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LG Mainz - 5 O 241/03
Landgericht Mainz vom 27.11.2003
- Inhalt
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- Bürgerliches Recht Kartellrecht LG Mainz 27.11.2003 5 O 241/03 Eine privatrechtlich organisierte
- 09.10.2003 für Recht erkannt: 1.Die Klage wird abgewiesen. 2.Die Klägerin trägt die Kosten des
- unbillig bei der Bestimmung einer wirtschaftlichen Einheit auf architektonische und allgemein
- verpflichtet. Auch für derartige privatrechtliche Austauschverträge gilt der allgemeine Grundsatz der
- Saulheim bei Mainz. Sie versorgt ihre Anschlussnehmer auf der Grundlage der Verordnung über allgemeine
OLG Düsseldorf - I-20 U 25/09
Oberlandesgericht Düsseldorf vom 13.04.2010
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- Abmahnkosten folgt aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG. 24Zu Recht ist das Landgericht von dem Grundsatz ausgegangen
- – Außendienstmitarbeiter). Diese Voraussetzungen hat die Kammer hier ebenfalls zu Recht bejaht. Die Unlauterkeit
- , Wettbewerbsverstöße Dritter zu verfolgen. Es kann daher jedenfalls nicht allgemein davon ausgegangen werden
- berichten (Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 34. Aufl. § 86 Rn. 41). Diese allgemeine Verpflichtung des
- Verpflichtung mehr darstellt, als die allgemeine Pflicht des § 86 Abs. 1 und Abs. 2 HGB zu konkretisieren
BPatG - 27 W (pat) 371/03
Bundespatentgericht vom 16.11.2004
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- deutsche Recht umgesetzten Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Ersten Markenrechtslinie entspricht
- anderen "No-Name"-Produkte nebeneinander existieren, ist allgemein bekannt. Ein großer Teil des Handels
- - und Freizeitschuhe eine allgemeine Übung dahingehend gäbe, dass die Gestaltung der Seitenflächen
LSG Niedersachsen-Bremen - L 4 KR 241/01
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen vom 28.05.2003
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- übernehmen, wenn eine dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende
- Beweisaufnahme stünde nicht fest, das eine dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen
- Senat hat zur Frage, ob im Jahre 1993 eine dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen
- angemessene Diagnostik und Therapie auf der Basis des allgemein anerkannten Standes der medizinischen
- Anspruch ist weder aus dem Europäischen Gemeinschaftsrecht (EG-Recht), das in allen Mitgliedsstaaten
HessVGH - 1 UE 3123/87
Hessischer Verwaltungsgerichtshof vom 08.11.1989
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- verletzen und deshalb ungültig sind. Die Gerichte sind nach Art. 20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht
- Beihilfefähigkeit in den angefochtenen Bescheiden schon aus diesem Grunde zu Recht verneint. 25
- Heilkur betrachtet und ihre Beihilfefähigkeit -- gleichsam allgemein -- im Rahmen der Nr. 3 Abs. 1 BhV
- Recht der gesetzlichen Krankenversicherung für Nr. 4 Ziffer 9 der Beihilfevorschriften des Bundes
- beabsichtigt, Zuschüsse für Hilfen zu gewähren, die über das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung
BPatG - 33 W (pat) 218/00
Bundespatentgericht vom 30.01.2001
- Inhalt
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- ausgeschlossen ist. Die Markenstelle des Patentamts hat die Anmeldung daher im Ergebnis zu Recht gemäß
- verstehen ist (vgl Pons/Collins 1997, Seite 1795). Das Deutsche Patent- und Markenamt hat insoweit zu Recht
- Börsengeschäften versierte gewerbliche und private Kunden, sondern grundsätzlich auch das allgemeine Publikum
- Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (st.Rspr. vgl BGH MarkenR 2000, 48
Arbeitsrecht: Verzicht auf Kündigungsschutzklage in AGB
Rechtsanwalt Jens Ferner vom 19.06.2014
- Inhalt
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- : AGB-Recht. Bekanntlich wird hier viel kontrolliert und reguliert, vor allem zu Gunsten von
- diesem durch den Verzicht ohne jede Gegenleistung das Recht einer gerichtlichen Überprüfung der
- Ungerechtigkeit haben. Dieses allgemeine Gerechtigkeitsgefühl muss hinter der klaren gesetzlichen Dogmatik
- -Personen-Gesprächen naturgemäß schwierig. Hier rächt sich dann aber auch, wenn der Arbeitgeber klug ist
BGH - 2 StR 524/00
Bundesgerichtshof vom 21.02.2001
- Inhalt
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- Angeklagten A. , Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: I. 1
- allgemein anerkannte Erfahrungssätze und ist auch sonst nicht unklar. Dem steht insbesondere nicht
- entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das
- materiellen Rechts. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer Revision gegen den Teilfreispruch der
- beiden Angeklagten und rügt ebenfalls die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel des Angeklagten
LSG Bayern - L 10 AL 332/01
Bayerisches Landessozialgericht vom 29.01.2004
- Inhalt
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- laufende Bewerbung übersehen werden könne, zumal er sich allgemein und nicht lediglich auf einen
- fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 SGG) ist zulässig, aber nicht begründet. Zu Recht hat das
- 04.01.2001 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Zu Recht hat die
- Kläger ging davon aus, über seine vorangegangene allgemeine Bewerbung würde noch entschieden werden
- allgemeine Bewerbung Rücksicht genommen hat. Dies hat auch die Personalreferentin in der mündlichen
LG Bonn - 6 T 1/05
Landgericht Bonn vom 21.01.2005
- Inhalt
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- Sachgebiet: Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften Leitsätze: 1. Ein materiell-rechtlicher
- zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. 910Zu Recht hat das Amtsgericht dem Kläger die Kosten
- dem die Klage hinsichtlich der Hauptforderung nach zuvor geltendem Recht ("unverzüglich") bereits
BGH - 38 36 1.26
Bundesgerichtshof vom 18.07.2002
- Inhalt
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- . Verpflichtungs- bzw. Leistungsbegehren Das Oberlandesgericht hat auch mit Recht den Klageantrag zu 2
- hat - wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat - kein anzuerkennendes Recht auf
- dar. Es ist kein Grund ersichtlich, dem Antragsteller allgemein oder im konkreten Fall der
- Verwaltungsinternum einer Pflicht zur Bekanntgabe nach außen entzogen ist. Mit Recht hat das
- Oberlandesgericht dem Informationsbegehren des Antragstellers auch nicht unter dem Blickwinkel eines Rechts auf
OVG Nordrhein-Westfalen - 6 A 942/05
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15.03.2007
- Inhalt
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- Einstellungspraxis nicht mit europäischem Recht vereinbar. Die Höchstaltersgrenze verstoße gegen das in
- mit höherrangigem deutschem Recht und sei auch mit Gemeinschaftsrecht vereinbar. Umstände, die
- Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte nicht gegen höherrangiges nationales Recht. In
- 2006 in Kraft getretene AGG in nationales Recht umgesetzt worden, so dass die zur Überprüfung stehenden
- dem höherrangigen nationalen (1.) und europäischen (2.) Recht vereinbar. 1.3839Die in den §§ 6 Abs. 1
Urteil: OLG Stuttgart zur Haftung und Verantwortlichkeit bei “Wikipedia”
Rechtsanwalt Jens Ferner vom 08.11.2013
- Inhalt
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- .). Solche zuverlässigen Quellen sind insbesondere Behörden und allgemein anerkannte Presseagenturen, nicht
- , nachdem die Online-Enzyklopädie der Beklagten wie allgemein bekannt die weltweit und auch in
- -Enzyklopädie der Beklagten zu informieren (so zu Recht LG Tübingen, a.a.O., Rn. 27 in Juris), auch und vor
- Berichterstattung über Ermittlungsverfahren entwickelten Kriterien richtet (so zu Recht Kröner, a.a.O., 33/67
- ausufernden Störerhaftung, erst Recht zu keiner proaktiven Prüfpflicht, was für ein Online-Lexikon das Aus
LG Bonn - n EUR 25.000
Landgericht Bonn vom 14.05.2004
- Inhalt
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- , Abschnitt 8 der AGB der Deutschen Post PAKET / EXPRESS NATIONAL Sachgebiet: Recht (allgemein - und
- . Der allgemeine Hinweis auf die Geltung Allgemeiner Geschäftsbedingungen reicht dafür nicht aus. d
- Individualabreden verdrängt wird: Zwar haben Allgemeine Geschäftsbedingungen auch und gerade die
- Einklang steht. Allgemeine Geschäftsbedingungen vermögen also in den "Begriffshof" von
- HGB zu zerstören. Denn der Verkehr pflegt Allgemeine Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss nicht
OLG Dresden - 8 U 1687/99
Oberlandesgericht Dresden vom 30.11.1999
- Inhalt
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- Kadenbach und Richterin am Amtsgericht Dennhardt für Recht erkannt: 1. Auf die Berufung des Beklagten wird
- sich folgender vorgedruckter Text: "Ein Recht auf Widerruf besteht nicht, wenn die mündlichen
- Einbestellung durch den Kunden zum Vertragsabschluss zustande" ist als Allgemeine Geschäftsbedingung
- = NJW 1990, 1732). Die Bitte um Unterbreitung eines Angebotes kann danach auch nur das allgemeine
- des Gesetzes missbilligte Situation führen, wenn die andere Vertragspartei über das allgemeine