Urteil des LG Mainz vom 27.11.2003

LG Mainz: wirtschaftliche einheit, anschluss, geschlossene bauweise, reihenhaus, wasserversorgung, einfamilienhaus, eigentümer, eigentumswohnung, ergänzung, grundstück

Bürgerliches Recht
Kartellrecht
LG
Mainz
27.11.2003
5 O 241/03
Eine privatrechtlich organisierte Wasserversorgerin unterliegt einem Kontrahierungszwang, da sie als
einzige die kommunale Wasserversorgung als öffentliche Daseinvorsorge erfüllt, der jedoch nicht zum
Leistungsaustausch schlechthin verpflichtet. Auch für derartige privatrechtliche Austauschverträge gilt der
allgemeine Grundsatz der Vertragsfreiheit. Die Herstellung eines Wasserhausanschlusses bei
Reihenhausanlagen, die in Wohnungseigentum angelegt sind, für jede Wohneinheit zu verlangen, ist
weder willkürlich noch diskriminierend, weil die Anknüpfung an die wirtschaftliche Einheit,
Tarifgerechtigkeit gegenüber Eigentümern realgeteilter Reihenhausgründstücke u. Versorgungssicherheit
vertretbare Gründe darstellten. Dabei kann ein Reihenhaus auch eher einem Einfamilienhaus als einem
Wohnblock gleichgestellt werden.
Anm.:
Auf die Berufung der Klägerin wurde diese Entscheidung durch Urteil des
OLG Koblenz vom 17.08.2004 ( 3 U 1489/03 ) abgeändert wie folgt:
Die Beklagte wird verurteilt, an der Technikzentrale des Bauvorhabens
„ Errichtung einer Wohnungseigentumsanlage mit 37 Wohneinheiten
An der Zisterne „ in Saulheim einen zentralen Wasseranschluss DN 50
für alle zu der Wohnungseigentumsanlage gehörenden Wohneinheiten
herzustellen und zu erklären, dass sie mit der Verwendung dieses
Anschlusses für die Wasserversorgung aller 37 Wohneinheiten
einverstanden sei.
Landgericht Mainz
5 O 241/03
In dem Rechtsstreit
DRH D. R. AG, vertreten durch den Vorstand, in K.
- Klägerin -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. L. & Kollegen, in K.
gegen
Wasserversorgung R. GmbH, vertr.d.d.Geschäftsführer Dr. W. K. u. U. B., in B.
- Beklagte -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. und Partner, in M.
hat
die 5. Zivilkammer
mündliche Verhandlung vom 09.10.2003
für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden
Betrages vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 70.000,-- Euro festgesetzt.
T a t b e s t a n d :
Die Klägerin ist ein Bauunternehmen, das Wohnanlagen in ökologischer und energiesparender
Gesamtbauweise im ganzen Bundesgebiet errichtet, dabei wurden die in Gruppen angeordneten Wohn-
einheiten, die Reihenhauscharakter haben, bisher über ein zentrales Technikgebäude mit Strom, Wasser
und Wärme versorgt. Die Wohnanlage ist rechtlich in Wohnungseigentum ausgebildet.
Die Beklagte ist in privatrechtlicher Form organisierte Trägerin der kommunalen Wasserversorgung u.a.
auch in Saulheim bei Mainz. Sie versorgt ihre Anschlussnehmer auf der Grundlage der Verordnung über
allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVB Wasser V) vom 20.06.1980 sowie den
ergänzenden allgemeinen Tarifen für die Versorgung mit Trinkwasser aus dem Versorgungsnetz der
Wasserversorgung R. GmbH.
Am 14.10.2002 beantragte die Klägerin bei der Beklagten den Anschluss der Technikzentrale mit einem
Wasseranschluss DN 50 für ihr Bauvorhaben in Saulheim, Baugebiet W., wo sie 37 Wohneinheiten in drei
Gruppen errichten will.
Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf den der Klage beigefügten Lageplan verwiesen (Bl. 17 GA). Mit
Schreiben vom 16.10.2002 und letztmals mit Schreiben vom 20.03.2003 lehnte die Beklagte den Antrag
ab, da es sich um Reihenhäuser handele und jede Wohneinheit einen eigenen Wasseranschluss haben
müsse.
Die Klägerin trägt vor,
ein Wasseranschluss für jede Wohneinheit habe gravierende technische und wirtschaftliche
Auswirkungen, da die Einheiten normiert seien und das technische Konzept umgestellt werden müsse.
Dies würde das gesamte Bauvorhaben um 70.000,-- Euro verteuern, was dem Grundsatz ökonomischen
Bauens zuwiderlaufe und § 10 Abs. 2 der AVBWasserV "Wahrung des berechtigten Interesses" nicht
entspreche. Unter dem Gesichtspunkt der Tarifgerechtigkeit bestehe kein Unterschied zwischen der
vorliegenden Gestaltung und derjenigen bei Wohnungseigentumsanlagen in Form von Wohnblocks, wo
die einzelnen Einheiten ebenfalls zentral versorgt werden. Außerdem liege für den Fall, dass beispiels-
weise Hausgruppe 6 angeschlossen wird, gar keine tarifliche Regelung vor. Die Beklagte verlangt 1.369,--
Euro als Baukostenschuss für einen Anschluss DN 50 mit sieben Metern Länge berechnet von der
Straßenmitte. Bei der Hausgruppe 6 ist die Straße jedoch weit entfernt. Es müsse eine Stichleitung gelegt
werden und von dieser abgehend in das Gebäude mit den sechs Wohneinheiten jeweils ein Anschluss
verlegt werden. Es stelle sich hier die Frage wie dieser Anschluss überhaupt berechnet werden soll.
Die Beklagte könne auch nicht damit argumentieren, jede Wohneinheit erhalte eine eigene Hausnummer,
da die Verbandsgemeinde Wörrstadt die Hausnummern in Gruppen vergeben habe (beispielsweise
Einheiten 15 bis 21, Hausnummer J.- S.-Straße 6). Die Klägerin müsse die Untergruppierung dann mit bei-
spielsweise Buchstaben selbst schaffen. Der Tarif sei auch an sich ungerecht, da ein Reihenhausbesitzer
mit kleinem Grundstück ebenso viel bezahle wie der eines Einfamilienhauses mit großem Grundstück.
Da die Hauptanschlussleitung der Beklagten auf Gemeinschaftseigentum liegen würde, so dass zwischen
der Beklagten und der Wohnungseigentümergemeinschaft ein einheitliches Vertragsverhältnis gelten
würde und der Versorgungsvertrag gerade nicht mit jedem einzelnen Wohnungseigentümer
abgeschlossen würde müsse sich die Beklagte bei allen Arbeiten an den Versorgungsleitungen dann mit
der Wohnungseigentümergemeinschaft auseinandersetzen, da es sich nicht um Hausanschlussleitungen
handele.
Die Beklagte als Wasserversorgungsunternehmen sei außerdem verpflichtet, Wasser zu den jeweiligen
Versorgungsbedingungen zur Verfügung zu stellen. Es liege ein Missbrauch gegen § 19 Abs. 4 Nr. 2 GWB
vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen Geschäftsbedingungen fordert, die von demjenigen
abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergäben. Bislang habe aber
kein Trinkwasserversorger in Deutschland sich geweigert die Wohneinheiten der Klägerin mit einem
Anschluss über die Technikzentrale zu versorgen. Es handele sich daher um eine Handelssache im Sinne
der §§ 93 bis 114 GVG. Gem. § 95 GWB seien die danach berufenen Gerichte ausschließlich zuständig.
Ein Fall des § 96 Abs. 2 GVG liege nicht vor, weil zunächst Klage zum Verwaltungsgericht erhoben wurde.
Die Klage sei auch erst mit Schriftsatz vom 15.08.2003 - auch - auf § 19 Abs. 4 GWB gestützt worden.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, an der Technikzentrale des Bauvorhabens "Errichtung einer
Wohnungseigentumsanlage mit 37 Wohneinheiten an der Zisterne" in Saulheim einen Wasserhausan-
schluss DN 50 zu erstellen, hilfsweise die Sache an die Kammer für Handelssachen abzugeben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen und tritt dem Hilfsantrag entgegen.
Sie trägt vor,
sie habe nicht generell den Wasseranschluss abgelehnt, wohl aber den begehrten. Soweit die Klägerin
einen Anspruch auf den begehrten Wasseranschluss auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der
Beklagten stütze (AVBWasserV und die tariflichen Ergänzungen), ergebe sich kein entsprechender. Es
handelt sich bei dem Bauvorhaben der Klägerin nicht um
ein
den einzelnen Reihenhäusern handele es sich um abgeschlossene wirtschaftliche Einheiten mit eigener
Hausnummer, die durch drei Erschließungsstraßen erreicht werden. Jedes Haus erhalte daher eine
eigene Hausnummer. Auf die katastermäßige Erfassung, d.h. Realteilung oder Wohnungseigentum,
komme es daher nicht an. Der Einwand kostengünstigen Bauens sei kein berechtigtes Interesse i.S.d. §
10 Abs. 2 AVBWasserV. Die Mehrkosten betrügen 2.000,-- Euro pro Wohneinheit. Dies seien 1 % des
Kaufpreises. Dies sei zumutbar und stelle keine Härte dar.
Die Besitzer der Wohneinheiten würden gegenüber den Eigentümern real geteilter
Reihenhausgrundstücke ohne sachlichen Grund bevorzugt. Alle Eigentümer real geteilter Reihenhaus-
gründstücke müssten die jährliche Grundgebühr für ihren Anschluss zahlen, die Eigentümer der
Wohneinheiten jedoch nur ihren jeweiligen Anteil aus einem Anschluss. Dies stelle einen wirtschaftlichen
Vorteil auf Kosten anderer dar und entspreche nicht der Tarifgerechtigkeit.
Die Versorgungssicherheit der Eigentümer der Reihenhauseinheiten wäre bei 37 Einzelanschlüssen
höher als bei nur einem zentralen Anschluss. Bei einem Störfall wären dann alle 37 Häuser betroffen,
während bei einer dezentralen Verlegung nur das jeweilige von der Störung betroffene Haus in
Mitleidenschaft gezogen würde.
Im Falle einer (Teil-)Aufhebung der Wohnungseigentümergemeinschaft gem. § 17 WEG müssten
sämtliche Eigentümer dann nachträglich mit Einzelanschlüssen versorgt werden.
Für eine Verweisung an die Kammer für Handelssachen fehle es an einem rechtzeitigen Antrag der
Klägerin.
In Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze
nebst Anlagen und das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Klage ist in der Sache unbegründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf einen
Hausanschluss DN 50 die Technikzentrale des Bauvorhabens "37 Wohneinheiten an der Zisterne" in
Saulheim zu.
Die 5. Zivilkammer war in der Sache auch funktionell zuständig. Eine Verweisung an die Kammer für
Handelssachen kam nicht in Betracht. Gem. § 96 GVG ist die Verweisung vom Kläger in der Klage zu
beantragen. Dies ist hier nicht erfolgt, weil der Rechtsstreit zunächst beim Verwaltungsgericht anhängig
gemacht wurde. Soweit die Klägerin anführt § 96 Abs. 2 habe deswegen nicht vorgelegen, so hätte der
Klägerin jedoch die Antragsstellung bei Stellung des Verweisungsantrages im Schriftsatz vom 14.04.2003
(Bl. 45 GA) oblegen. Dort beantragte sie lediglich die Verweisung an das Landgericht Mainz und hat ihr
Wahlrecht insoweit ausgeübt. Nachdem dadurch die Sache vor die Zivilkammer gebracht wurde, konnte
eine Antragsstellung nur noch durch die Beklagte erfolgen, §§ 98, 101 GVG.
Die Beklagte kann den Abschluss eines solchen Vertrages mit der Klägerin von der Vereinbarung
angemessener Vertragsbedingungen abhängig machen. Diese stellen die AVBWasserV und ihre
Ergänzungen dar. Zwar unterliegt die Beklagte obwohl sie privatrechtlich organisierte Wasserversorgerin
ist einem Kontrahierungszwang, da sie als einzige die kommunale Wasserversorgung als öffentliche
Daseinsvorsorge erfüllt. Jedoch gilt für derartige privatrechtliche Austauschsgeschäfte, wie das von der
Klägerin begehrte, der allgemeine Grundsatz der Vertragsfreiheit (vgl. Münchner Kommentar, 3. Aufl. zu §
145 Rn. 13, 14 ff.). Der Kontrahierungszwang verpflichtet nicht zum Leistungsaustausch schlechthin. Viel-
mehr kann die Beklagte grundsätzlich selbst bestimmen zu welchen Konditionen und Modalitäten sie zu
einer Vertragsdurchführung bereit ist. Die AVBWasserV und ihre ergänzenden Tarife stellen diese
Konditionen und Modalitäten dar. Sie stehen dem Kontrahierungszwang nicht entgegen. Das wäre dann
der Fall, wenn der Vertragsschluss mit der Klägerin von unbilligen oder unzumutbaren Voraussetzungen
abhängig gemacht würde. Dies ist hier aber nicht gegeben.
Als Bemessungsmaßstab für die Herstellung eines Hausanschlusses DN 50 ist die Beklagte berechtigt §
10 Abs. 2 AVB Wasser V in Verbindung mit den tariflichen Ergänzungen II. Ziffer 1 heranzuziehen. Nach II.
Ziffer 1 Abs. 2 der tariflichen Ergänzung muss jedes Grundstück oder Haus einen eigenen Anschluss
haben. Dies ausfüllend wird in Abs. 2 konkret dargelegt, dass als Grundstück jeder zusammenhängende
Grundbesitz unabhängig von seiner Grundbuchbezeichnung anzusehen ist, der eine selbständige
wirtschaftliche Einheit darstellt. Anknüpfungspunkt ist die Zuteilung einer eigenen Hausnummer.
Dem Argument der Klägerin, der zusammenhängende Grundbesitz der
Wohnungseigentümergemeinschaft bilde die wirtschaftliche Einheit, daher könne die Beklagte auch nur
einen Anschluss für das Grundstück verlangen wie bei einem Wohnblock, kann nicht gefolgt werden.
Unbeachtlich in diesem Zusammenhang ist auch der Einwand für die Erschließungsstraßen seien die
Hausnummern in Gruppen vergeben worden.
Ausweislich des Lageplans ist die Erschließung der 37 Wohneinheiten in drei Erschließungsstraßen
geplant. Die Wohneinheiten werden im Reihenhauscharakter gebaut. Damit ist klar, dass unabhängig von
der grundbuchmäßigen Erfassung es sich bei den vorliegenden Wohneinheiten um Reihenhäuser im
herkömmlichen Sinn handelt, auch wenn sie nicht auf real geteilten Grundstücken, sondern sich auf
Gemeinschaftseigentum befinden, und somit um selbständige wirtschaftliche Einheiten im Sinne des § 10
AVBWasserV i.V.m. II. Ziffer 1 der tariflichen Ergänzung, mit der Folge, dass jede Wohneinheit einen
eigenen Hausanschluss zu erhalten hat. Es ist auch nicht willkürlich ein Reihenhaus eher einem Ein-
familienhaus als einer Eigentumswohnung in einem Wohnblock gleichzustellen. Bereits durch den
optischen Eindruck steht das Reihenhaus einem Einfamilienhaus näher und soll auch den selben Zweck
(Haus und Garten) erfüllen, den eine Eigentumswohnung gerade nicht hat. Denn sonst würden sich die
Erwerber nicht für die von der Klägerin angebotenen Reihenhäuser, sondern für eine Eigentumswohnung
in einem mehrparteiigen Wohnblock entscheiden, die im übrigen auch günstiger zu erwerben wäre. Die
geschlossene Bauweise der Reihenhäuser bietet dem Erwerber jedoch die Möglichkeit ein Eigenheim zu
kaufen ohne die finanziellen Mittel für ein freistehendes Einfamilienhaus, das deutlich teurer ist,
aufbringen zu müssen. Schließlich erhält auch jede Wohneinheit wie ein Reihenhaus eine eigene
Hausnummer. Unmaßgeblich ist dabei, dass die Hausnummer in Gruppen vergeben und die
Untergruppierung beispielsweise durch Buchstaben von der Klägerin vorgenommen werden muss. Bei
Erschließungen, die durch sog. Stichstraßen erfolgen, ist es durchaus üblich, dass die in einer Sichstraße
gelegenen Häuser dieselbe arabische Ziffer mit Buchstabenzusatz in alphabetischer Reihenfolge
erhalten. Es ist daher nicht willkürlich und unbillig bei der Bestimmung einer wirtschaftlichen Einheit auf
architektonische und allgemein anschauliche Umstände abzustellen.
Diese Regelung verstößt auch nicht gegen § 10 Abs. 2 AVBWasserV wonach die berechtigten Interessen
des Anschlussnehmers zu wahren sind. Dies wäre nur dann betroffen, wenn die Beklagte willkürlich und
unzumutbar handeln würde. Die Behandlung der vorliegenden Wohneinheiten mit Reihenhauscharakter
wie ein Einfamilienhaus oder ein Reihenhaus im Einzeleigentum auf real geteiltem Grundstück ist nicht
willkürlich. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen. Der Klägerin entstehen aber auch keine
unzumutbaren Nachteile. Unbestritten erhöhen sich die Baukosten für die Klägerin durch die Umplanung
auf nur 1 % des Kaufpreises je Wohneinheit, der zudem von den Käufern bezahlt wird, so dass der
Klägerin zumindest hieraus kein wirtschaftlicher Nachteil entsteht. Im übrigen ist eine Erhöhung in diesem
Umfang auch zumutbar.
Der Einwand, die Tarifgerechtigkeit könne vorliegend zurückstehen, da der Tarif der Beklagten in sich
schon ungerecht sei, weil ein Reihenhausbesitzer ebensoviel für einen Anschluss bezahlen müsse, wie
ein Einfamilienhauseigentümer mit großem Grundstück, ist unbegründet. Zum einen widerspricht es nicht
dem Gleichheitsgrundsatz ein Reihenhaus wirtschaftlich eher einem Einfamilienhaus gleichzustellen als
einer Eigentumswohnung in einem Wohnblock. Denn der Frischwasserverbrauch, der bei einem großen
Garten höher ist als bei einem kleinen Garten wird nach Verbrauch abgerechnet und selbst wenn die
Straßenfrontlänge bei einem Reihenhaus kürzer sein mag als bei einem Einfamilienhaus kann die
Leitungslänge allein als Bemessung bei der Herstellung der Anschlüsse eine nur untergeordnete Rolle
spielen (vgl. OLGR Celle 2002, 106 bis 107). Zum anderen gibt es keinen sachlichen Grund einen
Eigentümer einer Wohneinheit im Reihenhaus mit Reihenhauscharakter nur zu einem Bruchteil am
Jahresbeitrag für den Wasseranschluss zu beteiligen, demgegenüber aber den Reihenhauseigentümer
eines real geteilten Grundstücks den vollständigen Jahresbeitrag für den Anschluss heranzuziehen,
obwohl Ersterer die Vorteile des Anschlusses für die Frischwasserentnahme in gleicher Weise nutzt.
Unbegründet ist schließlich auch der Einwand, dass die Beklagte als marktbeherrschendes
Gebietsversorgungsunternehmen Vertragsbedingungen fordere, die bislang kein Trinkwasserversorger
von der Klägerin verlangt habe.
Ein Verstoß gegen § 19 Abs. 4 GWB ist nicht gegeben. Die Beklagte ist Normadressatin des § 19 GWB.
Sie ist Wasserlieferantin und Netzbetreiberin. Als solche ist sie marktbeherrschend, weil sie in ihrem
Netzgebiet über ein natürliches Monopol verfügt. Es wird jedoch verkannt, dass auch ein
marktbeherrschendes Unternehmen vertragliche Bedingungen verlangen kann, soweit sie nicht unbillig (§
315 BGB) sind oder gegenüber anderen Wettbewerbern diskriminierende Bedingungen verlangen. Dies
ist vorliegend nicht der Fall. Wie bereits ausgeführt handelt es sich bei den Bemessungsgrundlagen der
Beklagten für die Erteilung eines Wasseranschlusses DN 50 um vertretbare Gründe, die für einen
jeweiligen Wasseranschluss für jede Wohneinheit in Reihenhauscharakter sprechen.
Im Ergebnis bestehen daher keine Bedenken gegen das Verlangen der Beklagten nach einem
Vertragsschluss mit der Klägerin der auf den Anschluss jedes der 37 Reihenhäuser gerichtet ist. Ein
Anspruch der Klägerin auf Anschluss der Technikzentrale mit einem Wasseranschluss besteht daher
nicht.
Die Klage war daher unbegründet und insoweit abzuweisen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.
K.