Urteil des LG Wuppertal vom 17.04.2007
LG Wuppertal: geldwerter vorteil, rücknahme der klage, beratung, geschäftsführer, verzinsung, unterlassen, beendigung, zukunft, vermietung, kommanditgesellschaft
Landgericht Wuppertal, 14 O 30/06
Datum:
17.04.2007
Gericht:
Landgericht Wuppertal
Spruchkörper:
4. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 O 30/06
Sachgebiet:
Bürgerliches Recht
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 16.048,95 Euro nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
13. Januar 2006 zu zahlen.
Es wird festgestellt, daß die Beklagte der Klägerin aus eigenem Recht
und aus abgetretenem Recht alle Schäden zu ersetzen hat, die darin
begründet sind, daß die Beklagte als Steuerberaterin der Frau D sowie
der Klägerin nicht auf die steuerlichen Konsequenzen einer
Betriebsaufspaltung hingewiesen hat, und zwar hinsichtlich der
Tatsache, daß Frau D alleinige Gesellschafterin der Klägerin und
gleichzeitig Vermieterin der Betriebsräumlichkeiten der Klägerin in xx,
als Eigentümerin dieses Grundbesitzes ist.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils
zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Die Klägerin nimmt die Beklagte aufgrund behaupteter Verletzung von Pflichten aus
einem Steuerberatervertrag auf Schadensersatz in Anspruch.
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Die Beklagte ist aufgrund eines schriftlichen Vertrages vom 19. Dezember #####/####.
Januar 1996 als Steuerberaterin für die Klägerin tätig; sie erstellt unter anderem die
Jahresabschlüsse für die Klägerin und die von dieser bei den Finanzbehörden
abzugebenden Steuererklärungen. Außerdem berät die Beklagte den Geschäftsführer
der Klägerin und dessen Ehefrau, die alleinige Gesellschafterin der Klägerin ist, in
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steuerrechtlichen Angelegenheiten; insoweit ist ein schriftlicher Vertrag nicht
abgeschlossen worden.
Frau D ist Eigentümerin des in W, L, gelegenen bebauten Grundstücks. Die Büroräume
der Klägerin befinden sich in dem Gebäude, das die Klägerin von Frau D gemietet hat.
Insoweit macht die Klägerin geltend, daß angesichts dieser Rechts- und
Eigentumsverhältnisse auf der Grundlage eines Urteils des Bundesfinanzhofs vom 23.
Mai 2000 eine Betriebsaufspaltung vorliege, die in bezug auf die steuerliche Einordnung
der entrichteten Mieten und im Falle eines Verkaufs des Grundstücks oder einer
Änderung der Beteiligungsverhältnisse steuerliche Nachteile nach sich ziehe; diese
Nachteile hätten innerhalb einer Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2002 durch
strukturelle Änderung (z.B. personelle Entflechtung, Anmietung der Räumlichkeiten von
Dritte u.s.w.) vermieden werden können; dies sei jedoch unterblieben, weil die Beklagte
pflichtwidrig einen Hinweis auf die Auswirkungen der Betriebsaufspaltung unterlassen
hätte.
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Die Klägerin ist Halterin eines xx-PKW, eines x-PKW und eines Personenkraftwagens
der Marke #. Bis zu einer Betriebsprüfung im Jahre 2004 wurden bei dem
Geschäftsführer der Klägerin ein geldwerter Vorteil für die Privatnutzung des x-PKW und
bei der Gesellschafterin D, die bei der Klägerin angestellt ist, ein geldwerter Vorteil der
Privatnutzung des PKW # versteuert. Die Betriebsprüfung, die sich auf die Jahre 1999
bis 2001 erstreckte, führte dazu, daß bei dem Geschäftsführer der Klägerin anstelle des
x-PKW der geldwerte Vorteil für den xx-PKW und bei Frau D anstelle des # der
geldwerte Vorteil für den x-PKW zu versteuern war; zur Begründung führte das
Finanzamt in dem Betriebsprüfungsbericht an, die Änderung in der Besteuerung sei
gerechtfertigt, weil tatsächlich die nunmehr zugrundegelegten Nutzungsmöglichkeiten
bestünden und ein Fahrtenbuch nicht geführt werde. Insoweit nimmt die Klägerin die
Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch, den sie nach teilweiser Rücknahme der
Klage um 1.781,- Euro noch in Höhe von 16.048,95 Euro verlangt und zu dessen
Begründung sie sich darauf beruft, den Steuernachteil hätte sie bei rechtzeitiger
pflichtgemäßer Beratung durch die Beklagte leicht dadurch vermeiden können, daß sie
ein Fahrtenbuch über die in Rede stehenden Fahrzeuge geführt habe, weil der xx-PKW
ausschließlich privat und die beiden anderen Personenkraftwagen sowohl dienstlich als
auch privat genutzt worden seien.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie 16.048,95 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von 1.606,55 Euro und in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von 14.442,40 Euro seit Rechtshängigkeit
(13. Januar 2006) zu zahlen,
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und festzustellen,
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daß die Beklagte ihr aus eigenem sowie aus abgetretenem Recht alle Schäden zu
ersetzen hat, die darin begründet sind, daß sie, die Beklagte, als ihre, der Klägerin,
und der Frau D nicht auf die steuerlichen Konsequenzen einer Betriebsaufspaltung
hingewiesen habe, und zwar hinsichtlich der Tatsache, daß Frau D ihre alleinige
Gesellschafterin und gleichzeitig Vermieterin ihrer Betriebsräumlichkeiten in der L-
Straße in W als Eigentümerin dieses Grundbesitzes sei.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie leugnet ein Feststellungsinteresse der Klägerin in Bezug auf die verlangte
Feststellung und macht geltend, eine Möglichkeit zur Beseitigung der von der Klägerin
dargelegten Verflechtung sei auch von der Klägerin nicht dargelegt worden. In bezug
auf die steuerlichen Folgen der PKW-Nutzung und deren Erfassung in den Büchern der
Gesellschaft beruft sich die Beklagte darauf, daß das Finanzamt in der Vergangenheit
sich mit den Erklärungen der Klägerin zu der Nutzungsart begnügt und ein Fahrtenbuch
nicht verlangt habe. Die Beklagte macht im übrigen geltend, sie habe bereits im Jahre
1995 in einem Mandantenrundschreiben auf die Notwendigkeit, ein Fahrtenbuch zu
führen, hingewiesen.
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Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Klageschrift
sowie auf die Schriftsätze vom 24. Februar 2006, 20. Juni 2006, 17. August und 31.
August 2006 und auf die dazu eingereichten Unterlagen, ferner auf das Protokoll vom
11. Juli 2006 Bezug genommen.
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Es ist Beweis erhoben worden. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf
das Protokoll vom 06. Februar 2007 verwiesen.
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Entscheidungsgründe
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Die Klage hat in dem nach teilweiser Rücknahme reduzierten Umfang gemäß den im
Tatbestand dieses Urteils wiedergegebenen Anträgen in der Hauptsache Erfolg. Der
geltend gemachte Zinsanspruch ist jedoch nur in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen
Umfang begründet, im übrigen unbegründet.
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I.
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Die Beklagte schuldet der Klägerin den in Höhe von 16.048,95 Euro verlangten
Schadensersatz. Dieser Schadensersatz setzt sich zusammen aus einem in Höhe von
14.442,40 Euro der Klägerin unmittelbar entstandenen Schaden und einem den
Eheleuten D in Höhe von 1.606,55 Euro enstandenen Schaden, wobei der
Schadensersatzanspruch der Eheleute D an die Klägerin abgetreten worden ist.
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1.
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Dem Grunde nach ergibt sich der Schadensersatzanspruch in beiden Fällen aus einer
fehlerhaften Beratung der Beklagten über die steuerlichen Nachteile für die Klägerin und
für die Eheleute D, die sich im Hinblick auf das Vorhandensein mehrerer
Personenkraftwagen, die Möglichkeit privater Nutzung der Fahrzeuge und Unklarheiten
über den Umfang privater Nutzung ergeben, weil ab 01. Januar 1996 die Regelungen
zur Besteuerung der privaten Nutzung von betrieblichen Fahrzeugen geändert wurde
und die ausschließliche betriebliche Nutzung bzw. eine von der Regelung in § 6 Abs. 1
Nr. 4 EStG abweichende private Nutzung des auch betrieblich genutzten Fahrzeugs
mittels eines Fahrtenbuches nachgewiesen werden mußte und die Klägerin ein solches
Fahrtenbuch nicht führte. Daß die Beklagte entsprechende Hinweise an die Klägerin
und die Eheleute D nicht erteilt hat, ist nach dem Vorbringen der Parteien und nach den
überreichten Unterlagen zuverlässig anzunehmen. Die Beklagte hat nämlich nach ihrem
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eigenen Vorbringen eine individuelle Beratung der Klägerin und der Eheleute D nicht
vorgenommen. Den Hinweis der Beklagten auf Mandantenrundschreiben, in denen
neben anderen Punkten auch die Problematik der Führung eines Fahrtenbuches
angesprochen worden war, erachtet die Kammer für unzureichend. Denn gerade in
Fällen der Überschneidung und Abgrenzung betrieblicher Ausgaben zu privaten
Vorteilen von Angestellten und Geschäftsführern ist eine individuelle und umfassende
Beratung unumgänglich. Sie kann durch
Rundschreiben, die eine Vielzahl steuerlicher Probleme abhandeln und an einen weiten
Personenkreis versandt werden, nicht ersetzt werden. Ändert sich die Beurteilung von
Lebenssachverhalten durch die Steuerbehörden, wie das im Fall der Besteuerung der
privaten Nutzung betrieblicher Fahrzeuge ab dem 01. Januar 1996 geschehen ist,
besteht erst recht eine Pflicht zur individuellen und umfassenden Beratung. Das gilt
auch, wenn die Finanzbehörden ohne sachliche Veranlassung von Regeln abweichen,
die sie eigentlich beachten müßten. Aus diesem Grund entlastet die Beklagte auch
nicht, daß sich das Finanzamt zunächst für die Zeit ab 01. Januar 1996 damit zufrieden
gegeben hat, daß Fahrtenbücher nicht geführt wurden, und die schlichten Erklärungen
der Klägerin und der Eheleute D zu Gegenstand und Umfang der privaten
Fahrzeugnutzung hingenommen hat.
21
2.
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Daß die Beklagte die erforderliche Beratung hinsichtlich der möglichen Nachteile in
bezug auf die private Nutzung von Fahrzeugen unterlassen hat, stellt eine
Pflichtverletzung im Sinne des § 280 BGB dar, die Schadensersatzansprüche
begründet. Es war geradezu Kernverpflichtung der Beklagten als Steuerberaterin, auf
solche Umstände, die steuerliche Nachteile zur Folge haben konnten, hinzuweisen. Es
kann zwanglos davon ausgegangen werden, daß die Klägerin und/oder die Eheleute D
die geringe Mühe der Führung eines Fahrtenbuches auf sich genommen hätten, um die
nun ab 1999 eingetretenen erheblichen steuerlichen Nachteile zu vermeiden.
23
3.
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Die unterlassene Beratung und die darauf erfolgte Steuernachforderung hat bei der
Klägerin zu einem Steuernachteil von 14.442,40 Euro und bei den Eheleuten D einem
Steuernachteil in Höhe von 1.606,55 Euro geführt, wie die Klägerin unter
Berücksichtigung der zugleich für die Klägerin entstandenen Steuervorteile in dem
Schriftsatz vom 31. August 2006 nachvollziehbar und ohne weiteren Widerspruch der
Beklagten dargelegt hat. Soweit die steuerlichen Nachteile auf der geänderten
steuerrechtlichen Wertung der Nutzung des PKW xx in den Jahren 1999 bis 2001
beruhen, fußen die Schadensberechnungen auf einer zutreffenden tatsächlichen
Grundlage. Denn anders als von dem Finanzamt der geänderten steuerlichen
Behandlung zugrunde gelegt, ist der PKW xx in dem in Rede stehenden Zeitraum
ausschließlich zu betrieblichen Zwecken der Klägerin genutzt worden. Dies hat die
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Zeugin T bei ihrer Vernehmung vor der Kammer eingehend geschildert. Nach der
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von der Zeugin gegebenen Begründung (Benutzung des Fahrzeugs für das
Zurücklegen weiter Strecken / Rückenprobleme des Geschäftsführers der Klägerin)
erachtet die Kammer die Angaben der Zeugin uneingeschränkt für glaubhaft. In dem
Aussageverhalten der Zeugin, das die Kammer einer besonderen Überprüfung
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unterzogen hat, ist nichts zutage getreten, was Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit
der Zeugin hervorrufen würde. Der Umstand, daß die Zeugin alleinige Gesellschafterin
der Klägerin und zugleich deren Angestellte ist, reicht zu Zweifeln an der Richtigkeit
ihrer Angaben nicht aus.
4.
28
Den zu leistenden Schadensersatz muß die Beklagte wie aus der Urteilsformel
ersichtlich gemäß §§ 280, 288 Abs. 1 BGB verzinsen. Eine Verzinsung mit 8
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) kommt nicht in Betracht,
weil es nicht um die Verzinsung von Entgeltforderungen geht.
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II.
30
1.
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Das Feststellungsbegehren der Klägerin ist zulässig. Die Kammer bejaht in bezug auf
die Feststellung einer Ersatzpflicht der Beklagten wegen der in Rede stehenden
steuerlichen Konsequenzen einer Betriebsaufspaltung ein Feststellungsinteresse (§ 256
ZPO). Durch eine derartige Feststellung wird eine Ersatzpflicht der Beklagten dem
Grunde nach abschließend geklärt. Eine solche Klärung beseitigt schon jetzt und für die
Zukunft eine Unsicherheit für die Rechtsposition der Klägerin. Denn die Beklagte
leugnet eine Ersatzpflicht wegen einer Fehlberatung auch in diesem Punkt und die
Frage, wann ein etwaiger Schadensersatzanspruch wegen einer solchen Fehlberatung
verjähren würde, ist in der Rechtssprechung unterschiedlich entschieden worden.
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2.
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Eine Fehlberatung in Gestalt eines unterlassenen Hinweises auf Nachteile, die der
Klägerin und Frau D aus der Betriebsaufspaltung angesichts der Eigentums- und
Beteiligungsverhältnisse drohen können, stellt ebenfalls eine dem Grunde nach gemäß
§ 280 BGB zum Schadensersatz verpflichtende Pflichtverletzung der Beklagten
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dar. Wie die Klägerin zur Überzeugung der Kammer zutreffend dargetan hat, hätten in
der im Tatbestand dieses Urteils beschriebenen Übergangsfrist nachteilige Folgen der
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Betriebsaufspaltung vermieden werden können, indem eine personelle oder sachliche
Entflechtung zwischen der Klägerin und der Gesellschafterin D vorgenommen wäre,
etwa durch Beendigung des Mietverhältnisses und Vermietung der Räumlichkeiten an
einen Dritten oder die Veräußerung von Geschäftsanteilen an der Klägerin. Warum die
Einbringung des Grundstücks und der GmbH-Anteile in eine GmbH & Co. KG, die auch
jetzt noch möglich wäre, steuerliche Nachteile nicht entstehen lassen soll, worauf die
Beklagte abstellt, kann ihrem Vorbringen nicht entnommen werden. Tatsächlich treffen
in einem solchen Fall die steuerlichen Folgen der Hebung der stillen Reserven die
neugegründete Kommanditgesellschaft, das heißt wirtschaftlich Frau D, die von der
infolge der Fehlberatung der Beklagte fortbestehenden Betriebsaufspaltung ebenfalls
betroffen ist.
36
III.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 269, 92, 709 ZPO.
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Streitwert: Bis 20. Juni 2006 37.829,25 Euro,
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ab 21. Juni 2006 nur noch 36.048.95 Euro,
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wovon jeweils 20.000,- Euro auf das Feststellungsbegehren entfallen.
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