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§ 5 DüngG
Inverkehrbringen
- Inhalt
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- Wirtschaftsraum ist, rechtmäßig hergestellt oder rechtmäßig in den Verkehr
- des Bundesrates, soweit dies zu den in § 1 genannten Zwecken erforderlich ist, 1.die nä
- verpackt oder in Packungen oder Behältnissen von bestimmter Art oder mit bestimmtem Verschluss
- ; bezeichnet sind, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, soweit sie geeignet sind, 1.das
- gefährden. Abweichend von Satz 1 dürfen Stoffe nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8 in den
§ 340e HGB
Bewertung von Vermögensgegenständen
- Inhalt
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- ;ig aufzulösen und in seiner jeweiligen Höhe in der Bilanz oder im Anhang gesondert
- planmäßig aufzulösen und in seiner jeweiligen Höhe in der Bilanz oder im Anhang
- Absatz 3 Satz 6 ist nur auf Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen im Sinn des Satzes 1
- Unterschiedsbetrag in den Rechnungsabgrenzungsposten auf der Passivseite aufzunehmen; er ist planmäß
- Unterschiedsbetrag in den Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite aufgenommen werden; er ist
BFH - XI B 195/06
Bundesfinanzhof vom 25.01.2008
- Inhalt
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- von Mitwirkungspflichten nicht zumutbar ist, äußert sich das BFH-Urteil in BFHE 156, 38, BStBl II
- 1989, 462 aber nicht. 2Die Revision ist auch nicht im Hinblick auf eine Divergenz zum Urteil des
- auf die zweiwöchige Ladungsfrist nach § 91 Abs. 1 Satz 1 FGO reicht dies aus, um sich angemessen
- vorgenommen werden können, reicht für die bei dieser Verfahrensrüge erforderliche Darlegung, aus welchen
- eines Vertagungsantrags Gründe 11. Die Beschwerde ist unbegründet. Das vom Kläger und
BFH - X B 253/07
Bundesfinanzhof vom 27.07.1983
- Inhalt
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- klärungsbedürftig und im Streitfall auch klärbar ist. Auch ist darzutun, in welchem Umfang, von welcher Seite und
- (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO), dann ist in der Beschwerdebegründung ausführlich unter
- Auseinandersetzung mit der in der Rechtsprechung und in der Literatur zu der aufgeworfenen Rechtsfrage
- zu dieser Frage im Interesse der Rechtseinheit oder zur Rechtsfortbildung geboten ist. Insbesondere
- strittig ist. Vielmehr wird in der Beschwerdebegründung insoweit lediglich ausgeführt, das FG sei zu
V Plus Fonds (V+) – Erneuter Erfolg für Anleger
Rechtsanwalt Istvan Cocron vom 26.07.2017
- Inhalt
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- ist. Im Gegenzug muss der Anleger lediglich die Rechte aus der Beteiligung übertragen.Die
- . Im Gegenzug müssen die Anleger lediglich die Rechte aus der jeweiligen Beteiligung an den Gr
- Fonds auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von insgesamt € 38.500,00 nebst Zinsen erwirkt
- ündungsgesellschafter übertragen. Das Gericht hat damit den Anlegern Schadenersatz in voller H
- teilte in dem Verfahren die Meinung der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, dass der Verkaufsprospekt der V
BVerfG - 2 BvR 939/13
Bundesverfassungsgericht vom 29.09.2013
- Inhalt
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- , weil dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist (§ 93b i.V.m
- BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BvR 939/13 - Bundesadler Im Namen des Volkes In dem Verfahren über die
- Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des
- begründete das Landgericht mit der Erwartung, dass „der in geordneten wirtschaftlichen und sozialen
- Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Der Beschwerdeführer trägt vor
§ 10 SachenR-DV
Erlöschensbescheinigung
- Inhalt
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- eingetragene Recht nicht mehr ausgeübt wird und das Unternehmen der Erteilung der Erlö
- 2. Oktober 1990 im Grundbuch eingetragene beschränkte persönliche Dienstbarkeit für
- Energieanlagen oder die in § 1 Satz 1 bezeichneten Anlagen nicht mehr besteht. In dem Antrag mu
- ß die Dienstbarkeit mit ihrer Grundbuchstelle angegeben und die Erklärung des zum Zeitpunkt
- ;schensbescheinigung zustimmt. Die zuständige Stelle bescheinigt, daß die betreffende Dienstbarkeit erloschen ist.
LAG Rheinland-Pfalz - 2 Sa 420/06
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vom 26.09.2006
- Inhalt
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- ausschließlichen Rechte. Ein absolutes Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB wird dadurch gekennzeichnet, dass
- . Dies ist vorliegend gerade nicht der Fall. Gerade die der Klägerin im Zusammenhang mit der
- § 823 Abs. 1 BGB fehlt es schon an der Verletzung eines Rechts oder Rechtsgutes im Sinne der
- Rechtsgüter, wie Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum oder sonstiger Rechte. Mit der Übernahme der
- verletzt. In Betracht kommt allenfalls eine Verletzung “sonstiger Rechte”. Solche "sonstigen Rechte
LSG Nordrhein-Westfalen - L 10 B 22/99 P
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen vom 10.01.2000
- Inhalt
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- Rechts - mit Bescheid vom 29.09.1998 zurückgewiesen. 4Die Klage vom 06.11.1998 hat der Kläger gegen
- Versicherungsunternehmen (GPV) in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, vertreten durch den Verband
- öffentlichen Rechts seien nicht erstattungsfähig. 12Diese Entscheidung greift die Beklagte mit der
- Beschwerde an. Sie trägt vor: Die KVB habe nicht als Körperschaft des öffentlichen Rechts, sondern im
- öffentlichen Rechts, gerichtet. Erstmals mit der Klageerwiderung vom 07.12.1998 haben die Bevollmächtigten der
BVerfG - 2 BvR 1717/98
Bundesverfassungsgericht vom 18.03.1999
- Inhalt
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- genannten Rechte nicht angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG; vgl. BVerfGE 90, 22 ). 2 Zwar
- Rechts zustande gekommen sei. Dies ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Es stellt keinen
- Osterloh gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
- verlange, aufgegeben. Vielmehr ist ein Rechtsschutzinteresse auch in Fällen tiefgreifender
- im Verwaltungsverfahren ist nach der Generalklausel des § 40 VwGO der Verwaltungsrechtsweg gegeben
§ 7 PatAnwO
Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes
- Inhalt
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- besonderen Studiums im allgemeinen Recht (Absatz 3) wird mit vier Monaten auf die Ausbildung bei einem
- Studium im allgemeinen Recht an einer Universität ergänzen. Das Studium soll sich auf
- Studiengang im allgemeinen Recht, der für die Ausbildung von Bewerbern für den Beruf des
- Patentanwalt oder einem Patentassessor anrechnen. Der Antrag ist vor Beginn der Ausbildung im Ausland zu
- , Verfassungsrecht, allgemeines Verwaltungsrecht und Europarecht vermitteln. Das Studium ist mit einer Prüfung
I. BAVorstBeamtRuaAnO 2008
Übertragung von Befugnissen für Beamtinnen und Beamte der Bundesagentur für Arbeit
- Inhalt
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- Beamten der Bundesagentur übertragenen Rechte als oberste Dienstbehörde im Sinne des
- 1.Ernennung, Entlassung und Versetzung in den RuhestandDer Vorstand überträgt nach §
- mit der aufnehmenden Dienststelle verfügt.3.3Versetzungen, Abordnungen mit dem Ziel der
- Regionaldirektionen; gegebenenfalls im Einvernehmen mit der für die abgebende Agentur für Arbeit zust
- wird, erfolgt durch die Agenturen für Arbeit im Einvernehmen mit den Regionaldirektionen
BGH - VIII ZR 229/09
Bundesgerichtshof vom 14.07.2010
- Inhalt
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- Schadensersatzforderungen des Klägers, worauf die Revision mit Recht hinweist, nach § 396 Abs. 1 Satz 2 in
- Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von Rechts wegen
- mit dem Mahnbescheid geltend gemacht werden; es reicht aus, dass dies für den Antragsgegner erkennbar
- und die Richterin Dr. Fetzer für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 12
- . Zivilkammer des Landgerichts München II vom 28. Juli 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben
BAG - 3 AZR 214/06
Bundesarbeitsgericht vom 29.01.2008
- Inhalt
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- , obwohl er eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, mit den beteiligten Arbeitgebern gem
- des EZVKS mit einer Tarifvorschrift ankommt. Ebenso ist der Bundesgerichtshof nunmehr im Urteil vom
- ist ein bruchloser Verlauf einer Erwerbsbiographie im öffentlichen Dienst nicht mehr in hinreichender
- Rechts ist und als solche eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt, sind die Satzungsbestimmungen am Maßstab
- Sparkasse angestellt. Dieser Wechsel in den öffentlichen Dienst war für ihn mit erheblichen
LSG Thüringen - L 7 AS 915/05 ER
Thüringer Landessozialgericht vom 16.02.2006
- Inhalt
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- im Hauptsacheverfahren fragliche materielle Recht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben ist
- der in § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II genannten Rentenarten rechtfertige sich im Hinblick auf das von dem
- Bundessozialgericht hat zu der in Wortlaut und Zielrichtung mit § 11 Abs. 1 S. 1 2. Halbsatz SGB II
- erlittenen Gesundheitsschadens verpflichtet. Der mit der Ausnahmeregelung in § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II zum
- die Teilverletztenrente nunmehr in voller Höhe. Mit Bescheid vom 11. Mai 2005 bewilligte sie