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Fußballspielabbruch: Mehrwegbecher unschuldig
Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder vom 26.08.2012
- Inhalt
-
- St. Pauli und Schalke 04 am 01.04.2011. St. Pauli stand 0 : 2 im Rückstand, als der Linienrichter
- recht. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass während des Spiels kein Mehrweg-, sondern ein noch
- Der Abbruch des Bundesligaspiels zwischen St. Pauli und Schalke 04 am 01.04.2011 wegen eines
- eindeutig aus einem Einwegbecher, stellte das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz in einem am Freitag
- Thorsten Schiffner in der 88. Minute einen teilweise gefüllten Bierbecher in den Nacken bekam. Das
Fußballspielabbruch: Mehrwegbecher unschuldig
Thorsten Blaufelder vom 26.08.2012
- Inhalt
-
- St. Pauli und Schalke 04 am 01.04.2011. St. Pauli stand 0 : 2 im Rückstand, als der Linienrichter
- recht. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass während des Spiels kein Mehrweg-, sondern ein noch
- Der Abbruch des Bundesligaspiels zwischen St. Pauli und Schalke 04 am 01.04.2011 wegen eines
- eindeutig aus einem Einwegbecher, stellte das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz in einem am Freitag
- Thorsten Schiffner in der 88. Minute einen teilweise gefüllten Bierbecher in den Nacken bekam. Das
§ 1a VZOG
Begriff des Vermögens
- Inhalt
-
- betreffenden Grundstücke oder Gebäude Vermögen im Sinne dieses Gesetzes und der in
- Artikels 22 Abs. 4 des Einigungsvertrages auch dann, wenn es mit Gebäuden bebaut ist, die ganz
- äude), Nutzungsrechte und dingliche Rechte an Grundstücken und Gebäuden, bewegliche
- üche sowie Rechte und Pflichten aus Schuldverhältnissen, soweit sie Gegenstand der Zuteilung
- (1) Vermögensgegenstände im Sinne dieses Gesetzes sind bebaute und unbebaute Grundst
BGH: Leidensbedingter Berufswechsel bei Berufsunfähigkeit
Rechtsexperte Christian Luber vom 05.04.2017
- Inhalt
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- Ein leidensbedingter Berufswechsel des Versicherten ist im Rahmen der Nachprüfung der
- 2016, Az. IV ZR 527/15, festgestellt, dass ein leidensbedingter Berufswechsel des Versicherten im
- gab der Versicherung Recht und wies die Klage ab, das Oberlandesgericht verurteilte die Versicherung
- Versicherungskunden und geschädigte Anleger bundesweit und verfügen hierzu mit dem Kanzleisitz in M
- lehnen wir ab.Unser Credo liegt in der vertrauensvollen Zusammenarbeit mit unseren Mandanten. Dabei
BVerwG - 9 B 29.13
Bundesverwaltungsgericht vom 16.07.2013
- Inhalt
-
- Oberverwaltungsgerichts aber keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf in Bezug auf das revisible Recht auf. Ebenso
- Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung
- unter Anführung zahlreicher Einzelheiten eine Reihe von Fragen, mit denen sie im Kern geklärt
- das Gesetz besteht, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits geklärt (s. Urteile vom 27
- hier vorliegenden Umständen nicht entstehen konnte bzw. kann. 8 Auch im Zusammenhang mit dem
BVerwG - 9 B 26.13
Bundesverwaltungsgericht vom 16.07.2013
- Inhalt
-
- Oberverwaltungsgerichts aber keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf in Bezug auf das revisible Recht auf. Ebenso
- Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung
- unter Anführung zahlreicher Einzelheiten eine Reihe von Fragen, mit denen sie im Kern geklärt wissen
- das Gesetz besteht, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits geklärt (s. Urteile vom 27
- hier vorliegenden Umständen nicht entstehen konnte bzw. kann. 8 Auch im Zusammenhang mit dem
LSG Berlin-Brandenburg - L 3 R 1850/05
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vom 17.03.2009
- Inhalt
-
- Studium abschloss und das Recht erhielt, die Berufsbezeichnung Ingenieur in der Fachrichtung
- weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem falschen Sachverhalt ausgegangen worden sei. Die im
- geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall
- Bescheids vom 07. August 2003 weder das Recht unrichtig angewandt noch ist sie von einem falschen
- /05 - vom 26. Oktober 2005, veröffentlicht in SozR 4-8560 § 22 Nr. 1) ist die Gleichbehandlung mit
§ 5 BDBOSG
Verwaltungsrat
- Inhalt
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- deren Vertreterinnen oder Vertreter hat das jeweilige Land das Recht zur Benennung nach Maßgabe
- ;sidentin oder der Präsident hat den Verwaltungsrat regelmäßig über die Geschä
- Bund und jedes Land erhalten jeweils einen Sitz im Verwaltungsrat. Den Vorsitz im Verwaltungsrat hat
- das den Bund vertretende Mitglied. Die Stimmverteilung im Verwaltungsrat regelt die Satzung. Die
- Beschlüsse des Verwaltungsrats bedürfen in den in der Satzung vorgesehenen Fällen der
LSG Nordrhein-Westfalen - L 7 B 451/09 AS ER
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen vom 08.04.2010
- Inhalt
-
- Antragsgegnerin ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet. 231. Das Sozialgericht (SG) Detmold hat mit dem
- setzt voraus, "dass sie konkret, richtig und vollständig ist, zeitnah im Zusammenhang mit dem
- angegriffenen Beschluss vom 11.11.2009 zu Recht die aufschiebende Wirkung der Rechtsbehelfe des
- verloren, wenn - wie im vorliegenden Fall - lediglich der Gesetzestext mit unterschiedlichen Alternativen
- auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. 3. Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG). 7
BPatG - 20 W (pat) 79/08
Bundespatentgericht vom 16.06.2008
- Inhalt
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- -Verstärkers gegeben sei, da er besonders leistungsfähig sei. II Die Beschwerde ist statthaft; sie ist
- form- und fristgerecht eingelegt (PatG § 73 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1). Im vorliegenden Fall ist die
- auch ausreichenden kursorischen Prüfung zu Recht die Aussicht auf Erteilung eines Patents verneint
- BUNDESPATENTGERICHT 20 W (pat) 79/08 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In
- der Beschwerdesache betreffend den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe mit dem Aktenzeichen 010/2007 hier
LSG Berlin-Brandenburg - L 5 AS 1673/09 B ER
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vom 16.11.2009
- Inhalt
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- Ergebnis zu Recht abgelehnt hat. Der die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem
- Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ablehnende Bescheid vom 6. Juli 2009 in Gestalt des Widerspruchsbe
- -scheids vom 3. August 2009 ist (inzwischen) bindend im Sinne von § 77 SGG. Da der Antragsteller den
- : Die Beschwerde des Antragstellers ist zwar nach § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und
- Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86 b Abs. 2 SGG jedenfalls im
OVG Nordrhein-Westfalen - 10 B 2657/04.NE
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 06.05.2005
- Inhalt
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- deshalb ein "Recht" im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sein. Das Interesse des Antragstellers an
- ausgeschlossen, dass er durch die Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans in einem seiner Rechte
- verletzt wird. In Betracht kommt insoweit eine Verletzung des ihm zustehenden Rechts auf gerechte
- zulässigen Bestand im Wesentlichen übereinstimmt. Ob das so ist, lässt sich jedoch anhand der dem Senat zur
- tatsächlichen Nutztierbestandes die im Plangebiet zu erwartende Geruchsbelastung mit einer
§ 29 GVGEG
- Inhalt
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- Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.(2) Die Rechtsbeschwerde ist
- zuzulassen, wenn 1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder2.die Fortbildung des Rechts
- (1) Gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das
- Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.(3) Auf das weitere Verfahren
- sind § 17 sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in
Abmahnung Image Professionals GmbH
Rechtsanwalt Frank Weiß vom 02.10.2020
- Inhalt
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- streitgegenständlichen Bildmaterials in die Webseite stelle eine Vervielfältigung im Sinne des § 16
- mehrfacher Hinsicht gegen die Rechte der Image Professionals GmbH verstoßen habe.Die Einbindung des
- unberechtigte Verwendung eines Lichtbilds auf einer Internetseite beanstandet. In der Abmahnung wird ausgeführt
- , dass der Empfänger der Abmahnung durch die Verwendung des streitgegenständlichen Bildmaterials in
Strafbarkeit wegen Online-Fotomontage
Rechtsanwalt Frank Weiß vom 18.06.2015
- Inhalt
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- Das Landgericht (LG) in Dortmund hat mit seinem Beschluss vom 20.04.2015 unter dem Az. 34 Qs 79
- das LG nicht erkennen, weil eine Politikerin als Person der Zeitgeschichte nur eingeschränkte Rechte
- /14 entschieden, ab wann eine Fotomontage (die im streitigen Fall im Rahmen eines politischen
- Wahlkampfes von der gegnerischen Partei angefertigt wurde) eine Schmähkritik darstellt. Das LG Dortmund ist
- Herabsetzung des Kandidaten im Vordergrund stünde. Auch eine Verletzung des Persönlichkeitsrechtes konnte