Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 27.07.2010
LArbG Mainz: rechtliches gehör, arbeitsgericht, auffordern, quelle, glaubhaftmachung, kommunikation, form, abgabe, datum
LAG
Mainz
27.07.2010
1 Ta 101/10
Aufhebung von Prozesskostenhilfe - Umfang der Prozessvollmacht
Aktenzeichen:
1 Ta 101/10
1 Ca 1932/08
ArbG Mainz
Entscheidung vom 27.07.2010
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom
23.03.2010 - 1 Ca 1932/08 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
gewährenden Beschlusses.
Das Arbeitsgericht Mainz hat dem Kläger für die von ihm betriebene Kündigungsschutzklage
Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung
bewilligt.
Nach Abschluss des Rechtsstreits hat das Arbeitsgericht den Kläger mehrfach aufgefordert, zu erklären,
ob zwischenzeitlich eine Änderung seiner wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse eingetreten sei.
Nachdem der Kläger hierauf die entsprechende Erklärung nicht abgab, hat das Arbeitsgericht die
Bewilligung der Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 23.03.2010, dem Prozessbevollmächtigten des
Klägers zugestellt am 01.04.2010, aufgehoben.
Mit am 01.04.2010 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers in
dessen Namen sofortige Beschwerde eingelegt und diese mit der Nichterreichbarkeit des Klägers
begründet. Nachdem das Arbeitsgericht dem Prozessbevollmächtigten des Klägers dessen aktuelle
Wohndaten übermittelt hatte, die Beschwerde jedoch auch in der Folge nicht begründet wurde, hat das
Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht
zur Entscheidung vorgelegt.
Im Beschwerdeverfahren hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers vorgetragen, dieser sei nach wie
vor arbeitslos und erhalte Arbeitslosengeld. Wegen eines Umzugs des Klägers habe er zunächst keinen
Kontakt zu diesem herstellen können, weshalb der Kläger keine Kenntnis von der gerichtlichen Anfrage
gehabt habe. Das Arbeitsgericht habe gegen das Gebot des fairen Verfahrens verstoßen, indem es den
Kläger nicht direkt kontaktiert und ihm Auflagen gemacht habe. Eine Aufhebung der Bewilligung von
Prozesskostenhilfe sei daher rechtswidrig. Das Beschwerdegericht hat den Kläger im
Beschwerdeverfahren zur Vorlage konkret bezeichneter Belege über seine persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse aufgefordert. Dieser Aufforderung ist der Kläger nicht nachgekommen.
II.
insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden und auch sonst zulässig.
In der Sache hat die sofortige Beschwerde jedoch keinen Erfolg.
Das Arbeitsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den beschwerdeführenden Kläger zu
Recht nach §§ 124 Nr. 2 i.V.m. § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO aufgehoben.
Gemäß § 120 Abs. 4 S. 1 ZPO kann das Gericht gegenüber einer Partei, deren persönliche und
wirtschaftliche Verhältnisse sich nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe maßgeblich verändert
haben, innerhalb von 4 Jahren die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern.
Der Partei obliegt es daher nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO, sich auf Verlangen des Gerichts darüber zu
erklären, ob eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist. Im
vorliegenden Fall wurden die entsprechenden Aufforderungen des Gerichts auch zu Recht an den
Prozessbevollmächtigten des Klägers versandt. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
(Beschl. v. 19.07.2006 – 3 AZB 18/06, vgl. auch LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 03.04.2009 – 1 Ta 46/09)
erstreckt sich der Umfang der Prozessvollmacht und damit auch die Zustellungsbevollmächtigung auf die
nachträgliche Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im
Prozesskostenhilfeverfahren nach § 120 Abs. 4 ZPO, wenn der Prozesskostenhilfeantrag – wie hier –
bereits durch den Prozessbevollmächtigten gestellt wurde. Der Umstand, dass die Partei, der PKH
bewilligt war, im vierjährigen Überprüfungszeitraum unter der gemeldeten Wohnanschrift postalisch nicht
erreichbar ist, liegt in ihrer Sphäre. Dies entbindet sie nicht von der Abgabe der geforderten Erklärungen
im Rahmen von § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 09.07.2009 - 1 Ta 142/09).
Dem Kläger wurde daher auch über die Kommunikation mit seinem Prozessbevollmächtigten durch das
Gericht ausreichend rechtliches Gehör gewährt.
Macht die Partei Angaben zu ihren aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, kann das
Gericht sie im Rahmen seines Ermessens auffordern, zur Glaubhaftmachung der Angaben gemäß § 118
Abs. 2 ZPO konkret bezeichnete Nachweise zu erbringen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v.
19.11.2009 - 1 Ta 208/09). Der entsprechenden Aufforderung durch das Beschwerdegericht ist der Kläger
entgegen seiner Verpflichtung aus § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO nicht nachgekommen.
Es hatte daher bei der Aufhebung des die Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschlusses zu verbleiben.
Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet
zurückzuweisen.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 3 S. 1 ZPO war vorliegend nicht veranlasst.