Urteil des LAG Düsseldorf vom 10.02.1999

LArbG Düsseldorf (vermögensrechtliche streitigkeit, zpo, sicherheit, antragsteller, beschwerde, forderung, beschwerdekammer, höhe, arbeitnehmer, wert)

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 7 TaBV 32/98
Datum:
10.02.1999
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 TaBV 32/98
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Mönchengladbach, 5 BV 50/98
Schlagworte:
Wertfestsetzung im Beschlußverfahren - Einräumung einer Sicherheit
Normen:
BRAGO § 8 Abs. 2; ZPO § 6; BRTV für das Baugewerbe i. d. F. v.
09.06.1997 § 3
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Sachverhalt:In dem zugrundeliegenden Verfahren hatte der Antragsteller
(Betriebsrat) in erster Linie beantragt, der Antragsgegnerin
(Arbeitgeberin) aufzugeben, zur Absicherung der Ansprüche der
Beschäftigten gemäß ihrem Arbeitszeit-/Lohnguthabenkonto im Sinne
von § 3 Abschn. 1.43 des BRTV Bau eine Bankbürgschaft in Höhe von
307.092,60 DM zu stellen. Das Verfahren wurde vergleichsweise
beendet.Leitsätze:1. § 6 ZPO ist für den Gebührenstreitwert nur analog
anwendbar.2. Dies gebietet es, bei einem Verfahren, bei dem es um die
Einräumung einer Sicherheit zur Absicherung des gemäß § 3 Abschn.
1.43 BRTV Bau vom Arbeitgeber einzurichtenden Ausgleichskonto geht
(ebd. Abschn. 1.44), lediglich auf das Sicherungsinteresse abzustellen.
Tenor:
Auf die Beschwerde des Rechtsanwalts H. wird unter Zurück- weisung
des Rechtsmittels im übrigen der Beschluß des Arbeitsgerichts
Mönchengladbach vom 09.11.1998 teilweise abgeändert.
Der Gegenstandswert zur Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren wird
anderweitig auf 61.418,52 DM festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
G r ü n d e :
1
Die zulässige Beschwerde (§ 10 Abs. 3 BRAGO) hat teilweise Erfolg.
2
Es spricht vieles dafür, daß vorliegend eine vermögensrechtliche Streitigkeit zu
bewerten ist.
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Ein Rechtsstreit auf Einräumung einer Sicherheit ist vermögensrechtlicher Art. Daß es
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dem antragstellenden Betriebsrat daneben auch um die Gewährleistung seiner Rechte
gegangen sein mag. dürfte die Angelegenheit nicht zu einer nichtvermögensrechtlichen
Angelegenheit machen.
Dies kann indes dahinstehen. Selbst wenn es sich um eine nichtvermögensrechtliche
Streitigkeit handeln sollte, schlösse das nämlich nicht aus, bei der Wertfestsetzung zur
Ausfüllung des billigen Ermessens i.S. des dann anwendbaren § 8 Abs. 2 BRAGO auf
den wirtschaftlichen Hintergrund abzustellen. Denn daß der Antragsteller auch (und
zwar in erster Linie) wirtschaftliche Interessen der Arbeitnehmer als Sachwalter
wahrnehmen wollte (ob zu Recht oder Unrecht, spielt für die Wertfestsetzung keine
Rolle), kann nicht zweifelhaft sein (vgl. für Ansprüche aus einem Sozialplan:
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Beschwerdekammer in: LAGE § 8 BRAGO Nr. 25 m.w.N.; s. auch BAG NZA 1996, 892,
894).
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Es war insoweit lediglich das Sicherungsinteresse des Antragstellers (bzw. der
Arbeitnehmer) nach § 3 ZPO zu bewerten (vgl. Schneider/Herget, Streitwertkommentar,
11. Aufl., Rn. 4034). Dieses Interesse ist verhältnismäßig gering zu veranschlagen.
Nach den unwidersprochenen Angaben der Antragsgegnerin bestand keinerlei Gefahr,
daß sie zahlungsunfähig würde. Überdies lag das Schreiben der W. Bau vom
25.06.1998 vor, das, wenn es auch nicht als Sicherheit im Sinne der Tarifvorschrift
ausreichend gewesen sein mag, im Insolvenzfall dem Antragsteller bzw. den
Arbeitnehmern weitere Zugriffsmöglichkeiten eröffnete. Angesichts dieser Umstände
bewertet die Beschwerdekammer das Sicherungsinteresse mit 1/5 der zu sichernden
Forderung.
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Eine abweichende Festsetzung ist nicht im Hinblick auf § 6 ZPO geboten, wonach (u.a.)
der Wert durch den Betrag der Forderung bestimmt wird, wenn es auf deren
Sicherstellung ankommt. Zum einen handelt es sich aus dem Grunde nicht um den
typischen Fall der Sicherstellung einer Forderung, weil hier überhaupt nicht feststeht, ob
das Ausgleichskonto je einmal die zugrunde gelegte Höhe erreichen wird. Zum anderen
ist § 6 ZPO, was den hier in Rede stehenden Gebührenstreitwert angeht, ohnehin nur
analog anwendbar, wobei der Verfassungsgrundsatz der Verhältnis- mäßigkeit verlangt,
daß, wie hier geschehen, allein auf den wirtschaftlichen Hintergrund abzustellen ist (vgl.
Beschluß der Beschwerdekammer vom 08.01.1999 - 7 Ta 477/98- ; Zöller-Herget,
Zivilprozeßordnung, 21. Aufl., § 6 Rn. 1 m.w.N.).
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Mit der vorliegenden Entscheidung ist nichts Abschließendes darüber gesagt, ob der
Beschwerdeführer der Antragsgegnerin gegenüber nach dem festgesetzten Wert auch
liquidieren kann.
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Gegen diesen Beschluß findet keine weitere Beschwerde statt (§ 78 Abs. 2 ArbGG).
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Dr. Rummel
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