Urteil des BGH vom 21.07.2014

BGH: nebentätigkeit, auskunftspflicht, unabhängigkeit, unparteilichkeit, wahrheitspflicht, veranstalter, amt, rechtspflege, rechtsform, datum

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
NotZ(Brfg) 23/13
vom
21. Juli 2014
in der verwaltungsrechtlichen Notarsache
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Der Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 2014 durch
den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wöstmann, die Richterin von
Pentz, den Notar Müller-Eising und die Notarin Dr. Brose-Preuß
beschlossen:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Se-
nats für Notarsachen des Kammergerichts vom 6. November 2013
wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auf 50.000
€ festgesetzt.
Gründe:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Ein Zulas-
sungsgrund ist nicht gegeben. Entgegen der Auffassung der Beklagten beste-
hen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils
(§ 124 Abs. 2 Nr.1 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO). Das Kammergericht hat
zu Recht angenommen, dass die persönliche Eignung des Klägers für das
Notaramt nicht wegen unterlassener Angaben zu Nebenbeschäftigungen in den
- den Anträgen des Klägers auf Bestellung zum Notarvertreter beigefügten -
Selbstauskünften vom 4. Januar 2006, 25. Februar 2008, 16. Juni 2011 und
13. Juli 2011 verneint werden kann.
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1. Entgegen der Auffassung der Beklagten musste der Kläger seine seit
2006 ausgeübte Vortragstätigkeit für den Immobilienverband Deutschland IVD
Berlin-Brandenburg e.V. (nachfolgend: IVD) in seinen Anträgen für die Bestel-
lung zum Notarvertreter nicht angeben. Denn hierbei handelt es sich um eine
nicht genehmigungspflichtige Vortragstätigkeit im Sinne des § 8 Abs. 4 BNotO,
die von der Frage nach Nebentätigkeiten in den Formularen über die Bestellung
zum Notarvertreter nicht erfasst war.
a) In den Formularen über die Bestellung von Notarvertretern wird nach
Nebentätigkeiten gefragt und zur Erläuterung auf § 8 BNotO Bezug genommen.
Zugleich wird darauf hingewiesen, dass die Nebentätigkeiten auf einem geson-
derten Blatt im Einzelnen zu erläutern seien; soweit die Nebentätigkeit bereits
genehmigt worden sei, genüge es, sie zu bezeichnen und das Datum der Ent-
scheidung anzugeben. Darin unterscheidet sich das Formular von demjenigen
für die Bestellung zum Notar, das zwar ebenfalls auf § 8 BNotO Bezug nimmt,
dem aber die Erläuterung beigefügt ist, dass jede Nebentätigkeit anzugeben ist,
unabhängig davon, ob sie genehmigungsbedürftig ist. Angesichts der in den
Notarvertreterbestellungsfragebögen gestellten Frage ist vom Wortsinn her da-
mit nur nach genehmigungsbedürftigen Nebentätigkeiten gefragt, unabhängig
davon, ob sie genehmigungsfähig oder genehmigt sind. Damit durften die Ne-
bentätigkeiten unerwähnt bleiben, die nicht genehmigungsbedürftig sind (vgl.
Senatsbeschluss vom 17. März 2014 - NotZ(Brfg) 20/13, ZNotP 2014, 113
Rn. 3).
b) Das Kammergericht hat zu Recht angenommen, dass die Vortragstä-
tigkeit des Klägers für den IVD als nicht genehmigungsbedürftige Vortragstätig-
keit im Sinne des § 8 Abs. 4 BNotO zu qualifizieren ist. Unstreitig hat sich der
Kläger darauf beschränkt, an etwa vier Tagen im Jahr jeweils zwei- bis drei-
stündige Vorträge zu ausgewählten Rechtsfragen aus dem Bereich des Immo-
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bilienrechts zu halten. In einem dauerhaften Beschäftigungsverhältnis stand er
insoweit nicht. Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt die Vertragsge-
staltung zwischen dem IVD und dem Kläger auch nicht einem dauernden Auf-
tragsverhältnis nahe. Denn die "pauschale Aufwandsentschädigung" von 500
monatlich erhält der Kläger nicht nur für von ihm gehaltene Vorträge, sondern
auch für die juristische Beratung von Mitgliedern des IVD, die pro Woche etwa
ein bis zwei Stunden in Anspruch nahm und der anwaltlichen Tätigkeit des Klä-
gers zuzurechnen ist.
Aus der Nichtangabe seiner Vortragstätigkeit für den IVD kann deshalb
nicht auf eine mangelnde persönliche Eignung des Klägers im Sinne des § 6
Abs. 1 Satz 1 BNotO geschlossen werden.
2. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat das Kammergericht dem
Umstand, dass der Kläger seine Tätigkeit als Dozent für die Europäische Im-
mobilien Akademie e.V. (EIA) in seinen Anträgen für die Bestellung zum Notar-
vertreter nicht angegeben hat, in der Eignungsbeurteilung nicht ein zu geringes
Gewicht beigemessen. Im Ergebnis zutreffend hat es angenommen, dass die
unterlassene Angabe dem Kläger vorzuwerfen ist, jedoch unter Berücksichti-
gung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes keine nicht ausräumbaren Zweifel
an der persönlichen Eignung des Klägers als Notar gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1
BNotO begründet. Zwar handelt es sich bei der an sechs Studientagen mit je-
weils neun Unterrichtsstunden im Jahr ausgeübten Dozententätigkeit nicht mehr
um eine Vortragstätigkeit im Sinne des § 8 Abs. 4 BNotO, sondern um eine auf
systematische Vermittlung eines umfangreicheren Lehrstoffs ausgerichtete
Lehr- und Unterrichtstätigkeit und damit um eine genehmigungspflichtige Ne-
bentätigkeit im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BNotO. Entgegen der Auffas-
sung der Beklagten ist die Tätigkeit aber genehmigungsfähig. Sie kann insbe-
sondere das Vertrauen in die Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit des Notars
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nicht gefährden. Denn die Lehrveranstaltungen werden im Namen einer in der
Rechtsform eines eingetragenen Vereins betriebenen Bildungseinrichtung ab-
gehalten, die die für die Tätigkeit als Immobilienmakler, Immobilienverwalter
und andere Tätigkeitsfelder der Immobilienwirtschaft notwendigen Fachkennt-
nisse vermitteln möchte und deren Ausbildungsangebote allen auf diesem Ge-
biet tätigen bzw. daran interessierten Personen offenstehen. Ausweislich ihres
Internetauftritts spricht die EIA alle diejenigen an, die in eine bestimmte Sparte
der Immobilienwirtschaft, wie z.B. als Immobilienmakler, einsteigen und sich die
notwendigen Fachkenntnisse aneignen wollen oder in einem bestimmten Be-
rufsfeld der Immobilienwirtschaft arbeiten und ihr Wissen vertiefen wollen. Auch
wenn sie durch den Immobilienverband Deutschland (IVD) gegründet worden
ist, erzeugt der Kläger durch seine in ihrem Namen erbrachte Dozententätigkeit
allein nicht den Anschein der Abhängigkeit oder Parteilichkeit.
Bei dieser Sachlage und unter Berücksichtigung des Umstands, dass
sich das Fehlverhalten des Klägers nicht im Rahmen des Bestellungsverfahrens
zum Notar ereignet hat, sondern in vorangegangenen Verfahren zur Bestellung
als Notarvertreter (vgl. Senatsbeschluss vom 17. März 2014 - NotZ(Brfg) 20/13,
aaO Rn. 8), begegnet die vom Kammergericht vorgenommene Gewichtung der
für die persönliche Eignung des Klägers maßgeblichen Umstände keinen
durchgreifenden Bedenken. Zwar ist ein Fehlverhalten im Rahmen des Ver-
fahrens zur Bestellung als Notarvertreter grundsätzlich bei der Prüfung der per-
sönlichen Eignung miteinzubeziehen. Die Anforderungen dürfen jedoch wegen
des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht überspannt werden. Sie sind nicht
Selbstzweck, sondern müssen stets in Beziehung zu den Bedürfnissen einer
leistungsfähigen vorsorgenden Rechtspflege gesetzt werden. Gefordert ist eine
Gesamtbewertung aller - gemessen an den persönlichen Anforderungen an
einen Notar - aussagekräftigen Umstände, die in der Persönlichkeit und in dem
früheren Verhalten des Bewerbers zutage getreten sind (vgl. Senatsurteil vom
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23. Juli 2012 - NotZ(Brfg) 12/11, BGHZ 194, 165 Rn. 14). Das Kammergericht
hat zu Recht angenommen, dass sich der Kläger mit seinen Angaben im Be-
werbungsverfahren gerade keine unberechtigten Vorteile sichern wollte, son-
dern hier seiner Wahrheitspflicht genügt hat. Dem steht nicht entgegen, dass
der Kläger seine an neun Tagen im Jahr 2005 erbrachte Dozententätigkeit für
den Veranstalter von Fachanwaltslehrgängen "Juristische Fachseminare" zu-
nächst nicht mitgeteilt hatte. Denn dieser Tätigkeit, die der Kläger ohne weitere
Veranlassung von sich aus im laufenden Bewerbungsverfahren nachgemeldet
hat, kam aufgrund des zwischenzeitlich eingetretenen Zeitablaufs für das Be-
werbungsverfahren offensichtlich keine Bedeutung mehr zu. Sie lag im Zeit-
punkt der Bewerbung bereits sechs Jahre zurück. Aus diesem Grund hatte die
Beklagte sie im Bewerbungsverfahren auch für irrelevant gehalten (Vermerk
vom 18. April 2012). Der Kläger hatte sie bereits beendet, als er erstmals zum
Notarvertreter bestellt wurde. Abgesehen davon war sie mit dem öffentlichen
Amt des Notars ersichtlich vereinbar und konnte das Vertrauen in seine Unab-
hängigkeit oder Unparteilichkeit nicht gefährden.
Durch die Angabe seiner Dozententätigkeit für die EIA in der Bewerbung
um die Bestellung zum Notar hat der Kläger sein Fehlverhalten als Bewerber
zum Notarvertreter offengelegt und damit vor Ablauf der Bewerbungsfrist do-
kumentiert, dass er zwischenzeitlich zu besseren Einsichten hinsichtlich des
Umfangs seiner Auskunftspflicht gekommen ist. Das Kammergericht hat es
auch - ohne dass Zweifel an der Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO bestehen - als positiv bewertet, wenn ein Bewerber, wie im vorliegenden
Fall der Kläger auf konkrete Hinweise zum Umfang und zur Bedeutung der
Auskunftspflicht reagiert und sein Fehlverhalten abstellt. Seine auf dieser
Grundlage vorgenommene Gesamtbewertung, der Kläger habe seine gegen-
über der Beklagten bestehende Auskunftspflicht aus freien Stücken neu bewer-
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tet und erfüllt und damit einen hinreichenden Beleg für seine Redlichkeit und
Zuverlässigkeit erbracht, ist nicht zu beanstanden.
Galke
Wöstmann
von Pentz
Müller-Eising
Brose-Preuß
Vorinstanz:
KG Berlin, Entscheidung vom 06.11.2013 - Not 4/13 -