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§ 2 BSchuWG

Aufsicht über die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH
Inhalt
  • (1) Das Bundesministerium der Finanzen übt die Aufsicht über die recht- und zweckmä
  • einen Dritten übertragen kann, wenn auf andere Weise die recht- und zweckmäßige
  • Deutschland - Finanzagentur GmbH aus.(2) In der Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 kann das
  • übergehend selbst wahrnehmen oder auf eine Behörde in seinem Geschäftsbereich oder

§ 120 GBO

Inhalt
  • ; 4.die Aufforderung an die Personen, welche das Eigentum in Anspruch nehmen, ihr Recht binnen einer
  • , widrigenfalls ihr Recht bei der Anlegung des Grundbuchs nicht berücksichtigt wird.
  • In das Aufgebot sind aufzunehmen: 1.die Ankündigung der bevorstehenden Anlegung des
  • dem für die Bezeichnung der Grundstücke im Grundbuch maßgebenden amtlichen
  • Verzeichnis; 3.die Bezeichnung des Eigenbesitzers, sofern sie dem Grundbuchamt bekannt oder zu ermitteln ist

§ 12 EuRAG

Nachweis der Tätigkeit
Inhalt
  • (1) Der Antragsteller hat die Anzahl und die Art der von ihm im deutschen Recht bearbeiteten
  • oder schriftlich zu erläutern.(2) Zum Nachweis der im deutschen Recht bearbeiteten Rechtssachen
  • sind Falllisten vorzulegen, die regelmäßig folgende Angaben enthalten müssen

LAG Düsseldorf - 7 TaBV 32/98

Landesarbeitsgericht Düsseldorf vom 10.02.1999
Inhalt
  • wahrnehmen wollte (ob zu Recht oder Unrecht, spielt für die Wertfestsetzung keine Rolle), kann nicht
  • ist nicht im Hinblick auf § 6 ZPO geboten, wonach (u.a.) der Wert durch den Betrag der Forderung
  • antragstellenden Betriebsrat daneben auch um die Gewährleistung seiner Rechte gegangen sein mag. dürfte die
  • : Arbeitsgericht Mönchengladbach, 5 BV 50/98 Schlagworte: Wertfestsetzung im Beschlußverfahren
  • Antragsteller (Betriebsrat) in erster Linie beantragt, der Antragsgegnerin (Arbeitgeberin) aufzugeben

BGH - 4 StR 456/05

Bundesgerichtshof vom 24.01.2006
Inhalt
  • Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. 1. Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch mit einer
  • Tateinheit mit 1Bestechlichkeit in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und
  • Revision beanstandet zu Recht, dass das Verfahren zwischen 3dem Zeitpunkt der Zustellung der Anklage
  • . Tepperwien Maatz Athing befindet sich in Urlaub und ist deshalb verhindert zu unterschreiben. Maatz Ernemann Sost-Scheible
  • BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 456/05 vom 24. Januar 2006 in der Strafsache gegen wegen

Schuldenruf in Sachen Envion

Rechtsanwalt Istvan Cocron vom 28.10.2019
Inhalt
  • Zulassungen verfügen, um Rechte Dritter im Liquidationsverfahren zu vertreten.Liegt eine solche
  • übernimmt für diese die formalen Anmeldungen in der Schweiz gemeinsam mit einer Schweizer
  • Token eine Forderung in Höhe von 1 USD, unabhängig davon, ob im Rahmen des Envion ICO
  • ; Anwaltskosten für die Forderungsanmeldung zum LiquidationsverfahrenWas ist mit Anlegern, die
  • /oder Organe der Envion AG führen, ihre Ansprüche auch im Liquidationsverfahren in der

BGH - 2 StR 402/04

Bundesgerichtshof vom 19.01.2005
Inhalt
  • Maßgabe verworfen, daß die Worte "gemeinschaftlich begangenen" im Schuldspruch entfallen. Von Rechts
  • BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 402/04 vom 19. Januar 2005 in der Strafsache
  • gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 2. Strafsenat
  • Bundesanwaltschaft, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Auf die
  • Gegenstände - mit Ausnahme der Dieselgeneratoren - mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der

§ 168 SAG

Zusammenarbeit mit Drittstaatsbehörden
Inhalt
  • betreffenden Drittstaat in Kraft getreten ist.(2) Im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit einem Drittstaat kann
  • Recht der jeweiligen Drittstaaten;4.Anwendung der Frühinterventionsmaßnahmen im Einklang mit
  • Inland und in mindestens einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, mit der jeweiligen Behö
  • niedergelassen ist;2.in Fällen, in denen ein Drittstaatsinstitut eine oder mehrere Unionszweigstellen im
  • Inland und in mindestens einem anderen Mitgliedstaat unterhält, mit der jeweiligen Behörde

OLG Düsseldorf - I-5 U 109/05

Oberlandesgericht Düsseldorf vom 22.02.2006
Inhalt
  • zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. 56Im Ergebnis zu Recht und mit im Wesentlichen
  • Adventskranz zu einem Brandschaden in der Mietwohnung der Beklagten, den die Klägerin im Rahmen einer mit dem
  • diese Frage hat der BGH in den vorerwähnten Entscheidungen ausdrücklich offen gelassen. Sie ist im Sinne
  • . Allerdings ist die Beklagte mit der erstmaligen Erhebung der Verjährungseinrede im Berufungsverfahren
  • Besitzlage reicht hierfür nicht aus (BGH, NJW 1991, 2416), wie die Beklagte allerdings wohl meint. Im

OLG Stuttgart - 18 UF 233/09

Oberlandesgericht Stuttgart vom 22.10.2009
Inhalt
  • . Ist das Verfahren in erster Instanz noch nach dem bisherigen Recht eingeleitet worden, so erfolgt
  • Familiengericht eingeleitet, ist für das nachfolgende Rechtsmittelverfahren allein das alte Recht maßgebend
  • in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist. II. 5Die Beschwerde ist verfristet, da
  • dieser Vorschrift ist nach Art 111 II FGG-RG jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer
  • ist nicht möglich, da auch in Fällen, in denen ein Verfahren in Familiensachen erster Instanz vor

LSG Bayern - L 7 AS 190/07

Bayerisches Landessozialgericht vom 10.08.2007
Inhalt
  • . Tatbestand: Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte zu Recht den Anspruch auf
  • nicht entgegen. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist nicht verletzt; denn dieses
  • der Beklagten bis zum 31.01.2006 bewilligten Alg II. Mit Schreiben vom 11.01.2006 bat die Beklagte
  • SGB II nur derjenige erhält, der hilfebedürftig ist, war die Beklagte berechtigt, die Kontoauszüge
  • steht nicht in einem unangemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung. Es ist

BPatG - 5 W (pat) 17/01

Bundespatentgericht vom 07.03.2002
Inhalt
  • Beschwerdeverfahrens gebeten. II 1.Die Beschwerde ist zulässig. Der angefochtene Beschluß weist in seinem Rubrum
  • von beiden gebildete, mit beider Namen bezeichnete Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und
  • erklärt sein Einverständnis mit der Umschreibung. Überdies beantra- gen sie in dem Schriftsatz die
  • Beschlüsse der Gebrauchsmusterstelle gehören, vorgesehen istin unzulässiger Vereinfachung zwar nur
  • Eintragung im vorliegenden Fall an dem in § 8 Abs 4 Satz 1 GebrMG für die beantragte Umschreibung

OLG Brandenburg - 3 U 64/08

Brandenburgisches Oberlandesgericht vom 27.03.2008
Inhalt
  • . Die Widerklage wurde in der Eingangsinstanz ebenfalls zu Recht abgewiesen. Im Einzelnen gilt
  • zwei Jahren neu bestimmt. Im Übrigen weist die Klägerin in der Berufungsinstanz völlig zu Recht
  • verstoßen. Die Sach- und Rechtslage istin Übereinstimmung mit § 139 ZPO – im Termin der mündlichen
  • im Grundbuch von M. auf Bl. 21683 unter lfd. Nr. 3 in Abteilung II zu Gunsten der Klägerin
  • Klägerin mit der Beseitigung von etwaigen Mängeln nicht in Verzug geraten. Hinsichtlich der im

OLG Brandenburg - 4 U 167/04

Brandenburgisches Oberlandesgericht vom 01.09.2004
Inhalt
  • in Höhe von 637.000,00 DM ausgezahlt worden, ist dies neuer Vortrag im Berufungsrechtszug, der
  • mit Nichtwissen ist aber gemäß § 138 Abs. 3 ZPO unzulässig, weil der Beklagte als Geschäftsführer im
  • ihr sei am 13. Mai 2005 der Zuschlag erteilt worden. Es ist - worauf die Klägerin zu Recht hinweist
  • ... veräußert worden, "wobei immerhin bekannt ist, dass das Gebäude nie Gegenstand selbständiger Rechte
  • Betrages leistet. Gründe 1I. Die Klägerin nahm den Beklagten aus abgetretenem Recht auf Rückzahlung

Humor am Freitag: Dienstweihnachtsbäume

Rechtsanwältin Simone Weber vom 07.12.2012
Inhalt
  • Senkrechtstellung überwacht, bzw. durch Zurufe wie mehr links, mehr rechts usw. korrigiert), 3.       im
  • , dass er senkrecht steht (in schwierigen Fällen ist ein zweiter Beamter hinzuziehen, der die
  • während der Brennzeit der Beleuchtungskörper ein in der Feuerbekämpfung unterwiesener Beamter mit
  • verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. (Verfasser unbekannt)  
  • Handhabung und Verwendung von Nadelbäumen kleineren und mittleren Wuchses, die in Diensträumen Verwendung