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Anhang EV PrfgZAUTV
Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel V Sachgebiet B Abschnitt III
und Kapitel XVI Sachgebiet C Abschnitt III
(BGBl. II 1990, 889, 998, 1135)
- Inhalt
-
- werden kann. Führen solche Gewerbetreibende rechtmäßig den Titel Meister des Handwerks
- Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben
- eingestuft, jedoch in der Anlage A der Handwerksordnung als Handwerk aufgeführt ist, werden auf
- Antrag oder von Amts wegen mit diesem Handwerk in die Handwerksrolle eingetragen. e)Buchstabe c) Satz 1
- . h)Lehrlinge, die ihre Berufsausbildung nach bisherigem Recht durchlaufen, werden nach den bisherigen
Anhang EV BürstPiAusbV
Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel V Sachgebiet B Abschnitt III
und Kapitel XVI Sachgebiet C Abschnitt III
(BGBl. II 1990, 889, 998, 1135)
- Inhalt
-
- werden kann. Führen solche Gewerbetreibende rechtmäßig den Titel Meister des Handwerks
- Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben
- eingestuft, jedoch in der Anlage A der Handwerksordnung als Handwerk aufgeführt ist, werden auf
- Antrag oder von Amts wegen mit diesem Handwerk in die Handwerksrolle eingetragen. e)Buchstabe c) Satz 1
- . h)Lehrlinge, die ihre Berufsausbildung nach bisherigem Recht durchlaufen, werden nach den bisherigen
LAG Rheinland-Pfalz - 1 Ta 101/10
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vom 27.07.2010
- Inhalt
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- ist der Kläger nicht nachgekommen. II. Die sofortige Beschwerde ist nach § 78 ArbGG, §§ 567 Abs. 1
- Arbeitsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den beschwerdeführenden Kläger zu Recht nach
- Verhältnisse eingetreten ist. Im vorliegenden Fall wurden die entsprechenden Aufforderungen des Gerichts
- auch zu Recht an den Prozessbevollmächtigten des Klägers versandt. Nach der Rechtsprechung des
- nicht erreichbar ist, liegt in ihrer Sphäre. Dies entbindet sie nicht von der Abgabe der geforderten
BGH - I ZB 37/02
Bundesgerichtshof vom 03.04.2003
- Inhalt
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- Prozeßbevollmächtigte in dieser Kennzeichenstreitsache als Rechts- und Patentanwalt ein und dieselbe Person ist. Denn
- Rechtsanwalts im Sinne von § 31 Abs. 1 BRAGO, daß der mit der Prozeßvertretung beauftragte Rechts- und
- Rechtspflege ist, in nicht nachvollziehbarer Weise benachteiligt, da sein Mandant im Fall des Obsiegens eine
- S. 3656, 3675) mit Wirkung vom 1. Januar 2002 gestrichen worden. Sie ist im Streitfall nicht
- ein Rechts- und Patentanwalt, der für seine Partei in einer Kennzeichenstreitsache aufgrund eines
LSG Nordrhein-Westfalen - L 11 KA 1/06
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen vom 13.02.2008
- Inhalt
-
- ). Die Klägerin ist als Gemeinschaftspraxis in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts
- . Im Hinblick auf die Dauer der Verzögerung hätten sie mit einer Kürzung des Honorars in der
- . Auch sei die Gemeinschaftspraxis zu Recht für die Honorarrückforderungen in Anspruch genommen worden
- 12.12.2005 ist statthaft und zulässig, aber unbegründet. 32Das Sozialgericht hat darin zu Recht die
- Änderungen in ihrem Mitgliederbestand (angefangen mit BGH Z 146, 341, 345). Rechtlich gesehen ist
BFH - I R 34/07
Bundesfinanzhof vom 28.04.2003
- Inhalt
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- . Streitpunkt ist, inwiefern im Streitjahr 1995 aus dem Privatvermögen veräußerte Aktien einbringungsgeborene
- -AG war in 132 000 Inhaberaktien im Nennbetrag von 50 DM eingeteilt. Der gemeine Wert aller Anteile
- weiteren Verkäufen in den Jahren 1989 und 1990 veräußerten der Kläger und B schließlich im Streitjahr die
- Urteil vom 2. März 2007 9 K 227/98 ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2007, 1207
- Veräußerungserlös zu einem Anteil von 83,83 % abzüglich der Anschaffungskosten zu Recht als
OLG Brandenburg - 7 U 28/07
Brandenburgisches Oberlandesgericht vom 17.01.2007
- Inhalt
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- Landgericht in dem angefochtenen Urteil mit Recht verwiesen hat, nach Grund und Höhe nicht hinreichend
- Landgericht mit Recht ausgeführt, dass die vom Kläger überreichten Unterlagen nicht hinreichend
- den Erstattungsanspruch des Klägers in Höhe von 2.000,00 EUR zu Recht als unbegründet abgewiesen hat
- Beendigung einer Innengesellschaft im Umfang von 17.483,62 EUR sowie weitere Zahlungsansprüche in Höhe
- Grundstücks in W…, das mit einem Eigenheim bebaut werden soll(te). Dieses Bauvorhaben wurde mit
Verkehrssicherungspflichten beim Bundesliga-Fußball
Pascal Kokken vom 07.10.2011
- Inhalt
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- sind und es in der Vergangenheit zu überdurchschnittlichen Ausschreitungen gekommen ist. Sachverhalt
- Rasenpfleger tätig war, ist kein Zuschauer. Er kommt jedoch auf Grund seiner Tätigkeit mit der
- entgegen. In Anbetracht der im Profifußball erzielten Umsätze fielen solche Kosten kaum ins Gewicht
- Beklagten nicht begründet werden. Die Beklagte hat sich mit den von ihr durchgeführten Kontrollen im
- Kontakt hat. Die Beklagte müsste eine Verkehrssicherungspflicht verletzt haben. [Es reicht
§ 1 GPSGV 10
Anwendungsbereich
- Inhalt
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- Fahrgastschiffe im Sinne des Anhangs II § 1.01 Nummer 18 oder Anhangs X § 7.01 der
- 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote
- .Antriebsmotoren.Die Einfuhr eines gebrauchten Produkts nach Satz 1 in den Europäischen Wirtschaftsraum
- steht der Bereitstellung auf dem Markt eines neuen Produkts gleich.(2) Sportboote im Sinne dieser
- Verordnung sind unabhängig von der Antriebsart sämtliche Wasserfahrzeuge mit einer nach der
§ 32 WPapG
Vorrangige Gläubiger
- Inhalt
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- Falles erforderlich ist, den vorrangigen Gläubigern zur Wahrung der ihnen zustehenden Rechte einen
- (1) Im Insolvenzverfahren über das Vermögen eines der in den §§ 1, 17 und 18
- Miteigentum an Wertpapieren noch nicht erlangt, aber ihre Verpflichtungen aus dem Geschäft über
- auch dann, wenn im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Kommissionär die
- äubigers oder Kommissionärs oder ihrer Leute verletzt worden ist, wenn sie bei Erö
Art 25 EinigVtr
Treuhandvermögen
- Inhalt
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- im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und dem jeweils zuständigen
- die in Artikel 1 genannten Länder im Verwaltungsrat der Treuhandanstalt je einen Sitz. Abweichend
- ;ht. Die vorgenannten Kredite sollen in der Regel bis zum 31. Dezember 1995 zurückgeführt
- Treuhandanstalt wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen Bü
- Rechts. Die Fach- und Rechtsaufsicht obliegt dem Bundesminister der Finanzen, der die Fachaufsicht
§ 4 PolierPrV 2012
Prüfungsteil „Baubetrieb“
- Inhalt
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- ;hrung zu steuern. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationen geprüft werden: 1
- ;fungsteilnehmerin reicht hierzu einen Vorschlag aus der Berufspraxis ein. Der Prüfungsausschuss führt
- (1) Im Prüfungsteil „Baubetrieb“ soll die Befähigung nachgewiesen werden
- von Einzelheiten in der Bauausführung;2.Einrichten einer Baustelle, insbesondere unter Ber
- ;bernehmen einer in Betrieb befindlichen Baustelle, insbesondere Feststellen des technischen
BGH - III ZR 96/09
Bundesgerichtshof vom 10.07.1985
- Inhalt
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- zustande gekommen ist, wird durch die zusätzlichen Erwägungen des Oberlandesgerichts zu Ziffer II 3
- Nachweismaklervertrages macht, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 22. September 2005 - III
- einheitlicher Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. BGHZ 151, 221, 223; 152, 182, 190; Zöller
- BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 96/09 vom 24. September 2009 in dem Rechtsstreit Der III
- grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Diese ist nur gegeben, wenn eine
BGH - 3 StR 21/02
Bundesgerichtshof vom 19.10.2001
- Inhalt
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- Rechts. Die Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2
- . Oktober 2001 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Diebstahls in drei Fällen und
- wegen Wohnungseinbruchdiebstahls in drei Fällen verurteilt ist; der Rechtsfolgenausspruch wird dahin
- keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben. Näherer Erörterung bedarf folgendes: 1. Im Fall II
- Antragsschrift des Generalbundesanwalts kommt im Fall II. 6. der Urteilsgründe eine Berichtigung des
BGH - KVZ 41/08
Bundesgerichtshof vom 13.10.2009
- Inhalt
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- Bedeutung zu entscheiden ist noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
- . 3; Karsten Schmidt in Immenga/Mestmäcker, GWB, 4. Aufl., § 74 Rdn. 6). 4III. Die im Übrigen
- Beschwerdegericht hat im Rahmen der - in erster Linie dem Tatrichter obliegenden - Marktabgrenzung nach dem
- BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KVZ 41/08 vom 13. Oktober 2009 in der Kartellverwaltungssache Der
- beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des 1