Suche nach "it-recht"
Ergebnisse 37666
Seite 188 von 2512
§ 4 RestMeistPrV
Wirtschaftsbezogene Qualifikationen
- Inhalt
-
- ) Im Qualifikationsbereich „Recht und Steuern“ sollen allgemeine Kenntnisse des Bü
- geprüft werden: 1.Rechtliche Zusammenhänge,2.Steuerrechtliche Bestimmungen.(4) Im
- Betriebswirtschaft60 Minuten,2.Rechnungswesen90 Minuten,3.Recht und Steuern60 Minuten,4.Unternehmensführung90
- mehr als einem Qualifikationsbereich mangelhafte Prüfungsleistungen erbracht, ist in diesem
- ;rgerlichen Rechts und des Handelsrechts sowie Kenntnisse des Arbeitsrechts nachgewiesen werden
VG Minden - 4 L 1145/02
Verwaltungsgericht Minden vom 14.11.2002
- Inhalt
-
- Art. 8 a in deutsches Recht umgesetzt worden. Jener Artikel lautet: "Die Mitgliedstaaten untersagen
- Recht der Europäischen Gemeinschaften vereinbar ist. 9So ist zunächst beachtlich, dass das
- höherrangigem Recht der Europäischen Gemeinschaften vereinbar? Gründe: 12Die Antragstellerin, die ihren Sitz
- Kauen bestimmt sind, gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen. Durch die genannte Regelung ist der auf
- . porösen Beuteln, oder in einer Form, die an ein Lebensmittel erinnert, mit Ausnahme von Erzeugnissen, die
LG Bonn - 11 T 216/09
Landgericht Bonn vom 11.11.2009
- Inhalt
-
- entspricht zudem im Ergebnis der von der Gegenauffassung zu Recht für sachgerecht erachteten Anpassung der
- für Handelssachen Entscheidungsart: Beschluss Aktenzeichen: 11 T 216/09 Sachgebiet: Recht (allgemein
- Beschwerde eingelegt. II. 7Die gemäß §§ 335 Abs. 4, Abs. 5 S. 1 und 4 HGB statthafte und auch im Übrigen
- zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. 8 9Zur Begründung wird zunächst auf die Hinweise in
- nach § 177a Rd.167; Oetker/Kamanabrou, HGB, 2009, § 154 Rd.4). Damit ist aber in Ermangelung einer
§ 6 BKnEG
- Inhalt
-
- Rechts".(2) Absatz 1 gilt für andere im Grundbuch eingetragene Rechte entsprechend.
- Nachweis des Eigentums gegenüber dem Grundbuchamt genügt die in den Antrag aufzunehmende
- (1) Gehört das Eigentum an einem Grundstück nach § 2 dieses Artikels zum Vermö
- ;gen der Bundesknappschaft, so ist der Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs von der
- äftsführung der Bundesknappschaft unterschrieben und mit dem Dienstsiegel versehen sein. Zum
§ 68 BHO
Zuständigkeitsregelungen
- Inhalt
-
- Bundesministerium die Rechte des Bundes im Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof aus.(2) Einen Verzicht
- ;rt das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem
- (1) Die Rechte nach § 53 Abs. 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes übt das für
- auf die Ausübung der Rechte des § 53 Abs. 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes erklä
- nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes übt das zuständige
BGH - VIII ZR 128/05
Bundesgerichtshof vom 14.06.2006
- Inhalt
-
- "nach dem Recht über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen" fest- gesetzt ist. Die Regelung des § 4 Abs
- Sachverständigen ermittelten ortsüblichen Vergleichsmiete von 3,99 €/m². 71. Zu Recht ist das
- ist. 9a) Ob Kostenmietklauseln in bestehenden Mietverträgen mit einer ehemals gemeinnützigen
- Fall bedacht hätten (Senat, aaO unter II 2 m.w.Nachw.). Dabei ist in erster Linie an den Vertrag
- Richter Ball, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen
BGH - I ZR 53/12
Bundesgerichtshof vom 27.06.2013
- Inhalt
-
- Berufungsgericht hat im Ergebnis mit Recht angenommen, dass nach diesen Maßstäben unter
- Suchwort erschienen im Jahr 2011 oberhalb und rechts neben der Trefferliste - jeweils in einem von der
- nahe. 8II. Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen
- Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die herkunftshinweisende Funktion der Marke
- Anzeigen in hervorgehobener Schrift mit „Blumenversand online“ überschrieben sind und im Domainnamen
LG Frankfurt (Oder) - 6a T 14/06
Landgericht Frankfurt an der Oder vom 04.01.2006
- Inhalt
-
- seinerzeit erhebliche Gründe im Sinne des § 227 ZPO zu Recht verneint hat. 6Die Kammer vertritt die
- Rechtsschutzes (Art. 19 IV) betroffen ist, wenn formale Strenge im Prozess ohne erkennbar
- unbegründet erklärt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beklagten ist statthaft, § 46 II ZPO
- , und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt. Das Rechtsmittel hat in der Sache
- vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen, § 42 I, II ZPO
§ 100 BBergG
Wirksamwerden und Rechtsfolgen der vorzeitigen Besitzeinweisung,
Sicherheitsleistung
- Inhalt
-
- Inhabers eines Rechts, das zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigt, ist die
- Recht zur Nutzung des Grundstücks wird durch die Besitzeinweisung insoweit ausgeschlossen, als
- die Ausübung der Nutzung mit dem Zweck der Besitzeinweisung nicht vereinbar ist.(2) Die
- (1) Die Besitzeinweisung wird in dem von der zuständigen Behörde bezeichneten Zeitpunkt
- wirksam. In diesem Zeitpunkt wird dem Eigentümer des Grundstücks und, wenn ein anderer
§ 7 NatSGSchorfhV
Bestandsschutz und nicht betroffene Tätigkeiten
- Inhalt
-
- Verordnung durch behördliche Einzelentscheidung rechtmäßig zugelassenen Nutzungen, ausge
- . 1 Ziffer 9 - 12 und 18 sowie in den Schutzzonen III und IV Kahlhiebe von bis zu drei Hektar Fl
- übte Befugnisse sowie rechtmäßige Anlagen und Betriebe einschließlich ihrer
- Unterhaltung. Die bestandsgeschützten Rechte sind so schnell wie möglich auf ihre Vereinbarkeit
- Biosphärenreservats beauftragt sind, 3.die bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäß
§ 5 BoSoG
Bodenneuordnung
- Inhalt
-
- Gesetzes können dingliche Rechte an Grundstücken im Sonderungsgebiet, Rechte an einem ein
- Wohnungsversorgung im komplexen Siedlungs- und Wohnungsbau, in vergleichbarer Weise oder für hiermit
- solches Grundstück belastenden Recht sowie öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem
- Sonderungsbescheid erst in Kraft gesetzt werden, wenn der Zuordnungsbescheid ergangen ist.
- unterliegen, oder Teilen hiervon neue Grundstücke gebildet, beschränkte dingliche Rechte
OLG Dresden - 2 Ws 315/99
Oberlandesgericht Dresden vom 22.11.1999
- Inhalt
-
- . 1.Allerdings ist die Strafvollstreckungskammer im angefochtenen Beschluss zu Recht von einer
- (Volckart in AK StVollzG 3. Aufl. § 109 Rdnr. 5). Das Recht des Verteidigers auf Akteneinsicht ist
- teilte die Beschwerdeführerin daraufhin mit, ein allgemeines, selbständiges Recht auf Erteilung von
- , worauf die Strafvollstreckungskammer im angefochtenen Beschluss zu Recht hingewiesen hat, ein
- StVollzG besteht ein Recht auf Einsicht in die Gefangenenpersonalakte jedoch nur insoweit, als eine
§ 786a ZPO
See- und binnenschifffahrtsrechtliche Haftungsbeschränkung
- Inhalt
-
- Geltendmachung des Rechts auf Beschränkung der Haftung errichtet wird.3.Ist von dem Schuldner oder f
- der Fonds in dem anderen Vertragsstaat erst bei Geltendmachung des Rechts auf Beschränkung der
- errichtet worden ist oder bei Geltendmachung des Rechts auf Beschränkung der Haftung errichtet
- Binnenschifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahrens die Vorschriften des § 8 Abs. 4 und 5 in Verbindung mit § 41 der
- ;ber die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt - CLNI (BGBl. 1988 II S. 1643
BGH - VIII ZR 340/02
Bundesgerichtshof vom 07.05.2003
- Inhalt
-
- Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Dr. Leimert, Dr. Wolst und Dr. Frellesen für Recht
- Zivilprozeßordnung in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden ist, weil die mündliche Verhandlung vor
- Berufungsantrag der Klägerin erstrecken. Eine Aufnahme der Berufungsanträge in das Berufungsurteil ist aber
- auch nach neuem Recht, das eine weitgehende Entlastung der Berufungsgerichte bei der Urteilsabfassung
- Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Rechtsvorgängerin
LSG Bayern - L 6 R 519/06
Bayerisches Landessozialgericht vom 22.04.2008
- Inhalt
-
- , dass der Klägerin nicht mehr das Recht auf freiwillige Versicherung in der deutschen
- Sozialversicherungsabkommens nicht zu. Darin ist die Klägerin bezüglich des Rechts zur freiwilligen Versicherung einem
- die Beklagte und das Sozialgericht zu Recht entschieden haben, dass der Klägerin die begehrte
- wie die Klägerin nicht versicherungspflichtig ist, auch bei einem gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland
- Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 30. Januar 2006 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche