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Werberecht: Unternehmer muss Verbreitung seiner Flyer nicht kontrollieren
Rechtsanwalt Jens Ferner vom 28.07.2012
- Inhalt
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- das ausschließliche Recht besitzt, seine Waren und Dienstleistungen zu bewerben und zu vertreiben
- – den lehnt das OLG Hamm aber kategorisch ab: Das Auslegen von Werbeflyern in fremdem Territorium ist
- schwieriges unterfangen. Jedenfalls ist eine generelle Haftung im Zuge eines Anscheinsbeweises damit vom
- ausgelegt, in die Hände Dritter zu gelangen und sich massenhaft zu verbreiten, so ist weder
- Schlüsse auf den Handelnden gezogen werden könnten. Es reicht auch nicht aus, dass eine gewisse
§ 3 AtAV 2009
Begriffsbestimmungen
- Inhalt
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- ;r derartiges Material nach geltendem nationalen Recht verantwortlich ist und ihre Verbringung zu
- abgebrannter Brennelemente befugt ist;15.„anerkannte Einrichtung“: eine Einrichtung im
- älle nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Ursprungslands und des Bestimmungslands der
- ;: jede Behörde, die nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Ursprungs-, Durchfuhr- oder
- Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe: 1.„radioaktive Abfälle“: alle
BFH - II B 105/09
Bundesfinanzhof vom 25.11.2009
- Inhalt
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- ist. Dabei ist unbeachtlich, ob die Zulassung des Fahrzeugs auf den Namen des Klägers zu Recht oder
- Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 FGO) geltend. Entscheidungsgründe 5II. Die Beschwerde ist unbegründet
- weiteres so zu beantworten ist, wie es das FG im angefochtenen Urteil getan hat. 7a) Nach § 7 Nr. 1
- erfordert deshalb auch keine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2
- BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 25.11.2009, II B 105/09 Steuerschuldner i.S.d. § 7 Nr. 1 KraftStG
OLG Köln - 4 WF 104/05
Oberlandesgericht Köln vom 25.07.2005
- Inhalt
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- - und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist nicht begründet. 3Im Ergebnis zu Recht hat das
- Klageschrift) ist die Beklagte lediglich aufgefordert worden, schriftlich zu erklären, Rechte aus den zu ihren
- des Titels ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Aus den Akten ergibt sich auch kein
- Aufforderung hin den Unterhaltstitel an den Kläger herausgibt, aus dem sie keine Rechte mehr
- benötigt, an den Schuldner heraus (vgl. dazu Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 323 Rn. 23 mit Bezug auf
LG Stuttgart: Filesharing kann weh tun, zumindest im Schwabenland - 8.000,00 € Schadensersatz für das Anbieten eines 20,00 € teuren Spiels
Rechtsanwalt Jan Gerth vom 26.10.2015
- Inhalt
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- Platz!"Und dort nämlich in den Gerichtssaälen wird der Kampf um die jeweiligen Rechte der Mandanten
- Urteilbegründungen des BGH in den Sachen Tauschbörse I, Tauschbörse II und Tauschbörse III vorliegen. Ob
- der Kollege Klute dann Recht behalten wird, wird man sehen. Zumindest auch wieder solange bis der
- (vgl. OLG Köln, Urteil vom 23. März 2012, 6 U 67/11, juris Rn. 40). Dabei ist in verschiedenen
- Nutzung von Tauschbörsen die urheberrechtlich geschützten Rechte und wirtschaftlichen Interessen der
§ 1416 BGB
Gesamtgut
- Inhalt
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- ;ft übertragen zu werden.(3) Wird ein Recht gemeinschaftlich, das im Grundbuch eingetragen ist
- er zur Berichtigung des Grundbuchs mitwirke. Entsprechendes gilt, wenn ein Recht gemeinschaftlich
- wird, das im Schiffsregister oder im Schiffsbauregister eingetragen ist.
- ;tergemeinschaft gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten (Gesamtgut). Zu dem Gesamtgut gehört
- oder in das Grundbuch eingetragen werden kann, so kann jeder Ehegatte von dem anderen verlangen, dass
§ 1178 BGB
Hypothek für Nebenleistungen und Kosten
- Inhalt
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- ümer. Solange einem Dritten ein Recht an dem Anspruch auf eine solche Leistung zusteht, ist die
- ;r Kosten, die dem Gläubiger zu erstatten sind, erlischt, wenn sie sich mit dem Eigentum in
- einer Person vereinigt. Das Erlöschen tritt nicht ein, solange einem Dritten ein Recht an dem
- Anspruch auf eine solche Leistung zusteht.(2) Zum Verzicht auf die Hypothek für die im Absatz 1
- bezeichneten Leistungen genügt die Erklärung des Gläubigers gegenüber dem Eigent
Art 16 BGBEG
Schutz Dritter
- Inhalt
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- (1) Unterliegen die güterrechtlichen Wirkungen einer Ehe dem Recht eines anderen Staates und
- Gesetzbuchs sinngemäß anzuwenden, soweit diese Vorschriften für gutgläubige Dritte günstiger sind als das fremde Recht.
- hat einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland oder betreibt er hier ein
- Gewerbe, so ist § 1412 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden; der fremde
- gesetzliche Güterstand steht einem vertragsmäßigen gleich.(2) Auf im Inland vorgenommene
§ 10 DGBankUmwG
Erlöschen des Emissionsrechts nach § 9
- Inhalt
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- äftsjahres, in dem das Recht zur Ausgabe gedeckter Schuldverschreibungen nach Absatz 1 erloschen
- (1) Das Recht zur Ausgabe von gedeckten Schuldverschreibungen erlischt, wenn der Anteil der
- Jahresabschlusses ist jeweils über die Gesamthöhe der Anteile der genossenschaftlichen Unternehmen im
- ist, diese Tatsache im Bundesanzeiger bekanntzumachen.
- Handelsgesellschaften, die mit dem Genossenschaftswesen oder der genossenschaftlichen Wohnungswirtschaft
§ 17 LAP-gDVerfSchV
Hauptstudium
- Inhalt
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- -, Verfassungs- und Europarecht, b)Verwaltungsrecht, insbesondere Polizeirecht und Recht des ö
- ;ffentlichen Dienstes, c)Recht der Nachrichtendienste/Datenschutzrecht, d)Strafrecht, 2.politischer
- vertieft diese.(2) Studiengebiete der Hauptstudien I und II sind insbesondere 1.Rechtslehre:a)Staats
BGH - VII ZR 109/08
Bundesgerichtshof vom 09.07.2009
- Inhalt
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- frühestens mit der im November 2006 erfolgten Zahlung an die Auftraggeberin fällig geworden. II. 8Dies hält
- . Auch soweit er auf Zahlung gerichtet ist, ist er mit der Begründung der Gesamtschuld im Sinne des
- Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist
- Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird
- aus nach § 67 VVG a.F. übergegangenem Recht einen Ausgleichsanspruch gemäß § 426 Abs. 1 BGB geltend
LG Kaiserslautern - 1 T 40/06
Landgericht Kaiserslautern vom 30.05.2006
- Inhalt
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- des Gläubigers auf Versagung der Restschuldbefreiung zu Recht zurückgewiesen hat. - 5 - Im
- Bürgerliches Recht LG Kaiserslautern 30.05.2006 1 T 40/06 Zu den Voraussetzungen einer Versagung
- Antrag ist in der "Niederschrift über den nichtöffentlichen Schlusstermin 11 Folgendes vermerkt: - 3
- wird der Insolvenzgrund § 290 I Nr. 2 InsO geltend gemacht. Es ist womöglich mit einer Verurteilung
- angekündigt. Zur Begründung ist ausgeführt, dass ein Versagungsgrund weder im - 4 - Schlusstermin noch im
LSG Niedersachsen-Bremen - L 6 U 301/00
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen vom 02.10.2002
- Inhalt
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- Arbeitsunfalls, den der Versicherte im Jahre 1931 erlitt, wesentlich (mit)verursacht worden ist. Der
- , außerdem starke Verkürzung von 11 bis 11,5 cm des rech-ten Beines”. Sie gewährte Verletztenrente in Höhe
- Hüftgelenks mit Versteifung in Verren-kungsstellung und Zeichen einer chronischen Knochenmarksentzündung
- -armosteomyelitis in stationärer Behandlung im E ... Ab dem 10. September 1997 wurde er erneut wegen
- begründet, denn das SG und die Beklagte haben zu Recht einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente verneint
BGH - VIII ZR 170/07
Bundesgerichtshof vom 12.11.2008
- Inhalt
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- alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführerin der K. GmbH (im Folgenden: K. GmbH) in Berlin. Mit notariellem Vertrag vom 5
- Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, auch nicht nachträglich durch die Genehmigungserklärung vom 9
- dem Vorbringen des Beklagten, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, bereits die
- Berufungsgericht hat jedoch, wie die Revision mit Recht rügt, verkannt, dass die Haftung des
- Beklagte als vollmachtloser Vertreter für die im Vertrag genannte Gesellschaft handele, reicht
§ 13 StPOEG
Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Strafgesetzbuches und zur Änderung anderer Vorschriften
- Inhalt
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- des neuen Rechts nach Satz 1 ist § 463 Absatz 4 Satz 1 und 5 der Strafprozessordnung und bis
- zur Anwendbarkeit des neuen Rechts nach Satz 2 ist § 463 Absatz 4 Satz 2 der Strafprozessordnung
- Strafprozessordnung in der seit dem 1. August 2016 geltenden Fassung ist auf am 1. August 2016 bereits
- Auf am 1. August 2016 bereits anhängige Vollstreckungsverfahren ist § 463 Absatz 4 Satz
- 2 und 8 der Strafprozessordnung in der seit dem 1. August 2016 geltenden Fassung erst ab dem 1