Urteil des BGH vom 07.05.2003

BGH (zpo, verhandlung, geschäftsbedingungen, sache, gerichtskosten, klausel, berufungskläger, rechtsmittel, verfahrensmangel, gebrauch)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 340/02
Verkündet am:
7. Mai 2003
Kirchgeßner,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. Mai 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter
Dr. Beyer, Dr. Leimert, Dr. Wolst und Dr. Frellesen
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil der IX. Zivilkammer des
Landgerichts Karlsruhe vom 27. September 2002 aufgehoben.
Die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens werden nicht erho-
ben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die übrigen Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Rechtsvorgängerin der Kläger hat an die Beklagte eine Wohnung
vermietet. Mit der vorliegenden Klage verlangen die Kläger von der Beklagten
die Bezahlung der Kosten von Schönheitsreparaturen.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Be-
rufung der (damaligen) Klägerin hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Es
hat dies damit begründet, die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ent-
haltene Vertragsklausel "Die Kosten der Schönheitsreparaturen trägt der Mie-
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ter", auf die die Klage gestützt werde, führe wegen ihrer Unklarheit zu einer un-
angemessenen Benachteiligung der Beklagten und sei deshalb gemäß § 9
AGBG unwirksam.
Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer vom Berufungsgericht zuge-
lassenen Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsurteil ist aufzuheben, da es nicht erkennen läßt, welches
Ziel die (damalige) Klägerin mit ihrer Berufung verfolgt hat (§§ 545 Abs. 1, 546
ZPO).
Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, daß auf das Beru-
fungsverfahren die Zivilprozeßordnung in der am 1. Januar 2002 geltenden
Fassung anzuwenden ist, weil die mündliche Verhandlung vor dem Amtsgericht
nach dem 1. Januar 2002 geschlossen worden ist (vgl. § 26 Nr. 5 EGZPO).
Demgemäß reichte für die Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und
Streitstandes die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen in dem an-
gefochtenen Urteil anstelle des Tatbestandes aus (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Eine solche Verweisung kann sich jedoch nicht auf den in zweiter Instanz ge-
stellten Berufungsantrag der Klägerin erstrecken. Eine Aufnahme der Beru-
fungsanträge in das Berufungsurteil ist aber auch nach neuem Recht, das eine
weitgehende Entlastung der Berufungsgerichte bei der Urteilsabfassung be-
zweckt (Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 540 Rdnr. 1), nicht entbehrlich (Senats-
urteil vom 26. Februar 2003 - VIII ZR 262/02, zur Veröff. in BGHZ vorgesehen;
Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 540 Rdnr. 8; Meyer-Seitz, in Hannich/Meyer-
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Seitz, ZPO-Reform 2002, § 540 Rdnr. 7; Musielak/Ball, aaO, § 540 Rdnr. 3).
Der Antrag des Berufungsklägers braucht zwar nicht unbedingt wörtlich wieder-
gegeben zu werden, aus dem Zusammenhang muß aber wenigstens sinnge-
mäß deutlich werden, was der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel er-
strebt hat. So kann bei der Berufung des Klägers mit unverändertem Weiter-
verfolgen des erstinstanzlichen Sachantrages gegen ein klageabweisendes
Urteil die Erwähnung dieser Tatsache genügen.
An dieser Mindestvoraussetzung fehlt es im vorliegenden Fall. Die knapp
gefaßten Urteilsgründe beschränken sich auf die Darlegung der Auffassung des
Berufungsgerichts, daß die oben wiedergegebene Klausel der Allgemeinen Ge-
schäftsbedingungen im zugrundeliegenden Mietvertrag unwirksam sei. Das Be-
rufungsbegehren der Kläger wird nicht erkennbar. Da das Berufungsurteil eine
der Vorschrift des § 540 ZPO entsprechende Darstellung nicht enthält, leidet es
an einem von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensmangel (Münch-
Komm-ZPO/Aktualisierungsband - Wenzel, § 557 Rdnr. 27). Das Urteil ist daher
aufzuheben, und die Sache ist zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an
das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
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II.
Für die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens hat der Senat von der
Möglichkeit des § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG Gebrauch gemacht.
Dr. Deppert
Dr. Beyer
Dr. Leimert
Dr. Wolst
Dr. Frellesen