Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 13.02.2008
LSG NRW: gemeinschaftspraxis, wechsel, zusammensetzung, gesellschaft, vertrauensschutz, zahnarzt, rücknahme, unrichtigkeit, innenverhältnis, erlass
Landessozialgericht NRW, L 11 KA 1/06
Datum:
13.02.2008
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
11. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 11 KA 1/06
Vorinstanz:
Sozialgericht Münster, S 2 KA 15/05
Nachinstanz:
Bundessozialgericht, B 6 KA 21/09 R
Sachgebiet:
Vertragsarztangelegenheiten
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster
vom 12.12.2005 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des
Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Die Beteiligten streiten über eine Honorarberichtigung wegen Degression (§ 85 Abs. 4 b
SGB V) im Jahre 1999 gegenüber einer Gemeinschaftspraxis.
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Seit den 90er Jahren wird in H in der C-straße 00, wegen baulicher Veränderungen seit
dem 01.07.2003 in der C-straße 00 eine Gemeinschaftspraxis von
Vertragszahnärzten/Vertragszahnärztinnen und Kieferorthopäden/Kieferorthopädinnen
(VZÄ) betrieben. Der Mitgliederbestand der Gemeinschaftspraxis wechselte, auch war
der Zahnarzt und Kieferorthopäde drs. B allein tätig. Mitglieder der Gemeinschaftspraxis
waren und sind seit 1999 folgende VZÄ:
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01.01.1999 drs. B 01.04.1999 drs. B, M 01.10.1999 drs. B, M, L 01.01.2001 drs. B, M, Dr.
T, 01.04.2001 drs. B, M, Dr. T, X 01.01.2002 drs. B, M, Dr. T, X, C 01.10.2002 drs. B, M,
Dr. T, X 01.01.2003 drs. B, M, Dr. T, X, Dr. E 01.07.2003 drs. B, M, Dr. T, Dr. E, K,
01.01.2004 drs. B, M, Dr. T, Dr. E, K, Dr. H 01.07.2004 drs. B, M, Dr. T, K, Dr. H
01.10.2004 drs. B, M, Dr. T, K, Dr. H, drs. E1 01.07.2005 drs. B, Dr. T, Dr. H, drs. E1, Dr.
MSC X1 01.01.2006 drs. B, drs. E1, Dr. MSc X1, Dr. T 01.04.2006 drs. B, drs. E1, Dr.
MSc X1, MSc E, drs. W 01.10.2006 drs. B, drs. E1, MSc E, drs. W, Dr. T 01.04.2007 drs.
B, drs. E1, drs. W, Dr. T 01.10.2007 drs. B, drs. W, Dr. T.
4
Die Gemeinschaftspraxen wurden vom Zulassungsausschuss genehmigt. Alle
Gemeinschaftspraxisverträge lagen den Zulassungsgremien vor. Nach den Verträgen
traten jeweils die neuen Mitglieder in die bestehende Gemeinschaftspraxis als neue
Vertragspartner ein. In der Präambel der Gemeinschaftspraxisverträge ab dem Jahr
2000 bezeichnet sich Vertragspartner 1 (drs. B) als Gründer und konzeptioneller
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Entwickler der zahnärztlichen Praxis in H, C-straße 00. Nach allen
Gemeinschaftspraxisverträgen stellt Vertragspartner 1 der Gesellschaft die Praxisräume
zur Verfügung.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Zulassungsakten und die
Gemeinschaftspraxisverträge Bezug genommen.
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Die Beklagte nahm gegenüber den drei im Jahre 1999 tätig gewesenen VZÄ bzw.
Gemeinschaftspraxen, die unter drei Abrechnungsnummern geführt wurden, aus nicht
mehr nachvollziehbaren Gründen zunächst keine Degressionsberechnungen vor.
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Mit der Vierteljahresabrechnung II/2001 vom 04.10./29.10.2001 gegenüber der
Gemeinschaftspraxis drs. B, M und L unter der Abrechnungsnummer 2722-2 erhielt die
Gemeinschaftspraxis das für 1999 gültige Punktekonto und den Degressionsbescheid
für 1999 bis 2001 mit einer Gesamtdegressionskürzung von 450.884,11 DM, die als
Lastschrift auf dieser Vierteljahresabrechnung aufgeführt wurden.
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Die damaligen Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin legten hiergegen Widerspruch
ein. Im Widerspruchsverfahren wurde Einverständnis dahingehend erzielt, die
Rückforderungssumme in gleichmäßigen Raten von je 28.816,67 Euro in den acht
Quartalen der Jahre 2002 und 2003 einzubehalten bzw. zu verrechnen. Daraufhin
erklärten die Verfahrensbevollmächtigten mit Schreiben vom 28.01.2002, dass der
Widerspruch zurückgenommen werde, nachdem die Angelegenheit geregelt werden
konnte.
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Mit Schreiben vom 31.01.2002 teilte die Gemeinschaftspraxis mit, dass das Schreiben
bzgl. der Rücknahme des Widerspruchs auf einem Irrtum basiere und der Widerspruch
bzgl. der oben genannten Vierteljahresabrechnung aufrecht erhalten werde.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 07.03.2005 wies die Beklagte diesen Widerspruch als
unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Bestimmungen über die
Punktwertdegression seien verfassungskonform.
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Hiergegen richtet sich die Klage der Klägerin. Es ist geltend gemacht worden, die
degressionsbedingten Honorarkürzungen seien aus einem von den Vertragszahnärzten
nicht zu vertretenen Umstand erst mit einer erheblichen Verzögerung geltend gemacht
worden. Im Hinblick auf die Dauer der Verzögerung hätten sie mit einer Kürzung des
Honorars in der festgesetzten Höhe nicht mehr rechnen müssen. Eine Aktualisierung
des Punktekontos in Anwendung der Degressionsbestimmungen hätte zeitnah erfolgen
müssen. Die Vorschriften über die Degression seien entgegen der Auffassung der
Beklagten verfassungswidrig. Die Beklagte habe auch fälschlicherweise die
Gemeinschaftspraxis in Anspruch genommen, ein Rückforderungsanspruch richte sich
allenfalls gegen die einzelnen Vertragszahnärzte.
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Die Klägerin hat beantragt,
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den Bescheid vom 04.10.2001 über die Festsetzung der degressionsbedingten
Honorarabzüge und die Vierteljahresabrechnung II/2001 vom 29.10.2001 in der
Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.03.2005 aufzuheben und die Beklagte
zu verurteilen, 230.533,38 Euro an sie auszuzahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat vorgetragen, sie habe die Honorarberichtigung innerhalb der zulässigen Frist
von 4 Jahren vorgenommen. Auch sei die Gemeinschaftspraxis zu Recht für die
Honorarrückforderungen in Anspruch genommen worden. Eine gesamtschuldnerische
Haftung der Partner der Gemeinschaftspraxis ergebe sich im Übrigen aus § 7 Abs. 2 der
Satzung der Beklagten.
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Im weiteren Verfahren hat das Sozialgericht im Rubrum die Gemeinschaftspraxis drs. B,
Dr. H, Dr. T, drs. E1, Dr. X1 geführt, deren Mitglieder Prozessvollmacht erteilt hatten.
18
Mit Urteil vom 12.12.2005 hat das Sozialgericht sodann die Klage abgewiesen. Zur
Begründung hat es ausgeführt, eine Klage sei trotz Rücknahme des Widerspruchs im
Verwaltungsverfahren noch möglich, weil ein neuer Widerspruch eingelegt worden sei
und die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 08.04.2005 darauf eine
Sachentscheidung getroffen habe.
19
Das Sozialgericht hat die Berichtigungsbefugnis der Beklagten bzgl. der
Honorarabrechnung für das Jahr 1999 bejaht und einen Vertrauensschutz der tätig
gewesenen Vertragszahnärzte verneint. Die Überschreitungen der degressionsfreien
Punktmengen im Jahr 1999 seien für die Praxisinhaber erkennbar gewesen. Auch habe
die Beklagte die Berichtigungsfrist von vier Jahren einbehalten.
20
Das Sozialgericht ist der Auffassung gefolgt, dass die Vorschriften über die Degression
nach § 85 Abs. 4 b SGB V rechtmäßig und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden
seien. Die Beklagte habe auch die Degressionsvolumina unter jahresanteiliger
Berücksichtigung der Inhaber der Gemeinschaftspraxis und einer angestellten
Zahnärztin zutreffend berechnet. Letztlich habe die Degressionsberichtigung gegenüber
der Gemeinschaftspraxis geltend gemacht werden können. Eine Kürzung des für das
Jahr 1999 insgesamt abgerechneten Honorars sei erst mit dem Überschreiten der
degressionsfreien Punktmenge im Laufe des Jahres 1999 eingetreten. Zum Zeitpunkt
des Überschreitens habe bereits eine Gemeinschaftspraxis bestanden, die gegenüber
der Beklagten abgerechnet habe und deswegen auch im Innenverhältnis zur Beklagten
für Honorarrückforderungsansprüche hafte. Eine Aufteilung des
Rückforderungsbetrages auf die einzelnen Mitglieder der Gemeinschaftspraxis sei
wegen der Abrechnung unter einer Abrechnungsnummer nicht möglich. Der
entsprechende Ausgleich habe im Innenverhältnis der Mitglieder der
Gemeinschaftspraxis zu erfolgen. Unerheblich sei der Wechsel der Zusammensetzung
der Gemeinschaftspraxis nach Erteilung des Widerspruchsbescheides. Für die
Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Anfechtungsklage komme es auf den Zeitpunkt der
Erteilung des Widerspruchsbescheides an. Zu diesem Zeitpunkt habe zwischen den im
Widerspruchsbescheid genannten Vertragszahnärzten eine Gemeinschaftspraxis
bestanden. Im Übrigen ergebe sich aus der namentlichen Nennung sämtlicher in der
Gemeinschaftspraxis tätigen Zahnärzte, dass die Beklagte auch jedes einzelne Mitglied
der Gemeinschaftspraxis als Gesamtschuldner hinsichtlich der Honorarrückforderung in
Anspruch nehmen wolle.
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Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie beruft sich im
Wesentlichen auf Vertrauensschutz, weil im Jahre 2001 eine degressionsbedingte
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Honorarrückforderung gegenüber der Klägerin nicht mehr habe geltend gemacht
werden können. Des Weiteren wird vorgetragen, die Gemeinschaftspraxis drs. B pp.
hafte nicht für Verbindlichkeiten der Gemeinschaftspraxis aus der Tätigkeit im Jahre
1999 in der damaligen Zusammensetzung. Zum einen habe nicht im ganzen Jahr 1999
eine Gemeinschaftspraxis bestanden, sondern der Zahnarzt drs. B sei im 1. Quartal
1999 allein tätig gewesen. Der Wechsel des Praxisstatus von der Einzelpraxis in die
Gemeinschaftspraxis sei als Zäsur anzusehen. Letztlich sei die Gemeinschaftspraxis
nicht Adressat eines Degressionsbescheides, sondern nur der einzelne
Vertragszahnarzt. Wegen der veränderten Zusammensetzung bestehe keine Haftung
der Gemeinschaftspraxis oder der späteren Mitglieder für Verbindlichkeiten, die in
früherer Zeit begründet worden seien.
Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 12.12.2005 abzuändern und den Bescheid
der Beklagten vom 04.10.2001 über die Festsetzung der degressionsbedingten
Honorarabzüge und die Vierteljahresabrechnung II/2001 vom 29.10.2001 in der
Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.03.2005 aufzuheben und die Beklagte
zu verurteilen, 230.533,38 Euro nebst 5 % Punkten Zinsen über den jeweils gültigen
Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an die Klägerin zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie hält ihre Entscheidung im Hinblick auf das angefochtene Urteil für zutreffend.
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Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senates besteht die Gemeinschaftspraxis aus den
VZÄ drs. B, Dr. T und drs. W; auch letztgenannte hat Prozessvollmacht erteilt.
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Weitere Einzelheiten, auch des Vorbringens der Beteiligten, ergeben sich aus den
Prozessakten, den Verwaltungsakten der Beklagten und den Akten des
Zulassungsausschusses für Zahnärzte Münster.
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Entscheidungsgründe:
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Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 12.12.2005
ist statthaft und zulässig, aber unbegründet.
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Das Sozialgericht hat darin zu Recht die Klage gegen den Degressionsbescheid der
Beklagten vom 04.10.2001 in der Vierteljahresabrechnung II/2001 vom 29.10.2001 in
der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.03.2005 abgewiesen. Diese
Bescheide sind rechtmäßig und beschweren die Klägerin nicht.
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Die Klage ist zulässig.
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Der Senat folgt der Auffassung des Sozialgerichts, dass die Beklagte im
Widerspruchsbescheid vom 12.12.2005 eine erneute sachliche Überprüfung der
Rechtmäßigkeit der Ausgangsbescheide vom 04.10/29.10.2001 eröffnet hat. Diese
waren zwar nach Rücknahme des Widerspruchs am 28.01.2002 durch die
ordnungsgemäß im Verfahren Bevollmächtigten bindend geworden (§ 77 SGG). Im
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Widerspruchsbescheid vom 07.03.2005 hat die Beklagte sich darauf jedoch nicht
berufen, sondern vielmehr eine erneute Sachentscheidung getroffen, über die eine
gerichtliche Überprüfung möglich ist (zum Meinungsstand siehe Meyer-
Ladewig/Keller/Leiterer, Sozialgerichtsgesetz, 8. Aufl. 2005, § 84 RdNr. 7).
Der Senat führt die Klägerin im Rubrum mit dem aktuellen Mitgliederbestand. Der
zwischenzeitlich im Verfahren eingetretene Mitgliederwechsel und damit die Änderung
des Namens der Gemeinschaftspraxis sind von Amts wegen durch Anpassung im
Rubrum zu berücksichtigen (BSG SozR 4-1500 § 86 Nr. 2 RdNr. 8 m.w.N.; BSG vom
27.06.2007 - B 6 KA 27/06 R). Die Klägerin ist als Gemeinschaftspraxis in der
Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts aktiv legitimiert und klagebefugt im
Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 SGG. Honoraransprüche gegenüber der
Beklagten als Kassenzahnärztlicher Vereinigung stehen der Gemeinschaftspraxis als
solcher zu, ebenso ist Schuldnerin von Rückforderungen die Gemeinschaftspraxis.
Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt der
zugrundeliegenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts selbst die Sachbefugnis zu,
solche Gesellschaftsverpflichtungen im Prozess abzuwehren und zwar unabhängig von
Änderungen in ihrem Mitgliederbestand (angefangen mit BGH Z 146, 341, 345).
Rechtlich gesehen ist die Gemeinschaftspraxis eine Praxis im Verhältnis zur
Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigung (BSG vom 16.07.2003 - B 6 KA 49/02 R - SozR 4-
5520 § 33 Nr. 1 - BSGE 91,164).
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Die Mitglieder der Gemeinschaftspraxis zum Zeitpunkt der Klageerhebung, der
Entscheidung des Sozialgerichts und der Entscheidung des Senats haben jeweils
ordnungsgemäße Prozessvollmachten erteilt, so dass nicht darüber zu befinden war, ob
und in welchem Umfang früher erteilte Vollmachten Geltung haben und wie weit die
erteilten Prozessvollmachten den jeweiligen vertraglich geregelten
Vertretungsbefugnissen entsprechen.
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Die Klage ist aber unbegründet.
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1. Die Bescheide der Beklagten richten sich an die Gemeinschaftspraxis drs. B, M, L, die
im Kalenderjahr 1999 unter Einbeziehung des Quartals I/1999, in dem drs. B allein tätig
war, insgesamt 2.049.792 Punkte abgerechnet hat. Dieses Punktevolumen ist -
unbeschadet etwaiger HVM-Kürzungen - in vollem Umfang den vier
Quartalsabrechnungen des Kalenderjahres 1999 zugrunde gelegt und vergütet worden.
Die Berechnung der Abzüge aus der Anwendung der Degression gemäß § 85 Abs. 4 b
ff. SGB V berichtigt insofern die Vierteljahresabrechnungen des Jahres 1999 und fordert
- rechnerisch richtig und nicht bestritten - ein Honorar in Höhe von 450.884,11 DM
zurück.
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Rechtsgrundlage für diese Änderungsbescheide sind die Regelungen im BMV-Z und
EKV-Z über die Befugnis der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen zur Durchführung
sachlich-rechnerischer Berichtigungen auch im Wege nachgehender Berichtigungen.
Danach haben die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen die Honoraranforderungen
rechnerisch und gebührenordnungsmäßig zu prüfen und richtig zu stellen. Die
Vertragspartner beider Verträge gehen dabei von der Zulässigkeit nachgehender
Honorarberichtigungen aus. Die an die Vertragszahnärzte geleisteten Zahlungen haben
zunächst nur vorläufigen Charakter. Diese Bestimmungen über die Befugnis der
Kassenzahnärztlichen Vereinigung, vertragszahnärztliche Honoraranforderungen und
Honorarbescheide wegen sachlich-rechnerischer Fehler nachträglich zu korrigieren,
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verdrängen in ihrem Anwendungsbereich die Regelung des § 45 SGB X. Die
Erwägungen, die für die grundsätzliche Nichtanwendung des § 45 SGB X auf die
Korrektur von vertrags(zahn)ärztlichen Honorarbescheiden maßgeblich sind, hat das
Bundessozialgericht mehrfach dargelegt (BSGE 74, 44 - SozR 3-1300 § 45 Nr. 21;
zuletzt BSG vom 30.06.2004 - B 6 KA 34/03 R -SozR 4-2500 § 85 Nr. 11).
Dabei berechtigten diese bundesmantelvertraglichen Vorschriften die
Kassenzahnärztliche Vereinigung generell zur Rücknahme rechtswidriger
Honorarbescheide; die einzige tatbestandliche Voraussetzung für das
Berichtigungsrecht der Kassenzahnärztlichen Vereinigung ist schon nach dem Wortlaut
der Vorschriften die Unrichtigkeit der früheren Honorarbescheide. Die Regelungen in §
19 a BMV-Z bzw. 12 Abs. 1 Satz 1 EKV-Z differenzieren nicht danach, in wessen
Verantwortungsbereich die sachlich-rechnerische Unrichtigkeit fällt. Ein Fehler der
sachlich-rechnerischen Richtigkeit des Honorarbescheides und damit eine Unrichtigkeit
im Sinne der genannten Vorschriften ist daher auch gegeben, wenn diese auf Gründen
beruhen, die nicht dem Verantwortungsbereich des Vertragszahnarztes zuzurechnen
sind (zuletzt BSG vom 30.06.2004, aaO.).
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2. Entgegen der der Klage und der Berufung zugrundeliegenden Rechtsauffassung der
Klägerin sind die Degressionsregelungen des § 85 Abs. 4 b ff. SGB V, die den
angefochtenen Bescheiden der Beklagten zugrunde liegen, rechtmäßig und mit Art. 12
Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie mit dem Rechtsstaatsprinzip
vereinbar (grundlegend BSGE 80, 223 - SozR 3-2500 § 85 Nr. 22 sowie dazu
Bundesverfassungsgericht NJW 2000, 3413). Wie in diesen Entscheidungen ausgeführt
wird, ist die in den Degressionsregelungen liegende Begrenzung der
vertragszahnärztlichen Vergütung rechtmäßig, weil sie wichtigen Gemeinwohlbelangen
dient. Ihr Ziel ist vor allem, Einsparungen bei den Krankenkassen zu erreichen und die
finanzielle Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung zu sichern. Die
Bestimmungen sollen zusätzlichen Fehlentwicklungen bei der Qualität der
zahnärztlichen Versorgung entgegensteuern, indem Zahnärzten mit umsatzstarken
Praxen ein Anreiz gegeben wird, Patienten an andere, die Punktmengengrenze nicht
erreichende Zahnärzte abzugeben und so der Gefahr von Qualitätsdefiziten infolge
übermäßiger Leistungserbringung entgegenzuwirken. Das Bundessozialgericht hat
ferner darauf hingewiesen, dass große Umsätze im allgemeinen
Rationalisierungsmöglichkeiten und Kostenvorteile ergeben, weil die Betriebskosten bei
größeren Leistungsmengen einen degressiven Verlauf haben, z.B. Mitarbeiter und
Geräte produktiver eingesetzt werden können. Das Bundessozialgericht hat im Rahmen
dieser Gesamtabwägung dargelegt, dass bei Prüfung der Verfassungsmäßigkeit solcher
Regelung eine generalisierende Betrachtung von deren Auswirkungen auf den
betroffenen Berufszweig insgesamt zugrunde zulegen ist. Auch das
Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich ausgesprochen, dass die eine
Punktwertdegression rechtfertigenden Zwecke, die Qualität vertragszahnärztlicher
Leistungen zu verbessern und die Beitragssatzstabilität und damit die
Funktionsfähigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung zu erhalten, ausreichend
gewichtige Gründe des Gemeinwohl sind. Diese Bewertung als verfassungsgemäß gilt
auch für die Neuregelungen ab dem 01.01.1999, wie im Urteil des BSG vom 21.05.2003
- B 6 KA 33/02 R - SozR 4-2500 § 85 Nr 2 zum Ausdruck kommt. Darin hat das
Bundessozialgericht im Zusammenhang mit der Darstellung des Regelungsinhalts und
dessen Verfassungsmäßigkeit ausdrücklich auch auf die Wiedereinführung der - dabei
nur marginal veränderten - Degressionsbestimmungen ab dem 01. 01. 1999 Bezug
genommen. Auf die Rechtmäßigkeit der Regelungen in den weiteren Fassungen des §
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85 Abs. 4 b Satz 1 SGB V kommt es nicht an (s. dazu BSG vom 29.11.2006 - B 6 KA
23/06 R - SozR 4-2500 § 85 Nr 27).
3. Der Berechnung in den angefochtenen Bescheiden liegt die Rechtsauffassung
zugrunde, der degressionsfreie Betrag gemäß § 85 Abs. 4 b SGB V sei bei nur
zeitweiser Mitgliedschaft eines Partners in einer Gemeinschaftspraxis nur anteilig in
Ansatz zu bringen. Das entspricht der Rechtslage (BSG Urteil vom 03.12.1997 - 6 RKA
79/96 - USK 97,155 S. 955 f.). Dem folgt der Senat, dies ist von der Klägerin auch nicht
bestritten worden. Eine Zusammenrechnung und Addition der nur jahresanteiligen
Degressionsvolumina ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
auch vorzunehmen, wenn nicht im ganzen Jahr eine Gemeinschaftspraxis bestand,
sondern in einzelnen Quartalen nur eine Einzelpraxis (s. dazu die der Entscheidung des
Bundessozialgerichts vom 30.06.2004 - B 6 KA 34/03 R - SozR 4-2500 § 85 Nr. 11 -
BSGE 93, 69 - 79 zugrundeliegende Fallgestaltung).
42
4. Für sachlich-rechnerische Richtigstellungen gilt ebenso wie für den Erlass von
Prüfbescheiden in Wirtschaftlichkeitsprüfungsverfahren und für Bescheide der
Umsetzung der degressionsbedingten Honorarminderung eine 4-jährige
Ausschlussfrist, innerhalb derer Richtigstellungsbescheide der Kassen(zahn)ärztlichen
Vereinigung dem Betroffenen bekannt gegeben werden müssen (s. zuletzt mit
umfangreichen Nachweisen BSG vom 06.09.2006 - B 6 KA 40/05 R - ArztR 2007, 301).
Innerhalb dieser 4-jährigen Ausschlussfrist hat die Beklagte mit den
Ursprungsbescheiden vom 04.10./29.10.2001 die Honorarberichtigung vorgenommen,
was keiner weiteren Begründung bedarf. Auf die Frage des Beginns der 4-jährigen
Ausschlussfrist kommt es nicht an (s. dazu BSG vom 28.03.2007 - B 6 KA 22/06 R).
43
5. Darüber hinaus enthält die Satzung der Beklagten in § 4 Abs. 2 des HVM für die
Honorarbescheide des Kalenderjahres 1999 einen Vorbehalt einer späteren
Berichtigung wegen Degression.
44
Ein darüber hinausgehender Vertrauensschutz kommt der Klägerin nicht zu. Es sind
keine Vertrauenstatbestände erkennbar und von der Klägerin auch nicht konkret
vorgetragen worden, aus denen die in der Gemeinschaftspraxis arbeitenden
Vertragszahnärzte hätten herleiten können, dass für die von Ihnen getätigten Umsätzen
im Jahre 1999 die Degressionsregelungen des § 85 Abs. 4 b SGB V nicht hätten gelten
sollen - bis auf den reinen Zeitablauf. Allein deswegen greift die allgemeine
Ausschlussfrist von 4 Jahren ein, die hier jedoch - wie oben dargestellt - eingehalten
worden ist.
45
In der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sind in den letzten Jahren Bereiche
zusammenfassend dargestellt worden, in denen Vertrauensschutzerwägungen
zugunsten des von einer rückwirkenden Honorarberichtigung betroffenen
Vertrags(zahn)arztes Beachtung finden müssen. Keine dieser Fallgestaltungen liegt vor.
46
Die Beklagte hat gegenüber der Klägerin keine früheren sachlich-rechnerischen
Berichtigungen durchgeführt und diese auf Rechtsbehelfe der Klägerin hin ohne
jegliche Einschränkung wiederum rückgängig gemacht. Ein Vertrauen der Klägerin auf
die Rechtmäßigkeit einer bestimmten Abrechnungsweise gegenüber rückwirkenden
Bescheidkorrekturen im Zusammenhang mit der Erbringung fachfremder Leistungen
kommt nicht in Betracht. Fehler bei den generellen Grundlagen der Honorarverteilung
liegen tatbestandlich nicht vor. Zweifel an der Wirksamkeit der für den Honoraranspruch
47
der Klägerin und deren Minderung infolge der Bestimmungen über die
Punktwertdegression maßgeblichen gesetzlichen und untergesetzlichen Vorschriften
haben zu keinem Zeitpunkt bestanden. Generell alle Vertragszahnärzte betreffende
Berechnungsfehler, die zur Folge haben könnten, dass eine Gruppe von Zahnärzten zu
viel und eine andere Gruppe von Zahnärzten zu wenig Honorar erhalten hätte, sind
auch in diesem Fall nicht ersichtlich. Letztlich hat das Bundessozialgericht in der
Entscheidung vom 30.06.2004 -aaO.- noch dem Vertrauensschutz eines Zahnarztes in
der Konstellation einer individuellen fehlerhaften Rechtsanwendung der
Kassenzahnärztlichen Vereinigung beim Erlass des ursprünglichen
Honorarminderungsbescheides zur Umsetzung der Degressionsvorschriften Rechnung
getragen. Wenn danach eine Kassenzahnärztliche Vereinigung in einem Einzelfall die
für die Honorarberechnung maßgeblichen gesetzlichen und/oder untergesetzlichen
Vorschriften - über deren generelle Anwendbarkeit und Rechtsgültigkeit kein Streit
besteht - individuell fehlerhaft handhabt, besteht nach Einschätzung des
Bundessozialgerichts kein Anlass, von den allgemeinen Grundsätzen abzuweichen,
wonach die Behörde vorbehaltlich der besonderen Tatbestände des § 45 Abs. 2 Satz 3
i.V.m. Abs. 4 SGB X das Risiko dafür trägt, dass sie einen für den Bürger günstigen
Verwaltungsakt erlässt, der sich nachträglich teilweise als rechtswidrig erweist. Auch
diese Fallgestaltung liegt hier nicht vor. Die Beklagte hat mit den angefochtenen
Bescheiden nicht einen früheren, nachträglich als rechtswidrig angesehenen Bescheid
über die Honorarminderung wegen Degression nach § 85 Abs. 4 b SGB V wieder
aufgehoben oder abgeändert, woraus nach der Auffassung des BSG ein
Vertrauenstatbestand hergeleitet werden könnte. Vielmehr hat die Beklagte erstmals in
Anwendung der Degressionsregelungen des § 85 Abs. 4 b SGB V die
degressionsbedingte Honorarminderung berechnet und innerhalb der allgemeinen
Ausschlussfrist von 4 Jahren geltend gemacht. Das ist gegenüber der Klägerin
rechtmäßig erfolgt.
6. a) Die Beklagte hat die Verringerung der Gesamtvergütung gemäß § 85 Abs. 4 b SGB
V, die Berichtigung der Honorarbescheide für das Kalenderjahr 1999 und die
Rückforderung/Verrechnung des Honorars in Höhe von 458.888,78 DM mit den
angefochtenen Bescheiden geltend gemacht gegenüber der Gemeinschaftspraxis drs.
B, M und L. Das ist nicht zu beanstanden. Die Bescheide betreffen das im Jahre 1999
durch die gemeinschaftliche vertragszahnärztliche Tätigkeit in der Gemeinschaftspraxis
zuletzt in dem Mitgliederbestand mit den drei genannten VZÄ erwirtschaftete Honorar.
Das im Kalenderjahr 1999 insgesamt abgerechnete Honorar unterliegt der
Degressionsregelung des § 85 Abs. 4 b SGB V. Die für dieses Jahr der damaligen
Gemeinschaftspraxis erteilten Honorarbescheide werden ihr gegenüber berichtigt.
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Es kann an dieser Stelle noch dahingestellt bleiben, ob die bis Ende des Jahres 1999
bestandene Gemeinschaftspraxis mit dem 31.12.1999 aufgelöst und/oder beendet
worden ist. Selbst im Falle der sofortigen Vollbeendigung, im Rahmen einer Liquidation
oder sogar bei Ausschluss der Liquidation gilt die Gemeinschaftspraxis
vertragsarztrechtlich als fortbestehend und bleibt bis zur Abwicklung ihrer
Rechtsbeziehungen berechtigt und verpflichtet. Die Kassenzahnärztliche Vereinigung
ist aufgrund der speziellen Ausprägung des vertrags(zahn)arztrechtlichen Status einer
Gemeinschaftspraxis - ungeachtet der zivilrechtlichen Vereinbarungen zur
Auseinandersetzung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts - befugt, die öffentlich-
rechtlichen Verpflichtungen und Berechtigungen einer Gemeinschaftspraxis auch noch
nach deren gesellschaftlicher Vollbeendigung geltend zu machen. Die
Gemeinschaftspraxis wird mithin in vertragsarztrechtlicher Hinsicht als fortbestehend
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angesehen, solange sie noch Pflichten aus ihrem Status zu erfüllen hat oder ihr hieraus
noch Rechte zustehen (BSG vom 07.02.2007, a.a.O.).
b) Nach den Feststellungen des Senates besteht die vertragszahnärztliche
Gemeinschaftspraxis in den Räumen C-straße 00, ab 01.07.2003 C-straße 00 weiterhin.
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Eine Beendigung mit Ende des Kalenderjahres 1999 hat offensichtlich nicht
stattgefunden, die Gemeinschaftspraxis ist mit den Mitgliedern drs. B, M und L bis Ende
des Jahres 2000 weitergeführt worden.
51
Mit dem Ausscheiden des Zahnarztes L zum 31.12.2000 aus der Gemeinschaftspraxis
(siehe dazu § 23 des Gemeinschaftspraxisvertrages vom 05.09.1999) und des Eintritts
der Zahnärztin Dr. T zum 01.01.2001 sind die Kontinuität und rechtliche Identität der
Gemeinschaftspraxis gewahrt und fortgeführt worden. Nach dem
Gemeinschaftspraxisvertrag vom 24.11.2000 (Urkundenrollennummer 291/2000 des
Notar Rainer Blas in Ahaus/Westfalen) ist die Zahnärztin Dr. T als neuer Vertragspartner
"in diese Praxis" eingetreten (Abs. 3 der Präambel). Die Identität der Praxis wird
dadurch belegt, dass sich der Zahnarzt drs. B als Vertragspartner 1 als Gründer
konzeptioneller Entwicklung der zahnärztlichen Praxis bezeichnet, die seit dem
01.04.1999 als Gemeinschaftspraxis geführt wird.
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Dieselben tatsächlichen Feststellungen trifft der Senat auch für die nachfolgenden
Veränderungen im Mitgliederbestand der Gemeinschaftspraxis, die im Tatbestand
beschrieben sind und sich aus den beigezogenen Verwaltungsakten des
Zulassungsausschusses für Zahnärzte ergeben. Es handelt sich um im Wesentlichen
gleichartige Gemeinschaftspraxisverträge, die jeweils vorsehen, dass ein Mitglied aus
der Gemeinschaftspraxis ausscheidet und ein neues Mitglied eintritt. Damit besteht zur
Überzeugung des Senates seit 1999 in den beschriebenen Räumlichkeiten rechtlich
gesehen eine vertragszahnärztliche Gemeinschaftspraxis, die - unabhängig vom
Wechsel des Mitgliederbestandes - in ihrer aktuellen Zusammensetzung jedenfalls
gegenüber der Kassenzahnärztlichen Vereinigung in ihrer Rechtsfähigkeit Inhaberin
von Honoraransprüchen und Schuldnerin von Honorarrückforderungsansprüchen ist. Es
ist nicht ansatzweise vorgetragen oder für den Senat erkennbar, dass diese
vertragszahnärztliche Gemeinschaftspraxis von 1999 bis zum Zeitpunkt der
Entscheidung des Senates in tatsächlicher oder rechtlicher Beziehung beendet,
aufgelöst und liquidiert wurde.
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Unschädlich ist dabei, dass die Bescheide der Beklagten aus Oktober 2001 die
Gemeinschaftspraxis nicht in ihrem Mitgliederbestand beschreiben, den sie im 4.
Quartal 2001 hatte (drs. B, M, T, X). Verstöße gegen die Verpflichtung zur Bekanntgabe
eines Verwaltungsaktes an den richtigen Betroffenen (§ 37 Abs. 1 Satz 1 SGB X) oder
ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsverbot (§ 33 Abs. 1 SGB X ) liegen nicht vor. Die
Beklagte hat ihr Auswahlermessen sachgerecht ausgeübt. Ebenso wie sie im Falle
einer Gemeinschaftspraxis mit wechselnden Partnern eine Forderung, die mehrere
Quartale betrifft, nicht nur gegenüber der Gemeinschaftspraxis, sondern auch gegenüber
jeden als Gemeinschuldner haftenden Partner verfolgen kann (BSG vom 12.12.2001 - B
6 KA 3/00 R -SozR 3-2500 § 82 Nr 3), kann sie als Adressaten des
Berichtigungsbescheides die Gemeinschaftspraxis in der Zusammensetzung benennen,
die sie im betroffenen Quartal hatte.
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c) Somit schuldet die Klägerin als Gemeinschaftspraxis die Honorarrückforderung
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unabhängig vom Wechsel in ihrem Mitgliederbestand (BSG vom 27.06.2007 - B 6 KA
27/06 R). Dem kann nicht mit Berufung auf die Entscheidungen des
Bundessozialgericht vom 21.05.2003 - B 6 KA 33/02 R - MedR 2004, 172 und vom
07.02.2007 - B 6 KA 6/06 - entgegen getreten werden, wie in der mündlichen
Verhandlung ausführlich erörtert worden ist.
Die Formulierung in der o.g. Entscheidung vom 21.05.2003
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"Auch der Schutz des neuen Praxispartners spricht dafür, Einzel- und
Gemeinschaftspraxis im Zeitablauf nicht als Einheit zu sehen. Bei einheitlicher
Betrachtung ergäbe sich nämlich möglicherweise die Folgerung, das der erst später
eingetretene Praxispartner für eventueller Regresse wegen früherer unzulässiger
Verordnungen und für etwaige Honorarrückforderungen z. B. wegen nachträglicher
sachlich-rechtlicher Richtigstellungen zu haften hätte. Hiervor wird der hinzutretende
Partner bewahrt, wenn der Wechsel des Praxisstatus als Zäsur anerkannt wird."
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ist auf den zugrundeliegenden Sachverhalt zu beziehen. In diesem bestand im Verlaufe
eines Kalenderjahres eine Einzelpraxis, gegen die Rückforderungsansprüche bereits
begründet waren. Erst durch Hinzutritt einer weiteren Zahnärztin im Laufe des
Kalenderjahres ist sie als Gemeinschaftspraxis weitergeführt worden.
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Ebenso betrifft die Entscheidung des BSG vom 07.02.2007 den Sachverhalt und die
daraus folgende Rechtsfrage, ob eine in späteren Jahren an anderem Orte gegründete
Gemeinschaftspraxis für Honorarrückforderungsansprüche haftet, die in der
Vergangenheit in der Person eines ihrer Mitglieder entstanden sind, der in früherer Zeit
an einem anderen Vertragsarztsitz in Einzelpraxis als Vertragsarzt zugelassen war.
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Eine vergleichbare Fallgestaltung liegt hier nicht vor, obwohl der Zahnarzt drs. B im
ersten Quartal 1999 in den Räumen der früheren und späteren Gemeinschaftspraxis
allein als Vertragszahnarzt zugelassen war. Denn wie die Berechnungen in den
Verwaltungsakten der Beklagten als Anlage zu den Bescheiden belegen, ist im ersten
Quartal 1999 noch keine tatsächliche Grundlage für degressionsbedingte
Honorarkürzungen entstanden. Drs. B hat in diesem Zeitraum nur 652.434 Punkte bei
einer Degressionsgrenze von 899.929 Punkten erbracht und abgerechnet.
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d) Letztlich hat die Beklagte zurecht die Honorarrückforderung in Höhe von 230.533,38
Euro mit Honoraransprüchen der klagenden Gemeinschaftspraxis für nachfolgende
Zeiträume verrechnet, d. h. Lastschriften auf den Vierteljahresabrechnungen
vorgenommen bzw. dies in Aussicht gestellt. Die erforderliche Gegenseitigkeit der
Forderungen (siehe dazu BSG vom 07.02.2007 - B 6 KA 6/06 R) liegt vor, weil der
Honorarrückforderungsanspruch gegenüber der Gemeinschaftspraxis unabhängig vom
jeweiligen Mitgliederbestand entstanden und ihr gegenüber zurecht geltend gemacht
worden ist und von dieser Gemeinschaftspraxis unabhängig von Wechsel in ihrem
Mitgliederbestand zu erfüllen ist.
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Die im Wesentlichen gleichartigen Haftungsregelungen z. B. in § 12 der
Gemeinschaftspraxisverträge gelten nur im Innenverhältnis, soweit danach die
bisherigen Vertragspartner im Verhältnis zu den hinzugetretenen Vertragspartnern allein
für alle vor dem Hinzutritt bereits entstandenen oder entstehenden Verbindlichkeiten
haften.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 197 a SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Voraussetzung für die Zulassung der Revision sieht der Senat als nicht mehr
gegeben an, nachdem das Bundessozialgericht mit den o.g. Entscheidungen die
Rechtslage abschließend geklärt hat.
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