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OLG Düsseldorf - I-10 U 18/02

Oberlandesgericht Düsseldorf vom 30.03.2003
Inhalt
  • die Miete gemäß § 537 BGB a.F. auf 0 zu mindern oder ob ein derartiges Recht in entsprechender
  • Recht längere Zeit nicht geltend macht, obwohl er dazu in der Lage 6 wäre, und der Verpflichtete
  • sein Recht auch in Zukunft nicht mehr geltend machen werde (vgl. hierzu: Palandt/Heinrichs, BGB, 61
  • Mieter das Recht zur Mietzinsminderung entsprechend § 539 BGB a.F. verwirkt, wenn er in Kenntnis des
  • kann der Erfolg in der Sache nicht versagt bleiben. 23Die Klage, mit der die Klägerin die Bezahlung

§ 309 BGB

Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
Inhalt
  • anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder
  • Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in
  • Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils
  • einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen
  • Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung

BGH - IX ZR 190/03

Bundesgerichtshof vom 13.05.2004
Inhalt
  • Rügen haben im Ergebnis Erfolg. a) Das Berufungsgericht ist mit Recht von einer kongruenten Deckung
  • Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Verwalter in dem
  • Berufungsgericht hat ferner mit Recht das Vorliegen einer objektiven Gläubigerbenachteiligung (§ 129
  • 2003 in der Sache IX ZR 169/02 im einzelnen ausgeführt hat (BGHZ 155, 75, 83), stellt sich eine
  • BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 190/03 Verkündet am: 13. Mai 2004 Preuß

§ 8 AbgG

Beamte auf Zeit, Richter, Soldaten und Angestellte des öffentlichen Dienstes
Inhalt
  • , Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände mit Ausnahme der ö
  • ;r die Zeit, für die er in das Beamtenverhältnis berufen worden ist.(3) Absatz 2 und die
  • des öffentlichen Dienstes. Öffentlicher Dienst im Sinne dieser Vorschrift ist die Tä
  • entsprechend.(2) Die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit ruhen l
  • ;tigkeit im Dienste des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder anderer Körperschaften

OVG Nordrhein-Westfalen - 15 E 94/11

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 01.02.2011
Inhalt
  • kommunalen Verfassungsrecht ergebenden Rechte und Pflichten im Bereich der kommunalen Organe. 5Vgl
  • den Wert des Streitgegenstandes gemäß §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG zu Recht auf 5.000,- Euro
  • festgesetzt. 4Die Streitwertfestsetzung in Verfahren der vorliegenden Art hat sich an dem im sog
  • , Rechtsschutz gegen Fraktionsausschlüsse im Gemeinderat, NVwZ 1994, 116, 118. 8Davon ausgehend ist
  • zurückgewiesen. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : 12Der

BGH, I ZR 129/08 - UsedSoft II

Rechtsanwalt Frank Weiß vom 25.07.2013
Inhalt
  • zu stückeln, sondern jeweils nur im Ganzen zu veräußern. Derartige Rechte könnten etwa in der
  • gekauft und weiterveräußert. Der Konzern ersteht also diese Rechte und reicht sie einzeln an ihre
  • Rechte besitzt, geklärt ist, muss nun die Frage der Verbreitung der Programme beantwortet werden. Noch
  • Rechte in den letzten Jahren doch etabliert. Das Beziehen der Programme vom eigentlichen Inhaber
  • Zweck aber noch immer erfüllt. Der Handel mit solchen Lizenzen ist also legitim und erweist sich

§ 110 BBG 2009

Einsichtsrecht
Inhalt
  • .(4) Beamtinnen und Beamte haben ein Recht auf Einsicht auch in andere Akten, die personenbezogene
  • unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. In diesem Fall ist der Beamtin oder dem Beamten Auskunft zu erteilen.
  • (1) Beamtinnen und Beamte haben, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, ein Recht auf
  • Einsicht in ihre vollständige Personalakte.(2) Bevollmächtigten der Beamtin oder des
  • Beamten ist Einsicht zu gewähren, soweit dienstliche Gründe dem nicht entgegenstehen

§ 3 NSVerbG

Dem Gesetz nicht unterliegende Ansprüche
Inhalt
  • (1) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Ansprüche (§ 1), die in Gesetzen der
  • aus einem Recht an einem Grundstück, die durch dieses Recht gesicherten Ansprüche sowie
  • Nachkriegszeit (§ 5), die in einem rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem Grundst
  • Verwendungen auf das Grundstück, soweit dessen Wert dadurch erhöht worden ist.
  • Bundesrepublik Deutschland, ihrer Länder, der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes oder in

§ 1 SolBerV

Berechnungsmethoden
Inhalt
  • Handelsgesetzbuchs in Verbindung mit den Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten
  • Buchs des Handelsgesetzbuchs nach deutschem Recht oder nach dem Recht der Europäischen
  • (1) Die bereinigte Solvabilität ist auf Grundlage eines nach § 341j des
  • beteiligten Erst- oder Rückversicherungsunternehmens im Sinne des § 104a Abs. 1 Nr. 1 des
  • geprüft wurde.(2) (weggefallen)(3) Sofern ein konsolidierter Abschluss nicht vorliegt oder Erg

Art 37 HGBEG

Inhalt
  • Verbindlichkeiten im Sinne des Satzes 1 ist das bisher geltende Recht mit der Maßgabe anwendbar, daß die
  • ;higkeit der Gesellschaft keinen Anspruch auf Insolvenzgeld hat. Insoweit bleibt es bei dem bisher anwendbaren Recht.
  • (1) Die §§ 26 und 28 Abs. 3 des Handelsgesetzbuches in der ab dem 26. März 1994
  • Verjährungsfrist ein Jahr beträgt.(2) Abweichend von Absatz 1 gilt § 28 Abs. 3 des
  • Handelsgesetzbuches auch für Verbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 1 Satz 2, wenn diese aus

§ 5 GebrMG

Inhalt
  • die Gebrauchsmusteranmeldung erhalten. Das Recht nach Satz 1 kann bis zum Ablauf von zwei Monaten
  • . Werden diese Angaben nicht rechtzeitig gemacht, so wird das Recht nach Absatz 1 Satz 1 verwirkt.
  • (1) Hat der Anmelder mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland für dieselbe
  • Erfindung bereits früher ein Patent nachgesucht, so kann er mit der Gebrauchsmusteranmeldung die Erkl
  • ärung abgeben, daß der für die Patentanmeldung maßgebende Anmeldetag in Anspruch

§ 1060 BGB

Zusammentreffen mehrerer Nutzungsrechte
Inhalt
  • ausgeübt werden können, und haben die Rechte gleichen Rang, so findet die Vorschrift des § 1024 Anwendung.
  • Nutzungsrecht an der Sache dergestalt zusammen, dass die Rechte nebeneinander nicht oder nicht vollständig
  • Trifft ein Nießbrauch mit einem anderen Nießbrauch oder mit einem sonstigen

LG Bonn - 6 T 103/09

Landgericht Bonn vom 06.10.2009
Inhalt
  • Waldbröl, 2 K 28/09 Sachgebiet: Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften Tenor: Die sofortige
  • öffentlichem Recht beruht, durch wiederkehrende oder einmalige Geldleistungen zu erfüllen ist und nicht nur die
  • Entscheidung vorgelegt. II. 7Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. 8Das Amtsgericht hat den
  • Zwangsversteigerungsantrag wegen der Säumniszuschläge durch den angefochtenen Beschluss zu Recht teilweise
  • zurückgewiesen und hat die Säumniszuschläge zu Recht der Rangklasse 5 zugeordnet und nicht der

LG Köln: Amazon-Händler haften für Urheberrechtsverletzungen an bereitgestellten Fotos

Rechtsanwalt Guido Kluck vom 30.12.2012
Inhalt
  • existiert insoweit nicht. Die Verfügungsbeklagte hat das Recht des Verfügungsklägers, das
  • Einstellung des Angebots bei Amazon. Dennoch müssen die Rechte des Urhebers nicht hinter den Rechten von
  • und diese als endgültige Regelung unter Verzicht gegen die Rechte aus §§ 924, 926 und 927 ZPO
  • Rechte nach §§ 924, 926, 927 ZPO. vorgespielt und genehmigt Die Prozessbevollmächtigten beider Parteien
  • Landgericht Köln … In dem einstweiligen Verfügungsverfahren…gegen… Die Kammer weist darauf hin

OLG Karlsruhe - 11 AR 2/14

Oberlandesgericht Karlsruhe vom 17.04.2014
Inhalt
  • , die S. AG M. mit Sitz in Mannheim, hat beim Amtsgericht Mannheim - Registergericht - Antrag auf
  • Recht enteignet und liquidiert worden und bestehe heute rechtlich nicht mehr. Sie habe vor ihrer
  • 2741/54) für die Zuckerfabrik M. AG in M./Schlesien Abwesenheitspflegschaft angeordnet mit dem
  • Wirkungskreis der Wahrnehmung der Aktienrechte des Pfleglings an den P.-Werken AG in Hamburg. Zuletzt ist
  • worden ist. Der ehemalige Abwesenheitspfleger hat dem Amtsgericht Mannheim - Betreuungsgericht - mit