Urteil des AG Gummersbach vom 05.09.2005

AG Gummersbach: zusage, organisation, erleichterung, datum

Amtsgericht Gummersbach, 1 C 71/05
Datum:
05.09.2005
Gericht:
Amtsgericht Gummersbach
Spruchkörper:
Abt. 1
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 C 71/05
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
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(Urteil ohne Tatbestand gemäß §§ 313 III; 313 a; 495 a ZPO).
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Die Klage ist unbegründet.
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Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 262,- € aus §§
611 I; 280 I; 249; 252 BGB, weil der Kläger nicht überzeugend dargelegt hat, es sei ihm
verbindlich die Einhaltung eines zeitlich konkreten Termins zugesichert worden.
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Der Kläger hat nicht unter Beweis gestellt, er habe mit dem Beklagten bzw. mit dessen
Mitarbeiterinnen besonders vereinbart, dass der vereinbarte Termin unbedingt zeitlich
eingehalten werden müsse. Dieser außerordentliche Hinweis und die unbedingte
Zusage des Beklagten, er wolle den Termin auf jeden Fall einhalten, sind aber
unabdingbare Grundvoraussetzungen, um einen etwaigen Verdienstausfallsanspruch
zu begründen. Eine derartige Zusage erfolgte von dem Beklagten bzw. dessen
Mitarbeiterinnen jedoch nicht.
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Zudem dienen Terminabsprachen in Arztpraxen grundsätzlich lediglich der
Erleichterung und der Effizienz des Arbeitsablaufs. Sie sollen ausschließlich einen
zeitgemäßen Behandlungsablauf sichern. Ein Rechtsverhältnis wird damit aber noch
nicht begründet (AG München, Urteil vom 13. 8. 1990 - 1141 C 1997/90 - NJW 1990,
2939; LG Heilbronn, Urteil vom 10.10.1991 - 6 S 330/91 -, AG Dieburg, Urteil vom
04.04.1998 - 21 C 831/97 -). Insbesondere ist in einer Facharztpraxis, wie der Beklagte
sie führt, die zeitliche Organisation noch erheblich dadurch erschwert, dass
befundabhängig die jeweilige Behandlungsdauer nicht vorhergesehen werden kann.
Was für eine allgemeinärztliche Praxis im Bezug auf die Rechtsverbindlichkeit einer
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Terminabsprache zutrifft muss dann erst recht für eine Facharztpraxis wie im
vorliegenden Fall gelten.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91; 708 Nr. 11; 713 ZPO.
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