Urteil des BGH vom 18.08.2008

BGH (zoll, zpo, umfang, sache, gebrauch, erwägung, kenntnis, begründung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 270/07
vom
18. August 2008
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. August 2008 durch die
Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und
die Richter Stöhr und Zoll
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Beklagten vom 14. Juli 2008 gegen den
Senatsbeschluss vom 24. Juni 2008 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Gründe:
Die statthafte (vgl. Zöller/Vollkommer ZPO 26. Aufl. § 321a Rn. 5) und
auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist nicht begründet.
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Nach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen
der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte
brauchen jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der
Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Be-
schluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432 f.). Art. 103
Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag
eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise
oder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. BVerfGE 21, 191, 194; 70, 288, 294;
st.Rspr.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer
Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwer-
de entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Vor-
aussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von die-
ser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Bei der
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Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde hat er
- ebenso wie im Parallelverfahren VI ZR 269/07 - sowohl seine Zuständigkeit
als auch dabei das mit der Anhörungsrüge des Klägers als übergangen bean-
standete Vorbringen in vollem Umfang geprüft, jedoch keine Veranlassung ge-
sehen, die Sache an den IV. oder VIII. Zivilsenat abzugeben. Die Klägerin
macht vorliegend - aus übergegangenem Recht - einen Anspruch aus unerlaub-
ter Handlung geltend. Entsprechende Rechtsstreitigkeiten sind nach dem Ge-
schäftverteilungsplan dem VI. Zivilsenat zugewiesen. Auch im Zusammenhang
mit dem Anspruchsübergang stellen sich keine schwerpunktmäßigen versiche-
rungs- oder mietrechtliche Fragen.
Müller Wellner Diederichsen
Stöhr Zoll
Vorinstanzen:
LG Flensburg, Entscheidung vom 09.03.2006 - 2 O 124/05 -
OLG Schleswig, Entscheidung vom 11.10.2007 - 16 U 32/06 -