Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 01.02.2011

OVG NRW (gkg, wert, beschwerde, rechtsschutz, gemeinderat, interesse, ausdrücklich, verfassungsrecht, betrag, einzelrichter)

Oberverwaltungsgericht NRW, 15 E 94/11
Datum:
01.02.2011
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 E 94/11
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
G r ü n d e :
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Der Einzelrichter ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG zur
Entscheidung berufen.
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Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg und war daher zurückzuweisen. Das
Verwaltungsgericht hat den Wert des Streitgegenstandes gemäß §§ 52 Abs. 1, 53 Abs.
2 Nr. 1 GKG zu Recht auf 5.000,- Euro festgesetzt.
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Die Streitwertfestsetzung in Verfahren der vorliegenden Art hat sich an dem im sog.
Streitwertkatalog (vgl. dort Ziffer 22.7) aufgeführten Betrag in Höhe von 10.000, Euro für
einen Kommunalverfassungsstreit zu orientieren. Ein solches Verfahren ist ein
Rechtsstreit über die sich aus dem kommunalen Verfassungsrecht ergebenden Rechte
und Pflichten im Bereich der kommunalen Organe.
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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Februar 1972 – III A 887/69 –, OVGE 27, 258,
259.
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Hierzu zählt auch – wie hier – die Streitigkeit um die Rechtmäßigkeit eines
Fraktionsausschlusses.
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Vgl. Schmidt-Jortzig/Hansen, Rechtsschutz gegen Fraktionsausschlüsse im
Gemeinderat, NVwZ 1994, 116, 118.
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Davon ausgehend ist wegen des vorläufigen Charakters des vorliegenden Verfahrens
das Interesse des Antragstellers mit der Hälfte des o. g. Streitwertes zu bewerten (vgl.
Ziffern 1.5 des Streitwertkatalogs) und dieser daher – wie geschehen – auf 5.000,- Euro
festzusetzen.
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Soweit der Senat früher angenommen hat, der Wert des Streitgegenstandes in
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Verfahren um die Rechtmäßigkeit eines Fraktionsausschlusses bestimme sich nach
dem Regelstreitwert bzw. in Eilverfahren nach dessen Hälfte,
vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Oktober 1998 – 15 A 4702/98 –, und
vom 27. Juni 1997 – 15 B 176/97 –,
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wird die dahingehende Rechtsprechung vor dem Hintergrund vorstehender
Ausführungen ausdrücklich aufgegeben.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 68 Abs. 3 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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