Urteil des OLG Dresden vom 28.04.2008

OLG Dresden: einstellung der zahlungen, hauptsache, verjährung, verrechnung, neugründung, handelsregister, bestätigung, vertragsübernahme, unternehmen, sicherheit

Leitsätze:
1. Die Übertragung von Forderungen (und ggf. Verbindlichkei-
ten) des Darlehnsgebers aus einem beendeten Darlehensver-
trag im Wege der Ausgliederung zur Neugründung an den ü-
bernehmenden Rechtsträger bedarf nicht der Zustimmung des
Darlehnsnehmers.
2. Die zur Verjährungshemmung erforderliche hinreichende In-
dividualisierung der Mahnbescheidsforderung setzt nicht
voraus, dass dem Schuldner die Person des Mahnbescheids-
gläubigers bereits bekannt ist.
Oberlandesgericht Dresden, Beschluss vom 28.04.2008,
8 U 0065/08
2
Oberlandesgericht
Dresden
Aktenzeichen: 8 U 0065/08
10 O 396/07 LG Leipzig
Beschluss
des 8. Zivilsenats
vom 28.04.2008
In dem Rechtsstreit
W...... O...... GmbH
vertr. d. d. Geschäftsführer
-Klägerin/Berufungsklägerin-
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
gegen
M.... H.....
-Beklagter/Berufungsbeklagter-
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
wegen Forderung
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hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden ohne
mündliche Verhandlung durch
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Häfner,
Richter am Oberlandesgericht Bokern und
Richterin am Amtsgericht Dr. Kroschel
beschlossen:
1. Die gesamten Kosten des Rechtsstreits werden, soweit sie
der Senat nicht im Urteil vom 18.07.2007 niedergeschlagen
hat, gegeneinander aufgehoben.
2. Der Streitwert des zweiten Berufungsverfahrens wird auf
7.000,00 EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
A.
Die Klägerin hatte aus nach ihrer Darstellung abgetretenem
Recht einer Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Darlehens-
geberin zunächst im Wesentlichen rückständige Zins- und Til-
gungsraten des Jahres 2003 aus zwei Annuitätendarlehen ver-
langt, die die N......... .......... Bank AG an den Beklag-
ten in den Jahren 1995 und 1996 ausgereicht hatte; die Dar-
lehen waren nach Einstellung der Zahlungen des Beklagten zum
31.03.2004 fristlos gekündigt worden. Durch so bezeichnetes
zweites Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren er-
hielt
das
Landgericht
den
Vollstreckungsbescheid
vom
23.01.2007, den die Klägerin erwirkt hatte, antragsgemäß
aufrecht. Im Verlaufe des ersten Berufungsdurchganges wurde
das Grundstück ............... in ......., an dem der Darle-
hensgeberin zur Sicherheit eine Grundschuld bestellt worden
war, zwangsversteigert. Nach Verrechnung von Teilen des ihr
zugeflossenen Erlöses mit ursprünglich geltend gemachten
Zahlungsansprüchen erklärte die Klägerin den Rechtsstreit in
der Hauptsache für erledigt.
Nach Aufhebung des zweiten Versäumnisurteils und Zurückver-
weisung der Sache durch den Senat hat das Landgericht die
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Erledigungsfeststellungsklage abgewiesen, weil der Klägerin
die Aktivlegitimation fehle, die geltend gemachten Ansprüche
verjährt seien und die Ausführungen der Klägerin zur Ver-
rechnung mit dem Versteigerungserlös nicht auf eine Erledi-
gung schließen ließen. Mit der Berufung hat die Klägerin ihr
Erledigungsfeststellungsbegehren
weiterverfolgt.
Nunmehr
schließt sich der Beklagte der Erledigungserklärung unter
Protest gegen die Kostenlast an.
Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf die Senatsurteile
in Sachen I......... O...... GmbH ./. H.....(= hiesiger Be-
klagter) vom 04.10.2006 - 8 U 1272/06 (WM 2007, 297) und vom
18.07.2007 - 8 U 493/07 (juris) sowie im ersten Berufungs-
durchgang in vorliegender Sache vom 18.07.2007 - 8 U 730/07
(MDR 2008, 165), auf das nunmehr angefochten gewesene Urteil
des Landgerichts vom 13.12.2007 sowie auf die Schriftsätze
der Parteien Bezug genommen.
B.
Die gemäß § 91a ZPO nach billigem Ermessen zu treffende,
maßgeblich an den bisherigen Erfolgsaussichten zu orientie-
rende Kostenentscheidung führt zum Ausspruch der Kostenauf-
hebung (§ 92 Abs. 1 ZPO).
I.
Die trotz der Vorgabe im ersten Berufungsurteil (dort Um-
druck S. 8 f.) verunglückte Behandlung des Klagebegehrens
durch das Landgericht gibt vorab Anlass zu folgenden Hinwei-
sen:
1. Bleibt eine Erledigungserklärung des Klägers einseitig,
wie es hier im ersten Berufungsdurchgang und nach Zurück-
verweisung vor dem Landgericht der Fall war, liegt in der
Erledigungserklärung selbst bereits unmittelbar der sinn-
gemäße Antrag festzustellen, dass die Hauptsache erledigt
ist. Spiegelbildlich bedeutet schon das ausdrückliche Wi-
dersprechen bzw. Nichtanschließen des Beklagten den sinn-
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gemäßen Antrag, die Erledigungsfeststellungsklage abzu-
weisen. Wenngleich dies in der Praxis regelmäßig ge-
schieht, um einen - der Sache nach bereits in der einsei-
tigen Erledigungserklärung liegenden - "Antrag" (§§ 253
Abs. 2 Nr. 2, 139 Abs. 1 ZPO) zu stellen, ist es nicht
zwingend erforderlich, dass der Kläger in der mündlichen
Verhandlung über die Erledigungserklärung hinaus wörtlich
beantragt, die Erledigung der Hauptsache festzustellen.
2. Das angefochten gewesene Urteil unterscheidet hingegen
zwischen "primärer" Erledigungserklärung und "hilfswei-
sem" Erledigungsfeststellungsantrag. In den Entschei-
dungsgründen setzt sich dieses unzutreffende Verständnis
fort. Das Landgericht verfehlt den richtigen Streitge-
genstand, wenn es dort in erster Linie prüft, ob der Klä-
gerin ein Zahlungsanspruch in der geltend gemachten Höhe
zustehe und durchsetzbar sei. Eines solchen Anspruchs be-
rühmte sich die Klägerin nicht mehr. Sie sah ihn als er-
loschen an und hatte gerade deshalb die Hauptsache für
erledigt erklärt. Vollends unerklärlich ist schließlich,
warum das Landgericht offenbar meint, trotz Verneinung
unverjährter Ansprüche der Klägerin komme die "hilfswei-
se" begehrte Feststellung der Erledigung noch in Betracht
und hänge ausschlaggebend von nachvollziehbaren Darlegun-
gen
zur
Verrechnung
mit
dem
Versteigerungserlös
ab
(LGU 11 ff.). Der gerichtliche (Feststellungs-)Ausspruch
der Erledigung der Hauptsache ist nur zu treffen, wenn
die Klage ursprünglich zulässig und begründet war und
sich der Gegenstand des Klagebegehrens nach Rechtshängig-
keit durch ein bestimmtes Ereignis erledigt hat. Fehlt es
an einer der erstgenannten Voraussetzungen, ist die
Hauptsache nicht im Rechtssinne erledigt und jedwede Be-
fassung mit dem vermeintlich "erledigenden Ereignis" ob-
solet.
II.
Bei streitiger Durchführung des Berufungsverfahrens hätte
das zulässige Rechtsmittel der Klägerin und damit ihre Erle-
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digungsfeststellungsklage überwiegend Erfolg haben können.
Keiner der drei Begründungsansätze des Landgerichts recht-
fertigte die Klageabweisung (1. bis 3.). Der Ausgang des
neuen Berufungsverfahrens war mit Ausnahme eines kleineren,
zu Lasten der Klägerin entscheidungsreifen Teils offen. Die
Klägerin hätte im Wesentlichen obsiegt, wenn sie, wie weiter
aufzuklären gewesen wäre, in unverjährter Zeit die streitge-
genständlich gewesenen Zahlungsansprüche von der zuvor be-
rechtigten I......... O...... GmbH erlangt hatte (4.). Unter
dem Strich erscheint es recht und billig, die Kosten des
Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben (5.).
1. Die I......... O....... GmbH war Ende 2004 im Wege um-
wandlungsrechtlicher
Sonderrechtsnachfolge
Inhaberin
sämtlicher
Darlehensgeberforderungen
aus
den
beiden
streitgegenständlichen, zum 31.03.2004 beendeten Darle-
hensverträgen - und der Sicherungsgrundschuld - geworden.
a) Seine gegenteilige Auffassung hat das Landgericht wie
folgt begründet:
"Die
Übertragung
der
Vertragsübernahme
auf
die
I......... O...... GmbH bedurfte der Zustimmung
aller Verfahrensbeteiligten. Diese Zustimmung hat
der Beklagte jedoch nicht erteilt. Wegen Fehlens der
Zustimmung ist die Vertragsübernahme von der H...
........... Bank AG zur O...... I......... GmbH
unwirksam, was letztendlich zur Folge hat, dass auch
durch
die
weitere
Abtretung
von
der
O......
I......... GmbH auf die Klägerin die Klägerin für
den
geltend
gemachten
Anspruch
nicht
aktivlegitimiert ist."
b) Diese Erwägungen sind bereits im Ansatz verfehlt. Sie
postulieren ein Zustimmungserfordernis, ohne anhand
der einschlägigen Vorschriften zu prüfen, ob ein sol-
ches wirklich bestand. Tatsächlich hat es eine zustim-
mungsbedürftige Vertragsübernahme durch die I.........
O...... GmbH nicht gegeben. Vielmehr erlangte diese
von der H........ ...... Bank AG, der umfirmierten Ge-
samtrechtsnachfolgerin der ursprünglichen Darlehensge-
berin, im Wege spaltender Umwandlung durch Ausgliede-
rung zur Neugründung (§ 1 Abs. 1 Nr. 2, § 123 Abs. 3
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Nr. 2 UmwG) Teile des Vermögens der übertragenden
Rechtsträgerin. Mit der notariell in der Anlage TW 5
bescheinigten Eintragung dieser Spaltung in das Han-
delsregister sind die ausgegliederten Teile als Ge-
samtheit auf die I......... O...... GmbH übergegangen,
§§ 131 Abs. 1 Nr. 1, 135 Abs. 1 UmwG. Zu den überge-
gangenen Vermögensteilen zählten, wie die notarielle
Bestätigung weiter belegt, auch die Forderungen (und
ggf. Verbindlichkeiten) aus den beiden streitgegen-
ständlichen Darlehensverträgen sowie die zur Sicher-
heit bestellte Grundschuld. Die Wirksamkeit dieses Ü-
bergangs hing nicht entsprechend § 415 BGB von einer
Zustimmung des Beklagten ab.
Eine Ausgliederung gestattet es als besondere Übertra-
gungsart, statt der Einzelübertragung verschiedener
Vermögensgegenstände eine allein durch den Parteiwil-
len zusammengefasste Summe von Vermögensgegenständen
in einem Akt zu übertragen (BGH, Urteil vom 06.12.2000
- XII ZR 219/98, WM 2001, 538). Diese vielfach als
partielle oder geteilte Gesamtrechtsnachfolge bezeich-
nete Sonderrechtsnachfolge hat zwar, tritt sie während
eines laufenden Rechtsstreites ein, nicht eo ipso die
prozessrechtliche Konsequenz, dass der zunächst ver-
klagte übertragende Rechtsträger nicht mehr Partei des
Rechtsstreites ist (BGH a.a.O.) oder statt des im fi-
nanzgerichtlichen Verfahren klagenden Steuerschuldners
oder Investitionszulageberechtigten nunmehr dessen ü-
bernehmender Rechtsträger die Beteiligtenstellung er-
langt (BFH, Urteile vom 07.08.2002 - I R 99/00, BFHE
199, 489 und vom 23.03.2005 - III R 20/03, BFHE 209,
29). Für die hier maßgebliche materiell-rechtliche
Frage, ob der Eintritt der Sonderrechtsnachfolge, die
das Gesetz an die Eintragung der Ausgliederung in das
Handelsregister knüpft, zusätzlich von der Einhaltung
der Regeln zur Einzelrechtsübertragung - namentlich
von der Beachtung eines dort geltenden Zustimmungser-
fordernisses - abhängt, besagen die zitierten Ent-
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scheidungen aber nichts, jedenfalls nichts dem Beklag-
ten Günstiges.
Die
spaltungsrechtlichen
Vorschriften
ermöglichen,
auch für die Ausgliederung zur Neugründung, eine Über-
tragung der Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens
(§§ 126 Abs. 1 Nr. 9, 135 Abs. 1 UmwG) grundsätzlich
ohne Zustimmung von der Übertragung betroffener Gläu-
biger oder Schuldner. Aus dem im Streitfall noch an-
wendbaren, durch Art. 1 des Zweiten Gesetzes zur Ände-
rung des Umwandlungsgesetzes vom 19.04.2007 (BGBl.
I S. 542) aufgehobenen § 132 UmwG ergibt sich nichts
anderes. Wenn Satz 1 Fall 2 dieser Vorschrift be-
stimmt, dass allgemeine Vorschriften, welche die Über-
tragbarkeit eines bestimmten Gegenstandes an bestimmte
Voraussetzungen knüpfen, durch die Wirkungen der Ein-
tragung nach § 131 UmwG unberührt bleiben, so sind da-
mit nicht etwa auch die §§ 414 ff. BGB gemeint. Diese
machen nicht die Übertragbarkeit, sondern lediglich
die Übertragung von der Zustimmung des Gläubigers ab-
hängig. Dem Gesetzgeber war der Unterschied zwischen
Übertragbarkeit und Übertragung bewusst; dies zeigt
schon § 132 Satz 1 Fall 3 UmwG a.F., der das Erforder-
nis einer staatlichen Genehmigung für die Übertragung
eines bestimmten Gegenstandes behandelt. Die praktisch
einhellige Ansicht in der Literatur verneint die Not-
wendigkeit einer Zustimmung des Dritten gemäß §§ 414
ff. BGB. Ungeachtet mancher Unterschiede in der Be-
gründung wird dabei vornehmlich auf den Zweck der um-
wandlungsrechtlichen Vorschriften abgestellt, notwen-
dige oder nützliche Umstrukturierungen von Unternehmen
zu erleichtern bzw. zu ermöglichen und dabei die Inte-
ressen Dritter stärker als bei einer Einzelrechtsnach-
folge zurücktreten zu lassen (vgl. Teichmann, in: Lut-
ter
UmwG
3.
Aufl.
§ 132
Rn.
2
ff.;
Schmitt/Hörtnagl/Stratz UmwG UmwStG 4. Aufl. § 132
UmwG Rn. 2 ff., insbes. Rn. 46 f., jeweils m.w.N.).
Diese Auffassung trifft zu. Nur sie wird dem Sinn und
der Systematik des Gesetzes gerecht, welches die Um-
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wandlungsmöglichkeiten im Interesse von Unternehmen
verbessert und den Schutz der davon betroffenen Drit-
ten durch ausdrückliche, durchaus weitreichende Rege-
lung und Verweisung im Umwandlungsgesetz, aber gerade
nicht durch vollständige Inbezugnahme der allgemeinen
Regeln der Einzelrechtsübertragung bewirkt. Außerdem
entspricht sie der erklärten Absicht des Gesetzgebers.
Die Begründung des Entwurfs des am 28.10.1994 verkün-
deten Gesetzes zur Bereinigung des Umwandlungsrechts
(BGBl. I S. 3210), mit dem das Umwandlungsgesetz
grundlegend geändert wurde, hob das Fehlen eines Zu-
stimmungserfordernisses gerade als entscheidenden Vor-
teil der neu eingeführten Spaltungsformen gegenüber
der
Einzelrechtsnachfolge
hervor
(BTDrs.
12/6699
S. 74 f.). Damit übereinstimmend hat das Bundesar-
beitsgericht entschieden, dass die §§ 414 ff. BGB für
die partielle Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 131 UmwG
nicht gelten (Urteil vom 22.02.2005 - 3 AZR 499/03,
BAGE 114, 1). Die Aufhebung des § 132 UmwG im Jahre
2007
hat
der
Gesetzgeber
mit
den
beträchtlichen
Schwierigkeiten und Rechtsunsicherheiten bei der prak-
tischen Anwendung der Vorschrift und dem Ziel der An-
gleichung an die Rechtslage bei der Verschmelzung be-
gründet; ob und inwieweit ein betroffener Dritter, der
sich durch die Gesamtrechtsnachfolge einem neuen Ver-
tragspartner gegenübersehe, diesen Zustand akzeptieren
müsse oder sich dagegen durch Kündigung, Rücktritt o-
der Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage
wehren könne, beurteile sich nach den insoweit gelten-
den allgemeinen Vorschriften (BRDrs. 548/06 S. 41).
Abgesehen davon ließe sich ein Zustimmungserfordernis
entsprechend § 415 BGB für die Ausgliederung allen-
falls insoweit erwägen, als der Übergang laufender
Vertragsverhältnisse, die der übertragende Rechtsträ-
ger mit Dritten begründet hat, in Rede steht. Soweit
es hingegen um bereits beendete Verträge und damit le-
diglich um die Übertragung einzelner Ansprüche und
Verbindlichkeiten aus den entsprechenden Schuldver-
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hältnissen geht, kann von vornherein kein Zweifel an
einer von der Zustimmung der Dritten unabhängig wirk-
samen Sonderrechtsnachfolge bestehen. Ein entgegenste-
hendes Schutzbedürfnis des Dritten ist nicht erkenn-
bar, weil auch eine rechtsgeschäftliche Einzelabtre-
tung gegen ihn gerichteter Ansprüche grundsätzlich oh-
ne seine Zustimmung möglich wäre und er umgekehrt,
sollte er aus dem beendeten Vertragsverhältnis seiner-
seits noch Ansprüche gegen den übertragenden Rechts-
träger haben, diesen als Schuldner der bis zur Aus-
gliederung entstandenen Ansprüche behält und den über-
nehmenden Rechtsträger als Gesamtschuldner hinzuge-
winnt, §§ 133 Abs. 1 Satz 1, 135 Abs. 1 UmwG. Im
Streitfall waren die beiden Darlehensverträge durch
wirksame Kündigung der H........ ...... Bank AG be-
reits beendet, bevor die Ausgliederung vorgenommen
wurde. Daher gingen alle aus ihnen resultierenden An-
sprüche gegen den Beklagten mit der Eintragung der Um-
wandlung
ins
Handelsregister
auf
die
I.........
O...... GmbH als übernehmende Rechtsträgerin über.
c) Andere Hindernisse standen dem Rechtsübergang auf die
I......... O...... GmbH nicht entgegen. Ein möglicher-
weise durchschlagendes Abtretungsverbot - die Ausklam-
merung des § 399 BGB in § 132 Satz 2 UmwG a.F. ist auf
die Aufspaltung beschränkt (§ 123 Abs. 1 UmwG) und
dürfte für Abspaltung und Ausgliederung, bei denen der
übertragende Rechtsträger fortbesteht (§ 123 Abs. 2,
Abs. 3 UmwG), kaum gelten - war bei ursprünglichem Ab-
schluss der beiden Darlehensverträge weder ausdrück-
lich noch stillschweigend vereinbart worden. Letzteres
oder ein gesetzliches Abtretungsverbot ließ sich ent-
gegen der Ansicht des Beklagten auch nicht aus dem
Bankgeheimnis ableiten (BGH, Urteil vom 27.02.2007 -
XI ZR 195/05, BGHZ 171, 180 sowie BVerfG, Beschluss
vom 11.07.2007 - 1 BvR 1025/07, WM 2007, 1694).
2. Ob die Klägerin die Forderungen aus den beiden Darlehens-
verträgen durch Abtretung von der I......... O...... GmbH
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in unverjährter Zeit erlangt hatte, hat das Landgericht
nicht näher geprüft, da sich diese Frage von seinem
Standpunkt aus erübrigte. War dies entsprechend der Be-
hauptung der Klägerin bereits am 20.12.2006 geschehen,
als sie den Antrag auf Erlass des dann demnächst zuge-
stellten Mahnbescheides stellte (das im erstinstanzlichen
Urteil erwähnte Eingangsdatum vom 07.02.2007 ist nicht
der Tag des Eingangs des Mahnbescheidsantrages, sondern
der Akten des Mahnverfahrens beim Streitgericht), hat die
Klägerin die Verjährung der geltend gemachten, im Jahre
2003 fällig gewordenen Ansprüche rechtzeitig vor Ablauf
am 31.12.2006 gehemmt, §§ 195, 199 Abs. 1, 204 Abs. 1
Nr. 3 BGB, § 167 ZPO.
Welchen Individualisierungsanforderungen die Angaben in
einem Mahnbescheid genügen müssen, damit seine Zustellung
die Verjährung hemmt, hat der Senat im Urteil vom
04.10.2006 - 8 U 1272/06 näher dargelegt (Umdruck S. 11).
Die entsprechenden rechtlichen Maßstäbe hat das Landge-
richt zwar zutreffend wiedergegeben, aber falsch ange-
wandt. Bei verständiger Würdigung der ihm bekannten In-
formationen konnte der Beklagte die Mahnbescheidsangaben
weder gar nicht noch auch nur missverstehen. Vielmehr war
er ohne weiteres in der Lage, die jeweils für das Jahr
2003 geltend gemachten Hauptforderungen für Tilgung und
Zinsen aus den zwei im Mahnbescheid bezeichneten Darlehen
1......11 9 und 1......21 2 den streitgegenständlichen
Darlehensverträgen zuzuordnen.
a) Zu diesem Schluss musste man bereits auf der Grundlage
des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im Hin-
blick auf folgende Gesichtspunkte gelangen:
Der Beklagte wusste bei Zustellung des Mahnbescheides
am 23.12.2006 um den mit Senatsurteil vom 04.10.2006 -
8 U 1272/06 abgeschlossenen Vorprozess, in dem die
I......... O...... GmbH gegen ihn aus den beiden
streitgegenständlichen Darlehen unter den von ihr ge-
wählten neuen Nummern 1......11 und 1......21 Zins-
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und Tilgungsraten für die Jahre 2000 und 2001 geltend
gemacht hatte. Ihm war am 23.12.2006 ferner nicht nur
die Vollstreckungsabwehrklage der I......... O......
GmbH vom 06.12.2006, sondern vor allem auch bekannt,
dass die Rechtsanwälte T..... ......., die für diese
Gesellschaft durchgängig tätig waren, in dem der Voll-
streckungsabwehrklage vorausgegangenen Schreiben vom
21.11.2006 zugleich ausdrücklich angekündigt hatten,
hinsichtlich der rückständigen Zahlungen für die bei-
den Darlehensverträge verjährungsunterbrechende Maß-
nahmen zu ergreifen. Verjährung drohte Ende 2006 al-
lein hinsichtlich der im Jahre 2003 fällig gewordenen
Zins- und Tilgungsanteile. Der von der Klägerin er-
wirkte Mahnbescheid wies zwar eine andere Gläubigerin
als die I......... O...... GmbH aus. Schon die angli-
zistisch geprägte teilidentische Firmierung der beiden
Gesellschaften und die aus dem Mahnbescheid hervorge-
hende Vertretung der Mahnbescheidsgläubigerin ausge-
rechnet durch die Rechtsanwälte T..... ....... legten
es aus der Sicht des Beklagten aber außerordentlich
nahe, dass es der Klägerin um die Durchsetzung von An-
sprüchen aus den streitgegenständlichen Darlehensver-
trägen zu tun war. Die Kennzeichnung der beiden Darle-
hen im Mahnbescheid mit genau denjenigen, durch Hinzu-
fügung einer neuen Endziffer nunmehr allerdings neun-
statt
achtstelligen
Nummern,
die
bereits
die
I......... O...... GmbH im Erstprozess verwandt hatte,
machte den Kontext zusätzlich deutlich. Überdies muss-
te der Beklagte im Dezember 2006, wie von den Rechts-
anwälten T..... ....... kurz zuvor - wenngleich für
die I......... O...... GmbH - angekündigt, mit verjäh-
rungshemmenden Maßnahmen rechnen. Dass in dieser Rich-
tung außer dem ihm am 23.12.2006 zugestellten Mahnbe-
scheid, der die Klägerin als Gläubigerin bezeichnete,
nichts passierte, gab aus seiner Sicht weiteren Auf-
schluss. Allerletzte Unsicherheiten, die bei ihm etwa
gleichwohl noch verblieben sein mochten, hätte der Be-
klagte schließlich durch einen Vergleich der vier Jah-
resbeträge für Vertragszins und Tilgung, wie sie im
13
Mahnbescheid angegeben und größenordnungsmäßig über-
einstimmend aus den ursprünglichen Darlehensvereinba-
rungen ermittelbar waren, leicht beseitigen können.
Ohne dass es hierauf angekommen wäre, war der Beklagte
wohl auch tatsächlich gar nicht im Zweifel über den
zutreffenden Gegenstand der Mahnbescheidsforderungen.
Anderenfalls hätte nämlich nichts näher gelegen, als
umgehend Widerspruch einzulegen, statt Vollstreckungs-
bescheid gegen sich ergehen zu lassen.
b) Andere
erstinstanzlich
thematisierte
Besonderheiten
des Streitfalles standen der Annahme hinreichender In-
dividualisierung der Mahnbescheidsforderungen ersicht-
lich nicht entgegen.
Die kleineren Ungereimtheiten und sonstigen Gesichts-
punkte, die das Landgericht anführt und vornehmlich
auf ungeschicktes Agieren der Prozessbevollmächtigten
der Klägerin bei Ausfüllung des Mahnbescheidsantrages
zurückgehen, verstellen nur den Blick auf das Wesent-
liche. Dies gilt etwa für die bei den vier Hauptforde-
rungen nach den Darlehensnummern bezeichneten Daten
(Tilgung 2003 jeweils 01.01.2004; Zinsen 2003 jeweils
18.12.2006). Diese auf den ersten Blick irritierenden
Angaben waren, mochten sie auch von Rechtsanwälten
stammen, objektiv unsinnig. Die Zeitpunkte, an denen
die Darlehensverträge geschlossen worden waren, konn-
ten nicht gemeint sein, weil ausnahmslos Tilgungs- und
Zinsraten für 2003 geltend gemacht waren. Die vierma-
lige Angabe des Jahres 2003 machte dagegen Sinn und
war, wie sich aus dem offensichtlichen Kontext der be-
absichtigten Verjährungshemmung und zusätzlich aus den
als Nebenforderung geltend gemachten, von der Mahnbe-
scheidsgläubigerin für den Zeitraum vom 02.01.2004 bis
zum 18.12.2006 ausgerechneten Zinsen erschloss, wirk-
lich gewollt. Die Hinzufügung einer jeweils neuen End-
ziffer zu den bislang von der I......... O...... GmbH
verwandten Nummern bedeutete, anders als das Landge-
richt annimmt, gerade keine "völlig neue Bezeichnung
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der Darlehensverträge". Soweit der Beklagte bei Emp-
fang des Mahnbescheides schließlich noch davon aus-
ging, Gläubigerin aller Forderungen aus den beiden
Darlehensverträgen
sei
- wenn
überhaupt -
die
I......... O...... GmbH, zumal diese die kurz zuvor
erhobene
Vollstreckungsabwehrklage
ausdrücklich
auf
eine Aufrechnung mit 2003 fällig gewordenen Ansprüchen
stützte, konnte bei ihm gleichwohl kein vernünftiger
Zweifel daran aufkommen, dass sich - auch - die im
Mahnbescheid als Gläubigerin bezeichnete Klägerin be-
rühmte, Inhaberin oder zumindest Einziehungsberechtig-
te der geltend gemachten Forderungen zu sein. Zeit-
gleiche
Anspruchsberühmungen
mehrerer
Prätendenten
gibt es bisweilen. Dass jeder der als Gläubiger in Be-
tracht Kommenden bestrebt ist, den vermeintlich ihm
zustehenden Anspruch nicht verjähren zu lassen, liegt
auf der Hand. Auch ein dem Schuldner bislang unbekann-
ter Gläubiger hat selbstverständlich die Möglichkeit,
die Verjährung seines Anspruchs durch Zustellung eines
Mahnbescheides zu hemmen. Die Individualisierbarkeit
der Mahnbescheidsforderung setzt keineswegs allgemein
voraus, dass der Schuldner den Mahnbescheidsgläubiger
bereits zuvor gekannt hat.
c) Im Berufungsverfahren hätte sich eine für den Beklag-
ten günstigere Beurteilung nicht ergeben.
Im Gegenteil hat die Klägerin Unterlagen beigebracht,
aus denen zweifelsfrei hervorgeht, dass dem Beklagten
die Person der Klägerin bereits im Jahre 2006 nament-
lich und sogar im Zusammenhang mit dinglichen und per-
sönlichen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus der ur-
sprünglichen Grundschuldbestellungsurkunde bekannt war
(Anlagen T 18 ff.). Wenngleich der Beklagte den Zugang
des besonders aufschlussreichen Schreibens der H.....
........ ........ GmbH vom 12.04.2006 bestreitet, hat
er doch außerdem selbst vorgebracht, er habe bereits
Ende 2005 von der H..... ........ ....... GmbH eine
Verkaufsvollmacht übersandt erhalten und im Frühjahr
15
2006 die zwei als Anlagen BB 1 und BB 2 vorgelegten
Schreiben dieser Gesellschaft an Frau L..... von die-
ser ausgehändigt bekommen. Beide Schreiben endeten
nach der Unterschrift mit der Bezeichnung "H.....
A.......
G......
GmbH
im
Auftrag
der
I.........
O...... GmbH als Bevollmächtigte der W...... O......
GmbH". Schon dadurch war für den Beklagten frühzeitig
erkennbar, dass neben der I......... O...... GmbH auch
die Klägerin als aktuelle Gläubigerin der Darlehens-
forderungen und der Sicherheiten in Betracht kam.
3. War die Klägerin bei Vereinnahmung des ihr nach Rechts-
hängigkeit zugeflossenen Erlöses aus der Zwangsversteige-
rung Inhaberin unverjährter Forderungen in dem durch den
Vollstreckungsbescheid bezeichneten Umfang, hätte sie bei
Fortsetzung des Rechtsstreites die Feststellung der Erle-
digung der Hauptsache erreicht.
Das erledigende Ereignis hätte darin gelegen, dass die im
Vollstreckungsbescheid
titulierten
Zahlungsansprüche
durch Verrechnung mit dem überschießenden Zwangsverstei-
gerungserlös erloschen waren. Die auf Unachtsamkeit zu-
rückzuführenden Unterschiede, die zwischen den ursprüng-
lich streitgegenständlichen Zahlungsansprüchen und den in
den Anlagen T 14 und T 16 gelb markierten Verrechnungsbe-
trägen bestanden, erlaubten es entgegen der Ansicht des
Landgerichts nicht, den Verrechnungsvorgang und damit den
das erledigende Ereignis darstellenden Erfüllungstatbe-
stand insgesamt als "widersprüchlich" oder "nicht nach-
vollziehbar" zu verneinen. Es lag auf der Hand, dass die
Klägerin alle ursprünglich geltend gemachten Ansprüche im
Wege der Verrechnung zum Erlöschen bringen wollte. Der
Versteigerungserlös reichte hierfür ohne weiteres aus.
Das galt umso mehr, als zusätzliche "freie" Verrechnungs-
masse deshalb zur Verfügung stand und nach wie vor stün-
de, weil die in den Anlagen T 14 und T 16 vorgenommenen
Verrechnungen des Versteigerungserlöses auch mit Zins-
und Tilgungsraten des Jahres 2002 (und mit hierauf ange-
fallenen Verzugszinsen und Gebühren) ins Leere gegangen
16
sein dürften; wegen dieser Ansprüche, die allem Anschein
nach mit Ablauf des 31.12.2005 verjährt waren, konnte
sich die Klägerin im Jahre 2007 nicht aus der verwerteten
Sicherheit befriedigen, § 216 Abs. 3 BGB. Soweit die im
Rechtsstreit abgegebenen Verrechnungserklärungen unvoll-
kommen oder unvollständig waren, hätte die Klägerin bei
dem dann gebotenen gerichtlichen Hinweis unschwer eine
vollständig deckungsgleiche Verrechnung vornehmen können
und dies mutmaßlich auch getan.
4. Die drei Begründungslinien des Landgerichts trugen die
Klageabweisung also nicht. Bei streitiger Fortsetzung
hätte das Ergebnis des Landgerichts in gewissem Umfang
aus anderen Gründen Bestand gehabt. Im Übrigen hätte die
Sache hingegen weiterer Aufklärung bedurft.
a) Eine
uneingeschränkte
Erledigungsfeststellung
hätte
die Klägerin nicht erreicht, weil das ursprüngliche
Zahlungsbegehren teilweise unbegründet war.
Der Vollstreckungsbescheid sprach der Klägerin aus dem
Vertrag mit der neu hinzugefügten Endziffer 9 Til-
gungs- und Vertragszinsansprüche von 3.122,00 EUR bzw.
13.411,00 EUR zu. Die im streitigen Verfahren zur nä-
heren Darstellung dieser Ansprüche vorgelegte Anlage
T 7 weist zwar nicht hinsichtlich der Tilgung, wohl
aber hinsichtlich der Zinsen einen etwas geringeren
Betrag aus (13.410,95 EUR). Zudem sind hierin für das
Jahr
2003
angesetzte
Verzugszinsen
von
insgesamt
480,99 EUR enthalten. Diese erst mit der Anspruchsbe-
gründung eingeführten Ansprüche auf Verzugszinsen wa-
ren in jedem Falle verjährt. Die Klägerin hätte sie,
um auch insoweit den Eintritt der Verjährung zu ver-
meiden, bereits zum Gegenstand des Mahnbescheides ma-
chen müssen. Dies war bei sachgerechter Würdigung der
Mahnbescheidsangaben unterblieben.
Beim anderen Darlehen mit der neuen Zusatzziffer 2
blieb der mit der Anspruchsbegründung und der Anlage
17
T 8 dargelegte Tilgungsbetrag um 44 Cent hinter der
entsprechenden Forderung im Vollstreckungsbescheid zu-
rück (5.368,56 EUR gegenüber 5.369,00 EUR). Auch der
titulierte Vertragszinsbetrag (5.396,00 EUR) stand der
Klägerin nicht in vollem Umfang, sondern allenfalls in
Höhe der mit der Anlage T 8 dargelegten insgesamt
5.143,74 EUR zu (die insoweit nicht ausdrückliche Er-
wähnung von Vertragszinsen in der Anspruchsbegründung
beruhte auf einem offensichtlichen Versehen der Pro-
zessbevollmächtigten der Klägerin); der Rest waren
wiederum verjährte Verzugszinsansprüche aus dem Jahre
2003.
Unschlüssig
war
die
ursprüngliche
Zahlungsklage
schließlich hinsichtlich der im Vollstreckungsbescheid
als Nebenforderungen bezeichneten, "vom Antragsteller
ausgerechneten
Zinsen
vom
02.01.2004
bis
zum
18.12.2006" (1.590,89 EUR). Es fehlte jeglicher nähere
Sachvortrag zu Grund und Höhe des Verzugszinses sowie
dazu, welche Hauptforderungen mit welchen Verzugszin-
sen belegt werden sollten. Hierzu konnte die Klägerin
auch keinen gerichtlichen Hinweis erwarten, § 139
Abs. 2 ZPO.
b) Wegen der überwiegenden restlichen Zahlungsansprüche
hätte die Erledigungsfeststellungsklage dagegen Erfolg
gehabt, wenn die Klägerin den ihr obliegenden Beweis
geführt hätte, dass sie vor Verjährungseintritt am
31.12.2006 durch die behauptete Abtretung Rechtsnach-
folgerin der I......... O...... GmbH geworden war. Ih-
re Behauptung, dies sei mit Wirkung vom 20.01.2005,
dem Datum der Erteilung einer Inkassolizenz an die
I......... O...... GmbH (Anlage T 12), bereits auf-
grund der Forderungskaufvereinbarung vom 30.11.2004
geschehen (Anlagen T 10 und T 11), hatte der Beklagte
im Schriftsatz vom 09.07.2007 bestritten. Der Beweis
wäre möglich gewesen, war aber noch nicht erbracht.
18
Zwar deutete im Gesamtzusammenhang Überwiegendes dar-
auf hin, dass auch die Ansprüche aus den streitgegen-
ständlichen Darlehen Gegenstand der Abtretung von
"NPL-Forderungen" in Nr. 4.1 der abschriftlich in wei-
ten Teilen vorgelegten Vereinbarung vom 30.11.2004 wa-
ren. Offenkundig gerade zu dem Zweck der Bereinigung
notleidender Kreditengagements hatte die H... ....
...... Bank AG eine Rahmenvereinbarung mit der L...
S... M......... ........... geschlossen, in deren Um-
setzung parallel zum einen die - die streitgegenständ-
lichen Darlehen erfassende - Ausgliederung zur Neu-
gründung der I......... O...... GmbH, zum anderen die
Forderungskaufvereinbarung zwischen der LS...........
LLC als Käuferin, der I......... O...... GmbH als Ver-
käuferin und Hauptverwalterin, der Klägerin als Si-
cherheitenverwalterin
und
der
LS..................
Ltd. als erwerbendem Unternehmen zustande kamen. Für
eine seinerzeitige Abtretung an die Klägerin sprach
außerdem die Bestätigung der Zedentin vom 05.03.2007
(Anlage T 6) und die Tatsache, dass es der Klägerin
beizeiten gelungen war, die Umschreibung der in der
Grundschuldbestellungsurkunde
enthaltenen
Titel
auf
sich zu erreichen und daraus die Vollstreckung in
dinglicher und persönlicher Hinsicht zu betreiben.
Gleichwohl hätten die vorliegenden Unterlagen und An-
haltspunkte allein nicht zur vollen Überzeugungsbil-
dung ausgereicht, § 286 Abs. 1 ZPO. Die Vereinbarung
vom 30.11.2004 bezeichnete die im Einzelnen veräußer-
ten Forderungen und Sicherheiten offensichtlich in den
Anlagen zur Vertragsurkunde. Diese Anlagen hat die
Klägerin im Prozess lediglich als Muster mit Über-
schrift vorgelegt. Ob im Originalvertrag tatsächlich
die streitgegenständlichen Darlehen aufgeführt waren,
konnte letztlich nur gemutmaßt werden. Gegenüber dem
Inhalt der nachträglichen Bestätigung der I.........
O...... GmbH vom 05.03.2007, die ggf. auch als neue
Abtretung gewertet werden könnte, war eine gewisse
Skepsis deshalb angebracht, weil die damals streitge-
19
genständlichen Zahlungsansprüche, wie die I.........
O...... GmbH im März 2007 gewusst haben wird, mit Ab-
lauf des 31.12.2006 verjährt waren, wenn die Klägerin
nicht bereits zuvor Anspruchsinhaberin geworden war;
nur dann konnte die Einreichung des Mahnbescheidsan-
trages am 20.12.2006 die Verjährung gehemmt haben
(vgl.
Palandt/Heinrichs,
BGB,
67. Aufl.,
§ 204
Rn. 9 ff., 18). Die als sicher anzunehmende frühzeiti-
ge Abtretung der Sicherheiten an die Klägerin schloss
nicht aus, dass eine annähernd zeitgleiche Übertragung
auch der gesicherten Darlehensforderungen aus Versehen
zunächst unterblieben war.
Die Klägerin hätte daher für ihre Behauptung einer be-
reits am 30.11.2004 erfolgten Abtretung weiteren Be-
weis anbieten müssen. Dies war im Prozess zwar nicht
geschehen. Da die Klägerin jedoch erkennbar und nicht
völlig grundlos davon ausgegangen war, die vorgelegten
Unterlagen reichten zum Beweis aus, hätte ihr der Se-
nat zu ergänzenden Beweisantritten Gelegenheit gege-
ben. Die Chancen der Klägerin, den Beweis zu führen,
wären in Anbetracht der Gesamtumstände größer gewesen
als die Aussichten des Beklagten, wenigstens eine
Nichterweislichkeit zu erreichen.
Die Aufrechnung der I......... O...... GmbH im An-
waltsschreiben vom 21.11.2006 mit einem Teil der auch
hier streitgegenständlich gewesenen Zahlungsansprüche
gegen die Kostenerstattungsforderung, die der Beklagte
nach Obsiegen im Erstprozess festgesetzt erhalten hat-
te, ist ins Leere gegangen. Das hat der Senat im Ur-
teil vom 18.07.2007 - 8 U 493/07 entschieden und die
Vollstreckungsabwehrklage der I......... O...... GmbH
abgewiesen. Dementsprechend hatte jene Aufrechung kei-
nesfalls ein Teilerlöschen der Ansprüche bewirkt, die
die Klägerin anschließend im vorliegenden Rechtsstreit
durchzusetzen suchte.
20
5. Unter dem Strich hält es der Senat angesichts der darge-
stellten wechselseitigen Erfolgsaussichten unter Berück-
sichtigung billigen Ermessens für angemessen, die Kosten
des Rechtsstreites - soweit sie nicht bereits niederge-
schlagen sind - gegeneinander aufzuheben.
Der Schriftsatz der Klägerin vom 25.04.2008 gab zu einer
abweichenden Beurteilung der Erfolgsaussichten weder in
die eine noch in die andere Richtung Anlass. Die weiteren
Unterlagen zur vorprozessualen Korrespondenz bekräftigen
nur zusätzlich, dass die Mahnbescheidsforderungen hinrei-
chend individualisiert und deshalb nicht verjährt waren.
Soweit die Klägerin hingegen darauf verweist, eine Tren-
nung des "Verbundes" zwischen den streitgegenständlichen
Darlehen und der Grundschuld habe nicht stattgefunden,
vielmehr gehe aus Nr. 4.2 der Vereinbarung vom 30.11.2004
hervor, dass nicht nur die NPL-Forderungen, sondern auch
die entsprechenden Sicherheiten an die Klägerin übertra-
gen worden seien, mag eine ungefähr zeitgleiche Übertra-
gung von Darlehensforderungen und Sicherheiten im Allge-
meinen praktiziert worden sein. Ob dies auch vorliegend
geschehen war, und zwar hinsichtlich der gesicherten
Mahnbescheidsforderungen gerade in unverjährter Zeit, er-
gibt sich aus einer allgemeinen Handhabung aber nicht
zwingend. Es bleibt also dabei, dass die Frage rechtzei-
tiger Abtretung der darlehensvertraglichen Zahlungsan-
sprüche durch die I......... O...... GmbH weiterer Auf-
klärung bedurft hätte.
III.
Der Streitwert des neuen Berufungsverfahrens beträgt, wie
schon im Senatsurteil vom 18.07.2007 für die Zeit ab einsei-
tiger Erledigungserklärung festgesetzt, 7.000,00 EUR.
Häfner
Dr. Kroschel
Bokern