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LSG Berlin-Brandenburg - L 16 RA 3/01
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vom 11.08.2003
- Inhalt
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- mit seinen Anträgen begehrte Vergleichsberechnung in Anlehnung an § 307b SGB VI ist nicht ersichtlich
- . Tatbestand: Streitig ist die Rentenhöhe. Der 1933 geborene Kläger war in der früheren Deutschen
- beschäftigt. Er war mit Wirkung vom 1. Juli 1957 in das Sonderversorgungssystem der Angehörigen der
- 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 1997). Im Klageverfahren hat die
- ; Zahlbetrag im April 1994 = 2.200,80 DM). Mit Urteil vom 21. Dezember 2000 hat das SG die auf
OLG Frankfurt - 20 W 495/05
Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 18.05.2006
- Inhalt
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- durch Übernahme von Stammeinlagen gedeckt ist. Im Falle der Kapitalerhöhung durch Sacheinlage ist in
- ist die Übertragung des Grundstückes durch Umschreibung im Grundbuch am 05. Januar 2005 erfolgt. In
- Einbringung eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstückes in … erbracht werden, dessen Wert
- 2005 mit der Begründung zurück, der Verkehrswert des Grundstückes decke im Hinblick auf die
- weiteren Beschwerde, mit der sie im Wesentlichen geltend macht, zur Bestimmung des Wertes eines
BGH - IX ZR 94/12
Bundesgerichtshof vom 14.02.2013
- Inhalt
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- die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand: 1Der Kläger ist Verwalter in dem auf
- rechtlichen Überprüfung nicht stand. 81. Mit Recht hat das Berufungsgericht die Vorschrift des § 96
- BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 94/12 Verkündet am: 14. Februar 2013 Preuß
- Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring für Recht
- gegenüber dem ihr am 4. Mai 2009 in Rechnung gestellten Betrag mit der erteilten Gutschrift in Höhe von
§ 116 BetrVG
Seebetriebsrat
- Inhalt
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- einverstanden ist. 3.Der Seebetriebsrat besteht in Seebetrieben mit in der Regel5 bis 400
- entsprechen. Der Arbeitsplatz ist im Einvernehmen mit dem Seebetriebsrat zu bestimmen. Kommt eine
- zum Seebetriebsrat gilt § 8 mit der Maßgabe, dassa)in Seeschifffahrtsunternehmen, zu
- .Ein Wahlvorschlag ist gültig, wenn er im Fall des § 14 Abs. 4 Satz 1 erster Halbsatz und
- Wahlanfechtung kann auch zu Protokoll des Seemannsamtes erklärt werden. Die Anfechtungserklärung ist
LSG Bayern - L 8 AL 277/04
Bayerisches Landessozialgericht vom 28.04.2006
- Inhalt
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- nicht 12 Monate vor Ablauf mit eingeschriebenen Brief gekündigt wurde. Unberührt sei das Recht der
- . Unberührt blieb das Recht der Kündigung aus wichtigem Grund. Nachdem die Klägerin ihren gesamten
- 06.03.1998 teilte L. auf eine Anfrage der Beklagten vom 18.02.1998 mit, in der Zeit vom 01.09.1995
- DM zu erstatten. Mit dem Widerspruch machte die Klägerin geltend, aufgrund der Befristungsabrede im
- . Mit Widerspruchsbescheid vom 06.06.2000 wies die Beklagte im Übrigen den Widerspruch als
BFH - VIII R 13/05
Bundesfinanzhof vom 22.01.2002
- Inhalt
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- Bestandteile des abgetretenen Rechts, wie die Zinsansprüche, nicht anwendbar. Vielmehr ist im Wege einer
- ). 282. Nach Maßgabe dieser Maßstäbe hat das FG im Ergebnis zu Recht das Vorliegen von --dem Kläger
- zuzurechnenden-- vGA verneint. 29Das FG hat in Übereinstimmung mit der Einspruchsentscheidung im
- . August 1988 IX R 220/84, BFHE 154, 503, BStBl II 1989, 137; in BFHE 184, 482, BStBl II 1998, 573). Das
- Verhältnissen eine Sicherheit gefordert hätte. Dies hat der BFH im Urteil in BFHE 184, 482, BStBl II
Anlage 1 PStV
(zu § 11)Datenfelder in den Personenstandsregistern
- Inhalt
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- Namensform des VornamensXX1119Recht der NamensführungVerweis auf maßgebliches Recht des
- NamensführungVerweis auf Recht der EhefrauX2120GeschlechtXX2)2130Religion/WeltanschauungXX2140Tag der
- Namensform des VornamensXX2)2219Recht der NamensführungVerweis auf Recht des EhemannesX2220GeschlechtXX2
- VornamensXX2)3119Recht der NamensführungVerweis auf Recht des 1. LebenspartnersX3120GeschlechtXX2
- Recht des 2. LebenspartnersX3220GeschlechtXX2)3230Religion/WeltanschauungXX3240Tag der GeburtXXX3250Ort
§ 2 SpTrUG
Spaltungsplan
- Inhalt
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- ;bertragung von Gegenständen im Falle der Einzelrechtsnachfolge in den allgemeinen Vorschriften
- Grundstücken ist § 28 der Grundbuchordnung zu beachten; im übrigen kann auf Urkunden wie
- Rechte, welche die neuen Gesellschaften einzelnen Gesellschaftern oder Aktionären sowie den
- Inhabern besonderer Rechte wie Anteile ohne Stimmrecht, Vorzugsaktien, Mehrstimmrechtsaktien
- , Schuldverschreibungen und Genußrechte gewähren, und die für diese Personen vorgesehenen Ma
BGH - VIII ZR 115/08
Bundesgerichtshof vom 07.04.2008
- Inhalt
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- des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis
- Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das
- Mietwohnung infolge 1Zahlungsverzugs in Anspruch. Die Beklagte mietete im Jahr 1997 eine Wohnung von der
- Eigentümerin im Grundbuch eingetragen gewesen, hätte die Kündigung in ihrem Namen ausgesprochen
- werden müssen. Dass die D. in diesem Fall als Hausverwalterin ebenfalls zur Kündigung im Namen der
OLG Düsseldorf - I-24 U 195/09
Oberlandesgericht Düsseldorf vom 04.05.2010
- Inhalt
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- durfte und auch eingerichtet hat, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde
- rückständigen Nettomieten für die Zeit von Juni bis Dezember 2005 zu. 51. Ein Recht, die Miete für die
- Mietsache gemindert (536 Abs. 1 S. 2 BGB). Die Mietsache ist mangelhaft, wenn sie mit einem Fehler
- Lebensmittelkontrolleur der Stadt Solingen mit Bericht vom 3. Juni 2000 festgehalten worden ist, rechtfertigt
- entgegenstehen, dann einen Fehler der Mietsache im Sinne des § 536 BGB darstellen, wenn sie mit der
BGH - VIII ZR 265/03
Bundesgerichtshof vom 20.08.2003
- Inhalt
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- Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte
- , Wiechers und Dr. Wolst für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil der 1
- 2002 ausgeliefert. In dem beigefügten Schreiben mit der Überschrift "Auftrag-Nr. ..., Rechnung-Nr
- der gekauften Grafikmappe in Ihrem Belieben. Der Kauf ist unter der aufschiebenden Bedingung der
- bürgerlichem Recht (BGB-InfoV) sei die Klägerin nachgekommen. Erfolglos wende sich der Beklagte gegen die
§ 3 RechtsfachwPrV
Gliederung und Durchführung der Prüfung
- Inhalt
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- Prozessrecht, d)Mandatsbetreuung in der Zwangsvollstreckung und im materiellen Recht. (2) Die
- bewertet worden, so ist dem Prüfungsteilnehmer in den mit mangelhaft bewerteten
- ;bergreifenden praxisbezogenen Fällen nachweisen, dass er in der Lage ist, -Sachverhalte
- (1) Die Prüfung gliedert sich in die Handlungsbereiche: a)Büroorganisation und
- -verwaltung, b)Personalwirtschaft und Mandantenbetreuung, c)Mandatsbetreuung im Kosten-, Gebühren- und
VGH Baden-Württemberg - 2 S 2251/10
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vom 10.02.2011
- Inhalt
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- Gemeinschaftsrecht in nationales Recht umzusetzen. Von dieser Befugnis habe der Landesgesetzgeber mit dem
- Bestimmungen dieses Rechtsakts zu Lasten des Gemeinschaftsbürgers Gebrauch gemacht werden, erst recht nicht in
- im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Die in der Gebührenverordnung
- Klage danach zu Recht abgewiesen. 19 I. Das Landratsamt hat mit dem angefochtenen Bescheid die
- ist maßgebend die für Schlachtbetriebe mit mehr als 2.000 Schlachtungen je Kalendermonat im
BGH - NotZ (Brfg) 23/13
Bundesgerichtshof vom 21.07.2014
- Inhalt
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- . 14). Das Kammergericht hat zu Recht angenommen, dass sich der Kläger mit seinen Angaben im
- (§ 124 Abs. 2 Nr.1 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO). Das Kammergericht hat zu Recht angenommen, dass die
- , unabhängig davon, ob sie genehmigungsbedürftig ist. Angesichts der in den
- 2014 - NotZ(Brfg) 20/13, ZNotP 2014, 113 Rn. 3). 4b) Das Kammergericht hat zu Recht angenommen, dass
- hat, in der Eignungsbeurteilung nicht ein zu geringes Gewicht beigemessen. Im Ergebnis zutreffend
LSG Bayern - L 10 AL 511/04
Bayerisches Landessozialgericht vom 10.05.2005
- Inhalt
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- nicht begründet. Im Ergebnis zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Der Bescheid vom 04.12.2002
- . Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, sobald in den tatsächlichen oder rechtlichen
- Recht den Eintritt einer Sperrzeit von 12 Wochen festgestellt. Die Sperrzeit beginnt grundsätzlich mit
- idG des Widerspruchsbescheides vom 21.01.2003 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen
- wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich im