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Werberecht: Unternehmer muss Verbreitung seiner Flyer nicht kontrollieren

Rechtsanwalt Jens Ferner vom 28.07.2012
Inhalt
  • das ausschließliche Recht besitzt, seine Waren und Dienstleistungen zu bewerben und zu vertreiben
  • – den lehnt das OLG Hamm aber kategorisch ab: Das Auslegen von Werbeflyern in fremdem Territorium ist
  • schwieriges unterfangen. Jedenfalls ist eine generelle Haftung im Zuge eines Anscheinsbeweises damit vom
  • ausgelegt, in die Hände Dritter zu gelangen und sich massenhaft zu verbreiten, so ist weder
  • Schlüsse auf den Handelnden gezogen werden könnten. Es reicht auch nicht aus, dass eine gewisse

§ 3 AtAV 2009

Begriffsbestimmungen
Inhalt
  • ;r derartiges Material nach geltendem nationalen Recht verantwortlich ist und ihre Verbringung zu
  • abgebrannter Brennelemente befugt ist;15.„anerkannte Einrichtung“: eine Einrichtung im
  • älle nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Ursprungslands und des Bestimmungslands der
  • ;: jede Behörde, die nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Ursprungs-, Durchfuhr- oder
  • Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe: 1.„radioaktive Abfälle“: alle

BFH - II B 105/09

Bundesfinanzhof vom 25.11.2009
Inhalt
  • ist. Dabei ist unbeachtlich, ob die Zulassung des Fahrzeugs auf den Namen des Klägers zu Recht oder
  • Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 FGO) geltend. Entscheidungsgründe 5II. Die Beschwerde ist unbegründet
  • weiteres so zu beantworten ist, wie es das FG im angefochtenen Urteil getan hat. 7a) Nach § 7 Nr. 1
  • erfordert deshalb auch keine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2
  • BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 25.11.2009, II B 105/09 Steuerschuldner i.S.d. § 7 Nr. 1 KraftStG

OLG Köln - 4 WF 104/05

Oberlandesgericht Köln vom 25.07.2005
Inhalt
  • - und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist nicht begründet. 3Im Ergebnis zu Recht hat das
  • Klageschrift) ist die Beklagte lediglich aufgefordert worden, schriftlich zu erklären, Rechte aus den zu ihren
  • des Titels ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Aus den Akten ergibt sich auch kein
  • Aufforderung hin den Unterhaltstitel an den Kläger herausgibt, aus dem sie keine Rechte mehr
  • benötigt, an den Schuldner heraus (vgl. dazu Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 323 Rn. 23 mit Bezug auf

LG Stuttgart: Filesharing kann weh tun, zumindest im Schwabenland - 8.000,00 € Schadensersatz für das Anbieten eines 20,00 € teuren Spiels

Rechtsanwalt Jan Gerth vom 26.10.2015
Inhalt
  • Platz!"Und dort nämlich in den Gerichtssaälen wird der Kampf um die jeweiligen Rechte der Mandanten
  • Urteilbegründungen des BGH in den Sachen Tauschbörse I, Tauschbörse II und Tauschbörse III vorliegen. Ob
  • der Kollege Klute dann Recht behalten wird, wird man sehen. Zumindest auch wieder solange bis der
  • (vgl. OLG Köln, Urteil vom 23. März 2012, 6 U 67/11, juris Rn. 40). Dabei ist in verschiedenen
  • Nutzung von Tauschbörsen die urheberrechtlich geschützten Rechte und wirtschaftlichen Interessen der

§ 1416 BGB

Gesamtgut
Inhalt
  • ;ft übertragen zu werden.(3) Wird ein Recht gemeinschaftlich, das im Grundbuch eingetragen ist
  • er zur Berichtigung des Grundbuchs mitwirke. Entsprechendes gilt, wenn ein Recht gemeinschaftlich
  • wird, das im Schiffsregister oder im Schiffsbauregister eingetragen ist.
  • ;tergemeinschaft gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten (Gesamtgut). Zu dem Gesamtgut gehört
  • oder in das Grundbuch eingetragen werden kann, so kann jeder Ehegatte von dem anderen verlangen, dass

§ 1178 BGB

Hypothek für Nebenleistungen und Kosten
Inhalt
  • ümer. Solange einem Dritten ein Recht an dem Anspruch auf eine solche Leistung zusteht, ist die
  • ;r Kosten, die dem Gläubiger zu erstatten sind, erlischt, wenn sie sich mit dem Eigentum in
  • einer Person vereinigt. Das Erlöschen tritt nicht ein, solange einem Dritten ein Recht an dem
  • Anspruch auf eine solche Leistung zusteht.(2) Zum Verzicht auf die Hypothek für die im Absatz 1
  • bezeichneten Leistungen genügt die Erklärung des Gläubigers gegenüber dem Eigent

Art 16 BGBEG

Schutz Dritter
Inhalt
  • (1) Unterliegen die güterrechtlichen Wirkungen einer Ehe dem Recht eines anderen Staates und
  • Gesetzbuchs sinngemäß anzuwenden, soweit diese Vorschriften für gutgläubige Dritte günstiger sind als das fremde Recht.
  • hat einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland oder betreibt er hier ein
  • Gewerbe, so ist § 1412 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden; der fremde
  • gesetzliche Güterstand steht einem vertragsmäßigen gleich.(2) Auf im Inland vorgenommene

§ 10 DGBankUmwG

Erlöschen des Emissionsrechts nach § 9
Inhalt
  • äftsjahres, in dem das Recht zur Ausgabe gedeckter Schuldverschreibungen nach Absatz 1 erloschen
  • (1) Das Recht zur Ausgabe von gedeckten Schuldverschreibungen erlischt, wenn der Anteil der
  • Jahresabschlusses ist jeweils über die Gesamthöhe der Anteile der genossenschaftlichen Unternehmen im
  • ist, diese Tatsache im Bundesanzeiger bekanntzumachen.
  • Handelsgesellschaften, die mit dem Genossenschaftswesen oder der genossenschaftlichen Wohnungswirtschaft

§ 17 LAP-gDVerfSchV

Hauptstudium
Inhalt
  • -, Verfassungs- und Europarecht, b)Verwaltungsrecht, insbesondere Polizeirecht und Recht des ö
  • ;ffentlichen Dienstes, c)Recht der Nachrichtendienste/Datenschutzrecht, d)Strafrecht, 2.politischer
  • vertieft diese.(2) Studiengebiete der Hauptstudien I und II sind insbesondere 1.Rechtslehre:a)Staats

BGH - VII ZR 109/08

Bundesgerichtshof vom 09.07.2009
Inhalt
  • frühestens mit der im November 2006 erfolgten Zahlung an die Auftraggeberin fällig geworden. II. 8Dies hält
  • . Auch soweit er auf Zahlung gerichtet ist, ist er mit der Begründung der Gesamtschuld im Sinne des
  • Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist
  • Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird
  • aus nach § 67 VVG a.F. übergegangenem Recht einen Ausgleichsanspruch gemäß § 426 Abs. 1 BGB geltend

LG Kaiserslautern - 1 T 40/06

Landgericht Kaiserslautern vom 30.05.2006
Inhalt
  • des Gläubigers auf Versagung der Restschuldbefreiung zu Recht zurückgewiesen hat. - 5 - Im
  • Bürgerliches Recht LG Kaiserslautern 30.05.2006 1 T 40/06 Zu den Voraussetzungen einer Versagung
  • Antrag ist in der "Niederschrift über den nichtöffentlichen Schlusstermin 11 Folgendes vermerkt: - 3
  • wird der Insolvenzgrund § 290 I Nr. 2 InsO geltend gemacht. Es ist womöglich mit einer Verurteilung
  • angekündigt. Zur Begründung ist ausgeführt, dass ein Versagungsgrund weder im - 4 - Schlusstermin noch im

LSG Niedersachsen-Bremen - L 6 U 301/00

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen vom 02.10.2002
Inhalt
  • Arbeitsunfalls, den der Versicherte im Jahre 1931 erlitt, wesentlich (mit)verursacht worden ist. Der
  • , außerdem starke Verkürzung von 11 bis 11,5 cm des rech-ten Beines”. Sie gewährte Verletztenrente in Höhe
  • Hüftgelenks mit Versteifung in Verren-kungsstellung und Zeichen einer chronischen Knochenmarksentzündung
  • -armosteomyelitis in stationärer Behandlung im E ... Ab dem 10. September 1997 wurde er erneut wegen
  • begründet, denn das SG und die Beklagte haben zu Recht einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente verneint

BGH - VIII ZR 170/07

Bundesgerichtshof vom 12.11.2008
Inhalt
  • alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführerin der K. GmbH (im Folgenden: K. GmbH) in Berlin. Mit notariellem Vertrag vom 5
  • Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, auch nicht nachträglich durch die Genehmigungserklärung vom 9
  • dem Vorbringen des Beklagten, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, bereits die
  • Berufungsgericht hat jedoch, wie die Revision mit Recht rügt, verkannt, dass die Haftung des
  • Beklagte als vollmachtloser Vertreter für die im Vertrag genannte Gesellschaft handele, reicht

§ 13 StPOEG

Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Strafgesetzbuches und zur Änderung anderer Vorschriften
Inhalt
  • des neuen Rechts nach Satz 1 ist § 463 Absatz 4 Satz 1 und 5 der Strafprozessordnung und bis
  • zur Anwendbarkeit des neuen Rechts nach Satz 2 ist § 463 Absatz 4 Satz 2 der Strafprozessordnung
  • Strafprozessordnung in der seit dem 1. August 2016 geltenden Fassung ist auf am 1. August 2016 bereits
  • Auf am 1. August 2016 bereits anhängige Vollstreckungsverfahren ist § 463 Absatz 4 Satz
  • 2 und 8 der Strafprozessordnung in der seit dem 1. August 2016 geltenden Fassung erst ab dem 1