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VG Stuttgart - 5 S 855/13
Verwaltungsgericht Stuttgart vom 23.10.2013
- Inhalt
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- Anordnung zur Vorlage des Gutachtens zu Recht erfolgt ist. Die im Fahrerlaubnisrecht entwickelte
- behördliche Anordnung zur Vorlage des Gutachtens zu Recht erfolgt ist. Tenor Die Beschwerde des
- . 8Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht festgestellt, dass der Jagdschein des
- persönlichen Eignung im Sinne des § 6 WaffG negativ beurteilt worden ist. Die mit der Beschwerde
- - 3 C 2.10 -, BVerwGE 137,10) ist auch im Jagdrecht heranzuziehen. Denn in beiden Fallgestaltungen
§ 2 BeratungsG
Beratung
- Inhalt
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- (1) Jede Frau und jeder Mann hat das Recht, sich zu den in § 1 Abs. 1 genannten Zwecken in
- und psychologischen Gesichtspunkte im Zusammenhang mit einer Adoption.Die Schwangere ist darü
- besonderen Rechte im Arbeitsleben,3.Vorsorgeuntersuchungen bei Schwangerschaft und die Kosten der
- ;glichkeiten für psychosoziale Konflikte im Zusammenhang mit einer Schwangerschaft,8.die rechtlichen
- Fragen der Sexualaufklärung, Verhütung und Familienplanung sowie in allen eine
OLG Oldenburg - 5 U 2/96
Oberlandesgericht Oldenburg vom 23.04.1996
- Inhalt
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- werde. Zu Recht weist die Berufungserwiderung in diesem Zusammenhang auf das Schreiben vom
- Einwendungen zu. Mit dem Landgericht ist auch der Senat der Auffassung, daß die von der Klägerin vorgelegte
- ist dieses Vorbringen sogar unwidersprochen geblieben. Bereits mit Schreiben vom 24.11.1992 teilte
- die Klägerin den Beklagten mit, daß sie Lieferungen nur noch im Rahmen der "Kreditlimite" ausführen
- Zeugenbeweisantritt ist daher nicht nachzugehen. Es ist insoweit in der Rechtsprechung seit langem anerkannt
§ 5 BGG
Zielvereinbarungen
- Inhalt
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- des Absatzes 1 das Recht, den Verhandlungen durch Erklärung gegenüber den bisherigen
- gekommenen Zielvereinbarung unter einschränkungsloser Übernahme aller Rechte und Pflichten
- gestaltete Lebensbereiche im Sinne von § 4 künftig zu verändern sind, um dem Anspruch von
- Menschen mit Behinderungen auf Auffindbarkeit, Zugang und Nutzung zu genügen,3.den Zeitpunkt
- Internetseite bekannt. Innerhalb von vier Wochen nach der Bekanntgabe haben andere Verbände im Sinne
BVerwG - 5 B 16.12
Bundesverwaltungsgericht vom 18.12.2012
- Inhalt
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- Fall ist, ist der Beteiligte in seinem Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verletzt
- in ihrem Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verletzt. 12 Der
- des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts
- . Unternehmensschädigung im EntschG von dem im VermG und ist im Rahmen des § 4 Abs. 4 EntSchG auf den
- erstreckte. Dies hängt unter anderem davon ab, auf welchen Zeitpunkt insoweit abzustellen ist. Die hier in
VG Saarlouis - 11 K 990/08
Verwaltungsgericht des Saarlandes vom 22.07.2009
- Inhalt
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- Rederecht in den Ausschusssitzungen zustehe. Die Verweigerung dieser Rechte durch den Beklagten
- Begehren verletze darüber hinaus die Rechte der Ausschüsse, da der Stadtrat im Zuständigkeitsbereich
- Feststellungsklage über die Rechte des Ausschusses einzureichen; im Übrigen sei die Ladungsfrist
- zu. Die Unterrichtungspflicht aus Organen eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts
- seinem Anspruch auf Protokollierung verletzt worden ist. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die
OLG Brandenburg - 4 U 84/09
Brandenburgisches Oberlandesgericht vom 28.05.2009
- Inhalt
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- Gespräche mit dem Kläger im Einzelnen ist streitig; unstreitig hat indes die Beklagte – insofern sind die
- angefochtene Entscheidung II. 20 Die Berufung ist zulässig. 21 In der Sache hat die Berufung – nach
- ist dadurch in Verzug geraten, dass sie die mit der Klageschrift vom 28. Juni 2008 angebotene Abgabe
- sämtlicher Rechte aus dem Treuhandverhältnis anbietet (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2009 – II
- 2004 gezeichneten Beteiligung an der F… GmbH & Co.KG im Nennwert von 50.000,00 € in Verzug befindet
Anhang EV SchneidwMAusbV
Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel V Sachgebiet B Abschnitt III
(BGBl. II 1990, 889, 998)
- Maßgaben für das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) -
- Inhalt
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- nach bisherigem Recht durchlaufen, werden nach den bisherigen Rechtsvorschriften geprüft
- Gewerbetreibende rechtmäßig den Titel Meister des Handwerks, sind sie berechtigt, den
- Abschnitt III Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
- , werden auf Antrag oder von Amts wegen mit dem Handwerk der Anlage A der Handwerksordnung in die
- Handwerksordnung als Handwerk aufgeführt ist, werden auf Antrag oder von Amts wegen mit diesem
Anhang EV ChirurgMAusbV
Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel V Sachgebiet B Abschnitt III
(BGBl. II 1990, 889, 998)
- Maßgaben für das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) -
- Inhalt
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- nach bisherigem Recht durchlaufen, werden nach den bisherigen Rechtsvorschriften geprüft
- Gewerbetreibende rechtmäßig den Titel Meister des Handwerks, sind sie berechtigt, den
- Abschnitt III Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
- , werden auf Antrag oder von Amts wegen mit dem Handwerk der Anlage A der Handwerksordnung in die
- Handwerksordnung als Handwerk aufgeführt ist, werden auf Antrag oder von Amts wegen mit diesem
AG Bonn - 335 Js 457/09
Amtsgericht Bonn vom 05.06.2009
- Inhalt
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- /09 OWi- 43/09 Schlagworte: Mobiltelefon Normen: StVO §§ 23 Ia, 49; StVG § 24; Sachgebiet: Recht
- . Straßenverkehrsrechtlich ist er bislang nicht in Erscheinung getreten. 3 II. 45Nach der Beweisaufnahme steht zur
- Telefons ist es, den Benutzer durch Übermittlung von Tönen in die Lage zu versetzten, mit einem
- des Tatbestandes des § 23 Absatz 1a StVO ist nicht, dass mit dem Gerät in der konkreten Tatsituation
- Festnetzanlage ist ein Mobiltelefon im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO. Tenor: Der Betroffene wird wegen
OLG Hamm: Aufzeigelast bei abstrakter Verweisung in der Berufsunfähigkeitsversicherung bei Versicherer
Rechtsexperte Christian Luber vom 16.07.2018
- Inhalt
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- mit abstrakter Verweisungsklausel abgeschlossen, genügt es für den Versicherungsnehmer im
- , welche Tätigkeiten in diesem Beruf ausgeübt werden. Nur dann nämlich wird der
- Pratsch empfiehlt daher Versicherungsnehmern in vergleichbaren Situationen, bei Problemen mit
- ;digte Anleger bundesweit und verfügen hierzu mit dem Kanzleisitz in München und
- Credo liegt in der vertrauensvollen Zusammenarbeit mit unseren Mandanten. Dabei können sie sich
Wirecard AG – Schadenersatzansprüche gegen Wirtschaftsprüfer
Rechtsanwalt Istvan Cocron vom 04.12.2020
- Inhalt
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- ;rfe gegen das insolvente Unternehmen ist lang und reicht vom Verdacht des gewerbsmäßigen
- BaFin gibt im Finanzskandal unrühmliches Bild ab – Klagen in Millionenhöhe
- Journalisten Recht hatten. Sie haben ihren Job offenbar nur gründlicher gemacht als die BaFin. Die
- ängst in den Brunnen gefallen. Das Ende ist bekannt. Die Wirecard AG ist insolvent, ihre Aktion
- eingereicht München, 04.12.2020. Der Fall der inzwischen insolventen Wirecard AG gehört zu
Die Urheberrechtskammern (14. und 28.) des LG Köln haben bei den Redtube-Anträgen genauer hingeschaut
Rechtsanwalt Jan Gerth vom 02.01.2014
- Inhalt
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- die Richter nicht gefolgt sind. Da mag sich der rechtliche Laie zu Recht die Frage stellen: Wie
- entsprechende Expertise im Urheberrecht verfügen, abgesprochen haben In den Beschlüssen betonen die
- ) die ordnungsgemäße Ermittlung der IP-Adressen nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat. In dem
- (... ). Im Einzelnen gilt folgendes: Das Vorliegen einer offensichtlichen Rechtsverletzung ist nicht
- erforderlichen Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung. Weiterhin ist auch die ordnungsgemäße Ermittlung der IP
BFH - V R 14/12
Bundesfinanzhof vom 24.10.2013
- Inhalt
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- Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Zahntechniker-Handwerk
- , ist das nationale Recht, soweit es auf der Umsetzung europäischer Richtlinien als sekundärem
- das nationale Recht bei der Frage, ob Lieferungen, die Zahntechniker im Rahmen ihrer Berufsausübung
- . 4Hiergegen wendet sich das FA mit der Revision, für die es die Verletzung materiellen Rechts
- . Beatmungsmasken). Tatbestand 1I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Zahntechnikermeister. In
BGH - IX ZR 151/07
Bundesgerichtshof vom 07.05.2009
- Inhalt
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- BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 151/07 vom 7. Mai 2009 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des
- beantwortet. Dass die Kontoeröffnung in dem damals entschiedenen Fall in die Eröffnungsphase fiel, ist
- Vorkehrungen bezogen auf einen Zeitraum anmahnt, in dem eröffnete Insolvenzverfahren noch nicht im Internet
- abrufbar waren (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 InsO n.F.), betrifft dies auslaufendes Recht. Die
- des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des