Urteil des BGH vom 12.11.2008

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 170/07 Verkündet
am:
12. November 2008
Ring,
Justizhauptsekretärin
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BGB § 179 Abs. 3
Auch wenn ein vollmachtloser Vertreter im Namen eines nicht existierenden Rechts-
trägers handelt, ist seine Haftung nach § 179 Abs. 1 BGB bereits dann ausgeschlos-
sen, wenn der Vertragspartner Kenntnis vom Fehlen der Vertretungsmacht hat
(§ 179 Abs. 3 Satz 1 BGB); nicht erforderlich ist für den Haftungsausschluss, dass
der Vertragspartner darüber hinaus auch Kenntnis davon hat, dass der Vertretene
nicht existiert.
Dem vollmachtlosen Vertreter ist es nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nur dann
verwehrt, sich auf den Haftungsausschluss (§ 179 Abs. 3 Satz 1 BGB) zu berufen,
wenn der andere Teil aufgrund besonderer Umstände - insbesondere entsprechen-
der Erklärungen des Vertreters - auf das Wirksamwerden des Vertrages vertrauen
durfte (Bestätigung von BGHZ 63, 45 ff., BGHZ 105, 283 ff.).
BGH, Urteil vom 12. November 2008 - VIII ZR 170/07 - OLG Brandenburg
LG Neuruppin
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter
Dr. Frellesen, die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger sowie den Richter
Dr. Achilles
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Grundurteil des
13. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom
23. Mai 2007 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des
Landgerichts Neuruppin vom 15. Dezember 2005 wird zurückge-
wiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt den Beklagten als Vertreter ohne Vertretungsmacht
auf Schadensersatz in Anspruch. Sie war alleinige Gesellschafterin und allein-
vertretungsberechtigte Geschäftsführerin der K. GmbH
(im Folgenden: K. GmbH) in Berlin. Mit notariellem Vertrag vom 5. April
2001 verkaufte sie - handelnd nicht in eigenem Namen, sondern als Geschäfts-
führerin der K. GmbH - ihre Geschäftsanteile zunächst an die S.
GmbH, vertreten durch deren Geschäftsführer St. . Die
Käuferin bestellte St. daraufhin zum Geschäftsführer auch der K.
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GmbH. In einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung griff die
Klägerin diese Bestellung mit der Begründung an, der Vertrag vom 5. April 2001
sei nichtig (92 O 163/01 Landgericht Berlin). In der mündlichen Verhandlung
vom 17. Oktober 2001 schlossen die Klägerin, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. O. , und St. , vertreten durch den Beklagten, einen Vergleich, in dem
sich die Klägerin verpflichtete, ihre Geschäftsanteile an der K. GmbH zum
Kaufpreis von 372.500 DM nunmehr "an die GbR R. & Partner" zu
übertragen.
Am 31. Oktober 2001 wurde ein notarieller Kaufvertrag über die Ge-
schäftsanteile der Klägerin an der K. GmbH geschlossen, in dem Rechts-
anwalt Dr. O. mit der Erklärung auftrat, er handele "nicht für sich selbst im
eigenen Namen, sondern als vollmachtloser Vertreter" für die Klägerin. Auf der
Käuferseite trat der Beklagte auf, der ebenfalls vorab erklärte, er handele "nicht
für sich selbst im eigenen Namen, sondern als vollmachtloser Vertreter" für R.
, S. und B. , "und zwar als Gesellschafter der
zwischen ihnen geschlossenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts 'R. &
Partner GbR'". Die Klägerin genehmigte die Erklärung ihres Rechtsanwalts am
6. November 2001. Für die Käuferseite legte der Beklagte eine von R.
unterzeichnete Erklärung vom 9. November 2001 vor, in der R. die Er-
klärungen des Beklagten im notariellen Vertrag vom 31. Oktober 2001 unter
Berufung auf eine ihm erteilte notarielle Vollmacht vom 24. Oktober 2001 mit
Wirkung für sich und seine Söhne S. und B. - "als
Gesellschafter der zwischen ihnen geschlossenen Gesellschaft bürgerlichen
Rechts 'R. & Partner GbR'" - genehmigte.
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R. zahlte auf den im Vertrag vom 31. Oktober 2001 vereinbarten
Kaufpreis 53.869,38 €. Die Zwangsvollstreckung gegen ihn verlief fruchtlos; er
ist vermögenslos. Die Klägerin nahm daraufhin dessen Söhne auf Zahlung des
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Restkaufpreises und Schadensersatz in Höhe von zuletzt 121.081,42 € in An-
spruch (28 O 511/04 Landgericht Berlin). In diesem Verfahren verkündete sie
dem Beklagten den Streit. Das Landgericht wies die Klage durch rechtskräftiges
Urteil vom 9. Juni 2005 mit der Begründung ab, S. und B.
seien durch den Vertrag vom 31. Oktober 2001 nicht verpflichtet wor-
den, weil sie nicht Gesellschafter der in dem Kaufvertrag als Käuferin genann-
ten Gesellschaft gewesen seien; eine solche Gesellschaft habe nicht bestan-
den. S. und B. seien zwar - ohne R. - Mit-
glieder einer nur aus ihnen bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts; die-
se Gesellschaft sei aber nicht Vertragspartei geworden. Der Vertrag vom
31. Oktober 2001 sei auch nicht aufgrund der Genehmigungserklärung vom
9. November 2001 ihnen gegenüber wirksam geworden; denn diese Erklärung
sei von der Vollmacht, die S. und B. ihrem Vater
R. erteilt hätten, nicht gedeckt gewesen.
Mit ihrer Klage nimmt die Klägerin den Beklagten als vollmachtlosen Ver-
treter beim Abschluss des Kaufvertrages vom 31. Oktober 2001 auf Schadens-
ersatz in Höhe von 244.773,47 € in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage
abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das an-
gefochtene Urteil abgeändert und den Klageantrag dem Grunde nach für ge-
rechtfertigt erklärt. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene
Revision des Beklagten, mit der dieser die Wiederherstellung des erstinstanzli-
chen Urteils begehrt.
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Entscheidungsgründe:
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Die Revision hat Erfolg.
I.
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Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We-
sentlichen ausgeführt:
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Der Klägerin stehe gegenüber dem Beklagten dem Grunde nach ein An-
spruch auf Erstattung ihres Vertrauensschadens gemäß § 179 Abs. 1 und 2
BGB zu. Der Beklagte sei vollmachtloser Vertreter im Sinne des § 179 Abs. 1
BGB, weil er im Beteiligungskaufvertrag vom 31. Oktober 2001 für eine nicht
existente, vermeintlich aus R. und dessen Söhnen bestehende "R.
& Partner GbR" gehandelt habe. Der Vertrag sei mangels Existenz einer
derartigen Gesellschaft nicht wirksam zustande gekommen und mangels Voll-
macht von R. auch nicht mit Wirkung für dessen Söhne genehmigt
worden. Dies ergebe sich auch bereits aus der Interventionswirkung des
rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Berlin vom 9. Juni 2005 im Vorprozess,
der zufolge sich der Beklagte im vorliegenden Verfahren nicht darauf berufen
könne, dass der Vertrag vom 31. Oktober 2001 mit R. und dessen
Söhnen wirksam geworden sei.
Die Haftung des Beklagten sei auch nicht nach § 179 Abs. 3 BGB aus-
geschlossen. Der Beklagte habe durch seine Erklärungen im notariellen Vertrag
- trotz seines ausdrücklichen Hinweises auf sein Handeln als vollmachtloser
Vertreter - bei der Klägerin zumindest das Vertrauen dahingehend geweckt,
dass die von ihm vertretene Gesellschaft existiere und sich die drei genannten
Personen zu einer solchen Gesellschaft bereits zusammengeschlossen hätten.
Da dies nicht zutreffend sei, hafte er der Klägerin wegen ihres insoweit ent-
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täuschten Vertrauens. Hielte man hingegen mit dem Landgericht die Vorschrift
des § 179 Abs. 3 Satz 1 BGB im vorliegenden Fall für anwendbar, stünde ei-
nem Ausschluss der Vertreterhaftung des Beklagten jedenfalls der Grundsatz
von Treu und Glauben (§ 242 BGB) entgegen. Dies ergebe sich aus der Recht-
sprechung des Bundesgerichtshofs zum Handeln eines Vertreters für eine ge-
gründete, aber noch nicht entstandene Handelsgesellschaft und für eine noch
nicht gebildete Bauherrengemeinschaft.
II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Klägerin
steht der ihr vom Berufungsgericht dem Grunde nach zuerkannte Schadenser-
satzanspruch aus § 179 Abs. 1 und 2 BGB gegenüber dem Beklagten nicht zu.
Denn die Haftung des Beklagten für sein Handeln als vollmachtloser Vertreter
beim Abschluss des notariellen Vertrages vom 31. Oktober 2001 ist nach § 179
Abs. 3 Satz 1 BGB ausgeschlossen, weil der Klägerin als Vertragspartnerin der
Mangel der Vertretungsmacht des Beklagten bekannt war.
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1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die
Vorschrift des § 179 BGB über die Haftung des Vertreters ohne Vertretungs-
macht entsprechend anzuwenden ist, wenn jemand im Namen eines nicht vor-
handenen Rechtsträgers vertragliche Vereinbarungen trifft, der angeblich Ver-
tretene also nicht existiert, so dass Vertretungsmacht nicht bestehen kann (st.
Rspr.; BGHZ 63, 45, 48 f.; 91, 148, 152; 105, 283, 285; MünchKommBGB/
Schramm, 5. Aufl., § 179 Rdnr. 11; Soergel/Leptien, BGB, 13. Aufl., § 179
Rdnr. 9 ff.; Staudinger/Schilken, BGB (2004), § 179 Rdnr. 22 f.).
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Ein solcher Fall liegt hier vor. Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen
des Berufungsgerichts handelte der Beklagte im notariellen Vertrag vom
31. Oktober 2001 als vollmachtloser Vertreter für die "R. & Partner
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GbR", eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die nicht bestand. Der Vertrag
war wegen fehlender Existenz der vom Beklagten vertretenen Gesellschaft
nicht wirksam und ist, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat,
auch nicht nachträglich durch die Genehmigungserklärung vom 9. November
2001 den (vermeintlichen) Gesellschaftern gegenüber wirksam geworden. Die
Voraussetzungen des § 179 Abs. 1 BGB für eine Haftung des Beklagten liegen
danach vor. Dies gilt unabhängig davon, ob dem Beklagten bekannt war, dass
die von ihm vertretene Gesellschaft nicht existierte; denn die Haftung aus § 179
BGB ist eine gesetzliche Garantiehaftung (BGHZ 105, 283, 285; Staudin-
ger/Schilken, aaO, Rdnr. 2, 12; MünchKommBGB/Schramm, aaO, Rdnr. 1).
Ohne Erfolg greift die Revision die Feststellung des Berufungsgerichts
an, dass der Beklagte bei Abschluss des Vertrages vom 31. Oktober 2001 für
die (nicht existierende) "R. & Partner GbR" gehandelt hat. Die Revision
meint, nach dem Inhalt dieses Vertrages habe der Beklagte nicht für eine "R.
& Partner GbR", sondern für R. und dessen Söhne S.
und B. als natürliche Personen gehandelt. Damit dringt
die Revision nicht durch. Die tatrichterliche Vertragsauslegung ist revisions-
rechtlich nur beschränkt auf die Verletzung von Auslegungsregeln, Denkgeset-
zen, Erfahrungssätzen und Verfahrensvorschriften überprüfbar (st. Rspr.; BGHZ
135, 269, 273; 131, 136, 138; jeweils m.w.N.). Derartige Rechtsfehler zeigt die
Revision nicht auf. Im Übrigen steht dem Vorbringen des Beklagten, wie das
Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, bereits die Interventionswirkung
(§ 68 ZPO) des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Berlin vom 9. Juni 2005
im Vorprozess (28 O 511/04 LG Berlin) entgegen, in dem die Klägerin dem Be-
klagten wirksam den Streit verkündet hatte. Die in diesem Urteil getroffene
Feststellung des Landgerichts, dass der Beklagte im Vertrag vom 31. Oktober
2001 nicht für S. und B. persönlich, sondern für ei-
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ne "R. & Partner GbR" gehandelt hat, ist für das vorliegende Verfahren
bindend. Dagegen bringt die Revision nichts vor.
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2. Der vom Beklagten ohne Vertretungsmacht abgeschlossene Vertrag
vom 31. Oktober 2001 ist nicht durch Genehmigung des Vertretenen gemäß
§ 177 Abs. 1 BGB wirksam geworden. Die von R. für die Gesellschaf-
ter der "R. & Partner GbR" abgegebene Genehmigungserklärung vom
9. November 2001 war nichtig, weil R. hierbei (ebenfalls) ohne Vertre-
tungsmacht handelte. Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft wie der Genehmi-
gung ist Vertretung ohne Vertretungsmacht unzulässig (§ 180 Satz 1 BGB); ein
solches Rechtsgeschäft ist nichtig (MünchKommBGB/Schramm, aaO, § 180
Rdnr. 1; Soergel/Leptien, BGB, aaO, § 180 Rdnr. 1; Staudinger/Schilken, aaO,
§ 180 Rdnr. 1). Nach der notariellen Vollmachtsurkunde vom 24. Oktober 2001,
die der Genehmigungserklärung beigefügt war, hatte R. Vollmacht zum
Kauf von Geschäftsanteilen nicht von der im Vertrag und in der Genehmi-
gungserklärung genannten "R. & Partner GbR" erhalten, sondern von
seinen Söhnen S. und B. , die hierbei nicht als Ge-
sellschafter einer aus R. und dessen Söhnen bestehenden "R.
& Partner GbR" handelten, sondern ausdrücklich als (alleinige) Gesell-
schafter der "P. & Partner GbR, Berlin", der ihr Vater R. nicht an-
gehörte. Die Vollmacht bezog sich auch nicht auf den Erwerb von Geschäftsan-
teilen für eine etwa noch zu gründende "R. & Partner GbR", sondern
nur auf den Abschluss von Verträgen für die - allein aus den Söhnen bestehen-
de - "P. & Partner GbR, Berlin"; mit dieser Gesellschaft wurde der Vertrag
vom 31. Oktober 2001 aber nicht geschlossen.
3. Das Berufungsgericht hat jedoch, wie die Revision mit Recht rügt, ver-
kannt, dass die Haftung des Beklagten nach § 179 Abs. 3 Satz 1 BGB ausge-
schlossen ist. Nach dieser Vorschrift haftet der Vertreter nicht, wenn der andere
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Teil den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder kennen musste. Diese Vor-
aussetzung ist hier erfüllt. Der Beklagte hat in dem Vertrag vom 31. Oktober
2001 ausdrücklich erklärt, er handele für die Käufer "als vollmachtloser Vertre-
ter". Damit hatte die Klägerin die zum Haftungsausschluss führende Kenntnis
vom Fehlen der Vertretungsmacht des Beklagten.
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a) Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Bestimmung des
§ 179 Abs. 3 Satz 1 BGB gleichwohl keine Anwendung finde, weil die Klägerin
nicht (auch) gewusst habe, dass die vom Beklagen vertretene Gesellschaft
nicht existierte, trifft nicht zu. Die Gründe, auf denen das Fehlen der Vertre-
tungsmacht des vollmachtlos Handelnden beruht, sind nach der gesetzlichen
Regelung für den Haftungsausschluss nicht von Bedeutung. Maßgeblich ist
nach dem Wortlaut des § 179 Abs. 3 Satz 1 BGB allein die Kenntnis vom Feh-
len der Vertretungsmacht. Bereits diese Kenntnis beseitigt das schutzwürdige
Vertrauen des Vertragspartners darauf, dass der mit dem Vertreter geschlosse-
ne Vertrag gegenüber dem Vertretenen wirksam ist. Es macht hierfür keinen
Unterschied, ob die Vertretungsmacht deshalb fehlt, weil sie dem Vertreter vom
Vertretenen aus tatsächlichen Gründen nicht erteilt worden war, oder deshalb,
weil der Vertretene Vertretungsmacht aus rechtlichen Gründen nicht erteilen
konnte - etwa wegen fehlender Geschäftsfähigkeit des Vertreters oder - wie im
vorliegenden Fall - wegen fehlender Rechtsfähigkeit einer (nicht existierenden)
Gesellschaft.
Aus dem Sinn und Zweck des Haftungsausschlusses nach § 179 Abs. 3
Satz 1 BGB ergibt sich nichts anderes. Der Regelung liegt der Gedanke zu-
grunde, dass ein Vertragspartner, der - wie die Klägerin - davon Kenntnis hat,
dass er einen Vertrag mit einem vollmachtlos handelnden Vertreter schließt, auf
das Wirksamwerden des Vertrages nicht vertrauen kann und deshalb des
Schutzes durch die Haftung des Vertreters nach § 179 Abs. 1 BGB nicht bedarf.
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Wer von der fehlenden Vertretungsmacht des Vertreters weiß, hat es selbst in
der Hand, eine Klärung der Frage herbeizuführen, ob der schwebend unwirk-
same Vertrag durch Genehmigung seitens des Vertretenen wirksam wird (§ 177
Abs. 2 BGB). So hätte auch die Klägerin die vom Beklagten vertretene Gesell-
schaft, deren (vermeintliche) Gesellschafter im Vertrag namentlich aufgeführt
waren, zur Erklärung über die Genehmigung auffordern können und auf diesem
Weg Gewissheit erlangen können, ob der Vertrag wirksam wird oder wegen
nicht erteilter Genehmigung (endgültig) unwirksam ist. Dass die Klägerin an-
nahm, der Vertrag sei mit der von R. abgegebenen Genehmigungser-
klärung wirksam geworden, und nicht anhand der ihr vorgelegten Vollmachtsur-
kunde erkannte, dass diese Genehmigung nichtig war und daher nicht zur
Wirksamkeit des Vertrages mit der im Vertrag genannten Gesellschaft und de-
ren (vermeintlichen) Gesellschaftern führen konnte, ist nicht dem Beklagten an-
zulasten.
b) Dem Beklagten ist es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts
auch nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf den Haf-
tungsausschluss zu berufen.
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Zu Unrecht beruft sich das Berufungsgericht insoweit auf die Rechtspre-
chung des Bundesgerichtshofs zur Haftung der Gründer einer noch nicht ent-
standenen Kommanditgesellschaft (BGHZ 63, 45 ff.) und zur Haftung des im
Rahmen eines Bauherrenmodells tätigen Treuhänders, der im Namen einer
noch nicht gebildeten Bauherrengemeinschaft einen Vertrag geschlossen hat
(BGHZ 105, 283 ff.). Die diesen Entscheidungen zugrunde liegenden Sachver-
haltsgestaltungen sind mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Der Be-
klagte hatte - anders als die Gründer der Kommanditgesellschaft (BGHZ 63, 45
ff.) und der Treuhänder der Bauherrengemeinschaft (BGHZ 105, 283 ff.) - nicht
durch eine besondere rechtliche Verbindung mit dem Vertretenen oder durch
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besondere Erklärungen schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin in das Wirk-
samwerden des Vertrages erweckt. Die schlichte Angabe im notariellen Vertrag,
dass der Beklagte als vollmachtloser Vertreter für die im Vertrag genannte Ge-
sellschaft handele, reicht hierfür nicht aus. Es kann dahinstehen, ob diese An-
gabe geeignet war, Vertrauen der Klägerin auch nur in die Existenz dieser Ge-
sellschaft zu begründen; jedenfalls konnte die Klägerin angesichts des aus-
drücklichen Hinweises des Beklagten auf seine fehlende Vertretungsmacht
nicht darauf vertrauen, dass der Vertrag wirksam werden würde. Das ist der für
den Haftungsausschluss nach § 179 Abs. 3 Satz 1 BGB allein maßgebliche
Gesichtspunkt.
III.
Da die Revision Erfolg hat, ist das Berufungsurteil aufzuheben (§ 562
Abs. 1 ZPO). Der Senat hat in der Sache selbst zu entscheiden, weil weitere
Feststellungen nicht zu treffen sind (§ 563 Abs. 3 ZPO). Der Klägerin steht, wie
ausgeführt, der geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus § 179 BGB
nicht zu, weil sie Kenntnis vom Mangel der Vertretungsmacht des Beklagten
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hatte (§ 179 Abs. 3 Satz 1 BGB). Die Berufung der Klägerin gegen das die Kla-
ge abweisende Urteil des Landgerichts ist daher zurückzuweisen.
Ball
Dr. Frellesen
Hermanns
Dr. Milger
Dr. Achilles
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, Entscheidung vom 15.12.2005 - 3 O 288/05 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 23.05.2007 - 13 U 23/06 -