Urteil des VG Gelsenkirchen vom 25.04.2008

VG Gelsenkirchen: nachteilige veränderung, eigenschaft, erlass, auflage, eigentümer, rechtswidrigkeit, rückführung, verminderung, grundwasser, wasserrecht

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 15 K 3260/05
Datum:
25.04.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 K 3260/05
Schlagworte:
Wasserentnahmeentgeld, Wasserpfennig, Eigentümergebrauch,
Kieswäsche
Normen:
WasEG NRW § 1, WasEG NRW § 2, WasEG NRW § 6 Abs. 1, WHG §
24 Abs. 1 S. 1, WHG § 7 Abs. 1 S. 1, WHG § 3 Abs. 3 S. 1
Leitsätze:
1. Das Wasserentnahmeentgeltgesetz für das Land Nordrhein-
Westfalen ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
2. Die Verwendung von Wasser zum Zwecke der Kieswäsche im
Rahmen eines Betriebs zur industriellen Kiesgewinnung ist kein
Eigentümergebrauch im Sinne des § 24 Abs. 1 S. 1 WHG.
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin
kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des
beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
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Die Klägerin gewinnt in einer in Q. X. (Ortsteil W. ) gelegenen Abgrabungsstätte Sand
und Kies. Durch die Abgrabung ist ein künstliches Gewässer entstanden, das sich durch
den fortgesetzten Abbau ständig vergrößert. Nach den maßgeblichen
Planfeststellungsbeschlüssen ist die Klägerin verpflichtet, die Abgrabungsstätte nach
Beendigung des Abbaus teilweise wieder zu verfüllen. Die Klägerin hat bei der
Rekultivierung des verbleibenden Gewässers umfangreiche Auflagen zu beachten. So
sind unter Verwendung des anfallenden Abraums und inerten Materials aus der
Abgrabungsstätte Böschungsbereiche zu modellieren sowie Flachwasserzonen und
Inseln zu schaffen. Die Kies- und Sandgewinnung erfolgt unter Einsatz eines
Schwimmbaggers, der aus dem Baggersee das benötigte Material gewinnt. Mittels einer
auf einem Schwimmponton installierten Pumpe entnimmt die Klägerin aus dem
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Baggersee zudem Wasser, das sie zur Wäsche des entnommenen Materials benutzt.
Dabei bleiben etwa 7 % des Wassers als sogenanntes Haftwasser im
Mineraliengemisch zurück. Das übrige Wasser, in dem sich als Folge der Verwendung
zur Kieswäsche Schwebstoffe (Feinsande und Schluffe) befinden, wird in den
Baggersee zurückgeführt. Entnahme und Wiedereinleitung des Kieswaschwassers
erfolgen auf Grundlage einer der Klägerin am 27. November 2000 von der
Bezirksregierung E. erteilten und mit Nebenbestimmungen versehenen
wasserrechtlichen Erlaubnis. Sowohl die Entnahme des Kieswaschwassers als auch
seine Rückführung in den Baggersee erfolgen in einem Bereich, der für eine spätere
Verfüllung vorgesehen ist. Die Einleitungsstelle ist von drei Seiten durch Böschungen
und Dämme umschlossen. Die sich im Bereich der Einleitungsstelle absetzenden
Schwebstoffe aus dem Kieswaschwasser macht sich die Klägerin zum Zwecke der
Wiederverfüllung dieses Teils des Baggersees zunutze.
Auf Grundlage der von der Klägerin angegebenen Entnahmemenge an
Kieswaschwasser setzte der Rechtsvorgänger der Beklagten, das damalige M.
Nordrhein-Westfalen, mit Bescheid vom 17. September 2004 gegen die Klägerin eine
Vorauszahlung auf das für das Veranlagungsjahr 2004 zu zahlende
Wasserentnahmeentgelt in Höhe von 38.851,24 EUR fest und forderte die Klägerin zur
Zahlung auf. Am 6. Oktober 2004 legte die Klägerin unter Hinweis darauf, dass es sich
bei der Verwendung des Wassers zur Kieswäsche um entgeltfreien
Eigentümergebrauch handele, gegen den Bescheid vom 17. September 2004
Widerspruch ein.
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Mit Bescheid vom 12. September 2005 wies der Rechtsvorgänger der Beklagten den
Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte er aus, ein
Eigentümergebrauch, für den kein Wasserentnahmeentgelt zu entrichten sei, setze
voraus, dass keine nachteilige Veränderung der Eigenschaften des Wassers zu
erwarten sei. Eine solche nachteilige Veränderung sei jedoch bei der Wasserentnahme
durch die Klägerin aufgrund der bei der Wiedereinleitung des Wassers in den
Baggersee vorhandenen Schwebstoffe zu erwarten. Die Trübung des Wassers und die
Sedimentation ließen negative Auswirkungen auf die Biozönose des Sees erwarten.
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Am 6. Oktober 2005 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, mit der sie
zunächst die Aufhebung des Vorausleistungsbescheids vom 17. September 2004
begehrt hat. Nachdem der Rechtsvorgänger der Beklagten mit Bescheid vom 13. Juli
2006 das von der Klägerin für das Veranlagungsjahr 2004 zu entrichtende
Wasserentnahmeentgelt endgültig auf 38.904,62 EUR festgesetzt und die Klägerin
diesen Betrag gezahlt hat, betreibt die Klägerin das Verfahren als
Fortsetzungsfeststellungsklage weiter.
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Zur Begründung der Klage trägt sie vor, das Wasserentnahmeentgeltgesetz des Landes
Nordrhein-Westfalen (WasEG NRW) sei wegen Verstoßes gegen den allgemeinen
Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) nichtig. Angesichts des
gesetzgeberischen Ziels, durch die Einführung eines Wasserentnahmeentgelts aus
ökologischen Gründen einen sparsamen Umgang mit der Ressource Wasser zu
erreichen, sei es unzulässig, bei der Bemessung des Wasserentgelts für
Wasserentnahmen zum Zwecke der Kieswäsche unberücksichtigt zu lassen, dass der
überwiegende Teil des entnommenen Wassers dem Gewässer wieder zugeführt werde.
Der dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Wasserentnahmeentgelts zustehende
Spielraum sei jedenfalls deshalb überschritten, weil für andere Nutzungsarten im Falle
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der Rückführung des Wassers in das Gewässer Privilegierungen vorgesehen seien.
Unabhängig hiervon sei für die hier interessierende Entnahme von Wasser zum Zwecke
der Kieswäsche kein Wasserentnahmeentgelt zu entrichten, weil es sich bei dieser
Verwendung des Wassers um einen erlaubnisfreien Eigentümergebrauch handele.
Unter Berücksichtigung der Rahmen- und Abbaubedingungen bewirke die Verwendung
von Wasser aus dem Baggersee als Kieswaschwasser in dem zu beurteilenden
Einzelfall keine nachteilige Veränderung der Eigenschaft des Wassers. Insoweit sei
maßgeblich, dass es sich bei dem Baggersee um ein künstliches Gewässer handele,
das durch die Abgrabungen zum Zwecke der Kies- und Sandgewinnung entstanden sei.
Durch die Abgrabungen selbst und durch die Einbringung von Abraum zum Zwecke der
Rekultivierung würden in dem Baggersee ständig erhebliche Mengen Schwebstoffe
aufgewirbelt. Die in dem Kieswaschwasser enthaltenen Schwebstoffe hätten vor diesem
Hintergrund und angesichts der Art und Weise der Einleitung keinen Einfluss auf die
Biozönose des Sees.
Die Klägerin beantragt,
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festzustellen, dass der Vorauszahlungsbescheid des Rechtsvorgängers der Beklagten
vom 17. September 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des
Rechtsvorgängers der Beklagten vom 12. September 2005 rechtswidrig war.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung führt sie in Ergänzung der angefochtenen Bescheide aus, die
angewandten Vorschriften des Wasserentnahmeentgeltgesetzes des Landes Nordrhein-
Westfalen seien verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Privilegierung von
Wasserentnahmen zum Zwecke der Durchlaufkühlung sei eine vom
Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers gedeckte Subvention. Die Tätigkeit der
Klägerin sei bereits deshalb nicht als Eigentümergebrauch wasserentnahmeentgeltfrei,
weil es sich um Maßnahmen zum Ausbau eines oberirdischen Gewässers handele.
Derartige Ausbaumaßnahmen könnten nach der Systematik des
Wasserhaushaltsgesetzes nicht dem Eigentümergebrauch unterfallen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf die
Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage hat keinen Erfolg.
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Sie ist als Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 S. 4
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Der Vorauszahlungsbescheid des
Rechtsvorgängers der Beklagten vom 17. September 2004 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheids des Rechtsvorgängers der Beklagten vom 12. September 2005,
der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, hat sich durch den Erlass des
endgültigen Festsetzungsbescheids für das Jahr 2004 am 13. Juli 2006 erledigt.
Vorausleistungsbescheide und endgültige Heranziehungsbescheide enthalten
regelmäßig zwei rechtlich selbständige Regelungen, nämlich zum einen die
Festsetzung des geschuldeten Betrags und zum anderen das Leistungsgebot an den
15
Adressaten. Der Vorausleistungsbescheid erledigt sich durch den Erlass des
endgültigen Heranziehungsbescheids nur dann, wenn ersterem nach dem Erlass des
letzteren hinsichtlich beider Regelungen keine Regelungswirkung mehr zukommt.
Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 19. Dezember 1997 - 8 B
244/97 -, NVwZ-RR 1998, 577; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Urteile
vom 3. Juli 2006 - 6 B 03.2544 -, BayVBl. 2007, 533 und vom 3. Februar 2000 - 6 B
95.2367 -; Driehaus, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8, Rn. 147 a.
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So liegt es hier. Das Zahlungsgebot des Vorauszahlungsbescheids vom 17. September
2004 ist durch die Zahlung der geforderten Summe durch die Klägerin erloschen. In
seinem festsetzenden Teil, der die Rechtsgrundlage für das Leistungsgebot und das
Behaltendürfen des Geleisteten durch die Beklagte darstellt, ist der
Vorauszahlungsbescheid vom 17. September 2004 vollständig durch den endgültigen
Heranziehungsbescheid vom 13. Juli 2006 abgelöst worden.
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Der Klägerin steht das für eine Fortsetzungsfeststellungsklage erforderliche berechtigte
Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Vorauszahlungsbescheids vom
17. September 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. September
2005 zu. In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass ein solches
Feststellungsinteresse in den Fällen, in denen sich ein Vorausleistungsbescheid durch
den Erlass eines endgültigen Heranziehungsbescheids erledigt hat, jedenfalls dann
gegeben ist, wenn - wie hier - die von der Klägerseite vorgebrachten Gründe für die
Rechtswidrigkeit des Vorausleistungsbescheids auch die Rechtswidrigkeit des
endgültigen Heranziehungsbescheids zur Folge hätten.
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BVerwG, Beschlüsse vom 3. Juli 1978 - 7 B 118 bis 124/78 -; BayVGH, Urteile vom 3.
Juli 2006 - 6 B 03.2544 -, BayVBl. 2007, 533 und vom 3. Februar 2000 - 6 B 95.2367 -;
Driehaus, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8, Rn. 147 a.
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Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Vorauszahlungsbescheid des
Rechtsvorgängers der Beklagten vom 17. September 2004 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheids des Rechtsvorgängers der Beklagten vom 12. September 2005
war rechtmäßig und verletzte die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 4
VwGO.
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Ermächtigungsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin war § 6 Abs. 1 WasEG
NRW. Nach dieser Vorschrift sind für die jeweiligen Veranlagungszeiträume
Vorauszahlungen auf das Wasserentnahmeentgelt zu leisten.
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§ 6 Abs. 1 WasEG NRW ist nicht wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht,
insbesondere das Grundgesetz, unanwendbar. Die konkrete Ausgestaltung der
Abgabetatbestände und -sätze im Wasserentnahmeentgeltgesetz des Landes
Nordrhein-Westfalen verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3
Abs. 1 GG.
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Der Gleichheitssatz verbietet, wesentlich Gleiches ungleich, und gebietet, wesentlich
Ungleiches entsprechend seiner Eigenart ungleich zu behandeln. Dabei liegt es
grundsätzlich in der Zuständigkeit des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte
auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinn als
gleich ansehen will. Der Gesetzgeber muss allerdings seine Auswahl sachgerecht
23
treffen. Was dabei in Anwendung des Gleichheitssatzes sachlich vertretbar oder
sachfremd ist, lässt sich nicht abstrakt und allgemein feststellen, sondern stets nur in
bezug auf die Eigenart des konkreten Sachbereichs, der geregelt werden soll. Der
normative Gehalt der Gleichheitsbindung erfährt daher seine Präzisierung jeweils im
Hinblick auf die Eigenart des zu regelnden Sachbereichs. Der Gleichheitssatz verlangt,
dass eine vom Gesetz vorgenommene unterschiedliche Behandlung sich -
sachbereichsbezogen - auf einen vernünftigen oder sonstwie einleuchtenden Grund
zurückführen lässt.
Bundesverfassungsgericht (BVerfG), ständige Rechtsprechung, vgl. nur Beschluss vom
7. November 1995 - 2 BvR 413/88 und 2 BvR 1300/93 -, BVerfGE 93, 319 m.w.N.
24
Die Staffelung der Abgabesätze, die vorgesehenen Freistellungen von der Abgabe und
die eröffneten Verrechnungsmöglichkeiten im Wasserentnahmeentgeltgesetz des
Landes Nordrhein-Westfalen genügen diesen Anforderungen. Insbesondere ist nicht zu
beanstanden, dass nach § 2 Abs. 2 S. 3 WasEG NRW für Wasserentnahmen, die
ausschließlich der Kühlwassernutzung dienen und bei denen das Wasser dem
Gewässer unmittelbar wieder zugeführt wird, ein ermäßigter Entgeltsatz gilt, während für
Wasser, das für die Kieswäsche benutzt wird, auch dann der volle Entgeltsatz nach § 2
Abs. 2 S. 1 WasEG NRW zu zahlen ist, wenn es nach der Benutzung wieder dem
Gewässer zugeführt wird.
25
Dem Wasserentnahmeentgeltgesetz ist keine allgemeine Regel zu entnehmen, dass
Nutzungen, bei denen das entnommene Wasser wieder dem Gewässer oder sonst im
Wesentlichen unverändert dem Gewässerhaushalt zugeführt wird, gegenüber
Nutzungen privilegiert werden, bei denen dies nicht geschieht. Vielmehr sind einzelne
Nutzungen, bei denen das entnommene Wasser demselben (§ 1 Abs. 2 Nr. 6 WasEG
NRW), einem anderen Gewässer (§ 1 Abs. 2 Nr. 7 und Nr. 9 WasEG NRW) oder in
sonstiger Weise im Wesentlichen unverändert wieder dem Gewässerhaushalt (§ 1 Abs.
2 Nr. 9 und Nr. 11) zugeführt wird, von der Pflicht zur Entrichtung des
Wasserentnahmeentgelts vollständig befreit, während für die Nutzung von Wasser zum
Zwecke der Durchlaufkühlung nach § 2 Abs. 2 S. 3 WasEG NRW ein ermäßigter
Entgeltsatz gilt und für alle weiteren Nutzungen, bei denen das entnommene Wasser
weitgehend unverändert dem Gewässer oder dem Gewässerhaushalt wieder zugeführt
wird, das volle Wasserentnahmeentgelt nach § 2 Abs. 2 S. 1 WasEG NRW zu entrichten
ist. Daneben enthält § 1 Abs. 2 WasEG NRW eine Vielzahl von Befreiungstatbeständen,
in denen das entnommene Wasser aufgrund der jeweiligen Nutzungsart nicht wieder
dem Gewässer zugeführt werden kann oder die Rückführung nicht Voraussetzung für
eine Befreiung ist. § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 2 S. 2 und S. 3 WasEG NRW stellen somit
ein komplexes System von Ausnahmen von der Verpflichtung zur Entrichtung eines
Wasserentnahmeentgelts auf Grundlage des Beitragssatzes des § 2 Abs. 2 S. 1 WasEG
NRW dar. Bei der Entscheidung, welche Nutzungsarten privilegiert werden sollen, hat
sich der Gesetzgeber nicht allein an der ökologischen Verträglichkeit der Nutzungen
orientiert. Mindestens ebenso gewichtiger Grund für einzelne Ausnahmen war der
politische Wille, einzelne Wirtschaftsbereiche und Nutzungsarten zu begünstigen. Bei
den dargestellten Begünstigungen einzelner Nutzungsarten handelt es sich mithin um
Subventionen.
26
In der Entscheidung darüber, welche Personen oder Unternehmen durch finanzielle
Zuwendungen des Staates gefördert werden sollen, ist der Gesetzgeber weitgehend
frei. Zwar darf der Staat seine Leistungen nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten,
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nicht „willkürlich" verteilen: Subventionen müssen sich gemeinwohlbezogen
rechtfertigen lassen, sollen sie vor dem Gleichheitssatz Bestand haben.
Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 8. Juni 1988 - 2 BvL 9/85, 2 BvL 3/86, 2 BvL 9/85, 3/86 -,
BVerfGE 78, 249 (277 f.) und vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88 und 2 BvR 1300/93
-, BVerfGE 93, 319.
28
Sachbezogene Gesichtspunkte stehen jedoch dem Gesetzgeber in sehr weitem Umfang
zu Gebote; solange die Regelung sich auf eine der Lebenserfahrung nicht geradezu
widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stützt, insbesondere
der Kreis der von der Maßnahme Begünstigten sachgerecht abgegrenzt ist, kann sie
verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden.
29
Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 12. Februar 1964 - 1 BvL 12/62 -, BVerfGE 17, 210 (216)
und vom 22. Juni 1967 - 1 BvL 29/66 -, BVerfGE 22, 100 (103).
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Für eine Überschreitung dieses weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers durch
die in § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 2 S. 2 und S. 3 WasEG NRW getroffenen Regelungen ist
nichts ersichtlich.
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Die Anwendung von § 6 Abs. 1 WasEG NRW als demnach verfassungsgemäßer
Ermächtigungsgrundlage auf den konkreten Fall ist nicht zu beanstanden. Der
Heranziehung der Klägerin zu einer Vorausleistung auf das Wasserentnahmeentgelt für
das Veranlagungsjahr 2004 stand § 1 Abs. 1 Nr. 2 WasEG NRW nicht entgegen,
wonach das Wasserentnahmeentgelt nicht erhoben wird für erlaubnisfreie Benutzungen
im Sinne der §§ 17 a, 23, 24 und 33 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) sowie §§ 32,
33, 34 und 35 des Landeswassergesetzes (LWG) oder bei behördlich angeordneten
Nutzungen des entnommenen Wassers. Die Entnahme von Wasser aus dem
Baggersee, dessen Verwendung zum Zwecke der Kieswäsche und die anschließende
Wiedereinleitung des benutzen Wassers in das Gewässer stellen - andere in § 1 Abs. 1
Nr. 2 WasEG NRW genannte Befreiungstatbestände kommen ersichtlich nicht in
Betracht - keinen erlaubnisfreien Eigentümergebrauch nach § 24 Abs. 1 S. 1 WHG dar.
Nach dieser Vorschrift ist eine Erlaubnis oder eine Bewilligung nicht erforderlich zur
Benutzung eines oberirdischen Gewässers durch den Eigentümer oder den durch ihn
Berechtigten für den eigenen Bedarf, wenn dadurch andere nicht beeinträchtigt werden,
keine nachteilige Veränderung der Eigenschaft des Wassers, keine wesentliche
Verminderung der Wasserführung und keine andere Beeinträchtigung des
Wasserhaushalts zu erwarten ist.
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Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 S. 1 WHG vorliegen, sind
die Entnahme des Wassers aus dem Baggersee, seine Verwendung zur Kieswäsche
und die anschließende Wiedereinleitung in das Gewässer als einheitlicher Vorgang zu
betrachten. Gründe, die eine Aufspaltung dieses sowohl in wasserwirtschaftlicher
Hinsicht als auch bei natürlicher Betrachtung einheitlichen Vorgangs rechtfertigen
könnten, sind nicht ersichtlich.
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Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss
vom 13. April 2004 - 9 B 186/06 -; Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen, Beschlüsse
vom 9. Januar 2006 - 14 L 1576/05 - und vom 9. Januar 2006 - 14 L 1241/06 -; VG
Düsseldorf, Beschluss vom 25. Januar 2007 - 8 L 1589/05 -.
34
Das Vorliegen eines erlaubnisfreien Eigentümergebrauchs nach § 24 Abs. 1 S. 1 WHG
ist im Zusammenhang mit der Erhebung von Wasserentnahmeentgelt unter
Berücksichtigung der konkreten Nutzung und ihrer Auswirkungen auf das betroffene
Gewässer im Einzelfall zu beurteilen.
35
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. April 2004 - 9 B 186/06 -; VG Köln, Beschluss vom
28. November 2005 - 14 L 1473/05 -, VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Januar 2007 - 8
L 1589/05 -; zweifelnd: VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 9. Januar 2006 - 14 L
1576/05 - und vom 9. Januar 2006 - 14 L 1241/06 -.
36
Aus dem Umstand, dass für die maßgebliche Nutzung eine Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 S.
1 WHG erteilt und diese mit Nebenbestimmungen versehen wurde, lässt sich weder die
Entgeltfreiheit einer Nutzung nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 WasEG NRW in Verbindung mit § 24
Abs. 1 S. 1 WHG noch ihre Entgeltpflichtigkeit herleiten. Eine Regelung, wonach die
Festsetzungs- und Einziehungsbehörde bei der Erhebung des
Wasserentnahmeentgelts an die Feststellungen der wasserrechtlichen Erlaubnis
gebunden und von einer eigenständigen Beurteilung des Vorliegens der materiellen
Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 S. 1 WasEG NRW befreit wäre, ist dem
Wasserentnahmeentgeltgesetz nicht zu entnehmen.
37
VG Köln, Beschluss vom 28. November 2005 - 14 L 1473/05 -; VG Gelsenkirchen,
Beschluss vom 9. Januar 2006 - 14 L 1576/05 -.
38
Auch materiell besteht zwischen der Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach §
7 Abs. 1 S. 1 WHG und Eigentümergebrauch im Sinne des § 24 Abs. 1 S. 1 WHG kein
zwingender Zusammenhang.
39
Daraus, dass eine wasserrechtliche Erlaubnis erteilt wurde, ergibt sich zunächst nicht,
dass die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 S. 1 WHG für den erlaubnisfreien
Eigentümergebrauch vorliegen.
40
So aber - speziell im Hinblick auf wasserrechtliche Erlaubnis für die Kieswäsche -
Schultz/Krüger, Natur und Recht 2005, S. 1 ff.
41
Eine Beeinträchtigung der in § 24 Abs. 1 S. 1 WHG genannten Belange bedeutet nicht
zwangsläufig auch eine Beeinträchtigung der vom Wohl der Allgemeinheit umfassten
Belange und muss damit nicht zwingend zu einer Versagung der wasserrechtlichen
Erlaubnis führen. Vielmehr kann eine „nachteilige Veränderung der Eigenschaft des
Wassers" im Sinne von § 24 Abs. 1 S. 1 WHG auch dann vorliegen, wenn mangels
Beeinträchtigung des „Wohls der Allgemeinheit" nach § 7 Abs. 1 WHG eine
wasserrechtliche Erlaubnis erteilt worden ist. Namentlich erfordert die Würdigung des
Allgemeinwohls unter allen Einzelfallgesichtspunkten, dass auf die Gesamtinteressen
der Allgemeinheit abzustellen ist, mithin eine Abwägung der konkret betroffenen
Belange untereinander zu erfolgen hat. Nur die im Einzelfall überwiegenden Gründe
des Wohls der Allgemeinheit können zur Versagung der Erlaubnis zu führen.
42
VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Januar 2007 - 8 L 1589/05 -; VG Gelsenkirchen,
Beschluss vom 9. Januar 2006 - 14 L 1241/05 -; vgl. auch Siedler/Zeitler/Dahme/Knopp,
Kommentar zum Wasserhaushaltsgesetz und Abwasserabgabengesetz,
Loseblattkommentar, Stand: September 2007, § 6 Rn. 9 b, m.w.N.; OVG NRW,
Beschluss vom 13. April 2006, 9 B 186/06.
43
Gemessen daran muss eine durch die Wasserentnahme und -nutzung entstehende
nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaft der Erteilung einer Erlaubnis im
Einzelfall nicht entgegenstehen, etwa wenn die Veränderung wegen anderer
Gemeinwohlbelange hinzunehmen ist. Hinzu kommt, dass unter Beeinträchtigung im
Sinne von § 6 Abs. 1 WHG nur eine nachhaltige Störung der Gemeinwohlbelange von
nicht nur geringer Tragweite verstanden wird. Dagegen fallen unter nachteilige
Veränderungen der Eigenschaft des Wassers auch solche nur geringsten Ausmaßes.
44
VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Januar 2007 - 8 L 1589/05 -;
Siedler/Zeitler/Dahme/Knopp, a.a.O., § 6 Rn. 11 und § 24 Rn. 10.
45
Umgekehrt lässt jedoch die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach § 7 Abs. 1
S. 1 WHG - selbst wenn diese mit Auflagen versehen wurde - auch nicht den Schluss
darauf zu, dass die materiellen Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 S. 1 WHG für den
erlaubnisfreien Eigentümergebrauch nicht vorliegen. Den Vorschriften des
Wasserhaltsgesetzes ist nicht zu entnehmen, dass für eine Gewässerbenutzung, die
nach § 24 Abs. 1 S. 1 WHG keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedarf, keine Erlaubnis
erteilt werden kann. Vor dem Hintergrund, dass im Vorfeld einer Gewässerbenutzung -
wie auch im vorliegenden Fall - häufig erhebliche Investitionen zu tätigen sind, kann es
sich im Einzelfall anbieten, auch dann eine Erlaubnis zu beantragen, wenn aus Sicht
des Eigentümers oder des durch ihn Berechtigten Eigentümergebrauch nach § 24 Abs.
1 S. 1 WHG gegeben ist. So kann nicht nur eine spätere Auseinandersetzung über die
Frage, ob sich die Benutzung noch im Rahmen des nach § 24 Abs. 1 S. 1 WHG
Zulässigen hält, vermieden, sondern auch im Übrigen die mit einer Erlaubnis
verbundene Rechtssicherheit erlangt werden. Angesichts dessen stellt der Umstand,
dass für eine Gewässerbenutzung eine Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 S. 1 WHG beantragt
und erteilt wurde, lediglich ein - wenn auch gewichtiges - Indiz dafür dar, dass die
Grenzen des § 24 Abs. 1 S. 1 WHG durch die Benutzung überschritten werden.
46
Zu einem ähnlichen Ergebnis gelangt das VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Mai 2006
- 8 L 1661/05 -.
47
Die hier interessierende Benutzung des Baggersees durch die Klägerin (die Entnahme
von Wasser, seine Verwendung zur Kieswäsche und die anschließende
Wiedereinleitung in das Gewässer) überschreitet die Grenzen des
Eigentümergebrauchs nach § 24 Abs. 1 S. 1 WHG, weil sie über den eigenen Bedarf
hinausgeht. Aus der Formulierung „für den eigenen Bedarf" ergibt sich, dass nicht jeder
zivilrechtlich zulässige Gebrauch des Wassers durch den Eigentümer oder den durch
ihn Berechtigten von dieser Vorschrift erfasst sein soll. Vielmehr macht die Verwendung
des Wortes „eigenen" deutlich, dass nur solche Benutzungen gemeint sind, die eine
besondere Beziehung zum Eigentümer besitzen. Bei systematischer und teleologischer
Auslegung des Wasserhaushaltsgesetzes kommt damit eine Einschränkung auf
persönlichen Gebrauch zum Ausdruck. Angesichts der erheblichen Bedeutung der
Reinheit des Wassers für die Allgemeinheit bedürfen Benutzungen von Gewässern
grundsätzlich einer behördlichen Erlaubnis oder Bewilligung (§ 2 Abs. 1 WHG). Die
Befugnisse des Eigentümers sind durch das Wasserhaushaltsgesetz öffentlich-rechtlich
gegenüber seinen zivilrechtlichen Rechten erheblich eingeschränkt (vgl. § 1 a Abs. 4
WHG). Ohne vorhergehende behördliche Prüfung ist dem Eigentümer durch § 24 Abs. 1
S. 1 WHG nur das gestattet, was die Erheblichkeitsschwelle nicht überschreitet und für
den genannten Schutzzweck nicht relevant ist.
48
Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Auflage, Rn. 671 spricht von einer
Beschränkung auf ein Minimum geringfügiger Benutzungen.
49
Diese engen Grenzen des Eigentümergebrauchs werden durch die Benutzung des
Wassers des Baggersees durch die Klägerin zum Zwecke der Kieswäsche
überschritten. Dabei bedarf es keiner abschließenden Bestimmung der Reichweite des
§ 24 Abs. 1 S. 1 WHG. Insbesondere kann offen bleiben, ob Eigentümergebrauch im
Sinne dieser Vorschrift auf Nutzungen des Wassers für den persönlichen häuslichen
Bedarf beschränkt ist,
50
so Honert/Rüttgers/Sanden, Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen, 4. Auflage, §
35, Rn. 6,
51
oder ob auch Nutzungen im Rahmen von Handwerks- und Fabrikbetrieben erfasst sein
können.
52
So - jeweils ohne Begründung und vor Inkrafttreten des § 1 a Abs. 4 WHG - Breuer, in:
Grimm/Papier, Nordrhein-westfälisches Staats- und Verwaltungsrecht, S. 495 und
Wüsthoff, Einführung in das deutsche Wasserrecht, 3. Auflage (1962), S. 70 f. Vgl. auch
das maßgeblich auf § 17 des Badischen Wassergesetzes vom 26. Juni 1899 in der
Fassung vom 12. April 1913 abstellende Urteil des Verwaltungsgerichtshofs für das
Land Baden-Württemberg vom 4. Februar 1980 - VII 274/79 -, dem aufgrund der
landesrechtlichen Besonderheiten jedoch keine Aussagen zur Rechtslage in anderen
Bundesländern entnommen werden können.
53
Durch die jährliche Entnahme von mehr als 900.000 m³ Kieswaschwasser im Rahmen
des klägerischen Betriebs zur industriellen Kiesgewinnung werden die
Erheblichkeitsschwelle und das für die Grenze des für den Gewässerschutz Relevanten
jedenfalls überschritten.
54
Angesichts dessen kann offen bleiben, ob es sich bei der Entnahme von Wasser aus
dem Baggersee zum Zwecke der Kieswäsche deshalb nicht um Eigentümergebrauch im
Sinne des § 24 Abs. 1 S. 1 WHG handelt, weil keine Benutzung eines oberirdischen
Gewässers vorliegt. Dies ist zweifelhaft, weil die Klägerin beabsichtigt und aufgrund der
ihr in den maßgeblichen Planfeststellungsbeschlüssen gemachten Auflagen dazu
verpflichtet ist, den Bereich des Baggersees, in dem die Pumpe zur Gewinnung des
Kieswaschwassers auf einem Schwimmponton installiert ist, wieder zu verfüllen. Nach
einer in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung ist ein Baggersee, der
durch Kiesabbau unterhalb des Grundwasserspiegels entsteht, nur dann ein
oberirdisches Gewässer im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 WHG, wenn und soweit er
auf Dauer erhalten bleiben soll. Ist hingegen eine Verfüllung beabsichtigt, handelt es
sich um freigelegtes Grundwasser.
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Sieder/Zeitler/Dahme, Wasserhaushaltsgesetz und Abwasserabgabengesetz,
Loseblattkommentar, Stand: September 2007, § 1 WHG, Rn. 7 und § 3 WHG Rn. 24;
Czychowski/Reinhardt, Wasserhaushaltsgesetz, 9. Auflage, § 1, Rn. 43; BayVHG,
Beschluss vom 26. Februar 1987 - 8 CS 86.03439 -, ZfW 1988, 225, wonach ein
Baggersee teilweise als Gewässer und teilweise als freigelegtes Grundwasser zu
qualifizieren sein kann. Einschränkend OVG NRW, Urteil vom 27. März 1991 - 7 A
1927/87 -, NWVBl. 1992, 29: Grundwasser nur dann, wenn die schützende Deckschicht
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räumlich und zeitlich nur ganz unbeträchtlich entfernt wird.
Keiner Entscheidung bedarf auch, ob die Entnahme von Wasser aus dem Baggersee
und dessen Verwendung zum Zwecke der Kieswäsche durch die Klägerin deshalb nicht
als Eigentümergebrauch im Sinne des § 24 Abs. 1 S. 1 WHG zu qualifizieren ist, weil
keine Benutzung im wasserrechtlichen Sinne vorliegt. Der Begriff der Benutzung ist in §
3 WHG legaldefiniert. Nach § 3 Abs. 3 S. 1 WHG sind Maßnahmen, die dem Ausbau
eines oberirdischen Gewässers dienen, keine Benutzungen. Gewässerausbau in
diesem Sinne sind die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung eines
Gewässers oder seiner Ufer, § 31 Abs. 2 S. 1 WHG. Der - wie dargelegt einheitlich zu
betrachtende - Vorgang der Entnahme des Wassers aus dem Baggersee, seiner
Verwendung zur Kieswäsche und der anschließenden Wiedereinleitung des mit
Schwebstoffen versetzten Wassers in den Baggersee könnte eine
Gewässerausbaumaßnahme im Sinne der genannten Vorschriften darstellen. Die
Klägerin macht sich, indem sie das Kieswaschwasser in einen Bereich des Baggersees
einleitet, der zur Wiederverfüllung vorgesehen ist, bewusst den Umstand zunutze, dass
das Wasser nach seiner Verwendung zur Kieswäsche mit Schwebstoffen versetzt ist,
die sich nach Wiedereinleitung in dem Baggersee auf dessen Grund absetzen. Das
Einleiten des Kieswaschwassers dient damit auch der zielgerichteten Umgestaltung des
Baggersees und der Herstellung der Ufer des künftigen oberirdischen Gewässers.
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Vgl. VG Aachen, Urteil vom 21. November 2007 - 6 K 68/06 -; VG Düsseldorf, Urteil vom
6. Dezember 2007 - 8 K 674/06 -.
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Ebenfalls offen bleiben kann die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob
Eigentümergebrauch im Sinne des § 24 Abs. 1 S. 1 WHG hier deshalb nicht vorliegt,
weil aufgrund der in dem wieder eingeleiteten Kieswaschwasser enthaltenen
Schwebstoffe eine nachteilige Veränderung der Eigenschaft des Wassers zu erwarten
ist.
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Keiner Entscheidung bedarf auch, ob einem Eigentümergebrauch nach § 24 Abs. 1 S. 1
WHG entgegensteht, dass aufgrund der fortlaufenden Entnahme erheblicher
Wassermengen durch die Klägerin eine wesentliche Verminderung der Wasserführung
eines oberirdischen Gewässers zu erwarten ist. Hierfür spricht, dass dem Baggersee
durch die Tätigkeit der Klägerin eine erhebliche Wassermenge dauerhaft entzogen wird.
Die Klägerin gibt den Anteil des Kieswaschwassers, der als sogenanntes Haftwasser im
Mineraliengemisch verbleibt und dem Baggersee nicht wieder zugeführt wird, mit 7 %
an. Unter Zugrundelegung dieser Verlustrate und der von der Klägerin in dem
Erklärungsbogen zum Wasserentnahmeentgelt für das Veranlagungsjahr 2004
angegebenen Entnahmemenge von 943.254 m³ werden dem Baggersee durch die
Tätigkeit der Klägerin jährlich mehr als 66.000 m³ Wasser dauerhaft entzogen.
Angesichts der Größe des hier interessierenden Baggersees, der keinen oberirdischen
Zulauf besitzt, erscheint die Annahme, es könne aufgrund langjähriger
Wasserentnahmen dieser Größenordnung zu einer wesentlichen Verminderung der
Wasserführung kommen, naheliegend.
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Vgl. auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Januar 2007 - 8 L 1589/05 - .
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Ist die Klägerin mithin dem Grunde nach zur Entrichtung von Wasserentnahmeentgelt
verpflichtet, ist die mit den angefochtenen Bescheiden festgesetzte Vorauszahlung auch
der Höhe nach nicht zu beanstanden. Fehler bei der Berechnung des
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Vorauszahlungsbetrags von 38.851,24 EUR sind weder vorgetragen noch sonst
ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711
Zivilprozessordnung.
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