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§ 71 GKG 2004
Übergangsvorschrift
- Inhalt
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- geworden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren ü
- und nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, werden
- die Kosten nach dem bisherigen Recht erhoben, wenn die über die Kosten ergehende Entscheidung
- vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung rechtskräftig geworden ist.(3) In
- Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung gilt das bisherige Recht für Kosten, die vor dem
§ 134 GNotKG
Übergangsvorschrift
- Inhalt
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- Gesetzesänderung erteilt worden ist, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben.
- ;ngig geworden oder eingeleitet worden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Dies gilt
- Inkrafttreten einer Gesetzesänderung fällig geworden sind, das bisherige Recht.(2) Fü
- (1) In gerichtlichen Verfahren, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhä
- nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesä
IPR: Die Behandlung von Bagatellschäden im Kartellrecht
Rechtsanwältin Jessica Große-Wortmann vom 01.12.2011
- Inhalt
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- im Gegensatz zu den USA noch nicht abschließend erarbeitet. Private Klagen die ihre Grundlage in
- dem nationalen Recht, sowie auch ein möglicher Strafschadensersatz, wobei der Äquivalenz- und der
- Effektivitätsgrundsatz zu beachten sein. Aus dem Effektivitätsgrundsatz und dem Recht des Einzelnen
- den Beziehungen zwischen Einzelnen und daraus resultierend entfalten sie auch subjektive Rechte
- Eine Darstellung anhand des Manfredi Urteils 1 Das Kartelldeliktsrecht auf europäischer Ebene ist
§ 10 BÄO
- Inhalt
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- vorstehenden Vorschriften erteilt worden ist, haben im übrigen die Rechte und Pflichten eines Arztes.
- mit dem Antrag dargelegt wird, dass im Hinblick auf die beabsichtigte ärztliche Tätigkeit
- ünden der ärztlichen Versorgung ist nur zulässig, wenn in dem Gebiet, in dem die
- nachgewiesen ist. Die Erlaubnis ist in diesem Fall auf das Gebiet zu beschränken. Die §§ 5, 6, 8
- 2012 erteilt wurden, bleiben wirksam. Für sie ist Absatz 3 in seiner bis dahin geltenden
LAG Köln - 1 Sa 1240/03
Landesarbeitsgericht Köln vom 04.05.2004
- Inhalt
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- . Mit Recht hat das Arbeitsgericht der Klage auf Zahlung der Karenzentschädigung wegen des von den
- anderweitigen Erwerbs Normen: § 74 c Abs. 1 HGB Sachgebiet: Arbeitsrecht Leitsätze: Ein in der Rechts- und
- Anstellungsvertrag vom 06.07.1999 bis zum 31.12.2002 bei der Beklagten als Mitarbeiter in der Rechts
- Beklagten nach § 1 Nr. 1 des Arbeitsvertrages als Mitarbeiter in der "Rechts- und Steuerabteilung
- die folgenden Ergänzungen. 23a) Im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten ist der Kläger nicht
OVG Niedersachsen - 2 LA 308/13
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht vom 27.05.2014
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- Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem
- Asyl (Dublin II) - Antrag auf Zulassung der Berufung Es ist derzeit nicht davon auszugehen, dass
- Rechtssache ist nur dann im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG grundsätzlich bedeutsam, wenn sie eine
- aufwirft, die im Rechtsmittelverfahren entscheidungserheblich ist und im Interesse der
- . m.w.N.). Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist dabei nur dann im Sinne des § 78 Abs. 4
BVerwG - 9 B 37.12
Bundesverwaltungsgericht vom 12.04.2013
- Inhalt
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- ist im Zivilrechtsweg zu führen (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2010 - IX ZB 271/09
- öffentlichen Recht folgt entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht aus § 185 Satz 1 InsO. Danach ist
- öffentlichen Rechts geprägt wird, ob die an der Streitigkeit Beteiligten zueinander in einem hoheitlichen
- Geschäftsführer einer GmbH mit Haftungsbescheid aus dem Jahr 2005 für Gewerbesteuerschulden der GmbH in
- erhobenen Anfechtungsklage hat das Verwaltungsgericht in dem abgetrennten Verfahren mit Beschluss vom
LSG Niedersachsen-Bremen - L 6 U 98/02
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen vom 20.03.2003
- Inhalt
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- ). Entschei-dend ist deshalb, dass der Kläger mit der Wahrnehmung seines Rechts, auch nach Eintritt in
- ) - ehrenamtlich geregelt ist. Dass der Kläger nach Eintritt in den Ruhestand sein Recht wahrnahm, am
- ; vgl auch die Begründung zu § 539 Abs 1 Nr 13 - BT-Drs IV/120 S 52). Entscheidend ist hier, dass
- beanstan-den. Denn der Kläger bestimmt das Risiko mit der Wahrnehmung des Rechts, an Prüfungen
- 9, 12 ff). Diese Voraussetzung trifft auf den Kläger aber gerade nicht zu. Denn mit dem Eintritt in
BFH - I R 79/07
Bundesfinanzhof vom 29.04.2008
- Inhalt
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- , wobei dieses Recht durch das DBA-China nicht beschränkt ist (Besteuerung im Ausübungsort der
- Klage als unzulässig abzuweisen ist. 111. Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, dass das Begehren der
- Erhebungsverfahren im Adressatstaat ist nicht Gegenstand der in Art. 15 DBA-China geregelten
- . September 2007 2 K 938/07). 8Die Klägerin rügt mit ihrer Revision die Verletzung materiellen Rechts. Sie
- Hinblick auf die Besteuerung des X in China (auf der Grundlage des dortigen nationalen Rechts) zur
VG Göttingen - 1 B 227/13
Verwaltungsgericht Göttingen vom 08.11.2013
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- Anordnungsanspruch, denn sie sind als Bürger der Antragsgegnerin in ihrem Recht aus § 35 NKomVG verletzt
- Einwohner von O. im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin ist Mitglied im Wasserverband P
- Fragebogen erstellt, der am 27.09.2013 mit Rückumschlag an alle wahlberechtigten Bürger ab 16 im
- VwGO kann nur stellen, wer antragsbefugt ist. Die Antragsbefugnis entspricht der Klagebefugnis im
- Bürgerbefragung im Sinne dieser Vorschrift vorliegt. Die Vorschrift ist deshalb anhand der
OLG Köln - 6 U 224/05
Oberlandesgericht Köln vom 14.07.2006
- Inhalt
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- ist nicht begründet. Das Landgericht hat seine Klage mit Recht abgewiesen. Ein etwaiger, nach § 41
- Nutzungsrechts dieses Recht dann im Sinne des § 41 Abs. 1 UrhG ordnungsgemäß und "zureichend" ausübt, in dem er
- Nutzungsrechtes auf sein Recht verzichtet. In diesem Fall bleibt aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher
- Köln ist der AG die Verwendung des Programms mit der Begründung untersagt worden, der Beklagte sei
- tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug. II. 2021Die Berufung des Klägers
LSG Hessen - L 2 RJ 928/02
Hessisches Landessozialgericht vom 25.11.2004
- Inhalt
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- Sozialgericht hat mit dem angefochtenen Urteil zu Recht entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf die
- sowie zeitweilige Nervenwurzelreizung L 5 rechts, ein rezidivierendes Reizknie links mit
- Gerätezusammensetzers. Damit sei der Kläger nicht berufsunfähig und auch erst recht nicht
- Beeinträchtigung im Bereich des Handgelenkes habe sich nicht feststellen lassen. Mit dem festgestellten
- 2002 zugestellte Urteil. Er vertritt die Auffassung, er sei nicht mehr in der Lage, vollschichtig im
OLG Köln - 16 Wx 10/06
Oberlandesgericht Köln vom 13.03.2006
- Inhalt
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- deren Kosten 3 anschließen zu lassen; eine Gegenleistung für das Recht des Anschließens ist nicht zu
- fortführen, so hat er das Recht, im Heizraum selbst eine neue Heizungsanlage auf seine Kosten zu installieren
- Gegenleistung für das Recht des Anschließens ist nicht zu zahlen." 7Der Antragsgegner möchte die
- Vorderhauses, sodann im Treppenhaus unter der Treppe und schließlich von dort in den Heizungskeller - ist
- Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Der Geschäftswert ist - in der Höhe in Übereinstimmung mit
BFH - I B 95/09
Bundesfinanzhof vom 23.09.2009
- Inhalt
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- Rechtsform einer "d.o.o." mit Sitz in Kroatien, die nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) im
- ) berechtigt ist, Prüfungsanordnungen an eine nach ausländischem Recht gegründete Kapitalgesellschaft
- GG nicht verpflichtet ist, sich mit jedem Vorbringen in der Begründung seiner Entscheidung
- Nr. 2 FGO nicht schlüssig dargelegt. Die Klägerin ist eine kroatische Kapitalgesellschaft in der
- (BFHE 166, 490, BStBl II 1992, 595) ist geklärt, dass der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt
OLG Hamm - 15 W 538/10
Oberlandesgericht Hamm vom 16.12.2010
- Inhalt
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- . Sie hält an ihrer Rechtsauffassung fest und stimmt in der Sache im Wesentlichen mit dem Vorbringen
- . Insbesondere steht ihm in seiner Funktion als Aufsichtsratsmitglied kein subjektives Recht auf Fortbestand der
- des Verfahrens ist die Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern der F AG in F2. Die Gesellschaft ist
- eine börsennotierte Aktiengesellschaft. Sie ist mit dem Unternehmensgegenstand Entwicklung
- (Aufsichtsratsvorsitzender) und K I2 in den Aufsichtsrat bestellt. Der Beteiligte zu 2) wurde durch Beschluss des