Urteil des BGH vom 13.05.2004

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 190/03
Verkündet am:
13. Mai 2004
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
InsO § 133 Abs. 1
Zu den Anforderungen an die Prüfung der Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz
des Schuldners.
BGH, Urteil vom 13. Mai 2004 - IX ZR 190/03 - OLG Stuttgart
LG Heilbronn
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Mai 2004 durch die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Raebel, Kayser
und Cierniak
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 19. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 14. August 2003 aufgeho-
ben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-
verwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der R. -P. GmbH & Co. (im folgenden: Schuldnerin). Das verklagte
Land, handelnd durch das Finanzamt H. , mahnte spätestens ab dem
6. April 2000 immer wieder rückständige Umsatz- und Lohnsteuerbeträge an,
wobei es auch Vollstreckungsmaßnahmen ankündigte und einleitete. Auf einen
Antrag der Schuldnerin vom 19. Oktober 2000 stundete das Finanzamt die
Umsatzsteuer für zwei vorangegangene Monate, lehnte aber die Stundung von
Lohnsteuer ab. Am 21. Dezember 2000 befand sich von den fälligen Forderun-
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gen ein Betrag von ca. 230.000 DM in der Vollstreckung. Mit Scheck vom
22. Dezember 2000 zahlte die Schuldnerin einen Betrag in Höhe von
320.407,47 DM und mit Scheck vom 24. Januar 2001 einen weiteren Betrag in
Höhe von 165.190,80 DM an das Finanzamt.
Auf einen am 4. Juli 2001 gestellten Antrag wurde am 1. September
2001 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet.
Mit der Anfechtungsklage hat der Kläger - soweit noch von Interesse -
die Rückzahlung der von der Schuldnerin an den Beklagten mit den beiden
Scheckzahlungen geleisteten Beträge in Höhe von insgesamt 485.598,27 DM
verlangt. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Gegen
das Berufungsurteil richtet sich die Revision des Klägers.
Entscheidungsgründe:
Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
I.
Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Rückgewähr
gemäß § 143 Abs. 1, § 133 Abs. 1 InsO in Höhe von 485.598,27 DM mit fol-
gender Begründung verneint: Die beiden Scheckzahlungen an das Finanzamt
vom 22. Dezember 2000 und vom 24. Januar 2001 seien als Rechtshandlun-
gen der Schuldnerin im Sinne des § 133 Abs. 1 InsO anzusehen, die auch zu
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einer zumindest mittelbaren Gläubigerbenachteiligung geführt hätten. Dem
Kläger sei es jedoch nicht gelungen, den Benachteiligungsvorsatz der Schuld-
nerin darzulegen. Auf das Beweisanzeichen einer inkongruenten Deckung
könne er sich nicht berufen.
II.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer rechtlichen Über-
prüfung nicht stand.
1. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß es
sich bei den angefochtenen Zahlungen um Rechtshandlungen der Schuldnerin
im Sinne des § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO handelt.
a) Eine zur Abwehr oder aus Anlaß einer Zwangsvollstreckung erfolgte
Vermögensverlagerung, an welcher der Schuldner mitgewirkt hat, ist unter den
Voraussetzungen des § 133 InsO anfechtbar (BGHZ 155, 75, 79; BGH, Urt. v.
17. Juli 2003 - IX ZR 215/02, NZI 2004, 87).
Das beklagte Land hat die Geldbeträge hier nicht durch Zwangsvoll-
streckungsmaßnahmen, sondern aufgrund von Scheckzahlungen erhalten, die
die Schuldnerin geleistet hat. Daß diese einen Teil des Betrages auch unter
dem Druck der drohenden Zwangsvollstreckung gezahlt haben mag, rechtfer-
tigt keine Gleichsetzung dieser (Teil-)Leistungen der Schuldnerin mit Vermö-
genszugriffen, die durch Vornahme von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen er-
folgen (vgl. hierzu BGH, jeweils aaO).
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b) Der vom Senat in der Entscheidung vom 11. April 2002 - IX ZR
211/01, WM 2002, 1193, 1194 ausgesprochene Grundsatz, daß die Befugnis
des Gläubigers, sich mit Hilfe hoheitlicher Zwangsmittel eine rechtsbeständige
Sicherung oder Befriedigung der eigenen fälligen Forderungen zu verschaffen,
hinter dem Schutz der Gläubigergesamtheit zurücktritt, gilt für Zwangsvollstrek-
kungsmaßnahmen des Gläubigers nach dem System der Anfechtungsregeln
der Insolvenzordnung lediglich für den von § 131 InsO erfaßten Zeitraum. Die
Wertung des § 133 Abs. 1 InsO, daß die vorsätzliche Benachteiligung der
Gläubigergesamtheit durch den Schuldner innerhalb einer längeren Frist zur
Anfechtung befugt, trifft jedoch auch für solche Rechtshandlungen zu, die der
Schuldner aus Anlaß oder im Rahmen der Zwangsvollstreckung vornimmt
(BGHZ 155, 75, 80).
2. Das Berufungsgericht hat ferner mit Recht das Vorliegen einer objek-
tiven Gläubigerbenachteiligung (§ 129 InsO) als Voraussetzung eines jeden
anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruches bejaht (vgl. BGHZ 124, 76,
78 f). Die Schecks wurden zu Lasten des Kontos der Schuldnerin bei der bezo-
genen Bank eingelöst; daher bestehen an dem Vorliegen einer zumindest mit-
telbaren Gläubigerbenachteiligung, die für § 133 Abs. 1 InsO genügt (Münch-
Komm-InsO/Kirchhof, § 133 Rn. 11), keine Zweifel (vgl. BGHZ 114, 315, 322;
BGH, Urt. v. 19. September 2001 - IX ZR 36/99, ZIP 2001, 1641, 1644). Dies
gilt auch für den geleisteten Lohnsteueranteil; denn die entsprechende Zah-
lung erfolgte aus dem Vermögen des Arbeitgebers (vgl. BGH, Urt. v. 22. Januar
2004 - IX ZR 39/03, WM 2004, 517, 520, z.V.b. in BGHZ).
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3. Das Berufungsgericht konnte nicht feststellen, daß die Schuldnerin
die angefochtenen Steuerzahlungen mit dem Vorsatz vorgenommen hat, ihre
Gläubiger zu benachteiligen. Die dagegen von der Revision erhobenen Rügen
haben im Ergebnis Erfolg.
a) Das Berufungsgericht ist mit Recht von einer kongruenten Deckung
ausgegangen; dies stellt auch die Revision nicht in Abrede. Wie der Senat in
seinem Urteil vom 27. Mai 2003 in der Sache IX ZR 169/02 im einzelnen aus-
geführt hat (BGHZ 155, 75, 83), stellt sich eine Leistung, die der Schuldner
dem Gläubiger auf eine fällige Forderung früher als drei Monate vor dem Eröff-
nungsantrag gewährt, nicht bereits deshalb als inkongruente Deckung dar, weil
sie zur Vermeidung einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung
erfolgt.
b) Zu Recht beanstandet die Revision jedoch die Auffassung des Beru-
fungsgerichts, der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz nach § 133 Abs. 1 Satz 1
InsO setze ein unlauteres Handeln voraus. Für den Benachteiligungsvorsatz
reicht vielmehr auch bei kongruenten Deckungsgeschäften die Feststellung
aus, der Schuldner habe sich eine Benachteiligung nur als möglich vorgestellt,
sie aber in Kauf genommen, ohne sich durch die Vorstellung dieser Möglichkeit
von seinem Handeln abhalten zu lassen (Senat, Urt. v. 17. Juli 2003 - IX ZR
272/02, NZI 2003, 597, 598; MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 133 Rn. 13; Nerlich,
in: Nerlich/Römermann, InsO § 133 Rn. 23). Bei einem kongruenten Dek-
kungsgeschäft, bei dem der Schuldner dem Gläubiger nur das gewährt, worauf
dieser einen Anspruch hatte, sind allerdings erhöhte Anforderungen an die
Darlegung und den Beweis des Benachteiligungsvorsatzes zu stellen. In die-
sem Sinne hat das Berufungsgericht zwar auch geprüft, ob die Schuldnerin
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deswegen mit Benachteiligungsvorsatz gehandelt haben könnte, weil sie das
beklagte Land gegebenenfalls auf Kosten anderer Insolvenzgläubiger begün-
stigen wollte. Wenn ein Schuldner zur Vermeidung einer unmittelbar bevorste-
henden Zwangsvollstreckung an einen einzelnen Gläubiger leistet, obwohl er
weiß, daß er nicht mehr alle seine Gläubiger befriedigen kann und infolge der
Zahlung an einen einzelnen Gläubiger andere Gläubiger benachteiligt werden,
so ist in aller Regel die Annahme gerechtfertigt, daß es dem Schuldner nicht in
erster Linie auf die Erfüllung seiner vertraglichen oder – wie hier – gesetzlichen
Pflichten, sondern auf die Bevorzugung dieses einzelnen Gläubigers ankommt
(vgl. BGHZ 155, 75, 83 f; BGH, Urt. v. 17. Juli 2003 - IX ZR 215/02, NZI 2004,
87, 88). Die Sichtweise des Berufungsgerichts erschöpft aber den entschei-
dungserheblichen Vortrag des Klägers nicht (§ 286 ZPO):
Dieser hatte mit der Klageschrift ein Schreiben der Steuerberaterin der
Schuldnerin vom 14. Dezember 2000 vorgelegt. Damit hat sich das Berufungs-
gericht nicht befaßt. Mit Blick auf die bevorstehende Prüfung des Jahresab-
schlusses 2000 führt die Steuerberaterin aus, daß die Schuldnerin zum Jah-
resende, selbst wenn die Verkehrswerte zugrunde gelegt würden, voraussicht-
lich in Höhe von mindestens 500.000 € überschuldet sein werde. Ferner sei
angesichts der Rückstände gegenüber dem Finanzamt, den Sozialversiche-
rungsträgern und den Lieferanten Zahlungsunfähigkeit gegeben.
Aus den Ausführungen der Steuerberaterin ergibt sich jedenfalls ein we-
sentliches Indiz dafür, daß die Schuldnerin zur Zeit der Vornahme der Scheck-
zahlungen zahlungsunfähig war. Unter dieser Voraussetzung geht der Senat in
der Regel davon aus, daß ein Insolvenzschuldner die angefochtenen Rechts-
handlungen mit Benachteiligungsvorsatz vorgenommen hat (vgl. BGHZ 155,
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75, 84; BGH, Urt. v. 17. Juli 2003, jeweils aaO). Allerdings sind in dem hier zu
beurteilenden Fall die angefochtenen Scheckzahlungen ungewöhnlich hoch.
Sie überstiegen den in der Vollstreckung befindlichen Betrag offenbar bei wei-
tem. Zwar steht es der Zahlungsunfähigkeit nicht entgegen, daß der Schuldner
noch einzelne - sogar beträchtliche - Zahlungen leistet, sofern die unerfüllt ge-
bliebenen Verbindlichkeiten nicht unwesentlich sind (BGH, Urt. v. 10. Januar
1985 - IX ZR 4/84, NJW 1985, 1785; v. 25. September 1997 - IX ZR 231/96,
NJW 1998, 607, 608; v. 17. Juli 2003 - IX ZR 272/02, aaO). Da das Berufungs-
gericht aber die Höhe der Zahlungen und deren nähere Umstände nicht ge-
würdigt hat, verfügt der Senat über keine tatsächliche Grundlage, insoweit ab-
schließend zu entscheiden.
III.
Folglich ist das angefochtene Urteil aufzuheben (§ 562 ZPO).
Wenn das Berufungsgericht nach erneuter mündlicher Verhandlung zu
dem Ergebnis kommt, daß die Schuldnerin die Scheckzahlungen mit Benach-
teiligungsvorsatz vorgenommen hat, wird es weiter zu prüfen haben, ob das
beklagte Land den Vorsatz der Schuldnerin zur Zeit der Handlung (§ 140 InsO)
kannte. Dabei wird es insbesondere berücksichtigen müssen, wie lange die
Schuldnerin mit der Begleichung ihrer Steuerschulden schon im Rückstand war
und in welcher Höhe solche Rückstände bestanden. Nur aufgrund näherer
Feststellungen hierzu kann der Umstand rechtsfehlerfrei bewertet werden, daß
die Schuldnerin offenbar wesentlich mehr gezahlt hat, als zur Abwendung der
Vollstreckung erforderlich gewesen wäre. Für den Beklagten war es jedenfalls
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offensichtlich, daß die Verbindlichkeiten der gewerblich tätigen Schuldnerin
ihm gegenüber nicht annähernd die einzigen waren (vgl. BGHZ 149, 100, 111;
155, 75, 86). Näherer Feststellungen zur Kenntnis des Benachteiligungsvorsat-
zes bedarf es nur dann nicht, wenn die Voraussetzungen der Beweisregel in
§ 133 Abs. 1 Satz 2 InsO gegeben sind und dem Beklagten der Beweis des
Gegenteils nicht gelingt. Nach § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO wird die Kenntnis des
anderen Teils - hier des Beklagten - vermutet, wenn er wußte, daß die Zah-
lungsunfähigkeit der Schuldnerin drohte und die Handlung die Gläubiger be-
nachteiligte. Diese Voraussetzungen können schon dann gegeben sein, wenn
die Verbindlichkeiten des Schuldners bei dem späteren Anfechtungsgegner
über einen längeren Zeitraum hinweg ständig in beträchtlichem Umfang nicht
ausgeglichen wurden und jenem den Umständen nach bewußt ist, daß es noch
weitere Gläubiger mit ungedeckten Ansprüchen gibt. Hierzu hat der Kläger be-
reits in der Klageschrift schlüssig vorgetragen (vgl. hierzu auch BGHZ 155, 75,
85 f; BGH, Urt. v. 17. Juli 2003, jeweils aaO). Beweist der Insolvenzverwalter,
daß der Anfechtungsgegner Umstände kannte, die zwingend auf eine drohen-
de Zahlungsunfähigkeit hindeuteten, greift § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO ebenfalls
ein. Von einem Gläubiger, der solche Umstände kennt, ist - widerleglich - zu
vermuten, daß er auch die drohende Zahlungsunfähigkeit und die Benachteili-
gung der Gläubiger kennt (BGH, Urt. v. 17. Februar 2004 - IX ZR 318/01, ZIn-
sO 2004, 385, 386).
Fischer
Ganter
Raebel
Kayser
Cierniak