Urteil des LG Heilbronn vom 12.01.2006

LG Heilbronn (gläubiger, gesetzliche grundlage, zpo, beschwerde, antrag, begründung, aug, herabsetzung, schuldner, lebenshaltungskosten)

LG Heilbronn Beschluß vom 12.1.2006, 1 T 9/06
Pfändung des Arbeitseinkommens: Keine Herabsetzung der Pfändungsfreigrenzen für einen im Ausland
lebenden Schuldner wegen niedrigerer Lebenshaltungskosten
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Gläubiger gegen den Beschluss des Amtsgerichts Heilbronn vom 23.12.2005 -
Az. 17 M 2123/98 - wird
zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Gläubiger.
Beschwerdewert: 500 EUR
Gründe
I.
1 Die Gläubiger erwirkten am 13.02.1998 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts
Heilbronn gegen den Schuldner. Mit Schreiben vom 24.08.2005 beantragten sie beim Amtsgericht Heilbronn die
Herabsetzung der Unpfändbarkeitsgrenze um 1/3 mit der Begründung, der Schuldner lebe inzwischen in der
Türkei, wo sich die Lebenshaltungskosten allenfalls auf 2/3 der deutschen Lebenshaltungskosten beliefen.
Mit Verfügung vom 22.11.2005 forderte das Amtsgericht Heilbronn die Gläubiger u.a. auf, darzulegen auf welche
Rechtsgrundlage die Gläubiger ihren Antrag stützen. Die Gläubiger nahmen hierzu mit Schreiben vom
20.12.2005 Stellung und führten aus, die Grundlage ihres Antrages ergebe sich aus dem Zweck der Vorschrift
des § 850 c ZPO.
Mit Beschluss vom 23.12.2005, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, wies das Amtsgericht Heilbronn den
Antrag der Gläubiger mit der Begründung zurück, die Gläubiger hätten nicht dargelegt, dass einer der gesetzlich
vorgesehenen Tatbestände für eine Herabsetzung der Pfändungsfreigrenze gemäß §§ 850 c Abs. 4, 850 d, 850 f
ZPO vorliege.
2 Gegen diesen ihnen am 28.12.2005 zugestellten Beschluss wendet sich die am 30.12.2005 eingegangene
sofortige Beschwerde der Gläubiger. Mit Beschluss vom 02.01.2006 hat das Amtsgericht Heilbronn Nichtabhilfe
erklärt und die Akten dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
3 Die gemäß §§ 11 Abs. 1 Rechtspflegergesetz und 793 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie
wurde insbesondere binnen der zweiwöchigen Beschwerdefrist gemäß § 569 ZPO eingelegt.
4 Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Amtsgericht Heilbronn hat den Antrag der Gläubiger zu Recht mit
zutreffender Begründung zurückgewiesen. Auch das Beschwerdegericht vermag keine gesetzliche Grundlage für
den Antrag der Gläubiger erkennen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die im angefochtenen
Beschluss enthaltene Begründung Bezug genommen.
5 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Der Beschwerdewert wurde gemäß § 3 ZPO auf der Grundlage
eines Bruchteils der Vollstreckungsforderung festgesetzt.