Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 17.03.2009

LSG Berlin und Brandenburg: produktion, gleichbehandlung im unrecht, ddr, zugehörigkeit, auto, industrie, verwaltungsakt, statut, berechtigung, dienstleistung

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 17.03.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 10 RA 1010/04
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 3 R 1850/05
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 31. Oktober 2005 aufgehoben. Die Klage
wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Beklagte den Zeitraum vom 01. März 1971 bis zum 28. Februar 1977 als Zeit der Zugehörigkeit des
Klägers zu dem Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech;
Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes – AAÜG -)
und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellen muss.
Der 1943 geborene Kläger war nach Abschluss seiner Ausbildung zum Maschinenschlosser in diesem Beruf bei dem
Volkseigenen Betrieb (VEB) Industriewerke L bis zum 31. Oktober 1963 tätig. Von November 1963 bis April 1965
leistete er seinen Wehrdienst bei der Nationalen Volksarmee ab und arbeitete danach wieder als Maschinenschlosser
bei dem VEB IFA Automobilwerke. Ab dem 25. August 1966 studierte er an der Ingenieurschule für
Schwermaschinenbau "Walter Ulbricht" R, wo er am 17. Juli 1969 das Studium abschloss und das Recht erhielt, die
Berufsbezeichnung Ingenieur in der Fachrichtung Schweißtechnik zu führen. Am 10. März 1977 schloss er außerdem
sein Fernstudium an der Technischen Hochschule Otto-von-Guericke M in der Fachrichtung Montage- und
Fügetechnik mit dem akademischen Grad eines Diplom-Ingenieurs ab. Er war ab dem 01. August 1969 bis zum 28.
Februar 1977 als Ingenieur bei dem Kraftfahrzeug-Reparaturwerk B tätig, das ab Januar 1971 ein Betrieb des VEB
Kombinat Auto Trans B und am 10. Oktober 1972 im Register der volkseigenen Wirtschaft als VEB Kraftfahrzeug-
Reparaturwerk B eingetragen wurde. Vom 01. März 1977 bis zum 30. Juni 1990 arbeitete er als
Schweißverantwortlicher bei dem VEB Medizinische Geräte B. Auf den Antrag vom 20. Juni 2003 auf Überführung
von Zusatzversorgungsanwartschaften in der Zeit vom 01. August 1969 bis zum 30. Juni 1990 erteilte die Beklagte
den bindenden Feststellungsbescheid vom 07. August 2003, mit dem sie den Zeitraum vom 01. März 1977 bis zum
30. Juni 1990 als nachgewiesene Zeit der Zugehörigkeit zur AVItech und die in diesem Zeitraum erzielten
Arbeitsentgelte feststellte. Die Anerkennung von Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech vom 01. August 1969 bis zum
28. Februar 1977 lehnte die Beklagte dagegen ab, da die Beschäftigung nicht in einem volkseigenen
Produktionsbetrieb ausgeübt worden sei.
Am 27. Oktober 2003 beantragte der Kläger die Überprüfung dieses Feststellungsbescheids, denn die Zeit vom 01.
August 1969 bis zum 28. Februar 1977 sei nicht berücksichtigt worden. Er sei damals als verantwortlicher
Schweißingenieur im VEB Kraftfahrzeug-Reparaturwerk für den Produktionsbereich zuständig gewesen. Es habe sich
bei dem Betrieb nicht um einen Reparaturbetrieb gehandelt, sondern um einen Produktionsbetrieb von neuwertigen
Karosserieersatzteilen für Fahrzeuge deutscher aber hauptsächlich russischer Bauart. Die Neufertigung sei in
Schweißbaugruppen erfolgt, so dass laut Zulassungsordnung für Produktionsbetriebe des Zentralinstituts für
Schweißtechnik ein Schweißingenieur für die Konstruktion, Fertigung und Überwachung verantwortlich gewesen sei.
Mit Bescheid vom 01. Dezember 2003 lehnte die Beklagte die Rücknahme des Feststellungsbescheids vom 07.
August 2003 nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ab, da weder das Recht unrichtig angewandt noch
von einem falschen Sachverhalt ausgegangen worden sei. Die im VEB Kraftfahrzeug-Reparaturwerk ausgeübte
Beschäftigung entspreche zwar der technischen Qualifikation, jedoch sei sie nicht in einem volkseigenen
Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb ausgeübt worden, wie es die Versorgungsordnung bzw. die
hierzu ergangene zweite Durchführungsbestimmung vom 24. Mai 1951 (2. DB) fordere. Den dagegen eingelegten
Widerspruch begründete der Kläger damit, der Betrieb sei kein Dienstleistungsunternehmen gewesen, sondern ein
Produktionsbetrieb für Autoersatzteile mit Generalinstandsetzung von Fahrzeugen. Mit Widerspruchsbescheid vom
29. Januar 2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Dagegen hat der Kläger Klage bei dem Sozialgericht Berlin erhoben, mit der er geltend gemacht hat, nach den
Rechtsvorschriften der DDR habe ein zugelassener Schweißingenieur im Betrieb, der abnahmepflichtige Bauteile
fertige, eingesetzt werden müssen. Für einen Dienstleistungsbetrieb, z. B. für Autoreparaturwerkstätten, wäre das
nicht nötig gewesen. Seine Verantwortung habe sich auf den Bereich Konstruktion, Technologie und
Fertigungsüberwachung erstreckt. Im Betrieb seien Schweißbaugruppen, Kfz-Ersatzteile, Neuanfertigungen sowie
Umrüstungen und Generalinstandsetzungen an Fahrzeugen der NVA und Fahrzeugen für den zivilen Sektor gefertgt
und durchgeführt worden. Es seien komplette Baugruppen wie z. B. Rahmen, Trägergruppen, Lenkungsteile,
Aufbauten usw. produziert worden. Der Name des VEB Kraftfahrzeug-Reparaturwerk basiere auf historischen
Umständen, da im Rahmen des Berlin-Abkommens Rüstungsbetriebe in Berlin nicht zulässig gewesen seien.
Unterlagen könne er diesbezüglich nicht mehr vorlegen, da er 1977 den Betrieb verlassen habe. Zudem ergebe sich
die Frage, ob bei der Zuerkennung der Zugehörigkeit zur AVItech die Beklagte mit zweierlei Maß messe. Einem
Ökonomen des Betriebs, der durch seine Zugehörigkeit zur SED zum Betriebsdirektor habe aufsteigen dürfen, sei die
Zusatzversorgung gewährt worden.
Dem hat die Beklagte entgegengehalten, dass der VEB Kraftfahrzeug-Reparaturwerk B der Wirtschaftsgruppe 15489
(Reparatur- und Montagebetriebe des Straßenfahrzeug- und Traktorenbaus) der Systematik der
Volkswirtschaftszweige der DDR zugerechnet worden sei. Er sei deshalb kein Betrieb gewesen, der zum Zweck der
industriellen Massenproduktion von Sachgütern oder zur Erbringung von Bauleistungen gegründet worden sei. Der
VEB Kraftfahrzeug-Reparaturwerk B sei ebenso wie der VEB Kraftfahrzeuginstandsetzungsbetrieb ein
Kombinatsbetrieb des VEB Kombinat Auto Trans B gewesen. Aus dem beigefügten Registerauszug ergebe sich, dass
übergeordnetes Organ der Magistrat von G-B, Abteilung Verkehr- und Straßenwesen gewesen sei. Es sei demnach
keine Zuordnung zu einem Industrieministerium erfolgt.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung bei dem Sozialgericht Berlin am 31. Oktober 2005 hat der Kläger erklärt, in
dem VEB Kraftfahrzeug-Reparaturwerk B seien Ersatzteile für Militärfahrzeuge und z. T. für Zivilfahrzeuge, z. B.
Jeeps für die Polizei und geologische Zwecke, gefertigt worden. Aufgrund des Potsdamer Abkommens habe die
Existenz eines Rüstungsbetriebs in Berlin kaschiert werden müssen. Es seien komplette Ersatzteile und Baugruppen
gefertigt und eine Endmontage der Fahrzeuge vorgenommen worden. Betrachte man den ingenieurtechnischen Teil
des Betriebs, so würde er sagen, dass die Endmontage und die Fertigung der Baugruppen und Ersatzteile ungefähr im
gleichen Verhältnis zueinander gestanden hätten. In einem reinen Kraftfahrzeugreparaturbetrieb, in dem keine
Fertigung von Ersatzteilen und Baugruppen vorgenommen würden, hätte kein Bedarf für einen Schweißingenieur
bestanden.
Durch Urteil vom 31. Oktober 2005 hat das Sozialgericht die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 01.
Dezember 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Januar 2004 verpflichtet, den Bescheid vom 07.
August 2003 abzuändern und auch für die Zeit vom 01. März 1971 bis zum 28. Februar 1977 die Zugehörigkeit zur
AVItech und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen. Zur Begründung hat das
Sozialgericht ausgeführt, während der Zeit der Beschäftigung im VEB Kraftfahrzeug-Reparaturwerk B hätten die
Voraussetzungen für die Einbeziehung in die AVItech vorgelegen. Nach den konsistenten, in sich schlüssigen und für
das Gericht glaubhaften Angaben des Klägers habe es sich bei dem fraglichen Be-schäftigungsbetrieb um einen
Rüstungsbetrieb gehandelt, in dem sowohl Ersatzteile und Baugruppen für Militärfahrzeuge und Zivilfahrzeuge
hergestellt als auch Generalinstandsetzungen von derartigen Fahrzeugen vorgenommen worden seien, wobei eine
Endmontage der hergestellten Ersatzteile vorgenommen worden sei. Hinsichtlich des vom Bundessozialgericht (BSG)
entwickelten Produktionsbegriffs seien die verschiedenen Aufgabengebiete des Betriebs zu unterscheiden. Während
die Generalinstandsetzung, also planmäßige serielle Reparaturen und Modernisierungen, sich dem fordistischen
Produktionsbegriff nicht zuordnen lasse, sei dies für die serielle Produktion von Ersatzteilen und Baugruppen zu
bejahen. Die Endmontage, also der Einbau der neu hergestellten Ersatzteile und Baugruppen in die Instand zu
setzenden Fahrzeuge, stelle für sich genommen aus puristischer Sicht keine Produktion im o. g. Sinne dar. Soweit
sich das Tätigkeitsprofil eines Betriebs nicht nur durch Produktionsaufgaben im engeren Sinne, sondern auch durch
andere Arbeiten bestimme, komme es für die Zuordnung zu einem Produktionsbetrieb darauf an, ob die Produktion im
o. g. Sinne dem Betrieb das Gepräge gegeben habe, seine Tätigkeit also wesentlich bestimmt habe. Nach auch
insoweit glaubhaften Angaben des Klägers hätten Instandsetzungsmaßnahmen und Originärproduktion sich im Betrieb
ungefähr gleichwertig gegenüber gestanden. Obwohl sich die Endmontage isoliert betrachtet dem Produktionsbegriff
nicht zuordnen lasse, könne nicht außer Acht bleiben, dass diese Tätigkeit im engen Zusammenhang mit der
Originärproduktion der hergestellten Ersatzteile und Baugruppen stehe. Es bestehe diesbezüglich ein Annexverhältnis
zu den eigentlichen Produktionstätigkeiten des Betriebs. Dies gebe bei der Frage nach dem Gepräge des Betriebs den
Ausschlag dahingehend, dass die produktionsnahen und produktionsähnlichen Tätigkeiten des Einbaus der
hergestellten Ersatzteile insgesamt dazu führten, dass auch bei der Prägung des Betriebs durch Instandsetzung und
Produktion zu etwa gleichen Anteilen insgesamt die industrielle Produktion dem Betrieb das Gepräge gegeben habe.
Die persönliche und die sachliche Voraussetzung für die Einbeziehung in die AVItech während des
streitgegenständlichen Zeitraums sei ebenfalls erfüllt, denn der Kläger habe die Berechtigung zur Führung der
Berufsbezeichnung Ingenieur erworben und sei entsprechend seiner Ausbildung ingenieurtechnisch beschäftigt
gewesen.
Zur Begründung der dagegen eingelegten Berufung führt die Beklagte aus, der VEB Kraftfahrzeug-Reparaturwerk B sei
im Wirtschaftssystem der DDR als Reparaturbetrieb eingereiht worden. Dies ergebe sich aus der Zuordnung zu der
Wirtschaftsgruppe 15489 in der Systematik der Volkswirtschaftszweige. Die Instandsetzung sei entweder in
Instandsetzungsabteilungen (Hauptmechanik) oder Instandsetzungsbetrieben durchgeführt worden. Ein
Instandsetzungsbetrieb sei ein Spezialbetrieb für die Instandhaltung von Industrieerzeugnissen gewesen. Durch die
meist spezialisierte und serienmäßige Durchführung der Instandsetzungsarbeiten seien in diesen Betrieben eine
bedeutende Steigerung der Arbeitsproduktivität und damit eine Senkung der Reparaturkosten (Instandhaltungskosten)
möglich gewesen. Das Prinzip zentraler Instandhaltungsbetriebe sei daher für Produktionsmittel und technische Güter
immer mehr durchgesetzt worden. Beispiel hierfür seien Reichsbahnausbesserungswerke und
Kraftfahrzeuginstandsetzungsbetriebe gewesen. In der DDR sei die Instandsetzung auch für Werkzeugmaschinen,
Landmaschinen und Ausrüstungen der Braunkohleindustrie eingerichtet worden. Dementsprechend zähle auch der
VEB Kraftfahrzeug-Reparaturwerk B zu diesen Instandsetzungsbetrieben. Das Sozialgericht verkenne bei seiner
Entscheidung, dass es nicht darauf ankomme, ob der Betrieb irgendetwas produziert habe, sondern ob eine
industrielle Massenproduktion dem Betrieb das Gepräge gegeben habe. Aus den vom Gericht beigezogenen
Unterlagen lasse sich eine solche Kenntnis jedoch nicht gewinnen. Auch der Kläger verkenne, dass die
Instandsetzung nicht dem Begriff der industriellen Produktion nach dem fordistischen Produktionsmodell entspreche.
Insoweit sei auch unerheblich, dass im Wirtschaftssystem der DDR Instandsetzungsleistungen zur Kennziffer der
IWP (industriellen Warenproduktion) gezählt worden seien. Diese Kennziffer sei im bundes-rechtlichen Sinne mit dem
Begriff "Umsatz" zu definieren.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 31. Oktober 2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Er hat eine Abschlussbeurteilung vom 31. Januar
1977 durch den VEB Kraftfahrzeug-Reparaturwerk B vorgelegt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat
hat er zu dem Beschäftigungsbetrieb u. a. vorgetragen, die Fahrzeuge, die planmäßig zur Reparatur bzw. zur
Aufarbeitung zugewiesen worden seien, seien vorwiegend aus dem militärischen Bereich gekommen. Diese seien in
einem derart desolaten Zustand gewesen, dass die verschiedensten Ersatzteile, insbesondere auch Rahmen und
Lenkungsteile, dafür hätten angefertigt und eingebaut werden müssen. Diese Teile seien nicht serienmäßig produziert
worden, der VEB sei produkttechnisch nicht darauf ausgelegt gewesen, Ersatzteile in Serie massenhaft zu
produzieren. Die militärischen Belange seien immer vorgegangen, gelegentlich seien aber auch Jeeps für z. B.
geologische Zwecke aufgearbeitet worden. Es seien auch im geringen Umfang Spezialfahrzeuge, z. B. für die
Bergung von Verwundeten im Feld, gebaut worden. Dafür seien Motoren, Reifen etc. von anderen Betrieben bezogen
worden.
Der Senat hat die Registerakten des VEB Kombinat Auto Trans B, HRC , und des VEB Kraftfahrzeug-Reparaturwerk
B, Reg.-Nr. , vom Amtsgericht C beigezogen. Daraus sind insbesondere die Registerauszüge und das Statut vom 30.
Dezember 1968 zur Akte genommen worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der
beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten sowie auf die Registerakten des Amtsgerichts C zu HRC und Reg.-Nr.
verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Die Beklagte hat es zu Recht
abgelehnt, den Bescheid vom 07. August 2003 gemäß § 44 Abs. 2 SGB X insoweit zurückzunehmen, als darin die
Feststellung u. a. der Zeit vom 01. März 1971 bis zum 28. Februar 1977 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVItech und
der in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte abgelehnt wor-den ist. Nach dieser Vorschrift ist ein
Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft
zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsakts das Recht unrichtig
angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist. Er kann auch für die
Vergangenheit zurückgenommen werden.
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, denn die Beklagte hat bei Erlass des Bescheids vom 07. August 2003
weder das Recht unrichtig angewandt noch ist sie von einem falschen Sachverhalt ausgegangen. Der Kläger hat
deshalb keinen Anspruch auf Feststellung des streitigen Zeitraums als solchen der Zugehörigkeit zu dem
Zusatzversorgungssystem der AVItech und der in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte. Das
entgegenstehende Urteil des Sozialgerichts vom 31. Oktober 2005 war daher aufzuheben und die Klage abzuweisen.
In dem Verfahren nach § 8 AAÜG, das einem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 des Sozialgesetzbuch
Sechstes Buch (SGB VI) ähnlich und außerhalb des Rentenverfahrens durchzuführen ist (vgl. BSG in SozR 3-8570 §
8 Nr.2), ist die Beklagte nur dann zu den von dem Kläger begehrten Feststellungen verpflichtet, wenn dieser dem
persönlichen Anwendungsbereich des AAÜG nach § 1 Abs. 1 unterfällt. Erst wenn dies zu bejahen ist, ist in einem
weiteren Schritt festzustellen, ob er Beschäftigungszeiten zurückgelegt hat, die einem Zusatzversorgungssystem,
hier der AVItech, zuzuordnen sind (§ 5 AAÜG).
Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die auf Grund der Zugehörigkeit
zu Versorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme
einen Verlust der Anwartschaft bei Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt
dieser Verlust als nicht eingetreten (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG ist nicht
erfüllt; er hätte vorausgesetzt, dass der Kläger in der DDR zunächst durch einen staatlichen Akt in ein
Versorgungssystem (hier: in die AVItech) einbezogen und dann zu einem späteren Zeitpunkt entsprechend den
Regelungen des Systems ausgeschieden wäre. Er war aber zu keinem Zeitpunkt auf Grund eines staatlichen Akts
oder einer einzelvertraglichen Zusage in ein Versorgungssystem einbezogen worden.
Zwar hat die Beklagte mit dem Bescheid vom 07. August 2003 unter Anwendung der §§ 5 bis 8 AAÜG die
Beschäftigungszeiten des Klägers vom 01. März 1977 bis zum 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech
und die im genannten Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festgestellt. Damit hat sie aber nicht entschieden, dass der
Kläger zu dem für die Geltung des AAÜG maßgeblichen Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes am 01. August
1991 einen Versorgungsanspruch oder eine Versorgungsanwartschaft aufgrund der Zugehörigkeit zu einem
Versorgungssystem erworben hatte oder wegen eines Anwartschaftsverlusts i. S. von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG nicht
hatte. Der Versorgungsträger kann auf der Ermächtigungsgrundlage des § 8 Abs. 2 und 3 Satz 1 AAÜG vorab durch
feststellenden Verwaltungsakt verbindlich klären, ob das von dem Kläger behauptete Versorgungsrechtsverhältnis i.
S. von § 1 AAÜG überhaupt besteht. Eine solche positive Statusentscheidung muss in dem zu erteilenden Bescheid
aber als feststellender Entscheidungssatz kenntlich gemacht oder unzweifelhaft zu erkennen sein. Hingegen kann aus
der bloßen Anwendung von Vorschriften des Gesetzes oder deren Erwähnung in der Begründung des Verwaltungsakts
nicht entnommen werden, der Bescheid solle eine eigenständige Feststellung i. S. von § 31 Satz 1 SGB X
verlautbaren (so BSG in SozR 3-8570 § 1 Nr. 2). Vorliegend hat die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid keine
eigenständige Feststellung über die Anwendbarkeit des AAÜG auf den Kläger getroffen, sondern nur einige
Vorschriften dieses Gesetzes auf ihn angewandt. Damit ist nicht bereits durch einen - möglicherweise rechtswidrigen,
aber nicht nichtigen - Verwaltungsakt entschieden, dass das AAÜG im vorliegenden Fall gilt. Dies ist vielmehr anhand
der materiellen Vorgaben des § 1 Abs. 1 AAÜG zu prüfen.
Da der Kläger weder aufgrund eines staatlichen Akts oder einer einzelvertraglichen Zusage in ein Versorgungssystem
einbezogen worden ist, konnte er dem Anwendungsbereich des AAÜG nur unterfallen, wenn er eine fiktive
Versorgungsanwartschaft i. S. der vom BSG vorgenommenen erweiternden Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG
gehabt hätte. Auch diese Voraussetzung ist nicht erfüllt.
Für die Anwendbarkeit des AAÜG kommt es nach ständiger Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 10. Februar
2005 - B 4 RA 48/04 R - m. w. N., zitiert nach juris) auf die am 30. Juni 1990 gegebene Sachlage mit Blick auf die
bundesrechtliche Rechtslage am 01. August 1991, dem Inkrafttreten des AAÜG, an. Dies folge aus den primär- und
sekundärrechtlichen Neueinbeziehungsverboten des Einigungsvertrags (EV). So untersage der EV primärrechtlich in
der Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. a Neueinbeziehungen ab dem 03. Oktober 1990.
Darüber hinaus ordne der EV in Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 - wenn auch mit Modifikationen
- die sekundärrechtliche Weitergeltung des Rentenangleichungsgesetzes der DDR (RAnglG-DDR) an, das
Neueinbeziehungen ab dem 01. Juli 1990 untersagt habe (§ 22 Abs. 1 S. 1 RAnglG-DDR). Da letztlich aufgrund dieser
Regelungen Neueinbeziehungen in ein Zusatzversorgungssystem ab dem 01. Juli 1990 nicht mehr zulässig gewesen
seien, sei darauf abzustellen, ob der Betroffene nach den tatsächlichen Gegebenheiten bei Schließung der
Zusatzversorgungssysteme (30. Juni 1990) einen "Anspruch" auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte.
Bei dieser Bewertung sei auf die Regelungen der Versorgungssysteme abzustellen, wie sie sich aus den Texten der
VO-AVItech (Gbl. S 844) und der 2. DB ergäben. Nach § 1 VO-AVItech i. V. m. § 1 Abs. 1 und 2 der 2. DB hänge ein
solcher Anspruch von drei (persönlichen, sachlichen und betrieblichen) Voraussetzungen ab. Generell sei gemäß § 1
der VO-AVItech und der 2. DB erforderlich 1. die Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen
(persönliche Voraussetzung) und 2. die Ausführung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung) und
zwar 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens im Sinne von § 1
Abs. 1 der 2. DB oder in einem durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).
Maßgeblich sei hierbei das Sprachverständnis der Deutschen Demokratischen Republik am 02. Oktober 1990 (vgl.
BSG in SozR 3-8570 § 1 Nr. 2).
Diese Voraussetzungen sind – bezogen auf den hier streitigen Zeitraum vom 01. März 1971 bis zum 28. Februar 1977
– nur zum Teil erfüllt. Der Senat kann deshalb ausdrücklich offen lassen, ob er der oben zitierten Rechtsprechung des
BSG folgt. Denn nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (- 1 BvR 1921/04 -, - 1 BvR 203/05 -, - 1
BvR 445/05 - und - 1 BvR 1144/05 - vom 26. Oktober 2005, veröffentlicht in SozR 4-8560 § 22 Nr. 1) ist die
Gleichbehandlung mit Inhabern einer Versorgungszusage verfassungsrechtlich nicht geboten. Zudem braucht der
Senat auch nicht weiter zu prüfen, ob für die nach § 5 AAÜG von der Beklagten bereits festgestellten Zeiten vom 01.
März 1977 bis zum 30. Juni 1990 die Voraussetzungen des § 1 AAÜG tatsächlich vorliegen.
Der Senat hat keinen Zweifel, dass der Kläger für den Zeitraum vom 01. März 1971 bis zum 28. Februar 1977 die
persönliche und sachliche Voraussetzung erfüllt, denn er war seit dem 17. Juli 1969 gemäß § 1 Abs. 1 c der
Verordnung über die Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" vom 12. April 1962 (Gbl. II Nr. 29 Seite 278)
berechtigt, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen. Er war entsprechend seiner Aus-bildung als Ingenieur der
Fachrichtung Schweißtechnik bei dem VEB Kraftfahrzeug-Reparaturwerk B tätig. Die Beschäftigung des Klägers bei
dem VEB Kraftfahrzeug-Reparaturwerk B erfüllt aber nicht die betriebliche Voraussetzung. Der Senat ist entgegen der
Auffassung des Sozialgerichts nicht davon überzeugt, dass es sich bei dem VEB Kraftfahrzeug-Reparaturwerk B um
einen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder um einen gleichgestellten Betrieb nach § 1 Abs. 2
der 2. DB handelt. Ein Produktionsbetrieb liegt nach der Rechtssprechung des BSG nur dann vor, wenn es sich zum
einen bei dem Beschäftigungsbetrieb um einen VEB handelte. Das war hier erst ab dem 10. Oktober 1972 gegeben,
denn erst zu diesem Zeitpunkt erfolgte die Eintragung des bisherigen Kombinatsbetriebs Kraftfahrzeug-Reparaturwerk
Bin das Register der volkseigenen Wirtschaft. Zum anderen musste der VEB organisatorisch dem industriellen
Produktionssektor der DDR-Planwirtschaft zugeordnet und der verfolgte Hauptzweck des VEB auf die industrielle
(serienmäßig wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation bzw. Produktion (fordistisches
Produktionsmodell) von Sachgütern oder die Errichtung (Massenproduktion) von baulichen Anlagen ausgerichtet sein
(vgl. BSG in SozR 3-8570 § 1 Nr. 6). Die genannte Produktion musste dem Betrieb das Gepräge gegeben haben, also
überwiegend und vorherrschend gewesen sein (vgl. Urteile des BSG vom 10. April 2002 – B 4 RA 10/02 R – in SozR
3-8570 § 1 Nr. 5, 18. Dezember 2003 – B 4 RA 14/03 R –, 06. Mai 2004 – B 4 RA 44/03 R – und 27. Juli 2004 – B 4
RA 11/04 R -, jeweils zitiert nach juris). Der Hauptzweck wird dabei nicht durch die Art der Hilfsgeschäfte und –
tätigkeiten geändert oder beeinflusst, die zu seiner Verwirklichung zwangsläufig mit ausgeführt werden müssen oder
daneben verrichtet werden (vgl. Urteil des BSG vom 18. Dezember 2003 – B 4 RA 14/03 R -). Besteht das Produkt
nach dem Hauptzweck (Schwerpunkt) des Betriebs in einer Dienstleistung, so führen auch produkttechnische
Aufgaben, die zwangsläufig, aber allenfalls nach- bzw. nebengeordnet anfallen, nicht dazu, dass ein
Produktionsbetrieb vorliegt (vgl. Urteile des BSG vom 18. Dezember 2003 – B 4 RA 14/03 R -, 06. Mai 2004 – B 4 RA
44/03 R – und 27. Juli 2004 – B 4 RA 11/04 R -).
Ausgehend von dem vom BSG entwickelten Verständnis der Produktion spricht im vorliegenden Fall die überwiegende
Anzahl der Indizien gegen die Annahme, dass es sich bei dem VEB Kraftfahrzeug-Reparaturwerk B um einen
Produktionsbetrieb gehandelt hat. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Namen des VEB, der nur die Reparatur von
Kraftfahrzeugen beinhaltet, sondern auch aus dem beigezogenen Statut des VEB Kombinat Auto Trans B vom 30.
Dezember 1968, zu dessen Kombinatsbetrieben das Kraftfahrzeug-Reparaturwerk B bzw. der VEB Kraftfahrzeug-
Reparaturwerk B seit Januar 1971 (eingetragen im Register der volkseigenen Wirtschaft am 13. April 1971) gehörte.
Aus § 10 des Statuts ergibt sich, dass das Kombinat Rechtsnachfolger der in ihm zusammengeschlossenen Betriebe
VEB Güterkraftverkehr B, VEB Bautransporte B, VEB Deutsche Spedition B, VEB Autoreparaturwerk P, VEB
Omnibus- und Lastkraftwagen–Reparaturwerk T, VEB Autoservice B, VEB Industriebahn B und Behala O war. Nach §
5 Abs. 1 hatte das Kombinat die Aufgabe, den Transportbedarf der Bevölkerung, der Industrie und des Handels der
Hauptstadt der DDR mit ständig steigender Attraktivität und planmäßig wachsender Effektivität zu sichern und die ihm
übertragenen staatlichen Funktionen auszuüben. Zu den Hauptleistungsarten gehörten gemäß § 5 Abs. 2 des Statuts
die Durchführung von Versorgungs-, Baustoff-, Möbel-, Schwer- und Gütertaxitransporten sowie von
Speditionsleistungen, die Übernahme von Umschlagsaufgaben im B O sowie die Durchführung des
Anschlussbahnbetriebs und die Durchführung von Kraftfahrzeuginstandhaltungsleistungen an Nutzfahrzeugen,
Personenkraftwagen und Krafträdern. Weder aus der Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeit in § 5 des Statuts
noch in der Beschreibung der staatlichen Funktion in § 6 des Statuts ergeben sich Hinweise auf eine maßgebliche
Produktionstätigkeit der Kombinatsbetriebe. Am 13. April 1971 ist als weiterer Kombinatsbetrieb das Kraftfahrzeug-
Reparaturwerk Berlin in das Handelsregister eingetragen worden, ohne dass die Tätigkeitsbeschreibung in § 5 des
Statuts geändert worden ist. Allerdings ergibt sich aus dem Antrag vom 28. Januar 1971 auf Berichtigung der
Eintragung im Register der volkseigenen Wirtschaft ein Hinweis darauf, dass der Betrieb für die industrielle
Instandsetzung von Militärkraftfahrzeugen der NVA zuständig sein sollte. Dies fiel unter eine "vertrauliche
Verschlusssache". Aus dem geänderten Statut vom 31. Dezember 1981 ergeben sich keine weiterfüh-enden
Erkenntnisse. Die Aufgaben des VEB Kraftfahrzeug-Reparaturwerk B werden in § 6 Abs. 2 Nr. 7 beschrieben mit
Ausführungen von Kraftfahrzeuginstandhaltungsleistungen für Bedarfsträger der Lieferverordnung im Rahmen der für
Betriebe mit spezieller Produktion geltenden Bestimmungen und die Wahrnehmung der Aufgaben des Leitbetriebs der
für diese Produktion gebildeten Erzeugnisgruppe. Der Unterschied zu dem weiteren Kombinatsbetrieb VEB
Kraftfahrzeuginstandhaltung B bestand darin, dass dort die Ausführung von Kraftfahrzeuginstandhaltungsleistungen
an Nutzfahrzeugen und Kraftomnibussen erfolgte, während der VEB Kraftfahrzeug-Reparaturwerk
Instandhaltungsleistungen für Bedarfsträger erbringen sollte. Die Aufgabenbeschreibung des Kombinats in § 3 Abs. 1
und 2 des Statuts vom 31. Dezember 1981 enthält ebenfalls keine Anhaltspunkte dafür, dass eine industrielle
Massenproduktion zu den Aufgaben der Kombinatsbetriebe oder des Stammbetriebs gehörte.
Ein weiteres Indiz, das gegen die Annahme eines Produktionsbetriebs spricht, ist die Zuordnung des VEB
Kraftfahrzeug-Reparaturwerk B in die Wirtschaftsgruppe 15489 der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR,
denen Reparatur- und Montage-betriebe des Straßenfahrzeug- und Traktorenbaus angehörten. Der
Beschäftigungsbetrieb des Klägers war auch nicht einem der bestehenden Industrieministerien zugeordnet.
Übergeordnetes Organ war vielmehr der Magistrat von Groß-Berlin, Abteilung Verkehr und Straßenwesen. Außerdem
spricht die Beschäftigung des Klägers als Schweißingenieur und die Beschreibung seiner beruflichen Tätigkeit nicht
dafür, dass die industrielle Produktion dem VEB Kraftfahrzeug-Reparaturwerk B das Gepräge gegeben hat. Aus der
von ihm eingereichten Abschlussbeurteilung des Beschäftigungsbetriebs vom 31. Januar 1977 ergibt sich nur, dass er
die Aufgabe hatte, zusätzlich zur technologischen Betreuung der Regenerierungsabteilung die schweißtechnischen
Probleme des Betriebs zu lösen. Der Kläger führte neue Schweißverfahren ein und war bei der Weiterentwicklung und
Ausrüstung vorhandener Geräte tätig. Er wirkte außerdem mit bei der Verbesserung der Klebetechnik und deren
Anwendung für die praktischen Belange der Kfz-Instandsetzung. Der Schwerpunkt seiner technologischen Tätigkeit
war die Betreuung der Regenerierungsabteilung. Weitere Unterlagen hat der Kläger nicht vorlegen können. Diese
Arbeitsbeschreibung schließt nicht aus, dass das Schweißen bei der Pro-duktion von Bauteilen, wie er selbst
angeführt hat, notwendig war, jedoch bedarf es keiner Frage, dass auch die Instandsetzung bzw. die Reparatur von
Kraftfahrzeugen bzw. Militärfahrzeugen sehr wohl mit Hilfe von Schweißtechnikern durchgeführt werden kann. Nach
seinen Angaben im Termin zur mündlichen Verhandlung am 17. März 2009 kann eine den VEB Kraftfahrzeug-
Reparaturwerk B prägende industrielle Massenproduktion ausgeschlossen werden. Denn der Kläger hat hier
klargestellt, dass die Produktion sich lediglich auf die selbst zu fertigenden Ersatzteile bezog, die in die zu
reparierenden Militärfahrzeuge einzubauen waren. Diese waren also individuell für das jeweilige Fahrzeug zu bauen.
Damit entfällt aber eine serienmäßige, standardisierte Produktion von Sachgütern. Bereits im Termin zur mündlichen
Verhandlung bei dem Sozialgericht hatte der Kläger zugestanden, dass Ersatzteile und Baugruppen gefertigt und die
Endmontage der Fahrzeuge vorgenommen worden seien. Er hat den Anteil zwischen Endmontage und der Fertigung
von Baugruppen und Ersatzteilen je zur Hälfte eingeschätzt. Allein diese Einschätzung macht die Bewertung des
Sozialgerichts, bei dem VEB Kraftfahrzeug-Reparaturwerk B habe es sich um einen Produktionsbetrieb im Sinne der
Rechtsprechung des BSG gehandelt, nicht plausibel. Insbesondere verkennt das Sozialgericht, dass die Art der
Hilfsgeschäfte und Tätigkeiten, die zur Verwirklichung des Betriebs-zwecks zwangsläufig mit ausgeführt werden
müssen oder daneben verrichtet werden, den Hauptzweck gerade nicht ändern oder beeinflussen. Besteht das
Produkt nach dem Hauptzweck des Betriebs in einer Dienstleistung, wie es bei einem Reparaturbetrieb typischerweise
der Fall ist, so führen auch produkttechnische Aufgaben, die zwangsläufig anfallen, nicht dazu, den Betrieb zu einem
Produktionsbetrieb zu qualifizieren. Darüber hinaus reicht ein annähernd gleicher Anteil von Produktion und
Endmontage/Reparatur nicht aus, von einem überwiegenden Produktionsbetrieb auszugehen. Letztlich macht die vom
Kläger geschilderte Produktion von Schneeschiebern den VEB Kraftfahrzeug-Reparaturwerk B nicht zu einem
Produktionsbetrieb im Sinne der Rechtsprechung des BSG, denn die Produktion dieses Konsumguts hat dem
Beschäftigungsbetrieb offenkundig nicht das Gepräge gegeben.
Der Kläger kann außerdem keine Rechte aus dem von ihm behaupteten Umstand, der Betriebsdirektor des VEB
Kraftfahrzeug-Reparaturwerk habe eine positive Feststellungsentscheidung der Beklagten erhalten, ableiten. Zum
einen gibt es keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, zum anderen ist nicht auszuschließen, dass der
Betriebsdirektor ggf. einen Einbeziehungsanspruch wegen einer vertraglichen Einzelzusage hatte.
Das Urteil des Sozialgerichts war deshalb aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz liegen nicht vor.