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OLG Düsseldorf - I-10 U 18/02
Oberlandesgericht Düsseldorf vom 30.03.2003
- Inhalt
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- die Miete gemäß § 537 BGB a.F. auf 0 zu mindern oder ob ein derartiges Recht in entsprechender
- Recht längere Zeit nicht geltend macht, obwohl er dazu in der Lage 6 wäre, und der Verpflichtete
- sein Recht auch in Zukunft nicht mehr geltend machen werde (vgl. hierzu: Palandt/Heinrichs, BGB, 61
- Mieter das Recht zur Mietzinsminderung entsprechend § 539 BGB a.F. verwirkt, wenn er in Kenntnis des
- kann der Erfolg in der Sache nicht versagt bleiben. 23Die Klage, mit der die Klägerin die Bezahlung
§ 309 BGB
Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
- Inhalt
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- anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder
- Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in
- Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils
- einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen
- Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung
BGH - IX ZR 190/03
Bundesgerichtshof vom 13.05.2004
- Inhalt
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- Rügen haben im Ergebnis Erfolg. a) Das Berufungsgericht ist mit Recht von einer kongruenten Deckung
- Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Verwalter in dem
- Berufungsgericht hat ferner mit Recht das Vorliegen einer objektiven Gläubigerbenachteiligung (§ 129
- 2003 in der Sache IX ZR 169/02 im einzelnen ausgeführt hat (BGHZ 155, 75, 83), stellt sich eine
- BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 190/03 Verkündet am: 13. Mai 2004 Preuß
§ 8 AbgG
Beamte auf Zeit, Richter, Soldaten und Angestellte des
öffentlichen Dienstes
- Inhalt
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- , Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände mit Ausnahme der ö
- ;r die Zeit, für die er in das Beamtenverhältnis berufen worden ist.(3) Absatz 2 und die
- des öffentlichen Dienstes. Öffentlicher Dienst im Sinne dieser Vorschrift ist die Tä
- entsprechend.(2) Die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit ruhen l
- ;tigkeit im Dienste des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder anderer Körperschaften
OVG Nordrhein-Westfalen - 15 E 94/11
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 01.02.2011
- Inhalt
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- kommunalen Verfassungsrecht ergebenden Rechte und Pflichten im Bereich der kommunalen Organe. 5Vgl
- den Wert des Streitgegenstandes gemäß §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG zu Recht auf 5.000,- Euro
- festgesetzt. 4Die Streitwertfestsetzung in Verfahren der vorliegenden Art hat sich an dem im sog
- , Rechtsschutz gegen Fraktionsausschlüsse im Gemeinderat, NVwZ 1994, 116, 118. 8Davon ausgehend ist
- zurückgewiesen. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : 12Der
BGH, I ZR 129/08 - UsedSoft II
Rechtsanwalt Frank Weiß vom 25.07.2013
- Inhalt
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- zu stückeln, sondern jeweils nur im Ganzen zu veräußern. Derartige Rechte könnten etwa in der
- gekauft und weiterveräußert. Der Konzern ersteht also diese Rechte und reicht sie einzeln an ihre
- Rechte besitzt, geklärt ist, muss nun die Frage der Verbreitung der Programme beantwortet werden. Noch
- Rechte in den letzten Jahren doch etabliert. Das Beziehen der Programme vom eigentlichen Inhaber
- Zweck aber noch immer erfüllt. Der Handel mit solchen Lizenzen ist also legitim und erweist sich
§ 110 BBG 2009
Einsichtsrecht
- Inhalt
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- .(4) Beamtinnen und Beamte haben ein Recht auf Einsicht auch in andere Akten, die personenbezogene
- unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. In diesem Fall ist der Beamtin oder dem Beamten Auskunft zu erteilen.
- (1) Beamtinnen und Beamte haben, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, ein Recht auf
- Einsicht in ihre vollständige Personalakte.(2) Bevollmächtigten der Beamtin oder des
- Beamten ist Einsicht zu gewähren, soweit dienstliche Gründe dem nicht entgegenstehen
§ 3 NSVerbG
Dem Gesetz nicht unterliegende Ansprüche
- Inhalt
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- (1) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Ansprüche (§ 1), die in Gesetzen der
- aus einem Recht an einem Grundstück, die durch dieses Recht gesicherten Ansprüche sowie
- Nachkriegszeit (§ 5), die in einem rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem Grundst
- Verwendungen auf das Grundstück, soweit dessen Wert dadurch erhöht worden ist.
- Bundesrepublik Deutschland, ihrer Länder, der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes oder in
§ 1 SolBerV
Berechnungsmethoden
- Inhalt
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- Handelsgesetzbuchs in Verbindung mit den Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten
- Buchs des Handelsgesetzbuchs nach deutschem Recht oder nach dem Recht der Europäischen
- (1) Die bereinigte Solvabilität ist auf Grundlage eines nach § 341j des
- beteiligten Erst- oder Rückversicherungsunternehmens im Sinne des § 104a Abs. 1 Nr. 1 des
- geprüft wurde.(2) (weggefallen)(3) Sofern ein konsolidierter Abschluss nicht vorliegt oder Erg
Art 37 HGBEG
- Inhalt
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- Verbindlichkeiten im Sinne des Satzes 1 ist das bisher geltende Recht mit der Maßgabe anwendbar, daß die
- ;higkeit der Gesellschaft keinen Anspruch auf Insolvenzgeld hat. Insoweit bleibt es bei dem bisher anwendbaren Recht.
- (1) Die §§ 26 und 28 Abs. 3 des Handelsgesetzbuches in der ab dem 26. März 1994
- Verjährungsfrist ein Jahr beträgt.(2) Abweichend von Absatz 1 gilt § 28 Abs. 3 des
- Handelsgesetzbuches auch für Verbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 1 Satz 2, wenn diese aus
§ 5 GebrMG
- Inhalt
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- die Gebrauchsmusteranmeldung erhalten. Das Recht nach Satz 1 kann bis zum Ablauf von zwei Monaten
- . Werden diese Angaben nicht rechtzeitig gemacht, so wird das Recht nach Absatz 1 Satz 1 verwirkt.
- (1) Hat der Anmelder mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland für dieselbe
- Erfindung bereits früher ein Patent nachgesucht, so kann er mit der Gebrauchsmusteranmeldung die Erkl
- ärung abgeben, daß der für die Patentanmeldung maßgebende Anmeldetag in Anspruch
§ 1060 BGB
Zusammentreffen mehrerer Nutzungsrechte
- Inhalt
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- ausgeübt werden können, und haben die Rechte gleichen Rang, so findet die Vorschrift des § 1024 Anwendung.
- Nutzungsrecht an der Sache dergestalt zusammen, dass die Rechte nebeneinander nicht oder nicht vollständig
- Trifft ein Nießbrauch mit einem anderen Nießbrauch oder mit einem sonstigen
LG Bonn - 6 T 103/09
Landgericht Bonn vom 06.10.2009
- Inhalt
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- Waldbröl, 2 K 28/09 Sachgebiet: Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften Tenor: Die sofortige
- öffentlichem Recht beruht, durch wiederkehrende oder einmalige Geldleistungen zu erfüllen ist und nicht nur die
- Entscheidung vorgelegt. II. 7Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. 8Das Amtsgericht hat den
- Zwangsversteigerungsantrag wegen der Säumniszuschläge durch den angefochtenen Beschluss zu Recht teilweise
- zurückgewiesen und hat die Säumniszuschläge zu Recht der Rangklasse 5 zugeordnet und nicht der
LG Köln: Amazon-Händler haften für Urheberrechtsverletzungen an bereitgestellten Fotos
Rechtsanwalt Guido Kluck vom 30.12.2012
- Inhalt
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- existiert insoweit nicht. Die Verfügungsbeklagte hat das Recht des Verfügungsklägers, das
- Einstellung des Angebots bei Amazon. Dennoch müssen die Rechte des Urhebers nicht hinter den Rechten von
- und diese als endgültige Regelung unter Verzicht gegen die Rechte aus §§ 924, 926 und 927 ZPO
- Rechte nach §§ 924, 926, 927 ZPO. vorgespielt und genehmigt Die Prozessbevollmächtigten beider Parteien
- Landgericht Köln … In dem einstweiligen Verfügungsverfahren…gegen… Die Kammer weist darauf hin
OLG Karlsruhe - 11 AR 2/14
Oberlandesgericht Karlsruhe vom 17.04.2014
- Inhalt
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- , die S. AG M. mit Sitz in Mannheim, hat beim Amtsgericht Mannheim - Registergericht - Antrag auf
- Recht enteignet und liquidiert worden und bestehe heute rechtlich nicht mehr. Sie habe vor ihrer
- 2741/54) für die Zuckerfabrik M. AG in M./Schlesien Abwesenheitspflegschaft angeordnet mit dem
- Wirkungskreis der Wahrnehmung der Aktienrechte des Pfleglings an den P.-Werken AG in Hamburg. Zuletzt ist
- worden ist. Der ehemalige Abwesenheitspfleger hat dem Amtsgericht Mannheim - Betreuungsgericht - mit