Urteil des OLG Düsseldorf vom 13.04.2010

OLG Düsseldorf (handelsvertreter, kenntnis, uwg, begründeter anlass, grobe fahrlässigkeit, kündigung, zpo, verjährung, verhalten, dritter)

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-20 U 25/09
Datum:
13.04.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-20 U 25/09
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 22. Dezember 2008
verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts
Mönchen-gladbach wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziffer 1.
des Tenors wie folgt gefasst wird:
Die Beklagten werden verurteilt, es zu unterlassen, selbst oder durch
Drit-te, auf die Kündigung der Verträge der Klägerin mit ihren
Handelsvertre-tern durch die Klägerin selbst hinzuwirken, indem den
Handelsvertretern vorgeschlagen wird, Versicherungsverträge oder
Kapitalanlageprodukte für die Beklagte zu 1. zu vermitteln, und zwar
durch eingeschaltete Stroh-leute.
Die Kosten der Berufung tragen die Beklagten.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird
nachgelassen, eine Vollstreckung der Klägerin durch
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 50.000,00 €
abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in
gleicher Höhe leistet.
1. Gründe
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1. A)
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Hinsichtlich des Sachverhalts wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen
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Feststellungen der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Die Klägerin und die Beklagte zu 1) vertreiben im Wege eines "Strukturvertriebs"
Kapitalanlageprodukte. Hierzu bedienen sie sich freier Handelsvertreter, die jeweils auf
der Grundlage von "Karriereplänen" verschiedene Bezeichnungen haben und die
teilweise wiederum weitere Handelsvertreter führen, an deren Provisionserlösen sie
beteiligt sind. Der Beklagte zu 2) ist für die Beklagte zu 1) in diesem Sinne als
Handelsvertreter tätig.
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Die Klägerin macht geltend, der Beklagte zu 2) habe mit unlauteren Mitteln
Handelsvertreter der Klägerin dazu veranlasst, Verträge für die Beklagte zu 1) zu
vermitteln. Die Beklagten sind dem entgegen getreten. Sie haben geltend gemacht, die
Abwerbung von Handelsvertretern für sich genommen sei nicht wettbewerbswidrig. Die
Beklagten haben sich zudem auf Verjährung berufen. Insoweit haben sie behauptet, der
Prokurist P. der Klägerin sei am 18. Juni 2007 über die Umstände der Abwerbungen
informiert gewesen. Außerdem seien die abgeworbenen Handelsvertreter sämtlich
"Führungskräfte" der Klägerin. Schließlich habe noch der diesen übergeordnete
Handelsvertreter, der "Regionaldirektor" H. der Klägerin, bereits am 6. Juni 2007 von
den Umständen der Abwerbungen erfahren. Sie haben die Ansicht vertreten, diese
Personen seien Wissensvertreter der Klägerin, weshalb die am 15. Februar 2008
erhobene Klage nicht zur Hemmung der Verjährung habe führen können.
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Das Landgericht hat die Beklagten nach Beweisaufnahme unter Androhung näher
bezeichneter Ordnungsmittel verurteilt, es zu unterlassen, selbst und/oder durch Dritte
Mitarbeiter der Klägerin zu veranlassen, Versicherungsverträge und/oder
Kapitalanlageprodukte für Konkurrenzunternehmen der Klägerin, insbesondere die Z. D.
H. L. AG, zu vermitteln, obwohl das Vertragsverhältnis zwischen dem Mitarbeiter und der
Klägerin noch besteht. Ferner hat es die Beklagten zur Zahlung der Höhe nach
unstreitiger vorgerichtlicher Abmahnkosten in Höhe von 2.118,43 € verurteilt. Das
Landgericht hat es nach Beweisaufnahme als erwiesen angesehen, dass der Beklagte
zu 2) im Zusammenwirken mit einem zuvor abgeworbenen Handelsvertreter dessen
nachgeordnete Handelsvertreter in unlauterer Weise zum Vertragsbruch veranlasst
habe. Er habe diese veranlasst, Verträge für die Beklagte zu 1) zu vermitteln und sich
dabei zunächst der Hilfe von Strohleuten zu bedienen. Hierdurch sollte die Klägerin zur
Kündigung der Handelsvertreterverträge veranlasst werden. Die Ansprüche seien nicht
verjährt, weil die Beklagten eine Kenntnis des Zeugen P. im Juni 2007 nicht
nachgewiesen hätten und die Handelsvertreter nicht Wissensvertreter der Klägerin
gewesen seien. Auf ihre Kenntnis sei zudem deshalb nicht abzustellen, weil sie "Opfer"
der Abwerbebemühungen der Beklagten gewesen seien.
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Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und innerhalb der
verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründete Berufung der Beklagten.
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Sie sind der Ansicht, die Klage sei hinsichtlich des Unterlassungsantrages nach dem
alten Antrag bereits unzulässig, weil dieser auch zulässiges Verhalten umfasse und
daher zu unbestimmt sei. Es sei nicht klar, was danach erlaubt und was verboten sei.
Zudem habe das Landgericht die Verjährung zu Unrecht verneint. Aus der Stellung
eines Handelsvertreters ergebe sich, dass dieser stets Wissensvertreter sei.
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Die Beklagten beantragen,
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unter Abänderung des am 22. Dezember 2008 verkündeten Urteils des
Landgerichts Mönchengladbach die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt zuletzt,
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die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass verboten werden solle –
selbst oder durch Dritte – auf die Kündigung der Verträge der Klägerin mit ihren
Handelsvertretern durch die Klägerin selbst hinzuwirken, indem den
Handelsvertretern vorgeschlagen wird, Versicherungsverträge oder
Kapitalanlageprodukte für die Beklagte zu 1. zu vermitteln, und zwar durch
eingeschaltete Strohleute.
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Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und tritt der Auffassung entgegen, ihre
Handelsvertreter seien "Wissensvertreter".
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Hinsichtlich aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
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2. B)
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Die zulässige Berufung der Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg.
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Die Änderung des Unterlassungsantrags ist zulässig. Sie wäre es auch als
Klageänderung nach § 533 ZPO, denn sie ist sachdienlich und die Entscheidung kann
auf im Berufungsrechtszug zu berücksichtigende Tatsachen gestützt werden. Der Sache
nach hat die Klägerin den Anspruch bereits in erster Instanz geltend gemacht, denn sie
hat von Anfang an vorgetragen, dass der Beklagte zu 2) ihre Handelsvertreter dadurch
zum Vertragsbruch veranlasst habe, dass er ihnen vorschlug, Verträge für die Beklagte
zu 1) durch Strohleute zu vermitteln, um auf diese Weise eine Kündigung der
Handelsvertreterverträge durch die Klägerin zu provozieren. Über diese Umstände
verhält sich die Beweisaufnahme erster Instanz. Die Klägerin hat damit letztlich den
Klageantrag lediglich präzisiert.
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Mit dem neuen Unterlassungsantrag ist die Klage zulässig und begründet. Der
Klageantrag ist hinreichend bestimmt, denn er umschreibt das verbotene Verhalten,
orientiert an der konkreten Verletzungsform, so klar, dass weder auf Seiten der
Beklagten, noch im Vollstreckungsverfahren unklar sein kann, welches Verhalten als
unlauter verboten wurde.
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Auf den in die Zukunft gerichteten Unterlassungsantrag findet das UWG in seiner seit
dem 28.12.2008 geltenden Fassung Anwendung. Eine Wiederholungsgefahr wird
jedoch nur durch solche Verletzungshandlungen begründet, die auch nach dem UWG in
der zum jeweiligen Begehungszeitpunkt geltenden Fassung unzulässig waren.
Hinsichtlich des Anspruchs auf Ersatz der Abmahnkosten kommt es darauf an, ob die
Abmahnung zum Zeitpunkt der Abmahnung berechtigt war. Da sich die beanstandeten
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Verhaltensweisen der Beklagten sowohl als Wettbewerbshandlung im Sinne des UWG
a.F. als auch als geschäftliche Handlung im Sinne des UWG 2008 darstellen und die
hier in Rede stehende Vorschrift des § 4 Nr. 10 UWG inhaltlich keine Änderung erfahren
hat, bedarf es keiner gesonderten Betrachtung. Hinzu kommt, dass es sich nicht um eine
geschäftliche Handlung gegenüber Verbrauchern handelt, so dass der Sachverhalt
auch nicht in den Regelungsbereich der Richtlinie 2005/29 (EG) über unlautere
Geschäftspraktiken fällt.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu 2) einen Anspruch auf Unterlassung aus § 8
Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 10 UWG und gegen die Beklagte zu 1) aus § 8 Abs. 1, Abs. 2,
§ 3 Abs. 1, § 4 Nr. 10 UWG. Der Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten folgt aus § 12
Abs. 1 S. 2 UWG.
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Zu Recht ist das Landgericht von dem Grundsatz ausgegangen, dass das bloße
Ausnutzen eines fremden Vertragsbruches auch dann nicht unlauter ist, wenn der
Ausnutzende den Vertragsbruch kennt. Ein solches Verhalten ist vielmehr als Teil des
freien Wettbewerbs hinzunehmen. Unlauter ist es jedoch, einen fremden Mitarbeiter zum
Vertragsbruch zu verleiten, d.h. gezielt und bewusst auf dessen Vertragsbruch
hinzuwirken (BGH GRUR 2007, 800, 800 Tz. 14 – Außendienstmitarbeiter). Diese
Voraussetzungen hat die Kammer hier ebenfalls zu Recht bejaht. Die Unlauterkeit ergibt
sich daraus, dass der Beklagte zu 2) sich nicht darauf beschränkt hat, einen
Vertragsbruch der Handelsvertreter der Klägerin nur auszunutzen, sondern diese dazu
veranlasst hat, diesen Vertragsbruch durch die Zwischenschaltung von Strohleuten
zunächst zu verschleiern und letztlich die Klägerin zur fristlosen Kündigung der
Handelsvertreterverträge zu provozieren. Dies stellt ein unlauteres Verleiten zum
Vertragsbruch dar (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 28. Aufl., § 4 Rn.
10.107). Dass das Landgericht ein entsprechendes Vorgehen des Beklagten zu 2) nach
der Beweisaufnahme für erwiesen erachtet hat, greift die Berufung nicht an. Der Senat
folgt insoweit der Beweiswürdigung des Landgerichts und nimmt darauf Bezug.
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Die Ansprüche der Klägerin sind nicht verjährt. Die Verjährungsfrist beträgt nach § 11
Abs. 1 UWG sechs Monate und beginnt nach § 11 Abs. 2 UWG, wenn der Anspruch
entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründeten Umständen und
der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte
erlangen müssen. Diese Verjährungsfrist war im Streitfall am 15. Februar 2008, dem
Zeitpunkt, an dem die Verjährung durch die Erhebung der vorliegenden Klage gehemmt
wurde (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB), nicht abgelaufen. Es kann nicht festgestellt werden,
dass die Klägerin von den den Anspruch begründeten Umständen, also insbesondere
nicht nur von den Abwerbebemühungen, sondern auch von den die Unlauterkeit dieser
Abwerbebemühungen begründenden Umständen, vor Dezember 2007 Kenntnis erlangt
hatte. Dass der unstreitig auch für die Verfolgung von wettbewerbsrechtlichen
Ansprüchen zuständige Prokurist P. der Klägerin bereits am 18. Juni 2007 von den
Umständen der Abwerbungsbemühungen der Beklagten Kenntnis erlangt hat, haben
die Beklagten nicht bewiesen. Auf eine Kenntnis der an den Abwerbungsbemühungen
beteiligten Handelsvertreter der Klägerin, d. V., S. und C. kommt es ebenso wenig an,
wie auf eine solche des diesen in der Vertriebsstruktur der Klägerin übergeordneten
Handelsvertreters H., denn sie alle sind bereits nicht "Wissensvertreter" der Klägerin in
Bezug auf die hier streitgegenständlichen wettbewerbsrechtlichen Ansprüche.
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Maßgeblich ist grundsätzlich die Kenntnis des Gläubigers, im Falle einer juristischen
Person wie der Klägerin kommt es zunächst auf die Kenntnis ihrer Organe an. Dem
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Gläubiger wird dabei aber die Kenntnis seines Wissensvertreters zugerechnet. Dies
beruht auf der Überlegung, dass innerhalb eines Unternehmens nicht auf die zufällige
Kenntnis eines Beschäftigten abgestellt werden kann, sondern nach dem
Rechtsgedanken des § 166 BGB nur die Kenntnis solcher Personen von Bedeutung ist,
die nach der betrieblichen Organisation für die Aufnahme und Weiterleitung
wettbewerbsrechtlich relevanter Informationen zwecks Verfolgung von
Wettbewerbsverstößen zuständig sind oder von denen dies aufgrund ihrer Stellung im
Unternehmen typischerweise erwartet werden kann (Köhler a.a.O. § 11 Rn. 1.27;
Teplitzky, Wettbewerbliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 16 Rn. 8; Büscher in
Fezer, Lauterkeitsrecht, § 11 Rn. 40). Während einerseits rechtsgeschäftliche
Vertretungsmacht nicht erforderlich ist, ist die Kenntnis rechtsgeschäftlicher Vertreter,
die nicht zugleich die Voraussetzungen des Wissensvertreters erfüllen, nicht
ausreichend (Büscher a.a.O.). Ob danach eine Wissenszurechnung stattfindet, ist auf
Grund einer wertenden Beurteilung zu entscheiden (BGHZ 132, 30-35, zit. n. Juris Rn.
20). Notwendig ist jedenfalls, dass die Aufnahme, Bearbeitung und Weiterleitung
wettbewerbsrechtlich erheblicher Informationen auch und gerade der jeweils in Rede
stehenden Art in den Aufgabenkreis des Wissensvertreters fällt (Sosnitza in
Piper/Ohly/Sosnitza, UWG, 5. Aufl. § 11 Rn. 29).
Danach sind hinsichtlich des hier in Rede stehenden Wettbewerbsverstoßes in Form
der Verleitung der Handelsvertreter der Klägerin zum Vertragsbruch weder die daran
unmittelbar beteiligten Handelsvertreter, noch der in der Vertriebsstruktur übergeordnete
Handelsvertreter H. Wissensvertreter der Klägerin. Zwar ist der Handelsvertreter nach §
86 Abs. 1 HGB verpflichtet, sich um die Vermittlung und den Abschluss von Geschäften
für den Prinzipal zu bemühen und er hat dabei dessen Interessen wahrzunehmen.
Ferner hat er nach § 86 Abs. 2 HGB dem Unternehmer die erforderlichen Nachrichten zu
geben. Hierbei geht es jedoch um die für die Durchführung und Anbahnung von
Geschäften maßgeblichen Informationen. Aus diesem Grunde, das heißt um die
ordnungsgemäße Vertragserfüllung zu gewährleisten, hat er auch über persönliche
Umstände wie etwa die Absicht, eine Konkurrenzvertretung aufzunehmen, zu berichten
(Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 34. Aufl. § 86 Rn. 41). Diese allgemeine Verpflichtung
des Handelsvertreters dient damit nicht dem Zweck, Wettbewerbsverstöße Dritter zu
verfolgen, sondern soll allein die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung sichern. Der
Handelsvertreter unterscheidet sich insoweit nicht wesentlich von arbeitsvertraglich
Beschäftigten, die aufgrund der allgemeinen arbeitsrechtlichen Treuepflicht ebenfalls
gehalten sind, die Interessen ihres Arbeitgebers zu wahren und die gleichwohl nicht
sämtlich Wissensvertreter ihres Arbeitgebers sind. Maßgeblich ist für die Einordnung als
Wissensvertreter, dass eine entsprechende Informationspflicht gerade zu dem Zweck
besteht, Wettbewerbsverstöße Dritter zu verfolgen. Es kann daher jedenfalls nicht
allgemein davon ausgegangen werden, dass die Weiterleitung von Informationen
zwecks Verfolgung von Wettbewerbsverstößen Dritter zu den Aufgaben eines
Handelsvertreters gehört.
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Eine Wissenszurechnung erfolgt auch nicht deshalb, weil der Zeuge H. in der
Vertriebsstruktur der Klägerin "Regionaldirektor", der Zeuge d. V. "Bezirksdirektor" und
die Zeugen S. und C. ebenfalls nicht am untersten Ende der Vertriebsstruktur
angesiedelt waren. Zwar ist es für einen "Strukturvertrieb" kennzeichnend, dass die
Handelsvertreter in einer Struktur organisiert sind in der Weise, dass ein übergeordneter
Handelsvertreter mehrere untergeordnete Handelsvertreter unterstützt und von deren
Provisionen profitiert. Dies ändert jedoch nichts an ihrer Stellung als reine
Handelsvertreter. Sie werden durch diese Bezeichnungen nicht etwa zu
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Führungskräften der Klägerin im Sinne einer Unternehmensleitung, zumal die Beklagten
nicht vorgetragen haben, worin denn die besonderen Führungsaufgaben der genannten
Personen im Einzelnen bestanden haben.
Schließlich ergibt sich auch nicht anderes daraus, dass – wie die Beklagten vortragen –
die Beobachtung wettbewerbskonformen Verhaltens nachgeordneter Mitarbeiter und die
Information über Konkurrenztätigkeiten der mit ihm zusammen lebenden oder
arbeitenden Personen dem Zeugen S. ausdrücklich in dem Handelsvertretervertrag als
Aufgabe zugewiesen wurde, denn es ist nicht dargetan, dass die fixierte Verpflichtung
mehr darstellt, als die allgemeine Pflicht des § 86 Abs. 1 und Abs. 2 HGB zu
konkretisieren. Wie die allgemeine Pflicht führt sie nicht etwa dazu, dass die Verfolgung
von Wettbewerbsverstößen Dritter bzw. die Entgegennahme und Weiterleitungen von
Informationen zu diesem Zweck zu den vertraglichen Aufgaben der Zeugen gehört.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Ein begründeter Anlass, die Revision
zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO) ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
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Streitwert: 100.000,00 € (entsprechend der von den Parteien nicht
angegriffenen erstinstanzlichen Festsetzung)
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