Urteil des BPatG vom 07.03.2002

BPatG: gebrauchsmuster, ohg, gesellschafter, inhaber, rücknahme, verwaltungsbehörde, aussetzung, handelsgesellschaft, patentanwalt, gesellschaftsvertrag

BUNDESPATENTGERICHT
5 W (pat) 17/01
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
BPatG 152
10.99
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betreffend das Gebrauchsmuster 298 04 136
hier: Umschreibungsantrag
hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
am 7. März 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Goebel, der
Richterin Werner und der Richterin Friehe-Wich
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des
Deutschen Patent- und Markenamts – Gebrauchsmuster-
stelle – vom 4. Mai 2001 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstel-
ler.
G r ü n d e
I
Der Antragsgegner ist als Inhaber des Gebrauchsmusters 298 04 136 seit dem
12. Mai 1999 in der Gebrauchsmusterrolle eingetragen. Am 14. Dezember 2000
hat er dem Deutschen Patent- und Markenamt eine Vereinbarung, die er mit dem
Antragsteller 1 unter dem 12. Dezember 2000 unterzeichnet hat, vorgelegt; hier-
nach überträgt er alle Rechte und Pflichten aus dem Gebrauchsmuster auf die von
beiden gebildete, mit beider Namen bezeichnete Gesellschaft bürgerlichen Rechts
(GbR) und erklärt sein Einverständnis mit der Umschreibung. Überdies beantra-
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gen sie in dem Schriftsatz die Umschreibung. Nachdem die Gebrauchsmuster-
stelle den Antragsgegner auf rechtliche Bedenken gegen die Eintragbarkeit einer
GbR und auf das Fehlen der Umschreibungsgebühr hingewiesen hatte, hat
Patentanwalt K…, der sich für die Gesellschaft als Verfahrensbevollmäch-
tigter bestellt hatte, am 7. April 2001 die Umschreibungsgebühr entrichtet und den
Umschreibungsantrag wiederholt. Auf von der Gebrauchsmusterstelle erneut
geäußerte rechtliche Bedenken gegen die Umschreibung hat er unter dem
27. April 2001 noch einmal die Umschreibung auf die GbR, hilfsweise auf die bei-
den an der Vereinbarung Beteiligten "als Gesellschafter des bürgerlichen Rechts"
und weiter hilfsweise auf diese beiden "als Bruchteilsinhaber zu je 50 %" bean-
tragt. Demgegenüber hat der Antragsgegner mit einem am 2. Mai 2001 eingegan-
genen Schriftsatz seinen Umschreibungsantrag zurückgenommen und erklärt, daß
er "die Zustimmung zur Eintragung weiterer Gebrauchsmusteranmelder verwei-
gert".
Darauf hat die Gebrauchsmusterstelle mit Beschluß vom 4. Mai 2001 "den Antrag
vom 12. Dezember 2000 auf Umschreibung" zurückgewiesen. Der Beschluß ist
auf die erwähnten rechtlichen Bedenken sowie darauf gestützt, daß der für eine
Umschreibung erforderliche zweifelsfreie Nachweis des Rechtsübergangs wegen
des Widerspruchs des Antragsgegners gegen die Umschreibung vom 2. Mai 2001
nicht vorliege.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsteller 1 und 2. Sie haben einen
"Gesellschaftsvertrag", den der Antragsteller 1 und der Antragsgegner unter dem
8. Mai 2001 "zur Gründung einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG)" unterzeich-
net haben, vorgelegt und auf die hierin vereinbarte Einbringung des vorliegenden
Gebrauchsmusters durch den Antragsgegner in die OHG verwiesen.
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Sie haben den Antrag gestellt,
das Gebrauchsmuster umzuschreiben auf die K1…
… & …GbR,
hilfsweise
auf V… und R… als Gesellschafter des
bürgerlichen Rechts.
Der Antragsgegner hat keinen Antrag gestellt.
Wegen eines gegen das Gebrauchsmuster eingeleiteten Löschungsverfahrens ist
das Beschwerdeverfahren auf Antrag der Beschwerdeführer ausgesetzt worden.
Nachdem das Löschungsverfahren, wie sie inzwischen mitgeteilt haben, aufgrund
Löschung mangels Widerspruchs des Antragsgegners (§
17 Abs
1 Satz
2
GebrMG) beendet worden ist, haben sie um Fortsetzung des Beschwerdeverfah-
rens gebeten.
II
1. Die Beschwerde ist zulässig. Der angefochtene Beschluß weist in seinem
Rubrum – anders als dies in § 313 ZPO für Urteile als Grundform justizformi-
ger Entscheidungen, wozu auch Beschlüsse der Gebrauchsmusterstelle gehö-
ren, vorgesehen ist – in unzulässiger Vereinfachung zwar nur den Antragsgeg-
ner aus; überdies spricht die Beschlußformel nur vom "Antrag vom 12. De-
zember 2000 auf Umschreibung", ohne die Verfahrensbeteiligten zu nennen.
Im Wege der Auslegung der dem Patentamt zugeleiteten schriftlichen Verein-
barung desselben Datums läßt sich aber ermitteln, daß damals als Antragstel-
ler neben dem späteren Antragsgegner (Herrn R…) auch sein Mitgesell-
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schafter (Herr V…) und die durch sie gebildete Gesellschaft (GbR) aufge-
treten sind. Mit der Zurückweisung des Umschreibungsantrags sind die beiden
letzteren Antragsteller (Herr V… und die GbR) als beschwerte Verfah-
rensbeteiligte auch zur Erhebung der Beschwerde befugt.
2. Die Beschwerde ist jedoch sachlich nicht gerechtfertigt. Ob die in erster Linie
beantragte Eintragung der GbR als Inhaberin eines Gebrauchsmusters recht-
lich möglich ist, kann dahinstehen. Denn auch bei angenommener Eintragbar-
keit scheitert die Eintragung im vorliegenden Fall an dem in § 8 Abs 4 Satz 1
GebrMG für die beantragte Umschreibung vorgeschriebenen Nachweis des
Rechtsübergangs.
Die vorgelegten Urkunden erbringen den Nachweis nicht. Die für ihn ua erfor-
derliche Umschreibungsbewilligung des bisher eingetragenen Gebrauchsmu-
sterinhabers ist zwar mit dessen schriftlicher Erklärung vom 12. Dezem-
ber 2000 belegt, sodann aber durch dessen Rücknahmeerklärung vom
30. April 2001, die am 2. Mai 2001 eingegangen ist, widerrufen. Mit dieser
Zurücknahme ist der zunächst erbrachte Nachweis hinfällig.
Dem Vorbringen der Antragsteller, die Zurücknahmeerklärung sei unbeacht-
lich, weil der Antragsgegner vertraglich gebunden und ihm eine einseitige
Lösung vom Vertrag deshalb rechtlich verwehrt sei, ist nicht zu folgen. Erklärt
ein eingetragener Inhaber die Rücknahme der von ihm abgegebenen Um-
schreibungsbewilligung vor der Umschreibung, so ist der rechtliche Fortbe-
stand der Umschreibungsbewilligung mindestens zweifelhaft. Denn die Wirk-
samkeit der Zurücknahme ist nicht von vornherein ausgeschlossen, vielmehr
vom Vorliegen bestimmter rechtlicher (insbesondere vertragsrechtlicher) Vor-
aussetzungen im Verhältnis des bisher Eingetragenen zu dem angeblichen
neuen Rechtsinhaber abhängig. Solchen Fragen nachzugehen ist aber im
Umschreibungsverfahren nicht geboten. Denn dem Wesen des Registerver-
fahrens vor der Verwaltungsbehörde Patentamt entspricht es, den Rahmen
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der rechtlichen Nachprüfung nicht allzu weit zu ziehen, sondern schwierige
Tat- und Rechtsfragen der Klärung durch die ordentlichen Gerichte im Rah-
men einer Klage auf die streitige Umschreibungsbewilligung zu überlassen.
Um schwierige Tat- und Rechtsfragen handelt es sich aber bei der Wertung
der vertraglichen Vereinbarung vom 12. Dezember 2000, die auf die Grün-
dung einer GbR abzielt, im Verhältnis zu der folgenden Vereinbarung vom
8. Mai 2000, die zur Gründung einer OHG (wiederum unter Einbringung des
vorliegenden Gebrauchsmusters) geschlossen worden ist, und der Umstände,
die den bisherigen Gebrauchsmusterinhaber offenbar dazu veranlaßt haben,
hiervon insgesamt Abstand zu nehmen (vgl BGH GRUR 1969, 43, 45 f
- Marpin, im Zusammenhang mit der rechtlich vergleichbaren markenrechtli-
chen Umschreibung).
Aus demselben Grund mangelnden Nachweises der Umschreibungsbewilli-
gung scheidet auch die Umschreibung aus, wie sie hilfsweise beantragt ist.
3. Die Entscheidung konnte nach der am 24. September 2001 auf Antrag der
Beschwerdeführer und Antragsteller erfolgten Aussetzung des Verfahrens jetzt
ergehen, da sie mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2001 um Festsetzung des
Verfahrens gebeten haben und der Antragsgegner dem nicht entgegengetre-
ten ist.
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4. Die Kostenentscheidung in dem Umschreibungsrechtsstreit als einem echten
Streitverfahren zu Lasten der Beschwerdeführer als der Unterliegenden erfolgt
aus Billigkeitsgründen (§ 18 Abs 3 Satz 1 GebrMG iVm § 80 Abs 1 PatG).
Goebel Werner
Friehe-Wich
Fa