Urteil des OLG Hamm vom 10.02.2005
OLG Hamm: steuerberater, widerklage, einspruch, vorverfahren, gesellschafter, gesellschaftsrecht, schadenersatz, klinik, vollstreckung, beteiligungsverhältnis
Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberlandesgericht Hamm, 27 U 166/04
10.02.2005
Oberlandesgericht Hamm
27. Zivilsenat
Urteil
27 U 166/04
Landgericht Bielefeld, 7 0 456/03
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 27. Juli 2004 verkündete
Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld
teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte 9.171,72
EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz seit dem 15.07.2003 zu zahlen. Die weitergehende
Widerklage bleibt abgewie-sen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung
gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils
vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % jeweils zu vollstreckenden
Betrages leistet.
Gründe (§ 540 ZPO):
A.
Der Kläger ist Kommanditist der Beklagten, deren Rechtsvorgängerin ursprünglich die N2-
KG war. Er nimmt die Beklagte auf Schadenersatz mit der Begründung in Anspruch, sie
habe ihm gegenüber für den Schaden einzustehen, den die von der N2-KG vermittelte und
beauftragte Steuerberatungsgesellschaft I dadurch verursacht habe, dass sie eine
unzulässige finanzgerichtliche Klage gegen den Gewinnfeststellungsbescheid der Fa. N-
Klinik GmbH & Co. KG erhoben habe, weil sie es zuvor versäumt habe, das vorgeschaltete
Einspruchverfahren für die N2-KG durchzuführen.
Unstreitig nahm der Kläger für die Dauer des finanzgerichtlichen Verfahrens die
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Aussetzung der Vollziehung seiner von der Gewinnfeststellung abhängigen
Einkommensteuerschuld in Anspruch. Nach Abschluss des Verfahrens wurde er mit Zinsen
auf die Steuerschuld in Höhe von 21.074,65 EUR belegt. Diese verlangt er als Schaden
von der Beklagten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz seit dem 07.07.2003 ersetzt. Mit der Widerklage verlangt die Beklagte
anteilige Erstattung der Steuerberaterkosten in Höhe von 9.719,59 EUR, die sie an die
Hansa Partner gezahlt hat, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.07.2003
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Wegen der
dazu getroffenen tatsächlichen Feststellungen und der Entscheidungsgründe wird auf das
angefochtene Urteil Bezug genommen.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte jetzt noch die Klageabweisung und die Verurteilung
des Klägers im Wege der Widerklage zur Zahlung von 9.171,72 EUR – ausgenommen
nunmehr die Erstattung von Steuerberaterkosten für ein ihr ebenfalls in Rechnung
gestelltes finanzbehördliche Vorverfahren – weiter, während der Kläger das
landgerichtliche Urteil verteidigt. Wegen des Berufungsvorbringens der Parteien im
Einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen
verwiesen.
B.
Die Berufung ist – soweit sie die Beklagte nicht im Senatstermin zurückgenommen hat –
begründet.
I.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts steht dem Kläger die Klageforderung,
Schadenersatz wegen der verauslagten Zinsen, gegenüber der Beklagten nicht zu.
Für eine eventuelle Pflichtverletzung der von der Beklagten beauftragten Steuerberater
würde diese nur dann gemäß § 278 BGB einstehen müssen, wenn die
Steuerberatungsgesellschaft I von der Beklagten als Erfüllungsgehilfe eingesetzt waren,
die Steuerberater also eine Leistung erbracht hätten, die von der Beklagten selbst
gegenüber dem Kläger geschuldet war.
1.
Dies ist jedoch nicht der Fall, da die Beklagte gegenüber dem Kläger nicht verpflichtet war,
eine steuerliche Beratung zu erbringen.
a)
Eine solche Pflicht folgt weder primär aus dem Gesellschaftsverhältnis noch anderweitig
aus den gesellschaftsrechtlichen Beziehungen, insbesondere gibt es keine generelle
Pflicht der Gesellschaft, die – wie das Landgericht es ausdrückt – diesbezüglichen
finanziellen Interessen der Gesellschafter, hier insbesondere der Kommanditisten,
wahrzunehmen und jegliches finanzielle Risiko für die Kommanditisten in einem
vertretbaren Rahmen zu halten. Besondere Fürsorgepflichten der Gesellschaft gegenüber
dem Kommanditisten kennt das Gesellschaftsrecht grundsätzlich nicht. Kommanditisten
haben ihre Einlage zu leisten und nehmen an der Gewinnausschüttung teil. Über die
Pflicht, die Kommanditisten am Gewinn teilhaben zu lassen, hinaus kennt das
Gesellschaftsrecht keine besonderen Pflichten der Gesellschaft, die finanziellen Interessen
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der Kommanditisten bestmöglich wahrzunehmen.
b)
Allerdings haben sich Vertragsparteien bei der Abwicklung von Schuldverhältnissen nach
allgemeinen Grundsätzen stets so zu verhalten, dass Person, Eigentum und sonstige
Rechtsgüter des anderen Teils nicht verletzt werden (Palandt/Heinrichs, BGB, § 242 Rdnr.
35 m. Rspr.Nachw.). Hieraus kann im Einzelfall auch eine Aufklärungspflicht erwachsen,
den anderen Teil unaufgefordert über entscheidungserhebliche Umstände zu informieren
(Palandt/Heinrichs, BGB, § 242 Rdnr. 36). Aus diesen allgemeinen schuldrechtlichen
Grundsätzen kann auch eine Gesellschaft verpflichtet sein, ihre Gesellschafter vor
vermeidbarem Schaden zu bewahren. Jedoch erstreckt sich eine solche allgemeine
Schutzpflicht der Gesellschaft nicht auf eine komplette steuerliche Beratung und Betreuung
der Kommanditisten. Die gebotene Schutzpflicht kann allenfalls darin bestehen, die
Kommanditisten auf besondere, aus der Beteiligung resultierende steuerliche Gefahren
und Auswirkungen hinzuweisen, soweit der Gesellschaft solche bekannt sind. Die
Gesellschaft darf also nicht ihr Wissen um steuerliche Gefahren für sich behalten und die
Kommanditisten insoweit in das "offene Messer" laufen lassen. Es ist aber nicht Aufgabe
der Gesellschaft, die steuerrechtliche Geschäftsbesorgung für die Kommanditisten
insgesamt zu verantworten. Die Beklagte schuldete dem Kläger also keine komplette
steuerliche Beratung, sondern nur den Hinweis auf die ihr bekannten steuerlichen
Entwicklungen und Gefahren sowie ggfs. noch den Hinweis auf die Möglichkeiten, sich
dagegen mit Rechtsbehelfen zur Wehr zu setzen.
Diesen Schutz- und Aufklärungspflichten hat die Beklagte jedoch hier ausreichend, wenn
nicht sogar über Gebühr genügt, indem sie sich selbst steuerlich unter den verschiedenen
Aspekten – auch im wirtschaftlichen Interesse der Kommanditisten – beraten ließ und den
Kläger über den Verlauf der Angelegenheit und die Ergebnisse der Beratung nach bestem
Wissen informierte. Mehr als steuerlichen Rat einzuholen, musste die Beklagte nicht tun.
Indessen muss sie nicht auch für die Richtigkeit der Auskünfte der
Steuerberatungsgesellschaft I einstehen, denn die steuerliche Beratung als solche war
nicht Gegenstand ihrer Pflicht gegenüber den Kommanditisten. Den Vorwurf, die
Steuerberater I hätten bei der von ihnen erteilten Auskunft das rechtliche Problem verkannt,
müsste der Kläger daher unmittelbar gegen die Steuerberater erheben, sofern er in den
Schutzbereich des Beratervertrages mit den Steuerberatern einbezogen ist, eine Frage, die
hier dahinstehen kann.
c)
Auch folgt nicht aus dem schriftlichen Auftrag zur Prozessführung vom 11.08.2001 – etwa
als Nebenleistung – eine besondere vorprozessuale Beratungspflicht gegenüber dem
Kläger. Denn es spricht nichts dafür, dass die Beklagte mit dieser Vereinbarung solche
ergänzende Beratungspflichten gegenüber dem Kläger übernehmen wollte. Der von der
Beklagten vorformulierte Klageauftrag vom 11.08.2001 will offensichtlich allein dem
Umstand Rechnung tragen, dass ausschließlich sie selbst als Gesellschafterin der N KG
vor dem Finanzgericht klagebefugt war, nicht jedoch ihre Kommanditisten, die zwar
wirtschaftlich betroffen waren, jedoch persönlich in keinem formalen Beteiligungsverhältnis
zur Steuerschuldnerin des Verwaltungsverfahrens standen. Es spricht nichts dafür, dass
die Beklagte allein aufgrund dieser prozessualen Konstellation zugleich auch für eine
korrekte Beratung über die Erfolgsaussichten der Klage durch die Steuerberater einstehen
wollte.
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d)
Ebenso haftet die Beklagte dem Kläger nicht aus nachlässiger Prozessführung im
finanzgerichtlichen Verfahren. Zwar liegt es nahe, dass die Beklagte mit der Pflicht, Klage
gegen den Gewinnfeststellungsbescheid einzureichen, auch die Prozessführung als
solche, die im wirtschaftlichen Interesse des Klägers stand, für ihn aufgrund dieses
besonderen rechtsgeschäftlichen Auftrags übernahm. Auch könnte eine Fahrlässigkeit
bei der Prozessführung festzustellen sein, die darin liegen könnte, dass die Beklagte gegen
den Gewinnfeststellungsbescheid nicht auch selbst Einspruch einlegte, weshalb das
Finanzgericht die Klage anschließend als unzulässig abwies. Denn selbst wenn man
unterstellt, dass das finanzgerichtliche Urteil mit der inzwischen geänderten
Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 14.10.2003 – VIII R 32/01) nicht mehr
zu halten wäre, könnte eine Pflichtverletzung jedenfalls darin liegen, nicht den sicheren
Weg bestritten und vorsorglich Einspruch eingelegt zu haben. Allerdings läge das
Unterlassen des Einspruchs, da dieser fristgebunden ist, zeitlich noch vor der
Auftragserteilung zur Prozessführung, so dass es nach der gegebenen Zeitabfolge keine
Verletzung des erst später erteilten Auftrags darstellen könnte.
e)
Eine eigene Verpflichtung schon vor Übernahme des Auftrags vorsorglich im eigenen
Namen – und nicht nur für die N-Klinik GmbH & Co. KG – Einspruch einzulegen bestand
aus den unter b) genannten Gründen nicht. Die Beklagte verfügt nicht über die
ausreichenden steuerrechtlichen Kenntnisse und hat ihrer Schutzpflicht dem Kläger
gegenüber dadurch genügt, sich steuerlich beraten zu lassen.
2.
Da der Anspruch bereits an der fehlenden Pflichtverletzung scheitert, kommt es nicht darauf
an, dass bisher ein Schaden des Klägers, der auf der behaupteten Pflichtverletzung beruht,
bis zum Ende der mündlichen Verhandlung nicht schlüssig dargelegt war. Die
Außervollzugsetzungen, auf deren späterer Verzinsung die Klageforderung fußt, beziehen
sich auf ein anderes Veranlagungsjahr (1996) als die finanzgerichtliche Klage, bezüglich
derer die Beklagte eine Pflichtverletzung begangen haben soll (1995). Weiterhin wird ein
Zinsschaden unter anderem für die Zeit vom 30.10.2002 bis zum 31.03.2003 geltend
gemacht, während das finanzgerichtliche Verfahren vor diesem Zeitraum bereits
abgeschlossen war. Der Senat brauchte diesen Diskrepanzen, die erst durch den nicht
nachgelassenen Schriftsatz vom 09.02.05 und auch nur zum Teil geklärt werden konnten,
allerdings wie dargestellt wegen der fehlenden Pflichtverletzung nicht weiter nachzugehen.
II.
Demgegenüber ist die Widerklage begründet, denn der Kläger verpflichtete sich
ausdrücklich zur Übernahme der anteiligen Prozesskosten in seiner Erklärung vom
11.08.2001. Diesem Aufwendungsersatzanspruch kann auch nicht entgegengehalten
werden, die Steuerberater hätten ihren Gebührenanspruch wegen Schlechtleistung nicht
verdient und die Beklagten hätten ihn insoweit nicht erfüllen dürfen. Denn die
Prozessführung als solche ist nicht zu beanstanden. Für eine Verpflichtung der Beklagten,
den Gebührenanspruch im Wege der Aufrechnung zu kürzen, weil die Steuerberater es
versäumten, das Vorverfahren auch für die hiesige Beklagte als spätere Klägerin des
finanzgerichtlichen Verfahrens durchzuführen, hat der Kläger nichts Substantiiertes
vorgetragen. Ob dadurch und und wenn ja in welcher Höhe ein Schaden der Beklagten
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entstanden ist, wird von dem Kläger nicht thematisiert und lässt sich aus dem übrigen
Akteninhalt nicht entnehmen. Es ist deshalb vorliegend ohne Bedeutung, dass es
möglicherweise zu den Pflichten der Steuerberater gehörte, den risikolosen Weg zu wählen
und diesen dem risikobehafteten vorzuziehen (vgl. entsprechend für Rechtsanwälte: BGH,
NJW-RR 1986, 1281), und sie sich vorsorglich auch auf die bis dahin gängige BFH-
Rechtsprechung hätten einstellen müssen, wonach ein gesondertes Vorverfahren
notwendig war.
III.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92 Abs. 2, 708 Nr. 10, 711, 543 Abs. 2 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung
hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.