Urteil des BPatG vom 16.06.2008

BPatG (gegenstand des verfahrens, beschwerde, aussicht, antrag, patent, begründung, foto, gegenstand, antragsteller, unterlagen)

BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
20 W (pat) 79/08
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe mit dem Aktenzeichen
010/2007
hier: Verfahrenskostenhilfe für die Patentanmeldung
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
11. Februar 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dipl.-Phys. Dr. Mayer, der Richterin Werner sowie der Richter Dipl.-Ing. Gottstein
und Dipl.-Ing. Kleinschmidt
beschlossen:
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Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
- 3 -
G r ü n d e
I
Der Antragsteller hat am 26. April 2007 vor Einreichung einer Patentanmeldung
Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und Beiordnung eine Vertreters
für die beabsichtigte Einreichung einer Patentanmeldung mit der Bezeichnung
„Hi-Fi Röhren-Verstärker“
gestellt.
Die Patentabteilung 55 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat den Antrag
mit Beschluss vom 28. März 2008 mit der Begründung zurückgewiesen, dass die
beabsichtigte Anmeldung keine Aussicht auf Erteilung eines Patents habe.
Gegen den Beschluss hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 16. Juni 2008, ein-
gegangen am 18. Juni 2008, Beschwerde eingelegt.
Er macht darin sinngemäß geltend, dass die Neuheit des als Schaltplan und Foto
beigelegten Röhren-Verstärkers gegeben sei, da er besonders leistungsfähig sei.
II
Die Beschwerde ist statthaft; sie ist form- und fristgerecht eingelegt (PatG § 73
Abs. 1, Abs. 2 Satz 1).
Im vorliegenden Fall ist die Beschwerde jedoch zurückzuweisen, weil das Deut-
sche Patent- und Markenamt aufgrund der gebotenen, aber auch ausreichenden
kursorischen Prüfung zu Recht die Aussicht auf Erteilung eines Patents verneint
hat.
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Dem Gegenstand der in Aussicht genommenen Patentanmeldung, so wie er sich
aus
den
sukzessive
eingereichten
Unterlagen,
eingegangen
am
11. September 2007 und am 20. November 2007, darstellt, ist nämlich nichts Er-
finderisches zu entnehmen, wie sich aus der zutreffenden Begründung der Pa-
tentabteilung 55 im Beschluss vom 28. März 2008 im Einzelnen ergibt. Auf diesen
Beschluss wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen (vgl. BGH
GRUR 1993, 896f. - „Leistungshalbleiter“).
Die der Beschwerde beigelegten neuen abgeänderten Unterlagen (1. Schaltplan,
2. Foto) über einen Röhren-Verstärker können bei der Beschlussfassung des Se-
nats keine Berücksichtigung finden, da der dort dargestellte Röhrenverstärker
nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Deutschen Patent- und Markenamt war
und folglich von der Beschlussfassung der Patentabteilung 55 nicht berührt ist.
Dr. Mayer
Werner
Gottstein
Kleinschmidt
Pr