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BGH - II ZB 35/02
Bundesgerichtshof vom 03.11.2003
- Inhalt
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- BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 35/02 vom 3. November 2003 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat
- Verfahren dem Beschwerdegericht in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung zur
- , sondern auch, weil die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
- Fortbildung des Rechts und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (BGH, Beschl. v. 13. März
- hat die Beklagte auf Herausgabe von Handakten in Anspruch genommen. Nachdem die Beklagte die Akten
Anhang 49 AbwV
Mineralölhaltiges Abwasser
- Inhalt
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- Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, gelten
- vorhandene Einleitungen von Abwasser aus Anlagen, die vor dem 1. Juni 2000 rechtmäßig in
- im Sinne dieses Anhangs sind Reinigungsmittel, die in Verbindung mit Leichtflüssigkeiten tempor
- für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus Betriebsstätten stammt, in
- folgende Maßnahmen möglich ist: 1.weitestgehende Kreislaufführung des Waschwassers in
§ 11 GeoITAusbV
Zwischenprüfung
- Inhalt
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- Grundlagen der Geoinformationstechnologie anwenden,b)berufsbezogene Rechts- und Verwaltungsvorschriften
- (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie
- auf die in der Anlage 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten
- , Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er
- für die Berufsausbildung wesentlich ist.(3) Für die Zwischenprüfung bestehen folgende
§ 117 AktG
Schadenersatzpflicht
- Inhalt
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- ihnen durch Schädigung der Gesellschaft zugefügt worden ist, geschädigt worden sind.(2
- der Sachwalter das Recht der Gläubiger aus.(6) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verj
- Hauptgesellschaft (§ 319), in die die Gesellschaft eingegliedert ist, zu der schädigenden Handlung bestimmt worden ist.
- bestimmt, zum Schaden der Gesellschaft oder ihrer Aktionäre zu handeln, ist der Gesellschaft zum
- Ersatz des ihr daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Er ist auch den Aktionären zum Ersatz
Bundesliga-Spielpläne: Entstehung und rechtlicher Schutz
Max Rand vom 26.06.2012
- Inhalt
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- Spielpläne als Datenbank oder Datenbankwerk nach §§ 87a UrhG und § 4 II UrhG. Nach § 87a UrhG ist
- „Datenbank im Sinne dieses Gesetzes ist Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen
- Informationszwecken. Related posts:Lizenzgebühren für Bundesligaspielpläne Bundesliga Recht
- Erstellung der Spielpläne ist dabei gar nicht so einfach. Erstellung von Bundesligaspielplänen Zunächst
- Interessen von Polizei, Fans und Vereinen berücksichtigt werden. Diese Informationen werden dann in
§ 92 IRG
Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union
- Inhalt
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- ;bermittelt werden sollen, nach deutschem Recht mit einer Freiheitsstrafe von im Höchstmaß
- mitzuteilen, dass die Verwendung als Beweismittel in einem Gerichtsverfahren unzulässig ist, es
- , L 75 vom 15.3.2007, S. 26) gestellt worden ist, können die zuständigen Polizeibehö
- Bundes und der Länder bleiben unberührt.(2) Bei der Übermittlung nach Absatz 1 ist
- ;bermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten nach Absatz 1 ist unzul
LG Heilbronn - 1 T 9/06
Landgericht Heilbronn vom 12.01.2006
- Inhalt
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- zu Recht mit zutreffender Begründung zurückgewiesen. Auch das Beschwerdegericht vermag keine
- /3 mit der Begründung, der Schuldner lebe inzwischen in der Türkei, wo sich die Lebenshaltungskosten
- der Pfändungsfreigrenzen für einen im Ausland lebenden Schuldner wegen niedrigerer
- Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Heilbronn gegen den Schuldner. Mit Schreiben vom
- allenfalls auf 2/3 der deutschen Lebenshaltungskosten beliefen. Mit Verfügung vom 22.11.2005
FG Düsseldorf - 7 K 6255/03 GE
Finanzgericht Düsseldorf vom 05.05.2004
- Inhalt
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- von Zahlungsansprüchen vereinbart. Das Recht zur Ausübung der Mitgliedschaftsrechte sollte auf die
- gerechtfertigt. Denn nach dem erneuten Eintritt des Gesellschafters H in die GbR ist der ursprünglich
- das Steueränderungsgesetz 2001 nicht mehr erwähnt ist. § 16 Abs. 4 GrEStG in der Fassung durch das
- GrEStG liegen im Streitfall vor. 24 25 Für die Anwendung des § 16 GrEStG ist die Wiederherstellung des
- ursprünglichen tatbestandserfüllenden Rechtsgeschäfts - im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung die
LSG Bayern - L 6 R 654/04
Bayerisches Landessozialgericht vom 16.10.2007
- Inhalt
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- folgenlos ausgeheilt, die distale Radiusfraktur rechts in Fehlstellung verheilt mit beginnenden
- (Radiusfraktur rechts) hin. Laut vorgelegtem Attest der behandelnden Ärztin Dr.H. ist die
- zeigen. Die Sachverständigen haben aber im Wesentlichen gleiche Umfangmaße links und rechts gemessen
- . Die Klägerin könne noch leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen mit qualitativen Einschränkungen sechs
- : leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen mit gelegentlichem Gehen und Stehen, ohne hohen Leistungsdruck
LG Mainz - 3 S 227/02
Landgericht Mainz vom 12.02.2003
- Inhalt
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- Bürgerliches Recht Mietrecht LG Mainz 12.02.2003 3 S 227/02 Zur Rückforderung der Mietkaution bei
- Sch.......... für Recht erkannt: Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts
- Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.2.20002 zu zahlen. Im
- . G r ü n d e : Die Berufung ist zulässig und hat auch in der Sache zum überwiegenden Teil Erfolg. Die
- von insgesamt 1.794,70 DM (917,62 Euro) - im Zusammenhang mit der Veräußerung des Mietobjekts an den
AG Gummersbach - 1 C 71/05
Amtsgericht Gummersbach vom 05.09.2005
- Inhalt
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- Terminabsprache zutrifft muss dann erst recht für eine Facharztpraxis wie im vorliegenden Fall gelten. Die
- -). Insbesondere ist in einer Facharztpraxis, wie der Beklagte sie führt, die zeitliche Organisation noch
- Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar
- . Entscheidungsgründe 1(Urteil ohne Tatbestand gemäß §§ 313 III; 313 a; 495 a ZPO). 2Die Klage ist unbegründet
- habe mit dem Beklagten bzw. mit dessen Mitarbeiterinnen besonders vereinbart, dass der vereinbarte
Selbstorganisation (weg mit dem alten Plunder)
Harold Treysse vom 11.01.2014
- Inhalt
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- Recht im Internet (Ausgabe 2001) SQL Windows 5.0 (das Ausgabejahr teile ich lieber nicht mit) und
- geht alles ganz schnell: Ist die Auflage des Buches älter als zwei Jahre und wurde es im vergangenen
- Jahr nicht genutzt findet es seinen Weg in die Papiertonne. Dieses ist immer noch preiswerter, als
- steht der Aufwand – auch letztendlich der Aufnahme des Gesamtbestandes – wirklich in einem gesunden
- einfacheren Weg für meine Fachliteratur gewählt: Auf jeden Buchrücken kommt ein Aufkleber mit der
BGB: Errichtung einer Mobilfunkanlage bedarf der Zustimmung aller Wohnungseigentümer
Rechtsanwalt Ralf Mydlak vom 20.02.2014
- Inhalt
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- Mobilfunkanlagen ausgehen. Nicht jeder möchte daher eine derartige Anlage in seiner Nähe haben, erst recht nicht
- Veränderungen mit all ihren Vorzügen und Nachteilen vorgenommen werden sollen. Die in § 906 Abs. 1 Satz
- Wissenschaftlich ist noch immer nicht endgültig geklärt, ob und welche Gefahren von
- einschlägigen Grenz- und Richtwerte liege. Nach § 906 Absatz 1 Satz 2 BGB bestehe zwar im Verhältnis
- Wohnungseigentümern darüber, wie mit dem Gemeinschaftseigentum umgegangen werden soll und ob hierzu bauliche
§ 19 LuftVO
Luftfahrzeuge auf dem Wasser
- Inhalt
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- Luftfahrzeug oder ein Wasserfahrzeug bei kreuzendem Kurs auf seiner rechten Seite, so hat das von rechts
- rechts zu ändern und ausreichend Abstand zu halten. 3.Das Luftfahrzeug oder Wasserfahrzeug, das
- Fahrzeuge zu verhalten. Im einzelnen gilt folgendes: 1.Hat ein Luftfahrzeug ein anderes
- Wasserfahrzeug in entgegengesetzter oder nahezu entgegengesetzter Richtung, hat es seinen Kurs nach
- Wasserfahrzeugen zu halten, daß jede Gefahr eines Zusammenstoßes ausgeschlossen ist und
OLG Karlsruhe - 1 U 85/08
Oberlandesgericht Karlsruhe vom 01.12.2008
- Inhalt
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- begrenzen. Vor allem jedoch betonte der Sachverständige in diesem Zusammenhang zu Recht, dass die
- ) Hiervon sind - gemäß zu Recht anerkannter allgemeiner Ansicht - für die von der Klägerin mit dem
- freizustellen. c) Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des in Ziffer 1 a) genannten
- Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet. d) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die weitergehende
- aus den nachfolgenden Ausführungen: 3Die Klägerin kaufte im Frühjahr 2006 gemeinsam mit ihrem Ehemann