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LG Wuppertal - 14 O 30/06
Landgericht Wuppertal vom 17.04.2007
- Inhalt
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- Recht Tenor: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 16.048,95 Euro nebst Zinsen in Höhe von
- Betriebsräumlichkeiten der Klägerin in xx, als Eigentümerin dieses Grundbesitzes ist. Im übrigen wird
- zugleich deren Angestellte ist, reicht zu Zweifeln an der Richtigkeit ihrer Angaben nicht aus
- , daß die Beklagte der Klägerin aus eigenem Recht und aus abgetretenem Recht alle Schäden zu ersetzen
- aus einem Steuerberatervertrag auf Schadensersatz in Anspruch. 3Die Beklagte ist aufgrund eines
BSG - B 1 A 1/12 R
Bundessozialgericht vom 12.03.2013
- Inhalt
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- BVerfGE 84, 133, 146 f; vgl insgesamt auch BVerfGE 128, 157, 176 = Juris RdNr 69). Mit dem Recht auf
- dabei aber nicht das Recht des Landes in Zweifel gezogen, durch Landesgesetz die
- City BKK Körperschaft des öffentlichen Rechts in Abwicklung. Sie kündigte das Arbeitsverhältnis zum
- Eingriffen der öffentlichen Gewalt in seine eigenen Rechte nach § 155 Abs 4 S 9 SGB V und Art 12
- (Schreiben vom 9.11.2011). Seit 1.1.2012 ist er in einem bis zum 31.12.2013 befristeten
Onlinehändler in der Zwickmühle zwischen Verbrauchern und Unternehmern
Rechtsanwalt Guido Kluck vom 30.12.2010
- Inhalt
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- Verbraucher im Sinne von § 13 BGB sind“ rechts- und damit wettbewerbswidrig. Eine solche Einleitung
- einem Abgemahnten Onlineshopbetreiber darin Recht gegeben hatten, dass die Einleitung der
- Landgericht Kiel hatte im Juli dieses Jahres in einem ähnlich gelagerten Fall ebenfalls über den
- 2010 (Az. 14 O 22/10) ist die einleitende Formulierung „Das Widerrufsrecht besteht nur, wenn Sie
- verlange von dem Verbraucher, dass dieser zunächst selbst überprüfen müsse, ob er Verbraucher im Sinne des
BGH - VI ZR 270/07
Bundesgerichtshof vom 18.08.2008
- Inhalt
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- 26. Aufl. § 321a Rn. 5) und 1auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist nicht begründet. Nach Art
- Vorbringen in vollem Umfang geprüft, jedoch keine Veranlassung gesehen, die Sache an den IV. oder VIII
- . Zivilsenat abzugeben. Die Klägerin macht vorliegend - aus übergegangenem Recht - einen Anspruch aus
- Geschäftverteilungsplan dem VI. Zivilsenat zugewiesen. Auch im Zusammenhang mit dem Anspruchsübergang stellen sich keine
- Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. BVerfGE 21, 191, 194; 70, 288, 294; st.Rspr
Das Veröffentlichen von Fotos – ohne Einwilligung möglich?
Rechtsanwalt Thomas Repka vom 20.11.2018
- Inhalt
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- unterstreicht die überragende Stellung des Kunsturhebergesetzes. Mehr zum Thema "Recht am
- Kunsturhebergesetz knüpft die Rechtmäßigkeit einer Veröffentlichung an die
- Das Landgericht Frankfurt entschied im September, dass Aufnahmen, die ohne die Einwilligung der
- v. 13.09.2018 – 2/3 O 283/18). Im Zuge des Urteils erläuterte das Gericht auch einige
- . Die Betroffene klagte – mit Erfolg.Die Rechtsgrundlagen einer Veröffentlichung Grunds
§ 23 SGB 4
Fälligkeit
- Inhalt
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- ällig, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt oder
- Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt; ein verbleibender
- Beiträge zur Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung aus Sozialleistungen
- . Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen zu bemessen sind, sind in
- abweichend von Satz 2 den Betrag in Höhe der Beiträge des Vormonats zahlen, wenn Ä
BGH - 5 StR 261/09
Bundesgerichtshof vom 28.10.2009
- Inhalt
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- 5 StR 261/09 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 28. Oktober 2009 in der Strafsache
- , Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revision der
- Angeklagten wegen versuchter Brandstiftung in Tateinheit mit Sachbeschädigung und Diebstahl
- erfolglos. 2Die tatrichterliche Beweiswürdigung ist aus Rechtsgründen noch nicht zu beanstanden. In
- Brände im örtlichen Umfeld nach Inhaftierung des Angeklagten ist die tatgerichtliche Würdigung der
OLG Frankfurt - 20 W 316/01
Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 31.10.2002
- Inhalt
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- i.V.m. § 550 ZPO a.F. und § 26 Nr. 10 EGZPO). 17 Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass
- Rechtsverhältnis oder kein dingliches Recht betrifft und deshalb nicht eingetragen werden darf, noch ist ein
- Recht mit einem gesetzlich nicht erlaubten Inhalt oder ohne den gesetzlich geforderten Mindestinhalt
- betroffenen kraft Gesellschaft bürgerlichen Rechts" als Eigentümer des betroffenen Grundbesitzes im
- Gesellschafter ist grundsätzlich die Vorlage des Gesellschaftsvertrages in der Form des § 29 GBO
§ 83a SGB 10
Informationspflicht bei unrechtmäßiger Kenntniserlangung von Sozialdaten
- Inhalt
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- schwerwiegende Beeinträchtigungen für die Rechte oder schutzwürdigen Interessen der Betroffenen
- Stellt eine in § 35 des Ersten Buches genannte Stelle fest, dass bei ihr gespeicherte
- besondere Arten personenbezogener Daten (§ 67 Absatz 12) unrechtmäßig übermittelt oder
- auf sonstige Weise Dritten unrechtmäßig zur Kenntnis gelangt sind und drohen
§ 108 GWB
Ausnahmen bei öffentlich-öffentlicher Zusammenarbeit
- Inhalt
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- zugleich öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 99 Nummer 1 bis 3 ist, an den
- zwar keine Kontrolle im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 ausübt, aber 1.der öffentliche
- 1 ausschließlich durch Überlegungen im Zusammenhang mit dem öffentlichen Interesse
- Person des öffentlichen oder privaten Rechts vergeben werden, wenn 1.der öffentliche
- § 99 Nummer 1 bis 3 über eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts
§ 11 BApO
- Inhalt
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- entsprechende Anwendung.(3) Personen, denen eine Erlaubnis erteilt worden ist, haben im Übrigen die in den
- ;gen, sowie auf Drittstaatsangehörige, soweit sich nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt, keine Anwendung.
- Vorschriften des Bundesrechts begründeten Rechte und Pflichten eines Apothekers.(4) Erlaubnisse
- Ausbildungsnachweis als Apotheker verfügen, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem
- anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz
Inhaltsübersicht EuRAG
- Inhalt
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- ;Abschnitt 2 Zulassung bei kürzerer Tätigkeit im deutschen Recht §
- ; 3Antrag § 4Verfahren Abschnitt 2 Berufliche Rechte und
- ; 7Berufshaftpflichtversicherung § 8Sozietät im Herkunftsstaat Abschnitt
- ;§ 27Rechte und Pflichten § 28Vertretung und Verteidigung im Bereich der
- Verteidigung § 31Zustellungen in behördlichen und gerichtlichen Verfahren
BGH - II ZR 125/02
Bundesgerichtshof vom 11.11.2002
- Inhalt
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- Verhaltensweisen klären zu lassen, und in seinem Recht auf rechtliches Gehör beschränkt (vgl. BGH, Urt. v. 31
- Verteidigung seines Rechts, in einem gerichtlichen Verfahren die Rechtmäßigkeit bestimmter
- BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 125/02 Verkündet am: 11. November 2002
- die Richterin Münke für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 17
- versandte der Vorstand des Beklagten u.a. im zeitlichen Vorfeld von Mitgliederversammlungen der DBU in
§ 11 AÜG
Sonstige Vorschriften über das Leiharbeitsverhältnis
- Inhalt
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- und Höhe der Leistungen für Zeiten, in denen der Leiharbeitnehmer nicht verliehen ist.(2
- ;ltnisse zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern anzuwenden. Das Recht des Leiharbeitnehmers auf
- ;rgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt. Das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung kann
- das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bis längstens zum 31. Dezember 2011
- , soweit dieser durch einen Arbeitskampf unmittelbar betroffen ist. In den Fällen eines
§ 27 UmwAusbV
Abschlussprüfung
- Inhalt
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- ;fungsbereich Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Recht 120 Minuten, 2. im Prüfungsbereich
- die Berufsausbildung wesentlich ist.(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung
- schwerpunktbezogene Aufgabe kommt insbesondere in Betracht: 1.im Schwerpunkt Rohr- und Kanalservice:Durchfü
- je 50 Prozent gewichtet.(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Pr
- üfungsbereichen Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Recht, Verfahrenstechnik sowie