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LSG Bayern - L 12 KA 200/01
Bayerisches Landessozialgericht vom 24.10.2001
- Inhalt
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- HVM auszugehen. Der Kläger habe aber nicht (zumindest nicht recht- zeitig) nachgewiesen, dass seine
- Verpflichtung zur Schaffung einer über die konkrete Härtefallregelung hinaus gehenden allgemein
- Härtefallregelung in Anlage 1 zum HVM im Jahre 1995 ist auch nicht unter Verstoß gegen höherrangiges Recht zu
- bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen recht- fertigen können. Im vorliegenden Fall handelt es
- Recht nicht angenommen wurde. Unzutreffend ist die Argumentation der Berufungsführerin, dass der
OLG Dresden - 8 U 0065/08
Oberlandesgericht Dresden vom 28.04.2008
- Inhalt
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- ihrer Darstellung abgetretenem Recht einer Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Darlehensgeberin
- erlangt hatte (4.). Unter dem Strich erscheint es recht und billig, die Kosten des Rechtsstreits
- Individualisierbarkeit der Mahnbescheidsforderung setzt keineswegs allgemein voraus, dass der
- 2 dieser Vorschrift bestimmt, dass allgemeine Vorschriften, welche die Übertragbarkeit eines
VG Gelsenkirchen - 15 K 3260/05
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen vom 25.04.2008
- Inhalt
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- Verstoßes gegen höherrangiges Recht, insbesondere das Grundgesetz, unanwendbar. Die konkrete
- allgemein feststellen, sondern stets nur in bezug auf die Eigenart des konkreten Sachbereichs, der
- /Krüger, Natur und Recht 2005, S. 1 ff. 42Eine Beeinträchtigung der in § 24 Abs. 1 S. 1 WHG genannten
- Wasserentnahmeentgeltgesetz ist keine allgemeine Regel zu entnehmen, dass Nutzungen, bei denen das
HessVGH - 4 UE 2634/95
Hessischer Verwaltungsgerichtshof vom 17.08.2000
- Inhalt
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- Erfolg, denn das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen
- Gewerbegebiet allgemein zulässigen Gewerbebetrieben im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO, dennoch
- seines zu erwartenden Verkehrsaufkommens auch zu Recht als ein einem großflächigen Handelsbetrieb
- verstößt weder gegen die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) noch gegen die Freiheit der
OLG Oldenburg - 1 U 106/06
Oberlandesgericht Oldenburg vom 24.05.2007
- Inhalt
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- … auf die mündliche Verhandlung vom 10 Mai 2007 für Recht erkannt: Auf die Berufung der
- Werbeaussagen wendet. 1. Zu Recht wendet sich die Beklagte gegen einen umfassenden Unterlassungsanspruch
- kommenden Mitbewerber ist, desto geringer die Neigung der Adressaten sein wird, eine allgemein gehaltene
- wird, verknüpft der Verbraucher dieses allgemein marktgängige Produkt nicht automatisch mit
- unter § 6 UWG fällt. Nach Rechtsprechung des BGH reicht eine fernliegende, "nur um 10 Ecken gedachte
LSG Nordrhein-Westfalen - L 8 R 54/05
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen vom 06.06.2007
- Inhalt
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- Gesetzgebers ausdrücklich anerkannt (Beschluss des 2. Senats vom 13. Mai 1996 - 2 BvL 33/93 -; allgemein
- Haager Landkriegsordnung in: Sitzung der Sektion Völkerrecht der Akademie für deutsches Recht
- . "Recht" war das, was örtliche NS-Machthaber als Lohn oder Ration in Ghettos verordneten, ohnehin in
- keinem Fall (grundlegend: Radbruch, Gesetzliches Unrecht und überpositives Recht, in: Süddeutsche
- entscheidenden Beitrag zu leisten, und sei es nur auf dem im Ghetto allgemein herrschenden außerordentlich
LSG Saarland - L 6 Ar 4/97
Landessozialgericht für das Saarland vom 22.10.1998
- Inhalt
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- Arbeitsuchender Arbeitgeberzuschüsse zu gewähren, ist es allgemein nicht als ermessensfehlerhaft anzusehen
- grundsätzlich keine Ausnahme. Läßt das sachliche Recht der Verwaltung Spielräume und werden die Maßstäbe
- ausgegeben würden. Zu Recht hat die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung hiergegen vorgebracht, daß die
- , nicht der Fall ist. Zu Recht weist die Beklagte in diesem Zusammenhang daraufhin, daß es für eine
- Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000
§ 6 StVG
Ausführungsvorschriften
- Inhalt
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- Fahrzeugteilen, die in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen,f)die Allgemeine
- über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. EG Nr. L 228 S. 24) erforderlich sind;20.Maß
- Rechtsverordnungen über allgemeine Ausnahmen von den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften
- Entziehung oder vorangegangenem Verzicht und die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung
- Verantwortung und die Pflichten und Rechte des Halters im Rahmen der Zulassung und des Betriebs der
§ 2 AWG 2013
Begriffsbestimmungen
- Inhalt
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- ;ckversicherung oder allgemeine Werbung oder Verkaufsförderung.(15) Inländer sind 1.natü
- an einem Wertpapiersammelbestand oder an einer Sammelschuldbuchforderung,3.Rechte auf Lieferung oder
Anlage 2 AutomErprobV
(zu § 5)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Automatenfachmann/zur Automatenfachfrau
- Inhalt
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- )Finanzierungsarten auswählen, Finanzierungskosten ermittelne)Verträge vorbereiten und allgemeine Gesch
- )gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen
Inhaltsübersicht EnWG 2005
- Inhalt
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- ;Allgemeine Vorschriften§ 54Allgemeine Zuständigkeit§ 54aZuständigkeiten gemä
- ;tigwerden der Bundesnetzagentur beim Vollzug des europäischen Rechts§ 57Zusammenarbeit mit
BAG - 8 AZR 781/10
Bundesarbeitsgericht vom 15.09.2011
- Inhalt
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- des Senats vom 22. Juli 2010 nicht mitgewirkt hatten (allgemeine Meinung: vgl. Baumbach/Lauterbach
- Rechts. Sie hat die angeblich übergangenen Vorfälle (Angriffsmittel) unter Ziff. III. 1. - 17. ihres
OLG Frankfurt - 1 Ss 177/06
Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 08.08.2006
- Inhalt
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- ; Tröndle-Fischer, a.a.O., Rz 13). 18 Für ein „Beisichführen“ reicht im übrigen das allgemeine, noch
OLG Hamm - 27 U 166/04
Oberlandesgericht Hamm vom 10.02.2005
- Inhalt
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- . Jedoch erstreckt sich eine solche allgemeine Schutzpflicht der Gesellschaft nicht auf eine komplette
- Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
LSG Berlin-Brandenburg - L 10 B 406/06 AS
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vom 13.03.2017
- Inhalt
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- werden könnte. Richtige Klageart in der Hauptsache wäre vorliegend eine allgemeine Leistungsklage und
- Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert