Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 08.04.2010

LSG NRW (wichtiger grund, aufschiebende wirkung, sgg, beschwerde, angebot, grund, form, kläger, verhalten, mitwirkung)

Landessozialgericht NRW, L 7 B 451/09 AS ER
Datum:
08.04.2010
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 7 B 451/09 AS ER
Vorinstanz:
Sozialgericht Detmold, S 11 AS 238/09 ER
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des
Sozialgerichts Detmold vom 11.11.2009 wird zurückgewiesen. Die
Antragsgegnerin trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten
des Antragstellers auch für das Beschwerdeverfahren.
Gründe:
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Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet.
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1. Das Sozialgericht (SG) Detmold hat mit dem angegriffenen Beschluss vom
11.11.2009 zu Recht die aufschiebende Wirkung der Rechtsbehelfe des Antragstellers
gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angeordnet. Der Senat
nimmt auf die überzeugenden Ausführungen des SG Detmold Bezug und macht sich
diese nach Prüfung zu eigen (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
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Das Vorbringen der Antragsgegnerin im Berufungsverfahren rechtfertigt keine andere
rechtliche Beurteilung. Das SG hat zutreffend ausgeführt, dass sich Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der streitigen Bescheide aus den dem Antragsteller erteilten
Rechtsfolgenbelehrungen ergeben. Denn die Rechtsfolgenbelehrung gemäß § 31
Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) muss konkret, verständlich, richtig und
vollständig sein (BSG vom 16.12.2008, B 4 AS 60/07 R, BSGE 102, 201). Das
Bundessozialgericht (BSG) hat hierzu zuletzt ausgeführt (BSG vom 17.12.2009, B 4 AS
30/09 R, zitiert nach dem Terminbericht Nr. 70/09 des BSG vom 17.12.2009): Die
Wirksamkeit einer Rechtsfolgenbelehrung setzt voraus, "dass sie konkret, richtig und
vollständig ist, zeitnah im Zusammenhang mit dem jeweiligen Angebot einer
Arbeitsgelegenheit erfolgt, sowie dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in verständlicher
Form erläutert, welche unmittelbaren und konkreten Auswirkungen sich aus der
Nichtteilnahme für ihn ergeben, wenn hierfür kein wichtiger Grund vorliegt. ( ...) Insoweit
gilt ein objektiver Maßstab. Es ist also nicht zu berücksichtigen, dass der Kläger
möglicherweise über hinreichende Kenntnisse der einschlägigen Rechtsgrundlagen
verfügte. Die Warnfunktion der Rechtsfolgenbelehrung geht verloren, wenn - wie im
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vorliegenden Fall - lediglich der Gesetzestext mit unterschiedlichen Alternativen
formelhaft wiederholt und nicht deutlich wird, welches Verhalten dem Hilfebedürftigen
obliegt."
Diesen Anforderungen entsprechen die Rechtsfolgenbelehrungen der Antragsgegnerin
nicht. Die Rechtsprechung des BSG stellt zur Überzeugung des Senats auch nicht
Anforderungen auf, die praktisch nicht erfüllbar sind. Denn es entspricht bereits jetzt der
Praxis einiger Grundsicherungsträger, mit einem Vermittlungsvorschlag, der Zuweisung
einer Arbeitsgelegenheit oder dergleichen eine auf die jeweilige konkrete Mitwirkung
bezogene Rechtsfolgenbelehrung zu verbinden.
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2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193
SGG.
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3. Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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