Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 11.08.2003

LSG Berlin und Brandenburg: ddr, versorgung, veröffentlichung, altersrente, anpassung, zugehörigkeit, höchstbetrag, arbeitgeberbescheinigung, verfassungskonform, kreis

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 11.08.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 38 RA 623/97
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 16 RA 3/01
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. Dezember 2000 wird zurückgewiesen.
Die Klage gegen die Bescheide vom 18. März 2002 und vom 13. September 2002 sowie gegen die
Rentenanpassungsmitteilungen zum 1. Juli 2001, 1. Juli 2002 und 1. Juli 2003 wird abgewiesen. Außergerichtliche
Kosten sind im Verfahren vor dem Landessozialgericht nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Rentenhöhe.
Der 1933 geborene Kläger war in der früheren Deutschen Demokratischen Republik (DDR) als Diplomwirtschaftler
zuletzt bei dem Amt für E bzw. dem Internationen P B beschäftigt. Er war mit Wirkung vom 1. Juli 1957 in das
Sonderversorgungssystem der Angehörigen der Nationalen Volksarmee (Sonderversorgungssystem Nr. 1 der Anlage
2 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz -AAÜG-) und ab 1. März 1971 in die Freiwillige zusätzliche
Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates (ZVST; Zusatzversorgungssystem Nr. 19 der
Anlage 1 zum AAÜG) einbezogen worden. Seit dem 1. April 1994 bezieht der Kläger im Hinblick auf seine anerkannte
Schwerbehinderung von der Beklagten Altersrente für schwerbehinderte Menschen (Bescheid vom 8. Dezember 1995
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 1997).
Im Klageverfahren hat die Beklagte mit Bescheid vom 12. Juni 1997 die Rente nach Maßgabe des Gesetzes zur
Änderung des AAÜG vom 11. November 1996 (1. AAÜG-ÄndG - BGBl. I S. 1674) für Bezugszeiten ab 1. Januar 1997
neu festgestellt (Zahlbetrag ab 1. August 1997 = monatlich 2.597,79 DM). Im Termin zur mündlichen Verhandlung
vom 5. Mai 2000 haben die Beteiligten vor dem Sozialgericht (SG) Berlin einen Teilvergleich geschlossen; auf die
Sitzungsniederschrift des SG vom 5. Mai 2000 wird insoweit Bezug genommen. Mit Bescheid vom 8. Dezember 2000
hat die Beklagte den Teilvergleich ausgeführt und die Rente des Klägers für die Zeit vom 1. April 1994 bis 31.
Dezember 1996 neu berechnet (Nachzahlungsbetrag in Höhe von 25.422,72 DM; Zahlbetrag im April 1994 = 2.200,80
DM). Mit Urteil vom 21. Dezember 2000 hat das SG die auf Gewährung einer höheren Rente und auf eine Anpassung
der Rente zum 1. Juli 2000 entsprechend der Entwicklung der Löhne und Gehälter im Beitrittsgebiet gerichtete Klage
abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei nicht begründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine
günstigere Rentenberechnung. Aus den Vorschriften des Einigungsvertrages (EV) ergebe sich nur ein Bestandsschutz
für den Zahlbetrag, der dem Kläger am 1. Juli 1990 fiktiv zugestanden hätte. Die Dynamisierung dieses Zahlbetrages -
ähnlich wie bei der Gruppe der Bestandsrentner - sei verfassungsrechtlich nicht geboten. Im Übrigen sei die so
genannte Systementscheidung des Gesetzgebers, die in Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der DDR
erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in die gesetzliche Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland zu
überführen, nicht zu beanstanden.
Mit der Berufung, mit der er sich zugleich gegen die Rentenanpassungsmitteilungen zum 1. Juli 2001, 1. Juli 2002 und
1. Juli 2003 wendet, verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er rügt insbesondere, dass die Beklagte in dem
nunmehr erteilten Neuberechnungsbescheid vom 13. September 2002 für Rentenbezugszeiträume ab 1. April 1994
(Zahlbetrag ab 1. November 2002 = monatlich 1.453,75 Euro) den nach § 4 Abs. 4 AAÜG maßgebenden,
besitzgeschützten Zahlbetrag falsch ermittelt habe. Auf den Schriftsatz vom 6. Juli 2003 wird Bezug genommen.
Zuvor hatte die Beklagte mit Bescheid vom 18. März 2002 die Zahlung der Rente in Höhe des Besitzschutzbetrages
nach § 4 Abs. 4 AAÜG abgelehnt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. Dezember 2000 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des
Bescheides vom 8. Dezember 1995 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 1997, der Bescheide
vom 12. Juni 1997, 8. Dezember 2000 und 18. März 2002 sowie des Bescheides vom 13. September 2002 und der
Rentenanpassungsmitteilungen zum 1. Juli 2000, zum 1. Juli 2001, zum 1. Juli 2002 und zum 1. Juli 2003 zu
verurteilen, ihm für die Zeit ab 1. April 1994 ein höheres Alterseinkommen zu gewähren.
Der Kläger stellt hilfsweise eine Reihe von Beweisanträgen; auf den Schriftsatz vom 6. Juli 2003 wird insoweit und
auch wegen der Begründung der Berufungsanträge im Einzelnen unter den Nummern 1. bis 5. verwiesen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und die Klage gegen die Bescheide der Beklagten vom 18. März 2002 und vom 13.
September 2002 sowie gegen die Rentenanpassungsmitteilungen zum 1. Juli 2001, 1. Juli 2002 und 1. Juli 2003
abzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil und den Bescheid vom 13. September 2002 für rechtmäßig und hat erklärt, dass die
Rentenhöhe in den angefochtenen Bescheiden nur eine vorläufige ist.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zum Verfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen
Bezug genommen.
Die Rentenakten der Beklagten und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers und die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 13. September 2002, der gemäß den
§§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden ist, sind nicht
begründet. Die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 18. März 2002 sowie gegen die
Rentenanpassungsmitteilungen zum 1. Juli 2001, 1. Juli 2002 und 1. Juli 2003, die allesamt im Verlauf des
Berufungsverfahrens erteilt worden sind, ist bereits unzulässig.
Im Hinblick auf die angegriffenen Rentenanpassungsmitteilungen fehlte und fehlt dem Kläger die Klagebefugnis. Denn
aus seinem Vorbringen und dem Sachstand ergibt sich nicht einmal die Möglichkeit, dass er durch die
Rentenanpassungsmitteilungen in seinen Rechten hätte verletzt sein können. Gegenstand des mit der Klage
angegriffenen Bescheides vom 8. Dezember 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 1997
war allein die Höchstwertfestsetzung seines Rechts auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Die im Verlauf
des Verfahrens ergangenen Rentenanpassungsmitteilungen haben diesen Höchstwert des Stammrechts auf Rente im
Sinne von § 96 Abs. 1 SGG weder abgeändert noch ersetzt. Sie setzen diesen lediglich als Grundlage für die
Anpassungsentscheidung voraus (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2003 - B 4 RA 41/02 R - zur Veröffentlichung
vorgesehen). Dementsprechend brauchte sich auch das SG in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils
nicht inhaltlich mit der Frage befassen, ob die Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 2000, die bereits
erstinstanzlich angefochten war, rechtswidrig gewesen sein könnte. Mit seinem Urteilsausspruch hat das SG
jedenfalls auch die Klage gegen die Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 2000 (inzident) abgewiesen.
Auch die Klage gegen die Bescheide der Beklagten vom 12. Juni 1997, 8. Dezember 2000 und 18. März 2002 ist
durch die Erteilung des Bescheides vom 13. September 2002 unzulässig (geworden). Denn der
Neuberechnungsbescheid vom 13. September 2002 hat für den gesamten Rentenbezugszeitraum ab 1. April 1994
eine Neuregelung getroffen mit der Folge, dass die vorher ergangenen Rentenbescheide in vollem Umfang ersetzt
worden sind und sich im Sinne von § 39 Abs. 2 Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und
Sozialdatenschutz - (SGB X) erledigt haben.
Die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 13. September 2002 ist nicht begründet. Der Kläger hat gegen die
Beklagte für die Zeit ab 1. April 1994 keinen höheren monatlichen Einzelanspruch aus seinem Stammrecht auf
Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Die (vorläufige) Rentenberechnung der Beklagten ist nicht zu
beanstanden.
Eine Anspruchsgrundlage für die vom Kläger mit seinen Anträgen begehrte Vergleichsberechnung in Anlehnung an §
307b SGB VI ist nicht ersichtlich. Die genannte Vorschrift ist vorliegend schon deshalb nicht anwendbar, weil der
Kläger für Dezember 1991 gegen einen Versorgungsträger der DDR nicht das Recht hatte, Zahlung von Versorgung zu
verlangen. Dies muss durch einen bindend gewordenen Verwaltungsakt oder durch eine Verwaltungsentscheidung
einer Versorgungsstelle der DDR oder eines Funktionsnachfolgers einer solchen Stelle festgestellt worden sein (vgl.
BSG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - B 4 RA 27/02 R - zur Veröffentlichung vorgesehen). Vorliegend fehlt es an einer
solchen Entscheidung. Der Kläger behauptet auch nicht, bereits zum 1. August 1991 oder für Dezember 1991 einen
Versorgungsanspruch im Sinne von § 1 Abs. 1 AAÜG gehabt zu haben.
Da der Kläger zu den so genannten rentennahen Jahrgängen zu zählen ist, die aus bundesrechtlicher Sicht im
Dezember 1991 zwar keinen Versorgungsanspruch, aber ein Anwartschaftsrecht auf Versorgung hatten, ist für ihn im
Hinblick auf die Versorgungszusage der DDR allenfalls § 4 Abs. 4 AAÜG maßgeblich. Ungeachtet dessen, ob diese
Vorschrift im vorliegenden Einzelfall möglicherweise deshalb nicht anzuwenden ist, weil der Kläger im maßgeblichen
Zeitraum vom 1. Januar 1992 bis 30. Juni 1995 im Hinblick auf die Vollendung seines 65. Lebensjahres erst im April
1998 keinen Anspruch aus der ZVST gehabt hätte (vgl. § 4 Abs. 4 Satz 2 AAÜG), ergibt sich jedenfalls auch auf der
Grundlage dieser Vorschrift kein günstigerer Rentenhöchstwert.
Beginnt eine Rente nach den Vorschriften des SGB VI in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 30. Juni 1995 und
hatte der Berechtigte am 18. Mai 1990 seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet, ist bei
Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem wenigstens der Monatsbetrag, der sich als Summe aus Rente und
Versorgung auf der Grundlage des am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet geltenden Rentenrechts und der zu
diesem Zeitpunkt maßgebenden leistungsrechtlichen Regelungen des jeweiligen Versorgungssystems zum 1. Juli
1990 ergibt, höchstens jedoch der jeweilige Höchstbetrag nach § 10 Abs. 1 oder 2 AAÜG, um 6,84 % zu erhöhen und
so lange zu zahlen, bis die nach den Vorschriften des SGB VI berechnete Rente diesen Betrag erreicht. Mindestens
ist der anzupassende Betrag zu leisten. Die Anpassung erfolgt zum 1. Juli eines jeden Jahres mit dem aktuellen
Rentenwert (§ 4 Abs. 4 Satz 1, Satz 3 und Satz 4 AAÜG). Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
(BSG), die der Senat seiner Entscheidung zu Grunde legt, sind nach § 4 Abs. 4 AAÜG in der Fassung des 2. AAÜG-
ÄndG drei eigenständige Werte festzusetzen: Der Monatsbetrag der SGB VI-Rente, der weiterzuzahlende Betrag und
der geschützte Zahlbetrag nach dem EV. Der höchste im jeweiligen Bezugsmonat ist als maßgeblicher Wert der
Rente festzustellen. Bei der Ermittlung des genannten Zahlbetrages ist ein fiktiver Versorgungsfall zum 1. Juli 1990
zu Grunde zu legen, für die fiktive Versorgungsrente von dem nach der entsprechenden Versorgungsordnung
maßgebenden Versorgungssatz auszugehen und der fiktive Gesamtanspruch aus Zusatzversorgungs- und
Sozialversicherungsrente auf 90 % des letzten Nettoverdienstes gemäß § 24 Abs. 3 Buchst. b
Rentenangleichungsgesetz vom 28. Juni 1990 (GBl. I S. 495) zu begrenzen (vgl. BSG, Urteil vom 31. Juli 2002 - B 4
RA 2/02 R - zur Veröffentlichung vorgesehen).
Die Beklagte hat in dem Bescheid vom 13. September 2002 den maßgebenden durchschnittlichen monatlichen
Bruttoverdienst für die zehn günstigsten zusammenhängenden Jahre der Zugehörigkeit zum Staatsapparat bzw. für
die 12 Monate vor dem 1. Juli 1990 auf der Grundlage der Arbeitgeberbescheinigung vom 11. Juli 1991 zutreffend mit
2.120,00 Mark der DDR (M) in Ansatz gebracht und einen letzten maßgeblichen Nettoverdienst von 1.744,00 M.
Ausgehend von einem Versorgungssatz nach der ZVST in Höhe von 50 % des Bruttoverdienstes (1.060,00 M) wurde
die Gesamtversorgung auf 90 % aus 1.744,00 M, also auf 1.569,60 M, aufgerundet 1.570,00 M, begrenzt. Diesen
besitzgeschützten Zahlbetrag nach dem EV hat die Beklagte ab 1. Januar 1992 (In-Kraft-Treten des § 4 Abs. 4 AAÜG
neuer Fassung gemäß Artikel 13 Abs. 5 2. AAÜG-ÄndG) nach Maßgabe von § 4 Abs. 4 Satz 4 AAÜG entsprechend
den Anpassungsvorschriften für den aktuellen Rentenwert (§§ 63 Abs. 7, 68 SGB VI) dynamisiert. Der
besitzgeschützte Zahlbetrag belief sich zum Rentenbeginn am 1. April 1994 mithin auf 1.685,55 DM und lag somit
deutlich unterhalb des Zahlbetrages der SGB VI-Rente für diesen Monat (2.200,80 DM). Gleiches gilt für den
weiterzuzahlenden, um 6,84 % zu erhöhenden Betrag aus Sozialversicherungsrente und Zusatzversorgung für
Dezember 1991 in Höhe von 1.677,39 DM. Die SGB VI-Rente des Klägers liegt damit seit Beginn am 1. April 1994
deutlich über dem bestandsgeschützten Zahlbetrag nach dem EV bzw. dem weiterzuzahlenden Betrag für Dezember
1991.
Eine Rechtsgrundlage für weitergehende Rentenansprüche des Klägers existiert im geltenden Bundesrecht nicht. § 4
Abs. 4 AAÜG setzt die Zahlbetragsgarantie um, die der EV verfassungsgemäß für solche
Versorgungsanwartschaftsinhaber geschaffen hat, deren Recht auf Rente aus der Rentenversicherung bis Ende Juni
1995 entstand. Diese Vorschrift ist in vollem Umfang verfassungskonform (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2003 - B 4
RA 41/02 R -). Ob der Kläger überhaupt zum Kreis der Begünstigten des § 4 Abs. 4 AAÜG zählt, obwohl sein Recht
auf Regelaltersrente erst zum 1. Mai 1998 entstanden sein kann, bedarf keiner Entscheidung. Denn es ergeben sich -
wie dargelegt - in jedem Fall keine anderen Rentenhöchstwerte als die von der Beklagten in dem Bescheid vom 13.
September 2002 für Rentenbezugszeiträume ab 1. April 1994 festgesetzten.
Die Beklagte hat dadurch, dass sie in den angefochtenen Bescheiden Rentenhöchstbeträge festgesetzt hat, auch
nicht gegen das Verbot des vorzeitigen Verfahrensabschlusses verstoßen. Danach darf ein die Rente endgültig
bewilligender Bescheid erst ergehen, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend geklärt ist und die Rentenhöhe
endgültig feststeht (vgl. BSG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 4 RA 95/94 - nicht veröffentlicht). Durch ihre Erklärung in der
mündlichen Verhandlung hat die Beklagte klargestellt, dass die von ihr festgesetzten Rentenhöchstbeträge im
Hinblick auf die noch nicht bestandskräftigen Überführungsbescheide des Zusatz- bzw. Sonderversorgungsträgers nur
vorläufige sein können.
Den hilfsweise gestellten Beweisanträgen des Klägers, die sich im Wesentlichen auf sozialpolitische Erwägungen
beziehen, war nicht zu entsprechen. Denn der entscheidungserhebliche Sachverhalt ist geklärt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass der Kläger mit seinem Vorbringen vor dem
Landessozialgericht nicht hat durchdringen können.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.