Urteil des OLG Brandenburg vom 17.01.2007
OLG Brandenburg: sparkasse, miete, aufrechnung, verfügung, anschlussberufung, mietobjekt, betriebsleiter, darlehensvertrag, vertragsinhalt, pauschal
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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 7.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
7 U 28/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 389 BGB, § 667 BGB, § 705
BGB, § 723 BGB, § 733 Abs 2
BGB
Ausgleichsanspruch des ausscheidenden Gesellschafters einer
GbR, Zahlungsansprüche bei fehlender GbR
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 17. Januar 2007 verkündete Urteil der
Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam teilweise abgeändert und
wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.963,07 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. Mai 2006 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers
werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte zu 3/4 und der Kläger zu 1/4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Der Kläger macht gegen den Beklagten Ausgleichsansprüche nach Beendigung einer
Innengesellschaft im Umfang von 17.483,62 EUR sowie weitere Zahlungsansprüche in
Höhe von 4.000,00 EUR aus einem gewerblichen Untermietverhältnis geltend.
Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks in W…, das mit einem Eigenheim bebaut
werden soll(te). Dieses Bauvorhaben wurde mit einem Kredit der I… finanziert, der nach
Baufortschritt ausgezahlt werden sollte. Der Beklagte, Inhaber der Fa. M…, war
Eigentümer eines Grundstücks in S…, auf dem er ein gleichfalls von der I… finanziertes
Bauvorhaben durchführen wollte. Nach Vorlage einer an den Kläger adressierten
Rechnung der Fa. M… (Bl. 11 d.A.), deren Urheberschaft zwischen den Parteien streitig
ist, hat die kreditgebende Bank Anfang Oktober 2005 den Rechnungsbetrag von
28.000,00 EUR auf ein allein dem Beklagten zur Verfügung stehendes Konto der M… bei
der Sparkasse … überwiesen. Von diesem Betrag hat der Beklagte weisungsgemäß
jedenfalls 10.516,38 EUR verwendet, um Verbindlichkeiten des Klägers bei Dritten zu
erfüllen.
Der Kläger begehrt vom Beklagten nun noch Auszahlung des Differenzbetrages von
17.483,62 EUR.
Die Parteien waren ferner durch ein (Unter-)Mietverhältnis verbunden. Der Beklagte hat
für seinen Gewerbebetrieb mit der Sparkasse N… am 17. Januar 2005 einen am 1.
Februar 2005 beginnenden, für die Dauer eines Jahres befristeten Mietvertrag
geschlossen. Als monatlicher Mietzins waren 800,00 EUR zu zahlen. Zwischen den
Parteien dieses Rechtsstreits war vereinbart, dass der Kläger einen Teil der vom
Beklagten angemieteten Räume für sich nutzen und für diesen Teil einen
entsprechenden Anteil an der Miete erstatten sollte.
Der Kläger hat behauptet, dass die auf dem – allein zu diesem Zweck eingerichteten -
Konto der M… bei der Sparkasse … eingehenden Zahlungen aus den von den Parteien
abgeschlossenen Kreditverträgen den jeweiligen Grundstücken zugute kommen sollten.
Insofern sei eine BGB-Innengesellschaft zwischen den Parteien gegründet worden, die
jedenfalls durch die schriftsätzliche Kündigung des Klägers vom 26. Juli 2006 (Bl. 174
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jedenfalls durch die schriftsätzliche Kündigung des Klägers vom 26. Juli 2006 (Bl. 174
d.A.) beendet worden sei. Die gegenüber dem Kreditgeber nachzuweisenden Tätigkeiten
hätten durch die Parteien selbst erbracht und durch eine Rechnung der M… belegt
werden sollen, auf deren Konto dann auch die Zahlungen hätten erfolgen sollen. Die in
der umstrittenen Rechnung vom 21. September 2005 enthaltenen Leistungen seien
weder beauftragt noch von der Firma des Beklagten erbracht worden. Dem Beklagten
stünden auch ansonsten Forderungen gegen den Kläger, mit denen dieser aufrechnen
könne, nicht zu.
Der Kläger hat bezüglich des Mietverhältnisses behauptet, die Kaution von 2.000,00 EUR
für den Beklagten verauslagt zu haben, und zwar von einem Konto einer Frau G… Z…,
dessen Guthaben dem Kläger zur freien Verfügung überlassen worden sei. Ferner
behauptet er, beide Parteien hätten das Mietobjekt zu rund 50 qm jeweils allein und im
Übrigen gemeinschaftlich genutzt, so dass sich beide hälftig an der Miete beteiligen
hätten müssen. Er habe aber für Mai bis einschließlich September 2005 allein die volle
Miete von 800,00 EUR bezahlt und darüber hinaus Mietzahlungsansprüche des
Beklagten für weitere zwei Monate bei der Berechnung seiner Ansprüche aus der
beendeten BGB-Gesellschaft anspruchsmindernd berücksichtigt.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 21.483,62 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Februar 2006 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat behauptet, er habe auftragsgemäß „erhebliche Leistungen für verschiedene
Bauleistungen-, Baufachleistungen- und Ingenieursleistungen verschiedener Objekte für
den Kläger„ persönlich und auch für die P… GmbH bzw. die P… Vertriebs GmbH, für die
der Kläger als Betriebsleiter tätig war, erbracht. Aus diesen Verträgen ergäben sich
offene Forderungen aus Rechnungen von Februar bis einschließlich November 2005 in
Höhe von 16.240,00 EUR (vgl. Bl. 56 ff. d.A.). Außerdem habe er auf Geheiß des Klägers
weitere Forderungen von dessen Gläubigern ausgeglichen, so dass insgesamt 11.236,93
EUR zugunsten des Klägers von dem Konto bei der Sparkasse abgeflossen seien. Die
danach noch verbleibende Forderung des Klägers von 523,07 EUR habe er, der Beklagte,
gemäß seinem Schreiben vom 10. November 2005 (Bl. 64 f. d.A.) mit weiteren
Mietanteilsforderungen für die Monate September und Oktober 2005 in Höhe von
1.600,00 EUR verrechnet. Außerdem seien inzwischen für die Bauleitertätigkeit des
Beklagten im November und Dezember 2005 weitere Verbindlichkeiten des Klägers in
Höhe von 4.060,00 EUR (Bl. 59 f. d.A.) entstanden; zudem schulde der Kläger auch
Schadensersatz für Beschädigung der Mietsache im Umfang von mehr als 8.400,00 EUR
(vgl. Bl. 225 d.A.).
Die Kautionszahlung habe nicht der Kläger, sondern die P… (Vertriebs) GmbH
schuldbefreiend für den Beklagten vorgenommen. Die Mietzahlungen für die Zeit von
September 2005 bis Januar 2006 habe allein der Beklagte erbracht, so dass
Ausgleichsansprüche schon deshalb nicht bestünden. Im Übrigen habe der Kläger den
weit überwiegenden Teil des Mietobjektes genutzt, so dass er dementsprechend über 80
% des vereinbarten Mietzinses zu zahlen verpflichtet sei.
Das Landgericht hat den Beklagten mit Urteil vom 17. Januar 2007 unter Abweisung der
Klage im Übrigen zur Zahlung von 17.483,62 EUR nebst Zinsen verurteilt.
Zwischen den Parteien sei eine Innengesellschaft gegründet worden, die der Kläger
wirksam gekündigt habe. Da das Gesellschaftsverhältnis der Parteien sich auf das in
Rede stehende Konto der M… bei der Sparkasse … konzentriert habe, lasse sich der
Abrechnungsanspruch des Klägers in der von ihm geltend gemachten Höhe feststellen.
Aufrechenbare Gegenansprüche habe der Beklagte nicht substantiiert vorgetragen.
Zahlungsansprüche des Klägers aus dem Mietverhältnis in N… seien nicht begründet.
Für die Kautionszahlung sei schon nicht dargelegt, dass eine Rückerstattung an den
Kläger habe erfolgen sollen. Zudem sei nicht sicher festzustellen, dass die Zahlung
insoweit aus dem Privatvermögen des Klägers vorgenommen worden sei. Für die
monatlichen Mietzahlungen fehle es an einem hinreichenden Vortrag, inwieweit das
Mietobjekt von den Parteien wechselseitig genutzt worden sei und dass eine hälftige
Beteiligung des Klägers an den Mietkosten vereinbart gewesen sei. Darüber hinaus sei
eine Zahlung des Klägers für September 2005 nicht belegt.
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Gegen dieses ihm am 29. Januar 2007 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit einem am
2. Februar 2007 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese – nach
Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 30. April 2007 – mit einem am 28.
April 2007 eingegangenen Schriftsatz begründet.
Der Beklagte erstrebt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen
Vorbringens weiterhin die vollständige Klageabweisung. Er rügt insbesondere die seiner
Ansicht nach nicht tragfähige Feststellung des Landgerichts, dass vorliegend eine
Innengesellschaft bestanden habe.
Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung mit näherer Darlegung, soweit sie
ihm günstig ist. Darüber hinaus hat er innerhalb der bis zum 3. August 2007 gesetzten
Berufungserwiderungsfrist Anschlussberufung eingelegt, mit der er die
Erstattungsansprüche im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis in N… insgesamt
weiterverfolgt. Er meint, selbst unter Zugrundelegung des – weiterhin bestrittenen -
Vortrages zum Umfang der wechselseitigen Nutzung „hätte der Kläger jedoch bereits
einen Anteil von dem von ihn erbrachten Zahlungen zu erstatten zu bekommen.„
Hinsichtlich der Kautionszahlung sei nach seiner Auffassung durch die vorgelegten
Unterlagen hinreichend nachgewiesen, dass die Kontoinhaberin nur als Treuhänderin für
den Kläger gehandelt habe.
Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung, soweit die Klage abgewiesen
worden ist.
II.
A.
Die Berufung des Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt
und begründet worden. Sie hat auch in der Sache teilweise Erfolg.
1. Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Zahlungsanspruch in Höhe von 17.483,62
EUR aus § 733 Abs. 2 BGB nicht zu.
Zwar können in einer zweigliedrigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Ausgleichsansprüche unmittelbar gegen den ausgleichspflichtigen Gesellschafter
geltend gemacht werden, ohne dass es einer - im Streitfall jedenfalls fehlenden - von
den Gesellschaftern festgestellten Auseinandersetzungsbilanz bedarf, wenn kein zu
liquidierendes Gesellschaftsvermögen mehr vorhanden ist (BGH NJW-RR 2007, 245
m.w.Nw.). Der Hinweis des Beklagten auf die fehlende Auseinandersetzungsbilanz ist
deshalb nicht ohne weiteres geeignet, die begehrte Klageabweisung zu tragen.
Voraussetzung eines solchen Ausgleichsanspruches ist aber jedenfalls, dass zwischen
den Parteien überhaupt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestanden hat. Für den
Abschluss eines – grundsätzlich auch konkludent zu schließenden -
Gesellschaftsvertrages im Sinne von § 705 BGB bietet aber schon der Vortrag des
Klägers keine hinreichenden Anhaltspunkte. Der Vortrag des Klägers lässt nämlich nicht
erkennen, welchen gemeinsamen Zweck die Parteien mit der behaupteten
Innengesellschaft verfolgt haben wollen und welche konkreten Pflichten die Parteien zur
Erreichung dieses gemeinsamen Zweckes übernommen haben sollen.
Allein der vom Kläger behauptete Umstand, dass die Einzelfirma M… des Beklagten aus
Anlass einer - zeitlich und örtlich nicht näher konkretisierten - Absprache der Parteien
das Konto bei der Sparkasse … extra mit Blick auf die wechselseitigen Bauvorhaben
eingerichtet haben soll, trägt den behaupteten Vertragsschluss im Sinne von § 705 BGB
nicht. Unstreitig wollten die Parteien jeweils eigenständig ein privates Bauvorhaben auf
den jeweils von ihnen – unabhängig von dem anderen – erworbenen Grundstücken
verwirklichen. Beide Parteien haben dafür jeweils unabhängig voneinander einen
Darlehensvertrag mit der I… abgeschlossen. Die Parteien haben selbst also erkennbar
nur jeweils eigene Ziele verfolgt.
Bei dieser Sachlage sind die Voraussetzungen des § 705 BGB, die Verfolgung eines
gemeinsamen Zweckes, der durch ein Zusammenwirken der Gesellschafter erreicht
werden soll, nicht festzustellen.
Gesellschaftsrechtliche Ausgleichsansprüche des Klägers scheiden danach schon
mangels Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts aus. Die weiteren Fragen, ob
eine solche Gesellschaft gemäß § 723 BGB offenbar doch vor Vollendung der
Bauvorhaben wirksam durch die Kündigung des Klägers im laufenden Prozess beendet
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Bauvorhaben wirksam durch die Kündigung des Klägers im laufenden Prozess beendet
werden konnte und ob in Anbetracht des unstreitig zumindest auch bestanden
habenden (Unter-)Mietverhältnisses der Parteien tatsächlich die Auseinandersetzung
allein in Ansehung etwaiger Ansprüche aus dem Konto bei der Sparkasse und ohne
vorherige Erstellung einer Auseinandersetzungsbilanz möglich ist, können deshalb
dahinstehen.
2. Gleichwohl steht dem Kläger gegen den Beklagten ein Zahlungsanspruch in Höhe von
noch 15.963,07 EUR zu. Dabei kann die zwischen den Parteien streitige Frage offen
bleiben, wer die der Einzahlung in Höhe von 28.000,00 EUR auf das Konto der vom
Beklagten betriebenen M… unstreitig zugrunde liegende Rechnung vom 21. September
2005 erstellt hat. Unstreitig jedenfalls hat die Kreditgeberin diesen Betrag in Erfüllung
des mit dem Kläger geschlossenen Darlehensvertrages geleistet. Ebenso unstreitig hat
der über das Konto allein verfügungsberechtigte Beklagte von diesem Betrag auf
Anweisung des Klägers einzelne Zahlungen an Dritte geleistet. Danach ist entweder
zwischen den Parteien ein Auftragsverhältnis über die Verwendung der auf dem Konto
eingegangenen, grundsätzlich dem Kläger zustehenden 28.000,00 EUR mit der
Herausgabepflicht nach § 667 BGB begründet worden oder es gab von vornherein keinen
Rechtsgrund für den Geldzufluss auf dem Konto des Gewerbebetriebes des Beklagten
mit der Folge eines bereicherungsrechtlichen Anspruches aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB.
In beiden Fällen ist der Beklagte jedenfalls zur Herausgabe des Betrages verpflichtet, der
nicht weisungsgemäß für die Tilgung von Verbindlichkeiten des Klägers gegenüber
Dritten verwendet worden ist, soweit er – der Beklagte - nicht seinerseits mit
berechtigten Forderungen gegenüber dem Kläger aufrechnen konnte.
a) Von den im Oktober 2005 auf das Konto der Einzelfirma des Beklagten aus dem
Darlehensvertrag des Klägers mit der I… abgeschlossenen Darlehensvertrag gezahlten
28.000,00 EUR hat der Beklagte im Einvernehmen mit dem Kläger insgesamt 11.236,93
EUR an Dritte ausgezahlt. Aus der der Klageschrift beigefügten Aufstellung des Klägers
(Bl. 12 d.A.) ergeben sich bereits Zahlungen von
Zu dem letztgenannten Teilbetrag hat der Beklagte unter Vorlage eines Schreibens des
Obergerichtsvollziehers K… vom 21. September 2005 an den Kläger sowie eines
Kontoauszuges vom 20. November 2005 (Bl. 61 f. d.A.) unwidersprochen ausgeführt,
dass in dieser Zwangsvollstreckungssache unter Berücksichtigung von Zinsen und
Kosten tatsächlich insgesamt 5.890,55 EUR gezahlt werden mussten, so dass hier der
um 20,55 EUR höhere Betrag anzusetzen ist.
Darüber hinaus hat der Kläger im Verhandlungstermin am 19. September 2007
unstreitig gestellt, dass die vom Beklagten durch den Kontoauszug vom 3. November
2005 belegte Überweisung von 1.500,00 EUR an die P… Vertriebs GmbH (Bl. 63 d.A.) für
Fahrzeug(leasing)raten auf seine Anweisung hin vorgenommen worden ist. Daher ist
auch dieser Betrag anspruchsmindernd zu berücksichtigen.
Der Beklagte hat somit insgesamt 11.236,93 EUR im Einvernehmen mit dem Kläger an
Dritte ausgezahlt.
b) Aus eigenen Forderungen des Beklagten gegen den Kläger ergeben sich weitere
Zahlungsansprüche von 800,00 EUR. Die weitergehenden Zahlungsansprüche, mit
denen der Beklagte gegenüber dem Herausgabeanspruch des Klägers die Aufrechnung
erklärt hat, bestehen dagegen nicht.
(1) Der Kläger gesteht selbst in der bereits zitierten Aufstellung seiner Klageforderung
eigene Ansprüche des Beklagten aus dem zwischen den Parteien bestanden habenden
Mietverhältnis im Gesamtumfang von 800,00 EUR zu. In der Anlage K 13 (Bl. 12 d.A.)
sind nämlich jeweils 400,00 EUR mit dem Verwendungszweck „Miete Objekt N… (anteilig)
„ am „31.10.„ und am „29.11.„ als Sollstellung ausgewiesen.
Unter Berücksichtigung aller bisher angeführten Teilbeträge ergibt sich danach ein noch
offener Restbetrag von 15.963,07 EUR, den der Beklagte an den Kläger zu erstatten
verpflichtet ist.
(2) Dieser Zahlungsanspruch ist nicht ganz oder auch nur teilweise durch Aufrechnung
mit weitergehenden Forderungen des Beklagten gegen den Kläger gemäß § 389 BGB
erloschen.
Die vom Beklagten angeführten Ersatzansprüche wegen Verschlechterung und
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Die vom Beklagten angeführten Ersatzansprüche wegen Verschlechterung und
Beschädigung der Mietsache im Umfang von rund 8.500,00 EUR (Bl. 224 f. d.A.) waren
schon deshalb nicht zu berücksichtigen, weil nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich ist,
dass eine Aufrechnungserklärung insoweit erfolgt ist. Innerhalb dieses Rechtsstreits ist
eine Erklärung nach § 388 Satz 1 BGB jedenfalls nicht abgegeben worden. Ob und ggf. in
welchem Umfang die erwähnten und insgesamt bestrittenen Schadensersatzansprüche
gegen dem Kläger bestehen, bedarf schon aus diesem Grunde keiner weiteren
Erörterung.
Die behaupteten Vergütungsansprüche des Beklagten, für die „die Aufrechnung aus der
Anlage B 13 ausdrücklich„ wiederholt worden ist und die sich danach auf insgesamt
16.240,00 EUR belaufen (vgl. Seite 6 der Klageerwiderung, Bl. 44 d.A. in Verbindung mit
der Anlage B 13, Bl. 64 f. d.A.) sind, worauf bereits das Landgericht in dem
angefochtenen Urteil mit Recht verwiesen hat, nach Grund und Höhe nicht hinreichend
substantiiert vorgetragen. Das Vorbringen insoweit ist insbesondere auch im
Berufungsverfahren nicht näher konkretisiert worden, so dass der Verweis des Beklagten
in dem - ohnehin nicht nachgelassenen - Schriftsatz vom 20. September 2007 auf einen
Verstoß des Landgerichts gegen die Hinweispflicht und die Berücksichtigungsfähigkeit
neuen Vorbringens im zweiten Rechtszug nach § 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO schon deshalb
nicht verfängt.
Der Beklagte hat in dem von ihm sowohl im Verhandlungstermin am 19. September
2007 wie auch in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 20. September 2007
wiederholt zitierten Schriftsatz vom 7. Juni 2006, dort Seite 4 (Bl. 42 d.A.) vorgetragen,
dass „die Beklagtenfirma (…) auch erhebliche Leistungen für verschiedene
Bauleistungen-, Baufachleistungen- und Ingenieursleistungen verschiedener Objekte für
den Kläger durch den Beklagten erbracht„ worden seien und „die Parteien
entsprechende Vereinbarungen hatten, (…) die der Kläger zu entlohnen hatte.„ Dieses
nach Ort, Zeit und Umständen des Abschlusses dieser Verträge und insbesondere auch
dem Vertragsinhalt nicht konkretisierte pauschale Vorbringen genügt den
Anforderungen an einen hinreichend substantiierten Vortrag schon grundsätzlich nicht.
Es kommt hinzu, dass der Beklagte erkennbar nicht hinreichend zwischen dem Handeln
des Klägers als Privatperson einerseits und als Vertreter der P… Vertriebs GmbH, deren
Betriebsleiter er unstreitig war, andererseits differenziert. Schon in dem genannten
Schriftsatz vom 7. Juni 2005 (dort Seite 4, Bl. 42 d.A.) nimmt der Beklagte zur weiteren
Begründung seiner behaupteten vertraglichen Ansprüche gegen den Kläger persönlich
Bezug auf Rechnungen, die an die Fa. P… Vertriebs GmbH gerichtet waren (Bl. 54 f.
d.A.), die „entsprechend der Vereinbarung der Parteien bezahlt worden (seien), auch
durch die Firma, für die der Kläger als Betriebsleiter tätig war„. Auch in dem weiter von
dem Beklagten besonders zitierten Schriftsatz vom 30. November 2006, dort S. 3 (Bl.
223 d.A.), führt er aus, dass „der Beklagte ehemals gegenüber der Firma P…,
ingenieurtechnische Leistungen, wie auch gegenüber dem Kläger direkt erbracht (hatte)
für die weiteren Bauobjekte über die bisher streitgegenständliche Ahornallee 1 des
Klägers hinaus„. Gerade der Umstand, dass zunächst offenbar mit einer monatlichen
Pauschale zu vergütende Bauleitertätigkeiten für die P… Vertriebs GmbH und gerade
nicht für den Kläger persönlich erbracht worden sind, macht die dezidierte Darlegung
einer oder mehrerer nunmehr den Kläger persönlich verpflichtender Vereinbarungen
über die Erbringung von Planungsleistungen nach Ort, Zeit und Vertragsinhalt umso
dringlicher. Daran fehlt es hier insgesamt jedenfalls für die allein den Gegenstand der zur
Aufrechnung gestellten Vergütungsansprüche des Beklagten bildenden Abrechnungen
über monatlich pauschal 2.030,00 EUR brutto für „Bauleitertätigkeit/Gutachter„
betreffend „verschiedene Miethäuser im Stadtgebiet B… und Umland sowie EFH …
Allee„. Die Herreichung eines insbesondere den Schriftsatz vom 4. Juli 2006
begleitenden, 61 Blatt starken Konvoluts verschiedenster Unterlagen, die im Übrigen
weitestgehend nicht von dem Kläger erstellt, mitgezeichnet oder in sonstiger Weise
erkennbar genehmigt sind, ersetzt den insoweit erforderlichen Sachvortrag nicht. Die
Durchführung einer Beweisaufnahme war bei dieser Sachlage nicht veranlasst.
Auf die von dem Senat im Verhandlungstermin am 19. September 2007 angesprochene
Problematik des in § 4 HOAI vorgeschriebenen und im Streitfall für die beanspruchte
monatliche Pauschalvergütung jedenfalls nicht gewahrten Schriftformerfordernisses für
die Vereinbarung eines von den Mindestsätzen der HOAI abweichenden Honorars
kommt es danach nicht mehr an. Die ergänzende Bezugnahme des Beklagten insoweit
auf die mit Schriftsatz vom 30. November 2006 überreichte Anlage B 21 (Bl. 226 d.A.) ist
schon deshalb unerheblich, weil diese Rechnung nicht den Gegenstand der hier allein zur
Aufrechnung gestellten monatlichen Pauschale von 2.030,00 EUR für die Zeit von
Februar bis einschließlich November 2005 ist. Es handelt sich bei dieser auf insgesamt
32.077,18 EUR lautenden Rechnung nach den ausdrücklichen Ausführungen des
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32.077,18 EUR lautenden Rechnung nach den ausdrücklichen Ausführungen des
Beklagten um eine hypothetische „Vergleichsabrechnung nach den Regelungen der
HOAI„ (Bl. 223 d.A.), die allein den Zweck hatte zu dokumentieren, dass die
Geltendmachung der streitbefangenen monatlichen Pauschalvergütung die aus Sicht
des Klägers wirtschaftlich günstigere Variante sei. Die Frage der Prüffähigkeit dieser
gerade nicht den Streitgegenstand bildenden Vergleichsabrechnung stellt sich danach
gar nicht.
Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Beklagten vom 20. September 2007 erschöpft
sich in der Wiederholung seines früheren Vorbringens und gibt keinen Anlass zur
Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
Es bleibt festzustellen, dass die Forderung des Klägers durch die vom Beklagten zur
Aufrechnung gestellten Vergütungsansprüche im Gesamtumfang von 16.240,00 EUR
nicht erloschen ist, weil derartige Ansprüche des Beklagten nicht schlüssig vorgetragen
wurden.
Es verbleibt danach bei dem Zahlungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten in
Höhe von nur noch 15.963,07 EUR.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.
B.
Die gemäß § 524 ZPO rechtzeitig eingelegte und begründete Anschlussberufung des
Klägers ist zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg.
Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass dem Kläger der von ihm geltend
gemachte Zahlungsanspruch in Höhe von insgesamt 4.000,00 EUR aus dem (Unter-
)Mietverhältnis der Parteien nicht zusteht.
1. Hinsichtlich der beanspruchten 2.000,00 EUR für die Übernahme der Kautionszahlung
hat das Landgericht mit Recht ausgeführt, dass die vom Kläger überreichten Unterlagen
nicht hinreichend sicher den Schluss darauf zuließen, dass die Zahlung der – nach § 25
des (Haupt-)Mietvertrages des Beklagten mit der Sparkasse N… tatsächlich in Höhe von
2.000,00 EUR geschuldeten – Kaution aus dem Vermögen des Klägers geleistet worden
sind.
Die Zahlung ist ausweislich des in Kopie vorgelegten Kontoauszuges vom 11. April 2005
(Bl. 94 d.A.) von dem Konto Nr. ... der B… Sparkasse geleistet worden. Der Inhaber
dieses Kontos lässt sich dem Auszug zwar nicht entnehmen. Allerdings hat der Kläger
durch Vorlage einer Ablichtung des Privatgirovertrages vom 8. Juli 2003 (Bl. 185 d.A.)
belegt, dass die Kontoinhaberin eine Frau G… Z… ist. Dieser Privatgirovertrag weist den
Kläger auch als weiteren Kontobevollmächtigten aus, was allerdings für sich betrachtet
noch nichts über die Vermögenszugehörigkeit der auf dem Konto vorhandenen
Geldbeträge besagt. In einer notariellen Erklärung vom 12. Mai 2005 hat Frau Z… weiter
erklärt, für den Kläger „treuhänderisch ein Konto bei der B… Sparkasse„ zu führen, das
von ihr verwaltet werde und dessen Guthaben dem Kläger „uneingeschränkt zur
Verfügung (steht)„. Diese Erklärung wiederum sagt seinem Wortlaut nach nichts aus für
die Zeit vor dem 12. Mai 2005, auf die es im Hinblick auf die in Rede stehende Verfügung
vom 21. Februar 2005 über die Kautionszahlung von 2.000,00 EUR „für M…„, wie sie auf
dem Kontoauszug vom 11. April 2005 dokumentiert ist.
Damit ist der in Anbetracht des Bestreitens des Beklagten notwendig vom Kläger zu
führende Nachweis einer Zahlung dieses Betrages aus seinem persönlichen Vermögen
nicht geführt, so dass das Landgericht den Erstattungsanspruch des Klägers in Höhe von
2.000,00 EUR zu Recht als unbegründet abgewiesen hat.
2. Auch der weitere Zahlungsanspruch des Klägers über 2.000,00 EUR anteiliger Miete
für 5 Monate ist vom Landgericht mit zutreffender Begründung als nicht gerechtfertigt
abgewiesen worden.
Unstreitig hat der Kläger für die Monate Mai bis einschließlich August 2005 Zahlungen in
Höhe von 800,00 EUR monatlich erbracht. Ebenso unstreitig aber hat sich der Kläger an
den Mietzahlungen des Beklagten für die Zeit von Oktober 2005 bis einschließlich Januar
2006 nicht beteiligt. Danach ist festzustellen, dass beide Parteien jeweils für einen
Zeitraum von vier Monaten die Miete allein aufgebracht haben, so dass an sich selbst
bei der vom Kläger behaupteten hälftigen Nutzung des Mietobjekts an sich
weitergehende Zahlungsansprüche nicht gerechtfertigt wären.
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Allerdings hatte der Kläger bereits in seinem Zahlungsanspruch aus der
Banküberweisung über 28.000,00 EUR zwei aus seiner Sicht noch geschuldete
Monatsmieten – wohl für Oktober und November 2005 - in Höhe von insgesamt 800,00
EUR anspruchsmindernd berücksichtigt, so dass diese nicht ein zweites Mal zu seinen
Lasten berücksichtigt werden können. Auf diese 800,00 EUR muss sich allerdings der
Kläger wiederum 400,00 EUR für den Monat September 2005 anrechnen lassen. Eine
auch nur anteilige Zahlung für diesen Monat hat der für den verfolgten
Erstattungsanspruch darlegungs- und beweispflichtige Kläger nicht nachgewiesen.
Danach könnte sich schon aufgrund des Vorbringens des Klägers zum Umfang der
wechselseitigen Nutzung des Mietobjektes durch die Parteien ein weitergehender
Zahlungsanspruch von allenfalls noch 400,00 EUR ergeben.
Dieser Zahlungsanspruch würde aber voraussetzen, dass das Mietobjekt tatsächlich in
(etwa) hälftigem Umfang vom Kläger und vom Beklagten genutzt worden ist, was
allerdings bestritten und vom Kläger nicht hinreichend substantiiert dargelegt und unter
Beweis gestellt worden ist. Der Kläger hat insoweit lediglich pauschal behauptet, die
Räumlichkeiten seien von beiden Seiten zu jeweils 50 % genutzt worden. Für die weitere
Behauptung, beide Parteien hätten jeweils 50 qm allein genutzt, die übrigen Räume
seien „gemeinschaftlich von beiden gleich genutzt„ worden, gibt der mit der Klageschrift
(Bl. 6 d.A.) ausdrücklich in Bezug genommene Grundriss (Bl. 28 f. d.A.) allerdings nichts
her. Dieser Grundriss lässt lediglich erkennen, dass sich das Mietobjekt über zwei Etagen
erstreckt und über zahlreiche einzelne Räume verfügt, sagt aber gerade nichts darüber
aus, welche der Parteien die Räumlichkeiten im Einzelnen genutzt hat und deshalb
entsprechend anteilige Mietzahlungen zu erbringen hatte. Mangels hinreichend
konkreten Sachvortrages zum Umfang der wechselseitigen Nutzung war die
Vernehmung der vom Kläger benannten Zeugin Al… nicht veranlasst, der Klageanspruch
vielmehr ohne weitere Sachaufklärung abzuweisen.
Die Anschlussberufung des Klägers konnte nach alldem insgesamt keinen Erfolg haben.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung zur
vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Zulassung der Revision ist nicht angezeigt, da weder die Rechtssache grundsätzliche
Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 21.483,62 EUR festgesetzt.
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