Urteil des HessVGH vom 17.08.2000
VGH Kassel: markt, handelsbetrieb, grundstück, verbraucher, metro, ausnahme, bebauungsplan, ausstattung, aufnehmen, zubehör
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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
4. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
4 UE 2634/95
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 65 Abs 1 BauO HE 1993,
§ 65 Abs 2 BauO HE 1993,
§ 70 Abs 1 S 1 BauO HE
1993, § 8 Abs 2 Nr 1
BauNVO vom 23.01.1990, §
11 Abs 3 S 1 Nr 3 BauNVO
vom 23.01.1990
(Cash und Carry Markt - zur Einstufung als großflächiger
Handelsbetrieb)
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung eines
Bauvorbescheides für einen Cash und Carry-Markt.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung H., Flur.., Flurstück...
(...) in B., das im Geltungsbereich des am 23.05.1991 in Kraft getretenen
Bebauungsplans Nr. 6 H "H.", Teilgebiet (TG) 8 (3. Änderung und Neufassung) der
Beigeladenen liegt. Der Bebauungsplan setzt für diesen Bereich GEb (Besonderes
Gewerbegebiet) fest. Nach § 1 Ziffer 1 der textlichen Festsetzungen des
Bebauungsplans sind dort Anlagen gemäß § 8 BauNVO zulässig mit Ausnahme
von Einzelhandelsbetrieben, soweit unter Ziffer 2 anderes nicht festgelegt ist. Zur
Beurteilung der verkehrsmäßigen Erschließung des Plangebiets hatte die
Beigeladene im Bauleitplanverfahren ein Verkehrsgutachten eingeholt und in der
Begründung des Bebauungsplans hierauf Bezug genommen.
Auf der dem Grundstück der Klägerin gegenüber liegenden Seite der ... befindet
sich das Einkaufszentrum "R-Markt", auf den in südlicher Richtung an das
klägerische Grundstück angrenzenden Grundstücken ein Baumarkt ... sowie ein
Blumenmarkt (...).
Die Klägerin stellte zunächst bei dem Beklagten eine Bauvoranfrage zur Errichtung
eines Cash und Carry-Großhandelsbetriebes auf ihrem Grundstück, die mit
Bescheid des Beklagten vom 27.04.1992 abschlägig beschieden wurde. Zur
Begründung führte der Beklagte u. a. aus, das Vorhaben widerspreche § 15
BauNVO, da der Cash und Carry-Markt, der sich von den üblichen
Großhandelsbetrieben deutlich unterscheide, ein Verkehrsaufkommen auslösen
werde, das die vorhandenen Verkehrsanlagen nicht aufnehmen könnten.
Diese Bauvoranfrage stellte die Klägerin mit einem am 06.07.1992 bei dem
Beklagten eingegangenen Antrag erneut. Nach der Betriebserläuterung handelt es
sich bei dem Cash und Carry-Markt um einen Großhandelsbetrieb, der
Einzelhändlern und gewerblichen Kunden in seinem Lager ein breites Sortiment an
Nahrungs-/Genussmitteln und Gebrauchsartikeln, das im Einzelnen dargelegt wird,
zum Weiterverkauf oder zur Verwendung im eigenen Betrieb in Selbstabholung
(Carry) und gegen sofortige Bezahlung (Cash) anbietet. Nach der
Baubeschreibung handelt es sich um den Neubau eines Großhandelsbetriebes
"Cash und Carry", wie "Metro". Die bebaute Grundfläche umfasst ca. 5.200 qm, die
Nutzfläche insgesamt ca. 7.900 qm, wovon ca. 7.100 qm auf die Verkaufsfläche
und 800 qm auf Verwaltung (Büro) und sonstige Flächen entfallen. Stellplätze sind
an der Ostseite des Grundstücks und in einer Tiefgarage unter dem Gebäude
vorgesehen. Darüber hinaus sind für die Verwaltung, die straßenseitig
untergebracht werden soll, zur Straße hin weitere Stellplätze vorgesehen.
Der Beklagte legte die Bauvoranfrage der Beigeladenen mit der Bitte um
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Der Beklagte legte die Bauvoranfrage der Beigeladenen mit der Bitte um
Stellungnahme und dem Hinweis vor, dass ein Gutachten zur Frage der
Aufnahmefähigkeit der Verkehrsanlagen erforderlich sei. Die Beigeladene
beauftragte daraufhin die Firma Ingenieurbüro K. GmbH, ..., mit der Erstattung
eines derartigen Gutachtens. Das vorgelegte Gutachten vom August 1992 kommt
zu dem Ergebnis, dass aus verkehrstechnischen Gründen, insbesondere durch das
hohe zusätzliche Verkehrsaufkommen, die Lage der geplanten Anbindung und die
sich ergebenden Probleme an den Knoten K 1, K 2 und K 4 die geplante Ansiedlung
des Cash und Carry-Marktes nicht zu vertreten sei.
Mit Bescheid vom 19.10.1992 lehnte der Beklagte den begehrten Bauvorbescheid
ab. Zur Begründung führte er aus, die erneute Prüfung der Bauvoranfrage habe
ergeben, dass die bauaufsichtliche Genehmigung für das Vorhaben nicht in
Aussicht gestellt werden könne, weil es gegen § 15 Abs. 1 BauNVO verstoße. Der
geplante Cash und Carry-Markt gelte zwar noch als Großhandel, von seiner
Käuferstruktur und dem Vertriebssystem her ziehe er aber ein
Verkehrsaufkommen nach sich, das sich von üblichen Großhandelsbetrieben
deutlich unterscheide. Dies hätten mehrfach Beobachtungen eines vergleichbaren
Betriebes im Bereich der Stadt Kassel während der Bearbeitungszeit der
Bauvoranfrage ergeben. Das Verkehrsaufkommen könnten die vorhandenen
Verkehrsanlagen, insbesondere zu Verkehrsspitzenzeiten ohne Störungen nicht
aufnehmen, wie sich aus dem von der Stadt ... eingeholten Verkehrsgutachten
ergebe.
Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin mit am 16.11.1992 bei dem Beklagten
eingegangenem Schreiben Widerspruch erhoben und u. a. geltend gemacht, ihr
Vorhaben sei als Großhandelsbetrieb in dem ausgewiesenen Gewerbegebiet
zulässig. Die im Zusammenhang mit der gewerblichen Nutzung ihres
Baugrundstücks entstehenden Belange des Verkehrs seien von der Beigeladenen
bei der Aufstellung des Bebauungsplans berücksichtigt worden. Der geplante
Großhandelsbetrieb verstoße nicht gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans,
wobei die Bezeichnung Cash und Carry für die rechtliche Beurteilung ohne
Bedeutung sei. Das von der Beigeladenen eingeholte Verkehrsgutachten müsse
als Gefälligkeitsgutachten angesehen werden, da es wesentliche Faktoren nicht
berücksichtigt habe.
Durch Widerspruchsbescheid vom 16.02.1993 wies das Regierungspräsidium
Kassel den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt,
das Vorhaben sei nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO unzulässig. Es widerspreche
nach seiner Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets. Hier seien vor allem
die Auswirkungen auf die Infrastruktur zu berücksichtigen, so dass ein größerer
Betrieb unzulässig sein könne, weil er nach Umfang und Zweckbestimmung einen
zusätzlichen Verkehr zur Folge habe, der zum einen für die Umgebung zu
unzumutbaren Beeinträchtigungen führe und zum andern die vorhandenen
Verkehrsanlagen überfordere. Aus der gutachterlichen Stellungnahme des
Ingenieurbüros K. GmbH ... gehe hervor, dass genau diese Folgen einträten, wenn
das geplante Vorhaben zugelassen würde. Darüber hinaus verstoße das Vorhaben
gegen § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, da es für die Umgebung des Baugebiets
außerhalb seiner Grenzen zu unzumutbaren Belästigungen und Störungen sowohl
für die Wohnbevölkerung als auch für die Verkehrsteilnehmer führen könne.
Hiergegen hat die Klägerin am 10.03.1993 bei dem Verwaltungsgericht Kassel
Klage erhoben. Sie hat die Auffassung vertreten, sowohl § 15 Abs. 1 Satz 1
BauNVO als auch Satz 2 dieser Vorschrift stünden dem geplanten Vorhaben nicht
entgegen. Der Widerspruchsbescheid könne sich nicht auf die Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts BauR 1984, 369 stützen, denn in dem dort
entschiedenen Fall sei es um ein Warenhaus für Endverbraucher mit viel
Publikumsverkehr gegangen, während es bei dem streitgegenständlichen
Vorhaben um einen Großhandelsbetrieb gehe, der von der Widerspruchsbehörde
zu Unrecht als ein einem "Metro-Markt" ähnlicher Betrieb behandelt worden sei. Ihr
Vorhaben umfasse eine Umsatztätigkeit im Großhandel, bei der nur an
Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher, Freiberufler oder Großverbraucher
Waren abgesetzt würden. Der Beklagte dürfe bei der baurechtlichen Prüfung des
Vorhabens nur die zulässige Nutzung eines Großhandels und nicht eine Nutzung
berücksichtigen, die unter Begehung von Verstößen erfolge.
Die Klägerin hat beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 19.10.1992 in der Fassung des
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den Bescheid des Beklagten vom 19.10.1992 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Kassel vom 16.02.1993
aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin einen Bauvorbescheid
gemäß deren Antrag vom 29.06.1992 zu erteilen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die angefochtenen Bescheide verteidigt und ergänzend ausgeführt, er habe
bei der bauplanungsrechtlichen Beurteilung von Vorhaben auf den noch
unbebauten Grundstücken im Geltungsbereich des Bebauungsplans zu
berücksichtigen, ob es sich um Vorhaben handele, die einen zusätzlichen Verkehr
auslösten, der zu erheblichen Störungen im Verkehrsablauf führen und sich
letztlich als Verkehrsbehinderung und -gefährdung auswirken würde. Dies sei bei
dem von der Klägerin vorgesehenen Cash und Carry-Markt der Fall, wie die
gutachterliche Stellungnahme des Ingenieurbüros K. GmbH belege. Die
Einwendungen der Klägerin gegen dieses Gutachten seien unbegründet. Es
handele sich um ein Ergänzungsgutachten zur Verkehrsuntersuchung von 1989,
deren Vorgaben zur Verfügung stünden. Die Ausführungen des Gutachtens
deckten sich mit den von ihm, dem Beklagten, über einen längeren Zeitraum
vorgenommenen Beobachtungen des Verkehrsaufkommens beim "Metro-Markt"
in Kassel. Die von dem Gutachten zugrunde gelegte Verkehrsmenge werde von
der Klägerin im Ansatz selbst belegt, denn nach den in der Bauvoranfrage
enthaltenen Angaben gehe die Klägerin von einem Bedarf von 185 Parkplätzen
aus, die etwa 1.500 Fahrbewegungen zur Folge hätten.
Die Beigeladene hat ebenfalls die Auffassung vertreten, dass die vorgesehene
Nutzung des Grundstücks mit einem Cash und Carry-Markt § 15 Abs. 1 BauNVO
widerspreche.
Durch Gerichtsbescheid vom 11.07.1995 hat das Verwaltungsgericht die Klage
abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass von dem geplanten Cash
und Carry-Markt ein Zu- und Abgangsverkehr zu erwarten sei, der im Sinne des §
15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO zu Störungen und Belästigungen führen könne, die im
Baugebiet selbst und in dessen Umgebung unzumutbar seien. Aufgrund des von
der Beigeladenen eingeholten Verkehrsgutachtens, das auf einer umfangreichen
Verkehrsuntersuchung für das fragliche Gebiet vom Dezember 1989 basiere,
sowie der von der Klägerin aufgrund der vorgesehenen Parkplätze selbst
eingeschätzten Verkehrsmenge sei von einer zusätzlichen Verkehrsmenge von ca.
1.500 Kraftfahrzeugen pro Tag und je Richtung auszugehen, die durch die
Errichtung des Cash und Carry-Marktes entstünden. Dabei sei bei der Frage des zu
erwartenden Verkehrsaufkommens auf die Besonderheiten eines Betriebes
abgestellt worden, der einem "Metro-Markt" ähnlich sei, wie dies die Klägerin im
Rahmen der Bauvoranfrage angegeben habe. Durch das zusätzliche
Verkehrsaufkommen würde die Nutzbarkeit der Grundstücke im Gewerbegebiet
durch Behinderung des Zu- und Abgangsverkehrs unzumutbar beeinträchtigt.
Darüber hinaus würden die sich bildenden Rückstaus auf der G. Straße für die
Anwohner im Kreuzungsbereich G. Straße/F. Straße zu erheblichen Lärm- und
Geruchsbelästigungen führen, die die Zumutbarkeitsgrenze überschritten.
Gegen den ihr am 17.07.1995 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am
03.08.1995 Berufung eingelegt. Sie bekräftigt ihre Auffassung, dass sie einen
Anspruch auf Erteilung des begehrten Bauvorbescheides habe. Der Cash und
Carry-Markt sei als Großhandelsbetrieb in dem ausgewiesenen Gewerbegebiet
zulässig. Die Versagung des begehrten Bauvorbescheides stelle einen
entschädigungslosen und damit unzulässigen Eingriff in ihr Eigentum dar. Das der
behördlichen Entscheidung zugrunde gelegte Verkehrsgutachten habe das
voraussichtliche Verkehrsaufkommen nicht ordnungsgemäß ermittelt. Das
Gutachten erwähne nicht, in welchem Umfang Verkehrsaufkommen welcher
Märkte zum Verkehrsaufkommen in der Fuldastraße und den
Verkehrsknotenpunkten beitrügen. Weiter sei nicht berücksichtigt, in welchem
Umfang der Rückbau der F. Straße und die gezielte Umlenkung des Verkehrs in die
Fstraße zu dem Verkehrsaufkommen in dieser Straße führe. Schließlich enthalte
das Gutachten keine Ausführungen darüber, welches Verkehrsaufkommen der
Fstraße prozentual den Grundstücken zuzuordnen sei, die schon bebaut seien und
die noch unbebaut seien. Die Zahlen des Verkehrsgutachtens über das
Verkehrsaufkommen seien nicht nachvollziehbar. Die Entscheidung des
Verwaltungsgerichts gehe bei der Berechnung des Verkehrsaufkommens von der
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Verwaltungsgerichts gehe bei der Berechnung des Verkehrsaufkommens von der
Anzahl der Stellplätze aus und beruhe auf der nicht erwiesenen Behauptung, dass
der typische Betrieb eines Cash und Carry-Marktes zu diesem erhöhten
Verkehrsaufkommen führe. Ein Cash und Carry-Markt habe jedoch kein höheres
Verkehrsaufkommen zu erwarten, als dies bei einem normalen
Großhandelsbetrieb der Fall sei. Selbst wenn man auf das geplante Vorhaben § 15
Abs. 1 Satz 2 BauNVO anwende, seien dessen tatbestandlichen Voraussetzungen
nicht erfüllt. Der von einer zulässigen Nutzung ausgehende Zu- und
Abgangsverkehr könne keine Störung oder Belästigung im Sinne dieser Vorschrift
sein.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des Gerichtsbescheids des Verwaltungsgerichts Kassel vom
11.07.1995 und Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 11.10.1992 in der
Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Kassel vom
16.02.1993 den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin einen Bauvorbescheid
entsprechend der Bauvoranfrage vom 29.06.1992 zu erteilen,
hilfsweise,
den Bescheid für einen Betrieb ohne den Zusatz Cash und Carry zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er nimmt Bezug auf die Gründe des Gerichtsbescheids und führt ergänzend aus,
das Berufungsvorbringen der Klägerin enthalte keine Argumente, mit denen sich
das Verwaltungsgericht nicht auseinandergesetzt habe.
Die Beigeladene ist der Auffassung, dass § 15 BauNVO weder als
inhaltsbestimmende einfachgesetzliche Vorschrift im Sinne des Art. 14 GG noch in
der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen konkreten Anwendung enteignende
oder enteignungsgleiche Wirkung entfalte. Soweit die Klägerin geltend mache, bei
dem von dem Cash und Carry-Markt ausgehenden Zu- und Abgangsverkehr seien
die atypischen Öffnungszeiten des Großhandelsbetriebes unberücksichtigt
geblieben, müsse dem entgegengehalten werden, dass die spezifische
Käufergruppe über die Gruppe der Einzelhändler bzw. Gewerbetreibenden
hinausgehe und auch "Nicht-Endverbraucher" zum Kundenstamm zählten, die
nicht zu den regulären Ladenöffnungszeiten hinter dem Tresen stünden.
Die die Bauvoranfrage der Klägerin betreffenden Verwaltungsvorgänge des
Beklagten (2 Hefter) waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg, denn das
Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen
Anspruch auf Erteilung des von ihr begehrten Bauvorbescheides für einen Cash
und Carry-Markt.
Nach § 65 Abs. 1 HBO 1993 kann vor Einreichen des Bauantrags auf schriftlichen
Antrag (Bauvoranfrage) zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein schriftlicher
Bescheid (Bauvorbescheid) erteilt werden. Die einzelne Frage im Sinne der
vorgenannten Bestimmung, zu der die Klägerin die Erteilung eines
Bauvorbescheides begehrt, ist die nach der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit
eines Cash und Carry-Marktes auf ihrem Grundstück. Der Bauvorbescheid ist
gemäß §§ 65 Abs. 2, 70 Abs. 1 Satz 1 HBO 1993 zu erteilen, wenn das Vorhaben
den öffentlichen Vorschriften entspricht. Diese Voraussetzungen sind hier nicht
erfüllt. Das Vorhaben der Klägerin beurteilt sich bauplanungsrechtlich nach § 30
Abs. 1 BauGB, denn das zu bebauende Grundstück liegt im Geltungsbereich des
am 23.05.1991 wirksam gewordenen Bebauungsplans Nr. 6 H der Beigeladenen,
gegen dessen Gültigkeit Bedenken weder geltend gemacht worden noch
ersichtlich sind. Der Bebauungsplan weist das Grundstück als besonderes
Gewerbegebiet (GEb) aus. Nach § 1 Ziffer 1 der textlichen Festsetzungen des
Bebauungsplans sind dort Anlagen gemäß § 8 BauNVO mit Ausnahme von
Einzelhandelsbetrieben zulässig, soweit nicht unter Ziffer 2 etwas anderes
festgelegt ist. Nach Ziffer 2 ist ein Bau- und Handwerkermarkt mit max. 4.000 qm
Verkaufsfläche und ein Markt für Garten- und Heimtierbedarf zulässig. Nach § 8
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Verkaufsfläche und ein Markt für Garten- und Heimtierbedarf zulässig. Nach § 8
Abs. 2 Nr. 1 BauNVO 1990 sind in Gewerbegebieten u. a. Gewerbebetriebe aller Art
mit Ausnahme von Einkaufszentren und Verbrauchermärkten im Sinne des § 11
Abs. 3 zulässig. Zulässig sind danach grundsätzlich Betriebe des Großhandels. Bei
dem geplanten Cash und Carry-Betrieb handelt es sich um einen
Großhandelsbetrieb, da ihm das entscheidende Merkmal des
Einzelhandelsbetriebes, nämlich die unmittelbare Beziehung zum Endverbraucher,
fehlt. Er gehört zwar zu den danach im Gewerbegebiet allgemein zulässigen
Gewerbebetrieben im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO, dennoch ist er dort
unzulässig, weil er § 11 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO widerspricht, wonach sonstige
großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte
Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nr. 2 bezeichneten
Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind, außer in Kerngebieten nur in für sie
festgesetzten Sondergebieten zulässig sind. Die Vorschrift ergänzt die in den §§ 2
- 9 BauNVO über die Baugebiete getroffenen Regelungen über die Zulässigkeit von
Vorhaben in Bezug auf Gewerbebetriebe, die die Merkmale der in Abs. 3 Satz 1
bezeichneten großflächigen Betriebe haben. Sind diese Merkmale erfüllt, sind die
großflächigen Betriebe in allen Baugebieten mit Ausnahme von Kerngebieten und
speziell hierfür ausgewiesenen Sondergebieten unzulässig. § 11 Abs. 3 BauNVO
findet als Zulässigkeitsvorschrift in Gebieten mit Bebauungsplänen Anwendung, in
denen ein Baugebiet nach den §§ 2 ff. BauNVO festgesetzt ist. Die Bestimmung
begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Es ist eine im Rahmen des
Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zulässige Bestimmung von Inhalt und Schranken des
Eigentums und verstößt weder gegen die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs.
1 GG) noch gegen die Freiheit der Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG). Die
Vorschrift ist weder eine den Wettbewerb noch eine die Berufsausübung
betreffende Regelung. Sie wirkt sich auf diese Freiheiten nur mittelbar aus, indem
sie nämlich die Standortwahl für die von ihr erfassten Handelsbetriebe einengt
(BVerwG, Urteil vom 03.02.1984 -- 4 C 54.80 --, BauR 1984, 380 (383).
Bei dem von der Klägerin geplanten Cash und Carry-Markt handelt es sich um
einen sonstigen großflächigen Handelsbetrieb i. S. d. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3
BauNVO. Durch die Einbeziehung auch sonstiger großflächiger Handelsbetriebe in
Abs. 3 der vorgenannten Bestimmung sollen alle in Betracht kommenden
Betriebe, unabhängig von ihrer Betriebsform und Bezeichnung, lückenlos erfasst
werden. Damit fällt zwar nicht der funktionelle Großhandel unter diese Regelung, er
wird jedoch erfasst, wenn er im Hinblick auf letzte Verbraucher sowie auf die
städtebaulichen Auswirkungen dem großflächigen Einzelhandelsbetrieb
vergleichbar ist (BR-Drucks. 261/77, Seite 36). Dabei ist die Abgrenzung, inwieweit
ein Handelsbetrieb außer Großhandel auch Einzelhandel, d. h. Verkauf an letzte
Verbraucher zur Deckung ihres privaten Verbrauches betreibt, im Einzelfall
schwierig. Anhaltspunkte für einen beabsichtigten Verkauf an letzte Verbraucher in
größerem Umfange können jedoch gegeben sein, wenn sich aus den Bauvorlagen
ein einzelhandelsähnliches breites Sortiment oder ein umfangreiches
Stellplatzangebot für Pkw ergibt (Fickert-Fieseler, BauNVO, 9. Aufl., § 11 RN 20; Nr.
2.2.3 des Erlasses des Hessischen Ministeriums des Innern vom 08.01.1991 über
großflächige Einzelhandelsvorhaben im Bau- und Landesplanungsrecht, Stand
1991, 228). Cash und Carry-Betriebe, die nach dem Prinzip der Selbstbedienung,
insbesondere Nahrungs- und Genussmittel, jedoch auch "Non-Food-Artikel"
anbieten, werden als mit großflächigen Einzelhandelsbetrieben vergleichbarer
Handelsbetriebe angesehen (vgl. Fickert-Fieseler, a. a. O., § 11 RN 20.2). Dies gilt
auch für den vorgesehenen Betrieb der Klägerin. Die in den
Bauvoranfrageunterlagen gegebene Sortimentsbeschreibung zeigt ein breites,
einzelhandelsähnliches Warensortiment. Es umfasst einen "Food-Bereich" mit
Nahrungs- und Genussmitteln sowie Spirituosen sowie einen "Non-Food-Bereich"
mit folgendem Warensortiment: Textilien, Schuhe- und Lederwaren, Büro- und
Kommunikationsbereich, Zeitungen und Zeitschriften, Schreibwaren, Kurzwaren,
Schmuck und Uhren, Drogerie- und Parfümerieartikel, Foto und Optik,
Unterhaltungselektronik, Tonträger, Elektrogeräte mit Zubehör, Eisenwaren und
Hausrat, Glas, Porzellan, Keramik, Raumausstattung, Einrichtungen, Möbel, Sport-
und Freizeitartikel, Spielwaren, Heimwerker- und Holzartikel, Beleuchtungskörper
und Zubehör, Baustoffe, Gartenbedarf, Kfz- und Zweiradzubehör, wobei die
Sortimentsbeschreibung durch den den Bauvorlagen beigefügten Zusatz "in etwa,
wie z. B." offensichtlich nicht erschöpfend ist. Zum geschäftlichen Verkehr mit dem
Letztverbraucher im Selbstbedienungsgroßhandel gehört auch der Verkauf
betriebsfremder Waren zur Deckung des privaten Bedarfs gewerblicher Abnehmer,
wie er nach der in der Betriebsbeschreibung für den geplanten Cash und Carry-
Markt enthaltenen Formulierung "oder zur Verwendung im eigenen Betrieb"
möglich ist. Auch das Stellplatzangebot von 185 Parkplätzen, von denen der
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möglich ist. Auch das Stellplatzangebot von 185 Parkplätzen, von denen der
Beklagte 30 für das Personal des Betriebes angesetzt hat, zeigt, dass der Betrieb
auf einen starken Besucherverkehr ausgerichtet ist, wie er für einen großflächigen
Einzelhandelsbetrieb typisch ist.
Das Vorhaben der Klägerin ist hinsichtlich seines Umfangs nicht nur im Hinblick auf
den Verkauf an letzte Verbraucher, sondern auch im Hinblick auf die von ihm
ausgehenden nachteiligen Auswirkungen den in § 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO
bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar. Satz 2 der vorgenannten
Bestimmung zählt die wichtigsten Auswirkungen beispielhaft auf, nämlich
schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des
Bundesimmissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle
Ausstattung. Nachteilige Auswirkungen auf nur einen der genannten Belange
führen bereits zur Unzulässigkeit des Vorhabens außerhalb von Kern- und
Sondergebieten. Der geplante Cash und Carry-Markt hat nachteilige Auswirkungen
auf den fließenden Verkehr, denn er würde zu einer Überlastung der in Anspruch
genommenen Verkehrswege führen. Für die Aufnahme eines derartigen Betriebes
im Plangebiet sind die bestehenden Verkehrsverhältnisse nicht angelegt und
daher unzureichend. Dies ergibt sich nach Überzeugung des Senats aus der von
der Beigeladenen vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme zur zusätzlichen
Ansiedlung eines Cash und Carry-Marktes vom August 1992. Dieses
Verkehrsgutachten bietet für die Beantwortung der vorgenannten Frage eine
geeignete Grundlage. Es stellt eine ergänzende Untersuchung zu der von der
Verfasserin erstatteten Verkehrsuntersuchung vom Dezember 1989 dar, die auf
einer von ihr durchgeführten Verkehrszählung beruhte und als Grundlage für die 3.
Änderung und Neufassung des Bebauungsplans Nr. 6 H "H." diente. In dem
Verkehrsgutachten von 1989 wurden auch die zusätzlichen Verkehrsmengen für
die geplante Erweiterung des Gewerbegebiets für einen Blumen- und
Pflanzenmarkt (S.) und einen Baumarkt (M.), die auf den südlich an das
klägerische Grundstück angrenzenden Grundstücken vorgesehen waren und
zwischenzeitlich errichtet worden sind, ermittelt. Das Gutachten errechnet für die
beiden vorgenannten Märkte auf der Grundlage von Vergleichsobjekten und der
vorgesehenen Verkaufsfläche das zusätzliche Verkehrsaufkommen und zwar für S.
600 Kfz/18 h, M. 700 Kfz/18 h und für die Restfläche der Gebietserweiterung 200
Kfz/18 h, jeweils zu- und abfließend. Für das Vorhaben der Klägerin ermittelte das
Verkehrsgutachten vom August 1992 auf der Grundlage der vorgesehenen
Verkaufsfläche eine zusätzliche Verkehrsmenge von 1.500 Kfz je Tag und Richtung,
wobei es hinsichtlich der Verkaufsfläche von 7.100 qm 0,2 Kfz/qm und Bürofläche
von 800 qm 0,1 Kfz/qm zugrundelegte. Die im Gutachten ermittelte
Verkehrsmenge von 1.500 Kfz je Tag und Richtung entspricht im Ergebnis den
nachvollziehbaren Berechnungen des Beklagten. Der Beklagte hat aufgrund der
für das Vorhaben vorgesehenen 185 Parkplätze und der auf dieser Grundlage
errechneten 1.473 Fahrbewegungen pro Tag und Richtung (Zu- und Abfahrt) ohne
den Zu- und Abfahrtsverkehr der Beschäftigten des Marktes eine Verkehrsmenge
ermittelt, der die vorhandenen Verkehrsanlagen nicht mehr gerecht werden. Auch
der Senat folgt den Ausführungen in dem Verkehrsgutachten vom August 1992,
dass eine Ableitung dieser erhöhten Verkehrsmenge sowohl am Knoten 1
(Anbindung Ratio) als auch am Knoten 2 (G Straße/Fstraße) nicht möglich ist, da
die bestehenden Spuraufteilungen und Aufstellungen bei den Abbiegespuren
hierfür nicht ausreichen und wegen der örtlichen Gegebenheiten auch nicht
verändert werden können. Auch die Schlussfolgerungen des Verkehrsgutachtens,
dass sich für die bereits bestehenden Signalanlagen an den Knoten K 1 und K 4 (G.
Straße/F. Straße) durch die zusätzlichen Verkehrsmengen Umlaufzeiten ergäben,
die so nicht tragbar seien und vor allem am Knoten 4 zu Problemen mit den
unmittelbar an diesem Knoten liegenden Anwohnern führen würde, ist ebenso
wenig zu beanstanden, wie die im Gutachten erhobenen Einwendungen, dass die
Anordnung der geplanten Zufahrt nur ca. 70 m südlich der bestehenden zweiten
Anbindung wegen des zu erwartenden Verkehrsaufkommens für ein
ordnungsgemäßes Einordnen in die Abbiegespur nicht ausreiche.
Die von der Klägerin gegen das Verkehrsgutachten vom August 1992 erhobenen
Einwendungen greifen nicht durch. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat das
auf dem Verkehrsgutachten von 1989 aufbauende Gutachten die
Verkehrsaufkommen der Märkte einschließlich der Märkte S. und M. sowie der
restlichen Gewerbeflächen erfasst. Der vorgesehene Cash und Carry-Betrieb ist
bezüglich seines zu erwartenden Verkehrsaufkommens auch zu Recht als ein
einem großflächigen Handelsbetrieb vergleichbarer Betrieb bewertet worden.
Das Vorhaben der Klägerin wirkt sich auch nachteilig auf die infrastrukturelle
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Das Vorhaben der Klägerin wirkt sich auch nachteilig auf die infrastrukturelle
Ausstattung im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO aus, wozu u. a.
Erschließungsanlagen und die örtlichen und überörtlichen Verkehrseinrichtungen
gehören. Die vorstehend dargelegten negativen Ausführungen des Vorhabens auf
den Verkehr, soweit die Verkehrseinrichtungen betroffen sind, decken sich mit
denen auf die infrastrukturelle Ausstattung.
Selbst wenn das Vorhaben der Klägerin nicht als ein sonstiger großflächiger
Handelsbetrieb im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO anzusehen wäre, wäre er
wegen Verstoßes gegen § 15 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauNVO unzulässig. Die
vorgenannte Bestimmung ist mit Art. 14 GG vereinbar. Was das
Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die zitierte Literatur hierzu ausgeführt hat, ist
rechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsvorbringen der Klägerin gibt keine
Veranlassung, hierauf weiter einzugehen. Entgegen der Auffassung der Kläger
führt die Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO nicht zu einer Enteignung. Die
Zulässigkeit jedes Vorhabens ist von vornherein mit den Schranken des § 15
BauNVO belastet, ohne dass damit der Entzug einer Rechtsposition im
eigentumsrechtlichen Sinne verbunden ist. Die Vorschrift stellt eine Korrektur der
planungsrechtlichen Regelungen über die Art der Nutzung im Einzelfall dar. Sie
eröffnet der Bauaufsichtsbehörde die Möglichkeit, einer baulichen Anlage die
Genehmigung zu versagen, wenn das Vorhaben nach der abstrakten
Baugebietsfestsetzung im Bebauungsplan eine zulässige Nutzung darstellt, im
Einzelfall jedoch der Eigenart des Baugebiets in seiner konkreten Ausgestaltung
widerspricht. Dabei ist Baugebiet im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO nicht
immer das gesamte Plangebiet, vielmehr kann der räumliche Prüfungsgegenstand
für eine Anlage auch ein Teilgebiet mit abgrenzbarer spezifischer Nutzung sein, die
die Eigenart entsprechend bestimmt. Diese Voraussetzungen sind hier für das
Teilgebiet 8 gegeben, denn dort ist nur das Grundstück der Klägerin als
Gewerbefläche für Anlagen nach § 8 BauNVO vorgesehen, während für die übrigen
Grundstücke eine Nutzung als Bau- und Heimwerkermarkt bzw. Garten- und
Heimtierbedarf festgesetzt ist.
Ein Vorhaben widerspricht im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO nach Umfang
oder Zweckbestimmung der Eigenart eines Gewerbegebietes, wenn das
Gewerbegebiet durch die jeweilige örtliche Situation, in die es "hineingeplant"
worden ist, und aufgrund eines entsprechenden Planungswillen der Gemeinde eine
die Zulässigkeit eines solchen Vorhabens ausschließende Prägung hat (BVerwG,
Urteile vom 03.02.1984 -- 4 C 17.82 --, BauR 1984, 369 (372) und 04.05.1988 -- 4
C 34.86 --, BauR 1988, 440 (442)). Die besondere Prägung eines Gewerbegebiets
kann sich daraus ergeben, dass die Dimensionierung der festgesetzten örtlichen
Verkehrsflächen in dem Gebiet und deren Anbindung an die äußere Erschließung
des Gebiets für das übliche Verkehrsaufkommen eines typischen
Gewerbebetriebes geplant ist und für dessen Verkehrsaufkommen ausreichend
wäre, denn die Eigenart eines Baugebiets wird auch durch die im Plan
festgesetzten Verkehrsflächen und deren dabei vorausgesetzte
Aufnahmefähigkeit für das von den geplanten Nutzungen im Gebiet ausgelöste
Verkehrsaufkommen bestimmt (BVerwG BauR 1984, 372; König/Roeser/Stock,
BauNVO, § 15 Rn. 21). Die in dem Bebauungsplan festgesetzten Verkehrsflächen
und ihre Anbindung an die äußere Erschließung sind für einen Cash und Carry-
Markt der beantragten Art nicht geplant. Wie sich aus der Begründung des
Bebauungsplans ergibt, ist wesentliches Merkmal des Teilgebiets 8, in dem das zur
Bebauung vorgesehene Grundstück der Klägerin liegt, ein Bau- und
Heimwerkermarkt mit bis zu 4.000 qm Verkaufsfläche und ein Markt für Garten-
und Heimtierbedarf mit bis zu 1.600 qm Verkaufsfläche und Gewächshäuser für
Pflanzen bis zu 2.000 qm Grundfläche. In der Begründung heißt es weiter, dass
diese Regelung abschließend sei, da in den sonstigen Teilgebieten des
Gewerbegebiets Einzelhandelsbetriebe nicht zulässig seien. Die verkehrsmäßige
Erschließung beruhe auf einem Verkehrsgutachten und der darin enthaltenen
Prognose bezüglich der sich aus der Gewerbegebietsentwicklung ergebenden
zusätzlichen Verkehrsmenge. Der in der textlichen Festsetzung und der
Begründung des Bebauungsplans zum Ausdruck gekommene Wille der
Beigeladenen lässt erkennen, dass das Gewerbegebiet festgesetzt ist, um eine
Nutzung der noch überbaubaren Grundstücksflächen mit Vorhaben im Sinne des §
8 Abs. 2 BauNVO zu ermöglichen, jedoch keine Betriebe zuzulassen, die mit einem
deutlich höheren Verkehrsaufkommen verbunden sind. Der vorgesehene Cash und
Carry-Markt würde jedoch aufgrund des zu erwartenden Verkehrsaufkommens die
im Baugebiet vorgesehene verkehrsmäßige Erschließung sprengen. Auf die hierzu
oben bereits gemachten Ausführungen wird Bezug genommen.
36 Der Hilfsantrag ist aus den vorgenannten Gründen ebenfalls unbegründet, weil die
Klägerin weder die in den Bauvoranfrageunterlagen enthaltene
Betriebserläuterung noch die Betriebsbeschreibung ihres Vorhabens geändert hat,
so dass es sich bei ihrem Vorhaben unabhängig von dem im Betreff des Antrags
und des Bauvorbescheides zum Wegfall kommenden Zusatzes um einen
sonstigen großflächigen Handelsbetrieb handelt.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.