Urteil des BGH vom 19.10.2001

BGH (stgb, schwerer fall, stpo, freiheitsstrafe, schuldspruch, bezeichnung, wohnung, strafe, mindeststrafe, berichtigung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 21/02
vom
5. März 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Wohnungseinbruchdiebstahls u.a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. März 2002 ge-
mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Düsseldorf vom 19. Oktober 2001 im Schuldspruch dahin
geändert, daß der Angeklagte wegen Diebstahls in drei Fällen
und wegen Wohnungseinbruchdiebstahls in drei Fällen verur-
teilt ist; der Rechtsfolgenausspruch wird dahin klargestellt, daß
der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren
und sechs Monaten verurteilt ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen Diebstahls in besonders
schwerem Fall in zwei Fällen und wegen Wohnungseinbruchdiebstahls in vier
Fällen, teilweise gemeinschaftlich handelnd, zu einer Freiheitsstrafe von zwei
Jahren und sechs Monaten" verurteilt. Gegen seine Verurteilung wendet sich
der Angeklagte mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Die Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344
Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Sachrüge führt zur Änderung des Schuldspruchs und
zur Klarstellung des Rechtsfolgenausspruchs. Im übrigen hat die Nachprüfung
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des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung des Angeklagten keinen
Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben.
Näherer Erörterung bedarf folgendes:
1. Im Fall II. 3. der Urteilsgründe (Einbruch in die Geschäftsräume des
Hockey-Clubs DSC 99 in Düsseldorf) hat das Landgericht neben gewerbsmä-
ßiger Begehung nach § 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB die Voraussetzungen eines
Wohnungseinbruchdiebstahls nach § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB bejaht, jedoch den
Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren gemäß §§ 21, 49 Abs. 1
StGB gemildert und eine Freiheitsstrafe von neun Monaten verhängt. Zutref-
fend weist der Generalbundesanwalt darauf hin, daß durch die Feststellungen
nicht belegt ist, daß der Angeklagte das Schutzgut Wohnung verletzt hat (vgl.
dazu Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 244 Rdn. 24). Angesichts der im übri-
gen festgestellten Tatumstände und der mitgeteilten Strafzumessungserwä-
gungen schließt der Senat aus, daß das Landgericht auf eine niedrigere Strafe
erkannt hätte, wenn es statt des Strafrahmens des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB
denjenigen des § 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB zugrundegelegt hätte, der lediglich
eine geringere Mindeststrafe (drei Monate statt sechs Monate Freiheitsstrafe)
aufweist als § 244 Abs. 1 StGB.
Entgegen den Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbun-
desanwalts kommt im Fall II. 6. der Urteilsgründe eine Berichtigung des
Schuldspruchs nicht in Betracht, weil das Landgericht diese Tat zutreffend
nicht als Wohnungseinbruchdiebstahl, sondern als besonders schweren Fall
des Diebstahls gemäß § 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB abgeurteilt hat.
2. Wie der Generalbundesanwalt ausgeführt hat, ist der Schuldspruch
auch insoweit abzuändern, als das Landgericht die gemeinschaftliche Bege-
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hungsweise und die Bezeichnung der Taten als "besonders schwerer Fall" in
die Urteilsformel aufgenommen hat; diese Umstände gehören nicht zur rechtli-
chen Bezeichnung der Tat (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 260
Rdn. 24, 25). Der Rechtsfolgenausspruch ist dahingehend klarzustellen, daß
der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt ist.
Tolksdorf Rissing-van Saan Miebach
Winkler Pfister