Urteil des LSG Bayern vom 22.04.2008

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Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 22.04.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Landshut S 12 R 915/04 A
Bayerisches Landessozialgericht L 6 R 519/06
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 30. Januar 2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin ist 1945 geboren, Staatsbürgerin von Serbien-Montenegro und lebt dort. Sie begehrt die Erstattung der
Beiträge zur deutschen Rentenversicherung, die sie in den Jahren 1973 bis 1978 gezahlt hat.
Einen ersten Antrag stellte sie am 01.07.2004. Die Beklagte lehnte ihn mit Bescheid vom 06.07.2004 ab, weil die
Klägerin nach dem für sie fortgeltenden deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommen zur Zahlung
freiwilliger Beiträge zur deutschen Rentenversicherung berechtigt sei. Ein Absendevermerk oder ein Zugangsnachweis
findet sich nicht in den Akten. Ein dem Bescheid beigefügter Formblattantrag zur Beitragserstattung ging der
Beklagten jedoch am 27.07.2004 zu. Die Beklagte lehnte den Antrag erneut mit der gleichen Begründung mit
Bescheid vom 02.08.2004 ab. Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 20.08.2004 als unbegründet
zurück.
Hiergegen hat die Klägerin Klage erhoben, die das Sozialgericht Landshut mit Urteil vom 30.01.2006 als unbegründet
abgewiesen hat.
Die Klägerin hat hiergegen Berufung eingelegt. Eine Begründung enthalten alle bisherigen Rechtsbehelfe nicht.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zum Verfahren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Akte der Beklagten und die Akte
des Sozialgerichts Landshut in dem vorangegangenen Klageverfahren. Auf ihren Inhalt wird ergänzend Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe:
Die von der Klägerin form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig; eine Beschränkung der Berufung nach §
144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) besteht nicht.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet, weil die Beklagte und das Sozialgericht zu Recht entschieden haben, dass
der Klägerin die begehrte Beitragserstattung nicht zusteht.
Die Beitragserstattung kommt im Falle der Klägerin, die das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nur nach § 210
Abs.1 Nr.1 SGB VI in Betracht. Dies würde voraussetzen, dass der Klägerin nicht mehr das Recht auf freiwillige
Versicherung in der deutschen Rentenversicherung zusteht. Das trifft jedoch nach Art.3 Abs.1 Buchst.a des deutsch-
jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens nicht zu. Darin ist die Klägerin bezüglich des Rechts zur freiwilligen
Versicherung einem deutschen Staatsbürger gleich gestellt. Ein solcher könnte sich nach § 7 SGB VI, sofern er
ebenso wie die Klägerin nicht versicherungspflichtig ist, auch bei einem gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland freiwillig
versichern. Zwar existiert der Vertragsstaat Jugoslawien in dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gegebenen
Umfang nicht mehr, das Sozialversicherungsabkommen gilt jedoch jedenfalls im Verhältnis mit dem Reststaat
Serbien-Montenegro weiter.
Die Klägerin hat deshalb mit ihrer Berechtigung zur freiwilligen Weiterversicherung in der deutschen
Rentenversicherung keinen Beitragserstattunganspruch gegen die Beklagte.
Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 193 SGG und folgt der Erwägung, dass die Klägerin in beiden
Rechtszügen nicht obsiegt hat.
Rechtszügen nicht obsiegt hat.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.