Urteil des OLG Oldenburg vom 23.04.1996

OLG Oldenburg: mängelrüge, sicherstellung, empfang, lieferung, erfüllung, wechsel, fax, kaufvertrag, geschäftskorrespondenz, kreditlimite

Gericht:
OLG Oldenburg, 05. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 5 U 2/96
Datum:
23.04.1996
Sachgebiet:
Normen:
BGB § 322, BGB § 320, BGB § 459, BGB § 462
Leitsatz:
Konkludente Vorkassevereinbarung - Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Mängelrüge.
Volltext:
...
Den Beklagten stehen gegen den Zahlungsausspruch aus dem Wechsel
und dem zugrundeliegenden Kaufvertrag keine Einwendungen zu.
Mit dem Landgericht ist auch der Senat der Auffassung, daß die von
der Klägerin vorgelegte schriftliche Geschäftskorrespondenz eine
Vorauskassevereinbarung für die noch ausstehenden Holzlieferungen
belegt. Dem haben die Beklagten nicht substantiiert entgegentreten
können; in erster Instanz ist dieses Vorbringen sogar unwiderspro-
chen geblieben.
Bereits mit Schreiben vom 24.11.1992 teilte die Klägerin den Beklag-
ten mit, daß sie Lieferungen nur noch im Rahmen der "Kreditlimite"
ausführen werde. Zu Recht weist die Berufungserwiderung in
diesem Zusammenhang auf das Schreiben vom 17.12.1992 hin, in dem
die Klägerin wegen der zwischenzeitlich erfolgten Annullierung der
Kreditversicherung die Abhängigkeit weiterer Lieferungen von der
vorherigen Zahlung der Wechselsumme bestätigt. Eine Entgegnung auf
dieses Schreiben haben die Beklagten nicht behauptet. Im Gegenteil
teilten sie der Klägerin auf das Fax vom 2.2.1993 mit, daß bei be-
stehenbleiben ihrer damaligen "Auftragslage" die Eichen erst nach
Fälligkeit der Wechsel geordert würden.
Die durch die Korrespondenz belegte Geschäftsentwicklung zeigt,
daß die Parteien wegen der eingetretenen Zahlungsschwierigkeiten
der Beklagten weitere Holzlieferungen von der Sicherstellung der
Kaufpreiszahlung abhängig gemacht und dafür den Weg über die Ein-
lösung von zuvor gegebenen Wechseln mit verschiedenen Verfalldaten
gewählt haben.
Die von den Beklagten weiterhin verfolgten Mängelrügen und die
Vereinbarung einer Gratisfuhre ist nicht substantiiert und schlüs-
sig dargelegt. Es ist nicht ersichtlich, wer gegenüber wem wann
welche (Willens-)Erklärungen abgegeben haben soll. Das muß aber
insbesondere angesichts der vom Kläger vorgenommenen Geschäftsab-
wicklung im Schriftverkehr verlangt werden. Dem ganz allgemein da-
zu erfolgten Zeugenbeweisantritt ist daher nicht
nachzugehen. Es ist insoweit in der Rechtsprechung seit langem an-
erkannt, daß die Zuständigkeit zum Empfang einer Mängelrüge darge-
legt werden muß (vgl. OLG Köln BB, 1954, 613: Keine wirksame Rüge
gegenüber dem Kraftfahrer einer Lieferung). An die Erfüllung der
Pflicht des Käufers zur ordnungsgemäßen Mängelanzeige, will er
sich die Rechte daraus sichern, sind strenge Anforderungen zu
stellen. Dem genügt das Vorbringen der Beklagten nicht. Entspre-
chendes gilt für die behauptete Vereinbarung einer Gratisfuhre, so
daß den Beklagten auch kein Zurückbehaltungsrecht gegenüber den
noch ausstehenden Lieferungen zusteht, das dem Vorkasseanspruch
ansonsten ggfls. entgegengesetzt werden könnte.