Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 02.10.2002

LSG Nsb: diabetes mellitus, tod, hinterbliebenenrente, osteomyelitis, unfallfolgen, wahrscheinlichkeit, niedersachsen, hypertonie, adipositas, herzinsuffizienz

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 02.10.2002 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Oldenburg S 72 U 73/99
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 6 U 301/00
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialge-richts Oldenburg vom 23. Juni 2000 wird
zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt Hinterbliebenenrente aus der Gesetzlichen Unfallversiche-rung. Zwischen den Beteiligten ist
streitig, ob der Tod des Ehemannes der Kläge-rin durch (mittelbare) Folgen eines Arbeitsunfalls verursacht worden ist.
Der am 29. Mai 1916 geborene C. (Versicherter) erlitt bei einem Arbeitsunfall am 1. August 1931 eine
Schienbeinfraktur links sowie eine Kniegelenksfraktur und eine Hüftgelenksluxation mit Fraktur rechts. Die Beklagte
erkannte als Unfallfol-gen an: "Schwere Zerstörung des rechten Hüftgelenks mit Versteifung in Verren-kungsstellung
und Zeichen einer chronischen Knochenmarksentzündung nebst ausgedehnten Narbenbildungen im Bereich des
rechten Hüftgelenks und der rechten Gesäßhälfte, außerdem starke Verkürzung von 11 bis 11,5 cm des rech-ten
Beines”. Sie gewährte Verletztenrente in Höhe von zuletzt 70 v.H. der Voll-rente (Bescheid vom 14. Oktober 1955).
Aufgrund der Knochenmarksentzündungen (Osteomyelitis) war der Versicherte wiederholt in ärztlicher Behandlung.
Am 24. März 1954 vermerkte Dr. D., die chronische Eiterung habe schon zu einer allgemeinen Vergiftung im Sinne
einer Amyloidose (Proteinablagerungen im Zwischengewebe von Organen, die Funkti-onseinschränkungen der
betroffenen Organe bewirken) geführt. 1957 wurde eine beginnende Herzinsuffizienz festgestellt. Nach den Ausführun-
gen von Dres. Sattler/Robbers sei die beginnende Herzinsuffizienz mit allgemei-ner Herzdilatation und
Mangeldurchblutung des Herzens als Folge des Unfalls zu werten. Es sei bekannt, dass chronische
Entzündungsherde im Körper Schädi-gungen am Herzen hervorrufen (Zusammenhangsgutachten vom 29. April 1957).
1973 erlitt der Versicherte einen Herzinfarkt, außerdem litt er an Diabetes mellitus und Hypertonie bei Adipositas.
Vom 23. November bis 19. Dezember 1996 befand er sich wegen einer Ober-armosteomyelitis in stationärer
Behandlung im E ... Ab dem 10. September 1997 wurde er erneut wegen einer Gallenblasenentzündung mit reaktiver
Darmläh-mung behandelt. Nach Verlegung auf die Kurzzeitpflege erfolgte eine Rückverle-gung auf die interne
Abteilung wegen akuter koronarer Dekompensation bei Bronchopneumonie. Am 4. Dezember 1997 verstarb er an
Herzkreislaufversagen (Bericht Dr. F. vom 29. April 1998).
Mit Bescheid vom 26. Februar 1998 gewährte die Beklagte eine einmalige Hinter-bliebenenbeihilfe und lehnte die
Zahlung einer Hinterbliebenenrente mit der Be-gründung ab, der Tod sei nicht Folge des Versicherungsfalls. Im
Widerspruchs-verfahren machte die Klägerin geltend, ihr Ehemann habe wegen der Unfallfolgen mehrfach operiert
werden müssen. Infolge der ständigen Entzündungen und Ver-eiterungen sei ein Herzleiden entstanden. Die Beklagte
holte die Stellungnahme von Dr. F. vom 29. April 1998 ein. Nach dessen Ansicht ist der Tod sicher nicht Folge der
vorbestehenden Osteomyelitis, zumal in der letzten Zeit auch keine Fistelungen mehr vorgelegen hätten. Man könne
allenfalls eine Amyloidose im Rahmen der chronischen Entzündung annehmen. Diese sei jedoch zu keiner Zeit
bewiesen gewesen. Außerdem holte die Beklagte das Gutachten von Prof. Dr. G. vom 4. Januar 1999 ein. Nach den
Ausführungen des Gutachters wäre ein indirekter Zusammenhang zwischen dem Unfall bzw. den Unfallfolgen und den
als eigentliche Todesursache anzusehenden Erkrankungen – in erster Linie ein Zusammenhang mit dem Herz-
versagen – allenfalls dann zu vermuten, wenn es Hinweise auf eine Amyloidose als Komplikation der
jahrzehntelangen Knochenentzündungen gäbe. Eine Amy-loidose könne sich im Zusammenhang mit langjährigen
chronischen Entzün-dungsreaktionen entwickeln. Eine Mitbeteiligung des Herzens sei selten, aber durchaus möglich.
In den vorliegenden ärztlichen Berichten gäbe es jedoch kei-nerlei direkt oder indirekt auf die Entwicklung einer
Amyloidose verweisende Be-funde. Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 1999 wies die Beklagte den
Widerspruch der Klägerin zurück.
Die dagegen gerichtete Klage hat das Sozialgericht (SG) Oldenburg mit Gerichts-bescheid vom 23. Juni 2000 unter
Bezugnahme auf die Ausführungen im Wider-spruchsbescheid abgewiesen. Ergänzend hat es darauf hingewiesen,
dass eine Amyloidose in früheren Jahren zwar vermutet worden, jedoch nie eindeutig diag-nostiziert worden sei.
Zudem seien Entzündungen, die eine solche Erkrankung erzeugen könnten, in den letzten Jahren nicht aufgetreten.
Gegen diesen am 30. Juni 2000 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 13. Juli 2000 Berufung eingelegt,
mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,
1. den Gerichtsbescheid des SG Oldenburg vom 23. Juni 2000 aufzuhe-ben,
2. den Bescheid der Beklagten vom 26. Februar 1998 zu ändern und den Widerspruchsbescheid vom 24. Februar
1999 aufzuheben,
3. die Beklagte zu verurteilen, ihr Hinterbliebenenrente zu zahlen.
Die Beklagte beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,
die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des SG Oldenburg vom 23. Juni 2000 aufzuheben.
Im vorbereiteten Verfahren sind die Krankenakte des Dr. H. beigezogen und das Gutachten von Dr. I. vom 11. Juli
2000 eingeholt worden.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung durch die
Berichterstatterin einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Be-teiligten wird auf den Inhalt der
Prozessakte Bezug genommen. Der Entschei-dungsfindung haben die Verwaltungsakten der Beklagten zu Grunde
gelegen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und damit zulässig. Sie ist aber nicht begründet, denn das
SG und die Beklagte haben zu Recht einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente verneint. Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2
iVm § 7 Abs. 1 SGB VII besteht ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente, wenn der Tod in Folge eines Arbeitsunfalls
eingetreten ist.
Für die Annahme des ursächlichen Zusammenhanges zwischen einem Arbeits-unfall und dem Tod muss eine
Wahrscheinlichkeit bestehen, d.h. bei vernünftiger Abwägung aller für und gegen den Zusammenhang sprechenden
Umstände müssen die für den Zusammenhang sprechenden Erwägungen so stark überwie-gen, dass die dagegen
sprechenden außer Betracht bleiben können. Eine bloße Möglichkeit reicht zur Annahme des Zusammenhanges nicht
aus.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann im vorliegenden Fall nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit
festgestellt werden, dass der Tod des Eheman-nes der Klägerin durch (mittelbare) Folgen des Arbeitsunfalls, den der
Versicherte im Jahre 1931 erlitt, wesentlich (mit)verursacht worden ist.
Der Versicherte verstarb im Alter von 81 Jahren an einem Koronarversagen bei schwerwiegender Herz- und
Kreislaufbelastung durch eine Lungenentzündung nach Operation einer kompliziert verlaufenden
Gallenblasenentzündung mit reak-tiver Darmlähmung. Nach den Ausführungen von Dr. I. bestand ein typisches Ri-
sikoprofil zur Entstehung einer Koronararteriensklerose (Hypertonie, Adipositas, Diabetes mellitus). Dagegen lässt
sich ein ursächlicher Zusammenhangs zwischen dem Arbeitsunfall und dem kardial bedingten Tod nicht mit
Wahrscheinlichkeit begründen. Als wei-tere denkbare Ursache der Herzleistungsschwäche käme allenfalls eine –
durch die chronische Osteomyelitis entstandene – Amyloidose des Herzens in Betracht. Es ist jedoch nicht bewiesen,
dass bei dem Versicherten eine derartige Erkran-kung bestand. Darauf haben Dr. J. nach sorgfältiger Auswertung der
vorhande-nen medizinischen Unterlagen hingewiesen. Auch Dr. F. hat keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer
Amyloidose gesehen.
Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des Artzbriefes von Dr. D. vom 24. März 1954
und des Gutachtens von Dres. K. vom 29. April 1957. Dr. D. erwähnt lediglich eine "allgemeine Vergiftung” im Sinne
ei-ner Amyloidose, aus dem Bericht ergibt sich aber kein Hinweis auf eine histologi-sche Sicherung eines solchen
Befundes. Dres. K. werten die beginnende Herzin-suffizienz als Folge des Unfalls, weil bekannt sei, dass chronische
Entzündungs-herde im Körper Schädigungen am Herzen hervorrufen können. Die bloße Mög-lichkeit eines
ursächlichen Zusammenhanges zwischen den Unfallfolgen und der Herzleistungsschwäche genügt – wie ausgeführt –
jedoch nicht, um der Klägerin Hinterbliebenenleistungen zusprechen zu können.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG; Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), sind nicht
gegeben.