Urteil des BGH vom 07.05.2009

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 151/07
vom
7. Mai 2009
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Pape
am 7. Mai 2009
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom
8. August 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-
schwerde wird auf 39.200 € festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.
Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-
bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
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1. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Grundsatzfra-
ge, ob § 82 InsO auf Fallgestaltungen Anwendung findet, in denen die Bank in
der Insolvenz des Überweisenden bei einem kreditorisch geführten Konto neue
Überweisungsaufträge des Schuldners ausführt, ist durch das Senatsurteil vom
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15. Dezember 2005 (IX ZR 227/04, ZIP 2006, 138) zu Lasten des Klägers be-
antwortet. Dass die Kontoeröffnung in dem damals entschiedenen Fall in die
Eröffnungsphase fiel, ist nicht ausschlaggebend, weil der Schuldner auch im
eröffneten Verfahren ein Giroverhältnis wirksam begründen kann. Hier wie dort
stellt sich die Frage, ob die Bank gemäß § 82 InsO mit befreiender Wirkung ge-
genüber der (vorläufigen) Masse aus dem vorhandenen Guthaben leisten kann
(vgl. BGH, Urt. v. 15. Dezember 2005 - IX ZR 227/04, aaO S. 140; v. 5. Februar
2009 - IX ZR 78/07, WM 2009, 662, 664 Rn. 18).
2. Soweit der Kläger höchstrichterliche Ausführungen zu geeigneten or-
ganisatorischen Vorkehrungen bezogen auf einen Zeitraum anmahnt, in dem
eröffnete Insolvenzverfahren noch nicht im Internet abrufbar waren (vgl. § 9
Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 InsO n.F.), betrifft dies auslaufendes Recht. Die Nichtzu-
lassungsbeschwerde legt nicht dar, dass zu diesem Punkt noch grundsätzlicher
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Klärungsbedarf besteht. Hierfür trägt der Kläger als Beschwerdeführer die Fest-
stellungslast (vgl. BGH, Beschl. v. 12. Februar 2009 - IX ZR 11/07, Rn. 3).
Ganter Raebel Kayser
Lohmann
Pape
Vorinstanzen:
LG Leipzig, Entscheidung vom 27.02.2007 - 7 O 2836/06 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 08.08.2007 - 13 U 476/07 -