Urteil des OLG Köln vom 25.07.2005

OLG Köln: abänderungsklage, herausgabe, wiederherstellung, vollstreckung, leistungsfähigkeit, unterhalt, form, rechtsschutzinteresse, datum

Oberlandesgericht Köln, 4 WF 104/05
Datum:
25.07.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 WF 104/05
Vorinstanz:
Amtsgericht Eschweiler, 11 F 93/05
Tenor:
Die am 10. Juni 2005 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde
des Klägers gegen den am 11. Mai 2005 zugestellten, den Antrag des
Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abweisenden
Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Eschweiler vom 27. April
2005 - 11 F 93/05 - wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
1
Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und form- und fristgerecht eingelegte
sofortige Beschwerde ist nicht begründet.
2
Im Ergebnis zu Recht hat das Amtsgericht dem Kläger Prozesskostenhilfe für die
beabsichtigte Abänderungsklage verweigert. Allerdings kann die Erfolgsaussicht der
beabsichtigten Klage nicht, wie das Amtsgericht meint, deshalb verneint werden, weil es
an einem Rechtsschutzbedürfnis für diese Klage fehlt. Ein Rechtsschutzinteresse für
eine Abänderungsklage nach § 323 ZPO besteht grundsätzlich auch dann, wenn der
Unterhaltsgläubiger - wie hier die Beklagte - angesichts der wesentlichen Änderung der
dem Titel zugrunde liegenden Verhältnisse erklärt hat, er werde derzeit keinen Unterhalt
geltend machen, es sei denn, er gibt den Unterhaltstitel, sofern er ihn nicht wegen
bestehender Unterhaltsrückstände zur Vollstreckung benötigt, an den Schuldner heraus
(vgl. dazu Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 323 Rn. 23 mit Bezug auf OLG Karlsruhe
FamRZ 2000, 905 = OLGR 2000, 175 und OLG Münchern FamRZ 1999, 942). Eine
Herausgabe des Titels ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Aus den Akten ergibt
sich auch kein Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger die Beklagte dazu aufgefordert hätte.
In den vorgerichtlichen Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom
01.12.2004 und 13.01.2005 (Anl. K 3 und K 5 zur Klageschrift) ist die Beklagte lediglich
aufgefordert worden, schriftlich zu erklären, Rechte aus den zu ihren Gunsten
bestehenden Unterhaltstiteln ab 01.01.2005 nicht mehr geltend zu machen bzw.
herzuleiten. Diese Erklärung hat sie durch den Schriftsatz ihres
Prozessbevollmächtigten vom 19.01.2005 abgeben lassen (Anl. K 6 zur Klageschrift),
allerdings beschränkt auf die Zeit, in der der Kläger nur Arbeitslosengeld II erhält. Es
kann derzeit nicht ausgeschlossen werden, dass die Beklagte auf entsprechende
Aufforderung hin den Unterhaltstitel an den Kläger herausgibt, aus dem sie keine
Rechte mehr herleiten will, und sich infolgedessen eine Abänderungsklage erübrigt.
3
Eine Klageerhebung zum jetzigen Zeitpunkt erscheint unter diesen Umständen
mutwillig im Sinne von § 114 ZPO, so dass derzeit keine Prozesskostenhilfe bewilligt
werden kann (vgl. dazu auch Zöller/Philippi, a.a.O., § 114 Rn. 32 mit Bezug auf OLG
Frankfurt NJW-RR 1986, 944 sowie - mit Blick auf die Vollstreckungsabwehrklage - Rn.
31 mit Bezug auf OLG Bamberg FamRZ 1992, 456).
Die Beklagte wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass bei Nichtherausgabe des
Vollstreckungstitels und einer Abänderung des Titels auf "Null" im Rahmen einer - dann
zulässigen - Abänderungsklage bei zukünftiger Wiederherstellung der
Leistungsfähigkeit des Klägers nicht automatisch wieder aus dem Titel vollstreckt
werden könnte; dem stünde die Abänderung auf "Null" entgegen. Die Beklagte müsste
vielmehr ihrerseits Abänderungsklage gemäß § 323 ZPO erheben (vgl. BGH FamRZ
1985, 376 ff., 377 unter Ziffer I. 2. der Entscheidungsgründe; OLG Frankfurt OLGR 2000,
175).
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Eine Kostenentscheidung entfällt gemäß § 127 Abs. 4 ZPO.
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Beschwerdegebühr: 50,- EUR
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