Urteil des BGH vom 28.10.2009

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5 StR 261/09
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 28. Oktober 2009
in der Strafsache
gegen
wegen vorsätzlicher Brandstiftung u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Ok-
tober 2009, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Basdorf,
Richter Dr. Raum,
Richter Dr. Brause,
Richter Schaal,
Richter Prof. Dr. König
als
beisitzende
Richter,
Staatsanwältin beim Bundesgerichtshof
als
Vertreterin
der
Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt M.
als
Verteidiger,
Justizhauptsekretärin
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des
Landgerichts Cottbus vom 11. März 2009 wird verworfen.
Die Staatskasse trägt die Kosten der Revision der Staats-
anwaltschaft und die dem Angeklagten hierdurch ent-
standenen notwendigen Auslagen.
– Von Rechts wegen –
G r ü n d e
1
Das Landgericht hat den Angeklagten von den Vorwürfen, in der
Nacht vom 20. auf den 21. August 2008 die Gartenlaube des Zeugen B.
in Spremberg sowie ca. eine Stunde später einen in einer anderen na-
he gelegenen Gartenanlage befindlichen Plastikpavillon in Brand gesetzt zu
haben, freigesprochen. In derselben Entscheidung hat es den Angeklagten
wegen versuchter Brandstiftung in Tateinheit mit Sachbeschädigung und
Diebstahl (Freiheitsstrafe: zehn Monate) sowie wegen Sachbeschädigung in
zwei weiteren Fällen (Freiheitsstrafen von acht und vier Monaten) zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten verurteilt und die
Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus an-
geordnet. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat der Senat
durch Beschluss vom heutigen Tage nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Mit
der mit der Sachrüge geführten Revision wendet sich die Staatsanwaltschaft
gegen die Freisprüche – nur insoweit wird sie vom Generalbundesanwalt
vertreten – sowie gegen die Höhe der verhängten Einzelfreiheitsstrafen und
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gegen den Gesamtstrafenausspruch. Auch dieses Rechtsmittel bleibt erfolg-
los.
Die tatrichterliche Beweiswürdigung ist aus Rechtsgründen noch nicht
zu beanstanden. In Ermangelung eines nachweislichen Rachemotivs des
Angeklagten und angesichts der Fortsetzung weiterer Brände im örtlichen
Umfeld nach Inhaftierung des Angeklagten ist die tatgerichtliche Würdigung
der bewerteten Indizien vom Revisionsgericht hinzunehmen, wenngleich vor
dem Hintergrund der Persönlichkeit des Angeklagten, der näheren und weite-
ren Begleitumstände der Taten und einer verdächtigen Äußerung des Ange-
klagten vor der ersten Tat eine Überführung des Angeklagten auch in den
beiden in Frage stehenden Fällen näher liegend erschiene als der erfolgte
Teilfreispruch. Dieser steht andererseits auch nicht in Widerspruch zur Be-
weiswürdigung zu den vom Angeklagten ebenfalls nicht eingeräumten Verur-
teilungsfällen. Diese ihrerseits rechtsfehlerfreie Beweiswürdigung belegt
vielmehr, dass von einer generellen Überspannung der Verurteilungsvoraus-
setzungen durch das Tatgericht nicht auszugehen ist.
2
Die Strafmaßbeanstandungen sind offensichtlich unbegründet.
3
Basdorf Raum Brause
Schaal König