Urteil des OVG Niedersachsen vom 27.05.2014
OVG Lüneburg: asylbewerber, asylverfahren, behandlung, aufenthalt, anfang, ausreise, syrien, genehmigung, datenschutz, verfahrensrecht
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Asyl (Dublin II) - Antrag auf Zulassung der Berufung
Es ist derzeit nicht davon auszugehen, dass das Asylverfahren und die
Aufnahmebedingungen in Italien systemische Mängel aufweisen, die eine
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der dorthin überstellten
Asylbewerber im Sinne von Art. 4 der Grundrechtscharta implizieren und
eine Verpflichtung der Beklagten zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts
nach Art. 3 Abs. 2 der Dublin II VO begründen könnten.
OVG Lüneburg 2. Senat, Beschluss vom 27.05.2014, 2 LA 308/13
Art 3 Abs 2 EGV 343/2003
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts Lüneburg - Einzelrichter der 4. Kammer - vom 23. Juli
2013 wird abgelehnt.
Dem Kläger wird für das Berufungszulassungsverfahren Prozesskostenhilfe
bewilligt und Rechtsanwalt W. aus M. beigeordnet.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden
nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien
Prozesskostenhilfeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
1.
erstinstanzliche Urteil, in dem das Verwaltungsgericht die Verpflichtung der
Beklagten zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 der
Verordnung (EG) Nr. 343/203 des Rates der Europäischen Union vom 18.
Februar 2003 (Dublin II-VO) abgelehnt hat, hat keinen Erfolg. Die geltend
gemachten Berufungszulassungsgründe nach § 78 Abs. 3 Nrn. 1 und 3
AsylVfG liegen nicht vor bzw. sind nicht im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4
AsylVfG dargelegt.
a)
Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) liegt nicht vor.
Eine Rechtssache ist nur dann im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG
grundsätzlich bedeutsam, wenn sie eine höchstrichterlich oder obergerichtlich
bislang noch nicht beantwortete Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die
im Rechtsmittelverfahren entscheidungserheblich ist und im Interesse der
Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts
einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (vgl. GK-
AsylVfG, Losebl., Stand: Januar 2014, § 78 Rdnrn. 88 ff. m.w.N.; Hailbronner,
Ausländerrecht, Kommentar, Losebl., Stand: Dezember 2013, § 78 AsylVfG
Rdnrn. 15 ff. m.w.N.). Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist
dabei nur dann im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt, wenn eine
derartige Frage konkret bezeichnet und darüber hinaus erläutert worden ist,
warum sie im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich und
klärungsbedürftig wäre und aus welchen Gründen ihre Beantwortung über den
konkreten Einzelfall hinaus dazu beitrüge, die Rechtsfortbildung zu fördern
oder die Rechtseinheit zu wahren. Des Weiteren muss substantiiert dargetan
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oder die Rechtseinheit zu wahren. Des Weiteren muss substantiiert dargetan
werden, warum die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren anders als im
angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnte und - im Falle einer
Tatsachenfrage - welche neueren Erkenntnismittel eine anderslautende
Entscheidung nahe legen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 30.1.2014 - 4 LA 167/13 -
, juris Rdnr. 2, GK-AsylVfG, § 78 Rdnrn. 591 ff. m.w.N.).
Danach kommt die von dem Kläger beantragte Zulassung der Berufung wegen
grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht in Betracht. Für die
Beantwortung der von ihm allein aufgeworfenen Frage,
ob Asylverfahren und Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in
Italien systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten
Asylbewerber im Sinne von Art. 4 der Grundrechtscharta implizieren,
bedarf es keiner Durchführung eines Berufungsverfahrens (mehr). Sie lässt
sich auf der Grundlage der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. EGMR, Beschl. v.
2.4.2013 - 27725/10 -, Rdnr. 78, ZAR 2013, 336 und juris, v. 18.6.2013 -
53852/11 -, Rdnr. 66, ZAR 2013, 338 und juris (Kurztext), v. 10.9.2013 -
2314/10 -, Rdnr. 138, veröffentlicht unter:
http://hudoc.echr.coe.int/sites/eng/pages/search.aspx?i=001-127054#D.), des
beschließenden Gerichts (vgl. Beschl. v. 2.5.2012 - 13 MC 22/12 -, juris Rdnr.
24, v. 2.8.2012 - 4 MC 133/12 -, juris Rdnr. 21, v. 29.1.2014 - 9 LA 20/13 -, v.
30.1.2014 - 4 LA 167/13 -, juris Rdnr. 10, v. 18.3.2014 - 13 LA 75/13 -, juris
Rdnr. 15) und zahlreicher obergerichtlicher Entscheidungen (vgl. OVG Berlin-
Brandenburg, Beschl. v. 17.6.2013 - 7 S 33.13 -, juris Rdnr. 13, OVG Sachsen-
Anhalt, Beschl. v. 2.10.2013 - 3 L 643/12 -, juris Rdnr. 66, Beschl. v.
14.11.2013 - 4 L 44/13 -, juris, OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 21.2.2014 - 10 A
10656/13 -, juris Rdnr. 46, OVG NRW, Beschl. v. 7.3.2014 - 1 A 21/12.A -, juris
Rdnr. 40, v. 28.3.2014 - 13 A 1878/13.A -, juris Rdnr. 4, v. 28.4.2014 - 11 A
522/14.A -, juris Rdnr. 7 ff.) auch nach der Rechtsauffassung des Senats ohne
Weiteres im Zulassungsverfahren verneinen; ein darüber hinausgehender
Klärungsbedarf in einem Berufungsverfahren besteht nicht.
b)
VwGO wegen einer Versagung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG)
zuzulassen.
Der Kläger macht geltend, das Verwaltungsgericht habe wesentliches
Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen. Es sei davon ausgegangen, dass
sich aus den von ihm zitierten Stellungnahmen belastbares Zahlenmaterial
darüber, dass ein nennenswerter Anteil von Asylbewerbern auf Dauer keine
Unterbringungsmöglichkeit habe, nicht entnehmen lasse. Das treffe allerdings,
wie die Würdigung des Gutachtens von „E.“ vom Dezember 20 ergebe, nicht
zu. Dieses Vorbringen des Klägers zeigt keine Gehörsverletzung auf.
Das Gebot des rechtlichen Gehörs gibt einem Prozessbeteiligten das Recht,
alles aus seiner Sicht Wesentliche vortragen zu können, und verpflichtet das
Gericht, dieses Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in seine
Entscheidungserwägungen einzustellen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst
dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht
tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur
Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat. Das
Gericht ist nicht verpflichtet, den Ausführungen eines Beteiligten in der Sache
zu folgen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.12.2006 - 2 BvR 722/06 -, DVBl 2007, 253
u. juris Rdnr. 21 ff; BVerwG, Beschl. v. 26.5.1999 - 6 B 65.98 -, NVwZ-RR
1999, 745 u. juris Rdnr. 9). Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist
dabei von vornherein nicht geeignet, eine - vermeintlich - fehlerhafte
Feststellung und Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen
Würdigung zu beanstanden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.8.2004 - 1 BvR 1557/01
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-, NVwZ 2005, 81 u. juris Rdnr. 17; OVG NRW, Beschl. v. 6.5.2014 - 13 A
2701/13.A -, juris Rdnr. 5 m.w.N.).
Angesichts dessen ist hier kein Gehörsverstoß erkennbar. Das
Verwaltungsgericht hat sich in den Entscheidungsgründen (Seite 6 des
amtlichen Entscheidungsabdrucks) u.a. mit dem Gutachten von E.
auseinander gesetzt. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass es den
Inhalt dieses Gutachtens nicht zur Kenntnis genommen hat. Dass das
Verwaltungsgericht die Aussagen in dem Gutachten anders bewertet hat als
der Kläger, ist nach den zuvor aufgezeigten Grundsätzen mit der Gehörsrüge
nicht angreifbar. Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind nach
der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig -
so auch hier - zulassungsrechtlich nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem
materiellen Recht zuzurechnen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7.12.2005 - 1 B 19.05
-, juris Rdnr. 5, u. v. 2.11.1995 - 9 B 710.94 -, NVwZ-RR 1996, 359 u. juris
Rdnr. 5 ff.).
c)
aus Deutschland ausgereist und nach Syrien zurückgekehrt, wo er sich bis
Anfang April 20 aufgehalten habe, bevor er nach einem weiteren Aufenthalt in
der Türkei am 1. August 20 auf dem Luftweg von Istanbul erneut nach
Deutschland gereist sei, die Zulassung der Berufung nicht. Der Kläger macht in
diesem Zusammenhang lediglich geltend, die Zuständigkeit für die
Durchführung des Asylverfahrens sei gemäß Art. 16 Abs. 3 Dublin II-VO auf
die Beklagte übergegangen. Unabhängig davon, dass der Kläger damit die
rechtlichen Konsequenzen seiner (behaupteten) Ausreise für das hier zu
entscheidende Verfahren nicht ansatzweise dargelegt hat (vgl. etwa zu der
Frage des Drittschutzes von Dublin II-Vorschriften VG Stuttgart, Urt. v.
28.2.2014 - A 12 K 383/14 -, juris, zur Frage, ob Art. 16 Abs. 3 Dublin II-VO
Drittschutz entfaltet, VG Göttingen, Beschl. v. 17.2.2014 - 2 B 31/14 -, juris, VG
Aachen, Beschl. v. 10.1.2014 - 1 L 674/13.A -, juris, sowie allg. zu § 16 Abs. 3
Dublin II-VO VG Berlin, Beschl. v. 27.11.2013 - 33 L 500.13A -, juris Rdnr. 7,
Funke-Kaiser in GK-AsylVfG, Losebl., Stand: Nov. 2013, § 27a Rdnrn. 40 ff. u.
Rdnr. 55, § 34a Rdnr. 39 f.), hat er sein Vorbringen weder einem
Zulassungsgrund im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 AsylVfG zugeordnet,
geschweige denn das Vorliegen der Voraussetzungen eines der dort
genannten Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG
dargelegt.
2.
und wirtschaftlichen Voraussetzungen erfüllt und im Zeitpunkt der
Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags - Mitte Dezember 20 - die
Rechtsverfolgung (noch) hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte (§ 166 VwGO
i.V.m. § 114 ZPO); die unter 1. a) aufgeworfene Frage konnte zum Zeitpunkt
der Entscheidungsreife unter Berücksichtigung der in einem
Prozesskostenhilfeverfahren nur gebotenen Prüfung noch nicht als geklärt
angesehen werden. Die Beiordnung von Rechtsanwalt W. beruht auf § 166
VwGO i.V.m. § 121 Abs. 1 ZPO.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83 b AsylVfG und §
166 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 80 AsylVfG, 152 Abs. 1 VwGO).