewesen sei. Nachdem sein Vater im August 1943 nach
U. in Holland versetzt worden sei, werde er seit dem letzten Besuch bei seiner
Mutter im Mai 1944 in Reg. vermißt. Sein Vater sei deutscher Staatsangehöriger
gewesen.
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Sowohl die Ermittlungen des Beklagten als auch diejenigen des Amtsgerichts
Wetzlar ergaben, daß im Jahre 1915 die Geburt eines M. D. bei allen damaligen
Standesämtern im Kreis R. nicht beurkundet ist. Ebensowenig finden sich beim
Standesamt in Reg. im Zusammenhang mit der Geburtseintragung des Klägers
Hinweise auf den Vater M. D.. Die Nachfrage bei der deutschen Dienststelle für die
Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen
deutschen Wehrmacht (WAST) in Berlin blieb ebenso wie eine weitere Anfrage beim
Berlin Dokument Center ohne Erfolg.
Mit Bescheid vom 02.07.1993 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf
Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit ab.
Zur Begründung führte er aus, die deutsche Staatsangehörigkeit des Klägers sei
nicht feststellbar. Der vorübergehende Besitz eines Bundespersonalausweises in
der Zeit vom 29.09.1992 bis zum 25.05.1993 habe die deutsche
Staatsangehörigkeit nicht vermittelt. Aus der Geburtsurkunde beim Standesamt
Reg. könne eine deutsche Staatsangehörigkeit ebenfalls nicht abgeleitet werden.
Nachweise dafür, daß der Vater oder der Großvater des Klägers deutsche
Staatsangehörige gewesen seien, hätten nicht erbracht werden können. Auch der
Kläger habe hierzu keine weiteren Angaben machen können. Wegen der weiteren
Einzelheiten dieses Bescheides wird auf Bl. 114 bis 117 der Behördenakte
verwiesen.
Am 15.07.1993 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein. Am 01.09.1993 fand
die Sitzung des Anhörungsausschusses des Landrates des Lahn-Dill-Kreises statt.
Der Anhörungsausschuß empfahl mit der Begründung, daß ein Nachweis der
Abstammung des Klägers von einem deutschen Staatsangehörigen nicht vorliege,
dem Widerspruch nicht abzuhelfen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30.12.1993 wies das Regierungspräsidium Gießen
den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung wurde im wesentlichen
ausgeführt, die deutsche Staatsangehörigkeit werde für den Kläger nicht durch
wirksame Legitimation gemäß § 5 RuStAG begründet, denn es habe nicht
nachgewiesen werden können, daß der Vater des Klägers Deutscher gewesen sei.
Die Beschlüsse des Amtsgerichts Wetzlar enthielten keine rechtlich bindende
Aussage über die Frage der deutschen Staatsangehörigkeit des Vaters. Die
Angaben des Klägers und seiner Mutter hinsichtlich der Geburtsstadt und
Wehrmachtszugehörigkeit des M. D. hätten sich nicht bestätigt. Das Standesamt
R. habe für die in Frage kommende Zeit eine entsprechende Geburtseintragung
nicht feststellen können. Außerdem sei ein Unteroffizier M. D. bei der WAST in
Berlin nicht registriert. Auch beim Standesamt Reg. fänden sich keine Hinweise auf
den Vater des Klägers. Die noch offene Anfrage beim Berlin Dokument Center
werde ebenfalls mit großer Wahrscheinlichkeit keine Hinweise ergeben, weil dort
nur Unterlagen über den Staatsangehörigkeitserwerb von solchen Personen
archiviert sei, die in den während des 2. Weltkrieges eingegliederten Ostgebieten
gelebt hätten. So gehe auch der Kläger selbst von einer Erfolglosigkeit dieser
Anfrage aus. Weitere Anhaltspunkte für einen Nachweis der Existenz und der
deutschen Staatsangehörigkeit des M. D. seien nicht ersichtlich. Allein dessen
deutsch klingender Name und die Tatsache, daß er Unteroffizier der Wehrmacht
gewesen sein soll, ließen nicht ohne weiteres den Schluß auf die deutsche
Staatsangehörigkeit zu. Im übrigen habe die Mutter keine weiteren Angaben über
die Familie des verstorbenen Verlobten machen können, die Hinweise auf dessen
deutsche Abstammung hätten geben können. Damit sei nicht erwiesen, daß der
Kläger von einem deutschen Staatsangehörigen abstamme.
Der Widerspruchsbescheid wurde dem Bevollmächtigten des Klägers gegen
Empfangsbekenntnis am 05.01.1994 zugestellt.
Am 21.01.1994 hat der Kläger Klage erhoben.
Zur Begründung trägt er vor, sein Vater sei deutscher Staatsangehöriger
gewesen. Mit Schreiben vom 30.11.1988 habe das Standesamt R. darauf
hingewiesen, daß es im Kreisgebiet R. insgesamt 10 kreisangehörige Gemeinden
gebe und daher die Möglichkeit bestehe, daß die Geburt des M. D. in einem
anderen Standesamtsbereich eingetragen und beurkundet worden sei. Lediglich
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anderen Standesamtsbereich eingetragen und beurkundet worden sei. Lediglich
das angeschriebene Meldeamt habe anhand des Melderegisters nicht
weiterermitteln können.
Da der genaue Todesort und -zeitpunkt des Vaters aufgrund der Kriegswirren nicht
habe ermittelt werden können, habe die Nachfrage bei der WAST erfolglos bleiben
müssen. Gleiches gelte für die Nachforschungen beim Berlin Dokument Center.
Das negative Ergebnis könne dem Kläger nicht angelastet werden.
Die Feststellungen in den Beschlüssen des Amtsgerichts Wetzlar seien verbindlich.
Es lägen deutliche Anhaltspunkte für die deutsche Staatsangehörigkeit des Vaters
des Klägers vor. Der Vater habe einen deutschsprachigen Namen getragen und
sei Unteroffizier der deutschen Wehrmacht gewesen. Ein derartiger Dienstrang
setze die deutsche Staatsangehörigkeit voraus. Auch habe die Mutter des Klägers
in ihrer eidesstattlichen Versicherung im Rahmen der amtsgerichtlichen
Beschlußverfahren bestätigt, daß der Vater des Klägers deutscher Unteroffizier
gewesen und im August 1943 als Soldat nach U./Holland versetzt worden sei.
Das Amtsgericht Wetzlar habe nach eingehender Beweisaufnahme festgestellt,
daß der Kläger der eheliche Sohn des deutschen Unteroffiziers M. D. sei. Die
deutsche Staatsangehörigkeit des Vaters sei Voraussetzung für die zu treffende
Feststellung der ehelichen Vaterschaft gewesen. Nach Überzeugung des
Amtsgerichts sei es völlig ausgeschlossen, daß in der deutschen Wehrmacht ein
Ausländer den Krieg als deutscher Unteroffizier mitgemacht habe und als solcher
gefallen sei. Dies ergebe sich auch daraus, daß der Vater einen deutschen Namen
gehabt habe und daß er nach den Angaben der Mutter gewünscht habe, daß diese
Kontakt zu seiner Familie aufnehme, woran sie nur durch die Kriegswirren während
der letzten Kriegstage gehindert worden sei. Das Amtsgericht habe deshalb zu
Recht die deutsche Staatsangehörigkeit des Vaters als erwiesen anzusehen. Unter
diesen Voraussetzungen könne es dem Kläger nicht zum Nachteil gereichen, daß
ein Urkundsbeweis nicht möglich sei.
Auch die Auskunft des Berlin Dokument Centers vom 26.04.1994 schaffe keine
neue Sachlage, da eine sachliche Antwort nur hätte erfolgen können, wenn M. D.
als Mitläufer oder in eine höhere Kategorie eingestuft worden wäre.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 02.07.1993 und des
Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Gießen vom 30.12.1993 zu
verpflichten, dem Kläger einen deutschen Staatsangehörigkeitsausweis zu
erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt er im wesentlichen aus, der Kläger habe den Nachweis der
deutschen Staatsangehörigkeit seines Vaters nicht erbracht. Die Beschlüsse des
Amtsgerichts Wetzlar enthielten keine rechtlich bindende Aussage über die Frage
der deutschen Staatsangehörigkeit des Vaters. Den notwendigen urkundlichen
Nachweis der Abstammung von einem deutschen Vater habe der Kläger nicht
erbringen können. Sämtliche Nachforschungen seien ergebnislos verlaufen. Da
weder der Kläger noch seine Mutter weitere Angaben hätten machen können,
seien weitere Ermittlungen ausgeschlossen. Allein der deutsch klingende Name
des Vaters und sein Rang als Unteroffizier der Wehrmacht ließen nicht den Schluß
auf die deutsche Staatsangehörigkeit zu. Zudem hätten sich die Angaben
hinsichtlich der Wehrmachtszugehörigkeit nicht bestätigt. Die Anfragen bei der
WAST und beim Berlin Dokument Center hätten nicht zur Ermittlung der Person
des M. D. und seiner Staatsangehörigkeit geführt. Eine Anfrage beim
Bundesverwaltungsamt sei nicht geboten gewesen, da dort nahezu ausschließlich
Unterlagen über Einbürgerungen vorhanden seien, der Vater des Klägers jedoch
die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt erworben haben soll. Weitere
erfolgversprechende Ermittlungsmöglichkeiten seien nicht ersichtlich.
Mit Beschluß vom 23.04.1996 hat die Kammer, nachdem den Beteiligten zuvor
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist, den Rechtsstreit gemäß § 6
Abs. 1 VwGO dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
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Die Beteiligten haben mit Schreiben vom 19.04.1996 (Beklagter) und vom
22.04.1996 (Kläger) auf mündliche Verhandlung verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte des Beklagten (1 Hefter)
Bezug genommen, die allesamt Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen
sind.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig.
Dabei kann offenbleiben, ob durch die angefochtenen Bescheide inzident auch der
Antrag des Klägers vom 15.07.1992 auf Erteilung eines
Staatsangehörigkeitsausweises beschieden wurde, weil die angefochtenen
Bescheide hierzu weder im Tenor noch in den Gründen Ausführungen enthalten,
denn jedenfalls liegen insoweit die Voraussetzungen des § 75 VwGO für die
Erhebung einer Untätigkeitsklage vor. Nachdem der Beklagte mit den
angefochtenen Bescheiden über den Antrag auf Feststellung der
Staatsangehörigkeit förmlich entschieden hat, ist kein zureichender Grund dafür
ersichtlich, daß eine Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines
Staatsangehörigkeitsausweises vom 15.07.1992 bislang nicht ergangen ist.
Die Klage ist jedoch unbegründet.
Dem Kläger steht gemäß § 39 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes
(vom 22.07.1913, RGBl. S. 583, zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.06.1993,
BGBl. I S. 1062) - RuStAG - in Verbindung mit §§ 1 Abs. 1 Nr. 6, 2 Abs. 1 der
Allgemeinen Verwaltungsvorschriften über Urkunden in
Staatsangehörigkeitssachen (vom 18.06.1975, GMBl. S. 462, zuletzt geändert am
24.09.1991, GMBl. S. 741) ein Anspruch auf Ausstellung eines
Staatsangehörigkeitsausweises nicht zu, weil er kein deutscher Staatsangehöriger
ist.
Zunächst vermag das Gericht nicht festzustellen, daß der Kläger die deutsche
Staatsangehörigkeit durch Abstammung von seinen Eltern erworben hat. Nach der
im Zeitpunkt seiner Geburt am ......1945 geltenden Fassung von § 4 Abs. 1
RuStAG vom 22.07.1913 erwarb das eheliche Kind eines Deutschen die
Staatsangehörigkeit des Vaters. Anknüpfungspunkte für die deutsche
Staatsangehörigkeit waren damit zum einen die eheliche Geburt und zum anderen
die deutsche Staatsangehörigkeit des Vaters. Da aufgrund der Eintragungen im
Geburtenbuch des Standesamtes Reg. der Kläger unehelich geboren ist, scheidet
der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit gemäß § 4 Abs. 1 RuStAG in der
Fassung vom 22.07.1913 bereits aus, ohne daß der Frage, ob sein Vater
deutscher Staatsangehöriger war, im Bereich dieser Norm noch eine Bedeutung
zukommt. Von der Mutter kann der Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit
bereits deshalb nicht ableiten, weil diese unstreitig niemals deutsche
Staatsangehörige gewesen ist.
Der Kläger hat die deutsche Staatsangehörigkeit auch nicht durch Legitimation
gemäß § 5 RuStAG erworben. Gemäß § 5 RuStAG begründet die für das zunächst -
wie vorliegend - nichtehelich geborene Kind erforderliche Legitimation durch einen
deutschen Vater die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn die Legitimation nach
den deutschen Gesetzen wirksam ist. Durch diese Vorschrift wird der
familienrechtliche Auftrag verwirklicht, das nichtehelich geborene Kind durch
Legitimation dem ehelichen rechtlich gleichzustellen. Zwar steht aufgrund des
rechtskräftigen Beschlusses des Amtsgerichts Wetzlar vom ......1990 (Az. ...) auch
in vorliegendem Verfahren verbindlich fest, daß der Kläger von M. D., geboren am
28. oder 29....1915, abstammt. Ausweislich der Gründe dieses Beschlusses ist zu
der Staatsangehörigkeit von M. D. keine Feststellung getroffen worden. Ebenso
verbindlich ist auch für vorliegendes Verfahren aufgrund des Beschlusses des
Amtsgerichts Wetzlar vom ......1991 (Az....), daß der Kläger für ehelich erklärt
worden ist. Auch in diesem Beschluß finden sich keinerlei Ausführungen zur
Staatsangehörigkeit des Vaters. Obwohl für die Ehelicherklärung auf Antrag des
Kindes - wie vorliegend - gemäß § 1740a BGB i.V.m. Art. 21 Abs. 2 EGBGB die
Legitimation dem Recht des Staates unterliegt, dem der Elternteil (zuletzt)
angehörte, kommt den Beschlüssen des Amtsgerichts Wetzlar hinsichtlich der
Staatsangehörigkeit des Vaters des Klägers keine Bindungswirkung zu.
Unabhängig von der Frage, ob das Amtsgericht Wetzlar zu Recht auf die
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Unabhängig von der Frage, ob das Amtsgericht Wetzlar zu Recht auf die
Ehelicherklärung des Klägers deutsches Recht anwenden durfte, ist die Frage der
Staatsangehörigkeit des Vaters des zu legitimierenden Kindes lediglich eine
Voraussetzung für das vom Amtsgericht anzuwendende Recht, nicht aber
Gegenstand einer wie auch immer gearteten rechtsverbindlichen Feststellung
dieser Staatsangehörigkeit durch das jeweilige Amtsgericht
(Vormundschaftsgericht).
Zuständig für verbindliche Regelungen auf dem Gebiet des
Staatsangehörigkeitsrechts ist nämlich nicht das Amtsgericht, sondern gemäß §§
27, 17 des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom
22.02.1955 (BGBl. I S. 65, zuletzt geändert durch Art. 9 § 2 Gesetz zur
Neuregelung des Rechts der elterlichen Sorge vom 18.07.1979, BGBl. I S. 1061)
ausschließlich die örtlich zuständige Einbürgerungsbehörde. Nur diese ist aufgrund
der gesetzlichen Wertung berufen, Entscheidungen auf dem Gebiet des
Staatsangehörigkeitsrechts verbindlich zu treffen. Dies ergibt sich für die
Ehelicherklärung auch schon daraus, daß Art. 5 Abs. 2 EGBGB für den Fall, daß die
Staatsangehörigkeit des maßgeblichen Elternteils nicht feststellbar ist, für die
Frage des anzuwendenden Rechts auf dessen (gewöhnlichen) Aufenthalt abstellt.
Da der Vater des Klägers sich zuletzt nach den Angaben der Mutter des Klägers in
Reg. aufgehalten haben soll, ist auch insoweit für das vom Amtsgericht
anzuwendende Recht auf das deutsche Recht abzustellen, ohne daß die Frage der
Staatsangehörigkeit des Vaters insoweit einer definitiv verbindlichen Feststellung
auch für ein eventuell nachfolgendes staatsangehörigkeitsrechtliches Verfahren
bedurfte.
International schließlich sind deutsche Gerichte für die Ehelichkeitserklärung
gemäß § 43a Abs. 1 FGG bereits dann zuständig, wenn der Vater oder das Kind
den gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, was für den Kläger im Zeitpunkt der
amtsgerichtlichen Beschlüsse zutraf, so daß die Frage der Staatsangehörigkeit
des Vaters oder Kindes keiner abschließenden Beurteilung durch das Amtsgericht
bedurfte.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist die deutsche Staatsangehörigkeit seines
Vaters M. D. nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht. So blieben alle
Nachforschungen des Beklagten im Hinblick auf eine eventuelle deutsche
Staatsangehörigkeit des Herrn M. D. ergebnislos. Auch aus den beigezogenen
Gerichtsakten des Amtsgerichts Wetzlar ergibt sich hierfür nichts. Bei sämtlichen
Standesämtern des Landkreises R. war eine Eintragung über die Geburt von M. D.
nicht feststellbar. Weitere Nachforschungen erscheinen auch dem Gericht
aussichtslos, da weder der Kläger noch seine Mutter imstande sind, zu Herrn M. D.
oder dessen Familie weitergehende Auskünfte zu geben. Aus der vorgelegten
eidesstattlichen Versicherung der Mutter des Klägers vom 12.10.1988 ist die
deutsche Staatsangehörigkeit des Herrn M. D. ebenfalls nicht mit einer für das
Staatsangehörigkeitswesen erforderlichen Sicherheit glaubhaft gemacht.
Zutreffend weist der Beklagte darauf hin, daß allein der deutsch klingende Name
keinen Beweis für die deutsche Staatsangehörigkeit des Namensträgers darstellt.
Deutsch klingende Namen sind nicht ausschließlich auf den Geltungsbereich des
RuStAG beschränkt, sondern finden sich auch in angrenzenden ausländischen
Staaten. Auch wenn der Vater des Klägers Unteroffizier in der deutschen
Wehrmacht während des letzten Weltkrieges gewesen sein soll, ist dies nicht als
Beweis für dessen deutsche Staatsangehörigkeit zu werten. Gemäß § 10 des
Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22.02.1955
(BGBl. I S. 65) hat der Dienst in der deutschen Wehrmacht für sich allein den
Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nicht zur Folge gehabt. Aus dieser
Wertung des Gesetzgebers ist zwingend zu schließen, daß Angehörige der
deutschen Wehrmacht nicht zwangsläufig deutsche Staatsangehörige gewesen
sein mußten. Der Dienstgrad als Unteroffizier deutet hierauf ebenfalls nicht mit
hinreichender Wahrscheinlichkeit hin, denn dies ist kein militärischer Rang, der
aufgrund seiner Bedeutung für die damalige Kriegsführung möglicherweise den
Schluß zuließe, der Inhaber müsse deutscher Staatsangehöriger gewesen sein.
Eigenständige kriegsentscheidende Entscheidungen oblagen auch in der
damaligen Wehrmacht nicht den Unteroffizieren. Im übrigen folgt das Gericht
insgesamt den Feststellungen und den Begründungen der angefochtenen
Bescheide (Bl. 114 bis 117 und Bl. 124 bis Bl. 127 der Behördenakte) und sieht von
einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO).
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Da der Kläger aus der Staatsangehörigkeit seines Vaters eine für ihn günstige
Rechtsfolge ableitet, hat er die Folgen der Nichterweislichkeit der behaupteten
Staatsangehörigkeit des Vaters zu tragen. Auch im Verwaltungsprozeßrecht gilt
der Grundsatz, daß derjenige, der sich auf eine für ihn günstige Rechtsfolge beruft,
die Beweislast hierfür trägt.
Weil nach vorstehenden Ausführungen die deutsche Staatsangehörigkeit des
Vaters des Klägers, Herrn M. D., weder feststeht noch hinreichend glaubhaft
gemacht ist, konnte auch der Kläger nicht durch Legitimation kraft der Beschlüsse
des Amtsgerichts Wetzlar gemäß § 5 RuStAG deutscher Staatsangehöriger
werden. Zu Recht stellen daher die angefochtenen Bescheide fest, daß der Kläger
nicht deutscher Staatsangehöriger ist. Demzufolge steht ihm auch kein Anspruch
auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises zu.
Als unterliegender Beteiligter hat der Kläger gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten
des Verfahrens zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit und
Abwendungsbefugnis beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.