Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 13.03.2017

LSG Berlin-Brandenburg: unterhalt, jugendamt, vollstreckungsverfahren, drittschuldner, prüfungspflicht, leistungsklage, auszahlung, erlass, zwangsvollstreckung, verwaltungsakt

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
10. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 10 B 406/06 AS ER
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 53 SGB 1, § 54 Abs 4 SGB 1, §
24 SGB 2, § 828 ZPO, §§ 828ff
ZPO
Pfändung im Vollstreckungsverfahren - Pfändung des
befristeten Zuschlages zum Arbeitslosengeld II - Prüfungspflicht
des Vollstreckungsgerichts - Bindung des
Grundsicherungsträgers an den Pfändungs- und
Überweisungsbeschluss
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Antragstellers werden auch für das Beschwerdeverfahren
nicht erstattet.
Gründe
I.
Der Antragsteller (Ast) begehrt von der Antragsgegnerin (Ag) die vollständige
Auszahlung der bewilligten Arbeitslosengeld II-Leistungen auch bezüglich eines
Zuschlages nach § 24 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von 320,00 Euro,
den die Ag unter Berufung auf einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des
Amtsgerichts C nicht mehr an den Ast auszahlt.
Die Ag bewilligte dem Ast mit Bescheid vom 14. Dezember 2005 Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30.
Juni 2006 in Höhe von 544,78 Euro monatlich. Ausweislich des dem Bewilligungsbescheid
beigefügten Berechnungsblattes ging die Ag dabei davon aus, dass die mit dem Ast in
einer Bedarfsgemeinschaft lebende Ehefrau des Klägers nicht bedürftig sei. Der für den
Ast errechnete Bedarf betrage 463,95 Euro. Unter Berücksichtigung eines Einkommens
von 239,17 Euro beim Ast vermindere sich dessen Regelleistung von 298 Euro auf 58,83
Euro. Die anteiligen Kosten der Unterkunft und Heizung wurden mit 165,95 Euro
beziffert. Hinzu kam ein befristeter Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld (§ 24
SGB II) in Höhe von 320,00 Euro.
Der Ast ist Vater des minderjährigen Kindes P K, geboren am … 1989. Mit Urkunde des
Jugendamtes der Stadtverwaltung C vom 12. Dezember 2002 hatte sich der Ast
verpflichtet, seinem Sohn ab 1. August 2002 Unterhalt in Höhe von monatlich 269,00
Euro zu zahlen.
Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 31. August 2005, zugestellt am 5.
September 2005, hatte das Amtsgericht C in der Zwangsvollstreckungssache des
minderjährigen Sohnes des Ast wegen Unterhaltsrückständen den Zuschlag gepfändet
(auch künftig fällig werdende Leistungen, soweit am jeweiligen Zahltag noch
Unterhaltsrückstände bestünden, weitere Unterhaltsbeträge fällig geworden seien oder
fällig werden würden).
Mit Schreiben vom 3. November 2005 teilte die Ag dem Vertreter des
Vollstreckungsschuldners, dem Jugendamt des Kreises N, im Rahmen der
Drittschuldnererklärung nach § 840 der Zivilprozessordnung (ZPO) mit, dass die
Forderung anerkannt werde, aber keine Bereitschaft zur Zahlung bestehe, da die Höhe
der Geldleistungen den unpfändbaren Betrag nicht übersteige.
Auf das Schreiben des Vertreters des Vollstreckungsschuldners vom 13. Februar 2006
teilte der Ag diesem mit Schreiben vom 16. März 2006 mit, dass die Forderung nunmehr
doch anerkannt werde und Zahlungsbereitschaft bestehe. Von der laufenden
Geldleistung werde ein Betrag von 320,00 Euro monatlich einbehalten und überwiesen.
Mit weiterem Schreiben vom 17. März 2006 teilte die Ag mit, dass in der Zeit vom 1.
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Mit weiterem Schreiben vom 17. März 2006 teilte die Ag mit, dass in der Zeit vom 1.
September bis 30. September 2005 und 1. Januar bis 31. März 2006 je 320,00 Euro
überwiesen würden. Für die Zeit vom 1. Oktober 2005 bis 31. Dezember 2005 habe kein
Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II
bestanden.
Die Ag hat erstmals zum 31. März 2006 bezüglich der Leistung für den Monat April 2006
einen Betrag von 320,00 Euro nicht an den Ast ausgezahlt.
Mit beim Sozialgericht (SG) Cottbus am 5. April 2006 eingegangenen Antrag auf
Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes begehrt der Ast die Auszahlung der Leistungen
in der bewilligten Höhe. Das SG Cottbus hat den Antrag mit Beschluss vom 3. Mai 2006
abgelehnt. Der zulässige Anordnungsantrag sei nicht begründet. Die Entscheidung der
Ag, die dem Ast zustehende Leistung von 320,00 Euro einzubehalten und an das
Jugendamt des Kreises N auszuzahlen, sei zutreffend erfolgt. Die Ag habe den
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auszuführen, Einwendungen seien im
Erinnerungsverfahren nach § 766 ZPO vorzubringen. Außerdem gelte bei der Pfändung
wegen Unterhaltsforderungen die Vorschrift des § 850 d ZPO, wonach dem Schuldner
nur soviel zu belassen ist, wie er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung
seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen, die dem Anspruch des
Gläubigers vorgehen oder gleichstehen, benötige.
Hiergegen richtet sich die vom Ast erhobene Beschwerde. Die Ag habe bei einem
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zum Schutz des Schuldners zu prüfen, an wen
sie Zahlungen zu erbringen habe. Eine Herabsetzung des Auszahlungsbetrages sei
unzulässig, da der Ast nicht auf Leistungen seiner Ehefrau verwiesen werden dürfe, da
diese für den Unterhalt des Sohnes des Ast nicht aufkommen müsse.
II.
Die zulässige Beschwerde des Ast ist unbegründet.
Statthafte Verfahrensart ist hier ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
nach § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Danach kann das Gericht auf Antrag eine
einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr
besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung
eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
Richtige Klageart in der Hauptsache wäre vorliegend eine allgemeine Leistungsklage und
nicht eine Anfechtungsklage. Die Schreiben der Ag vom 16. und 17. März 2006 stellen
keine Verwaltungsakte i.S.d. § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) dar, da sie
keine Regelung mit Außenwirkung enthalten. Das Begehren des Ast ist darauf gerichtet,
dass die Ag die ihm zuerkannte Leistung nach dem SGB II in voller Höhe, also ohne
Beachtung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts C auszahlt.
Da die Ag in einem solchen Falle keine eigene Entscheidung hinsichtlich des
einbehaltenen und an den Gläubiger zu überweisenden Betrages trifft (abgesehen von
dessen rechnerischen Bestimmung), ist allein die echte Leistungsklage nach § 54 Abs. 5
SGG zu erheben (vgl. Mrozynski, Sozialgesetzbuch I , Kommentar, 3.
Aufl. 2003, § 53 Rz. 9; § 54 Rz. 44 mwN; Timme in LPK-SGB I, 2002, § 54 Rz. 19 mwN;
BSGE 60, 87, 89 str.; a.A. z.B. BSGE 53, 260, 262; BSG SozR 3-1200 § 54 Nr. 1). Die
eigentliche Regelung liegt nämlich in der vollstreckungsgerichtlichen Pfändung und
Überweisung durch das Vollstreckungsgericht. Mit der Zustellung eines wirksamen
Pfändungsbeschlusses wird die Pfändung bereits bewirkt (§ 829 ZPO). Die Pfändung hat
eine öffentlich-rechtliche Beschlagnahme der gepfändeten Forderung zur Folge. Die
Ausführung einer Pfändung im Vollstreckungsverfahren ist kein Verwaltungsakt (vgl.
Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht vom 29. November 2001 – L 5 RJ
26/01, Breithaupt 2002). Für eine Regelung der Ag, die nur als Drittschuldnerin beteiligt
ist, ist daher kein Raum. Darin unterscheidet sich die Pfändung im Wege der
Zwangsvollstreckung von der in § 53 Sozialgesetzbuch – 1. Buch – (SGB I) geregelten
Verpfändung von Sozialleistungsansprüche, welche ggf. nach sachlicher Prüfung des
Leistungsträgers erfolgt (vgl. KasslerKomm/Seewald § 53 SGB I Rn 24).
Dem Ast steht kein Anordnungsanspruch zu. Ein Anordnungsanspruch würde
voraussetzen, dass die Ag einen dem Ast für April 2006 und laufend monatlich
zustehenden weiteren Auszahlungsanspruch in Höhe von 320,00 Euro monatlich bislang
nicht erfüllt hat. Daran fehlt es hier. Die von der Ag an den Unterhaltsgläubiger unstreitig
abgeführten Beträge dienten zur Tilgung der festgestellten Schuld des Ast gegenüber
seinem Gläubiger. Die Ag hat damit zugleich Ansprüche des Ast ihr gegenüber erfüllt.
Die Ag ist an den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts gebunden.
Dies ergibt sich aus Folgendem: Ansprüche auf laufende Geldleistungen, zu denen auch
die Leistung nach § 24 SGB II gehört, können nach § 54 Abs. 4 SGB I wie
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die Leistung nach § 24 SGB II gehört, können nach § 54 Abs. 4 SGB I wie
Arbeitseinkommen gepfändet werden. Wirksamkeit, Inhalt und Umfang der Pfändung
wegen zivilrechtlicher Forderungen richten sich nach den §§ 828 ff. ZPO, soweit die
Pfändung zugelassen ist. Danach ist es Sache des Vollstreckungsgerichts (Amtsgericht),
bei Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses die Pfändungsvoraussetzungen
des § 54 SGB I zu prüfen (BSG SozR 3-1200 § 54 Nr. 1; vgl. im Übrigen auch BGHZ 92,
339, 344 f). Nach § 829 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat das Vollstreckungsgericht bei Pfändung
einer Geldforderung dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Nach
§ 835 Abs. 1 ZPO ist gleichzeitig dem Gläubiger die gepfändete Geldforderung nach
seiner Wahl u.a. zur Einziehung zu überweisen. § 54 Abs. 4 SGB I nimmt ohne
ausdrückliche Nennung auf die Vorschriften der §§ 850 ff. ZPO über die Pfändung von
Arbeitseinkommen Bezug (BSG a. a. O.). Dies zwingt das Vollstreckungsgericht zur
Beachtung der Pfändungsgrenzen nach den §§ 850 c - f ZPO. Bei der Pfändung wegen
anderer Ansprüche muss das Vollstreckungsgericht allerdings nach § 54 Abs. 2 und Abs.
3 Nr. 2 SGB I zusätzlich prüfen, ob die Pfändung der Billigkeit entspricht und ob der
Leistungsberechtigte dadurch nicht hilfsbedürftig wird. Die Entscheidung hierüber trifft
das Vollstreckungsgericht, dem insoweit eine umfassende Prüfungspflicht obliegt (BSG
a. a. O.; vgl BGHZ 92, 339). Die Ag war demnach nicht befugt, über die in § 54 SGB I
genannten Pfändungsvoraussetzungen selbst zu entscheiden. Insofern unterscheidet
sich ihre Stellung als Drittschuldnerin nicht von der anderer Drittschuldner. Die Wirkung
eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bleibt nach § 836 Abs. 2 ZPO
ungeachtet seiner möglichen Unzulässigkeit solange bestehen, bis er aufgehoben wird
und die Aufhebung zur Kenntnis des Drittschuldners, hier also der Beklagten, gelangt
(vgl. BSG, a.a.O.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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