Urteil des BVerfG vom 29.09.2013

BVerfG: strafverfahren, verfassungsbeschwerde, straftat, ankauf, vermietung, vollstreckung, grundrecht, zustandekommen, zusammenwirken, einwirkung

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 939/13 -
Bundesadler
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn B…,
- Bevollmächtigte:
1. Rechtsanwalt Dr. Manuel Fumagalli, in Sozietät HSAF Rechtsanwälte,
Steckelhörn 11, 20457 Hamburg,
2. Rechtsanwalt Martin Kowalske, in Sozietät Biermann-Ratjen Rechtsanwälte,
Schwanenwik 10, 22087 Hamburg -
gegen
a)
den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 21. März 2013 - 602
Qs 3/13 -,
b)
den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 19. Februar 2013 -
160 Gs 83/13 -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Lübbe-Wolff,
den Richter Landau
und die Richterin Kessal-Wulf
am 29. September 2013 einstimmig beschlossen:
Der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 21. März 2013 - 602 Qs 3/13 - und der Beschluss
des Amtsgerichts Hamburg vom 19. Februar 2013 - 160 Gs 83/13 - verletzen den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1
Absatz 1 des Grundgesetzes.
Die Entscheidungen werden aufgehoben. Das Verfahren wird an das Amtsgericht Hamburg
zurückverwiesen.
Die Freie und Hansestadt Hamburg hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen für
das Verfahren über die Verfassungsbeschwerde zu erstatten.
Gründe:
I.
1
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die im Anschluss an eine rechtskräftige
strafgerichtliche Verurteilung erfolgte Anordnung der Entnahme von Körperzellen und die
molekulargenetische Untersuchung derselben zur Identitätsfeststellung in künftigen
Strafverfahren.
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1. Das Landgericht Hamburg verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 28. Februar 2012,
rechtskräftig mit Ablauf des 6. März 2012, wegen Hehlerei gemäß § 259 Abs. 1 StGB zu einer
Freiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten, deren Vollstreckung gemäß § 56 Abs. 1 und 2
StGB zur Bewährung ausgesetzt wurde.
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Den Feststellungen in dem vorgenannten Urteil zufolge hatten sich die neben dem
Beschwerdeführer im Strafverfahren Mitangeklagten, zu denen der Beschwerdeführer
abgesehen von der hier abgeurteilten Tat in keiner Verbindung stand oder steht, als Bande zur
fortgesetzten Begehung von Einbruchsdiebstählen zusammengeschlossen. Bei einem
Einbruchdiebstahl entwendeten die Mitangeklagten Sonnenkollektoren im Wert von rund
250.000 Euro. Diese lagerten sie in einer beim Beschwerdeführer in dessen Gewerbepark
angemieteten Lagerhalle ein, um sie von dort aus zu veräußern. Als sich in der Folgezeit der
Absatz der Sonnenkollektoren als schwierig erwies, wurden die Kollektoren dem
Beschwerdeführer, der erstmals zu diesem Zeitpunkt von der deliktischen Herkunft Kenntnis
erlangte, zum Kauf angeboten. Der Beschwerdeführer erwarb die Sonnenkollektoren für 30.000
Euro.
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Zu den wirtschaftlichen Verhältnissen stellte das Landgericht fest, dass der Beschwerdeführer
Schulden in Höhe von etwa vier Millionen Euro habe, resultierend insbesondere aus
Darlehensverträgen, die er für den Erwerb von Immobilien seines Gewerbeparks aufgenommen
habe. Aus der Vermietung dieser Immobilien erziele er nach Abzug von Tilgung und Zinsen
einen Jahresgewinn in Höhe von etwa 35.000 Euro bis 40.000 Euro. Als Geschäftsführer einer
Gesellschaft beziehe er zudem ein Gehalt von etwa 1.400 Euro monatlich.
5
Im Rahmen der Strafzumessung führte das Landgericht aus, dass entscheidend zu Gunsten des
bisher nicht vorbestraften Angeklagten sein frühes, umfangreiches und von Reue getragenes
Geständnis ins Gewicht falle. Auch könne nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Angeklagte
zu dem Tatentschluss gelangte, weil er der Verlockung erlegen sei, die bereits auf seinem
Betriebsgelände befindlichen und ihm zum Ankauf angebotenen Sonnenkollektoren
gewinnbringend zu veräußern. Die positive Sozialprognose im Rahmen der
Bewährungsentscheidung für den Beschwerdeführer begründete das Landgericht mit der
Erwartung, dass „der in geordneten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen lebende
Angeklagte durch die Hauptverhandlung beeindruckt [sei] und sich schon die Verurteilung als
solche zur Warnung dienen lassen und auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges zukünftig
keine Straftaten mehr begehen [werde].“
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2. Aufgrund der Verurteilung ordnete das Amtsgericht Hamburg mit Beschluss vom 19. Februar
2013 auf Grundlage des § 81g StPO die Entnahme von Körperzellen und die Durchführung einer
molekulargenetischen Untersuchung an. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass Menge
und Wert des erlangten Stehlgutes auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der
Betroffene anderweitig nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, erhebliche
Persönlichkeitsmängel belegten, die Grund zu der Annahme gäben, gegen ihn werde erneut
wegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung ermittelt werden, bei der mit der Verursachung
von mit Körperzellen behafteten Spuren zu rechnen sei.
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Die gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg eingelegte Beschwerde verwarf das
Landgericht Hamburg als unbegründet. Wegen der Art und Ausführung der abgeurteilten Taten
sowie der Persönlichkeit des Verurteilten bestehe bei der gebotenen umfassenden Prüfung der
Umstände des einzelnen Falles die Erwartung, dass gegen den Beschwerdeführer auch
zukünftig Strafverfahren wegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung zu führen sein werden
und dass zu speichernde DNS-Identifizierungsmuster zur Identitätsfeststellung in künftigen
Strafverfahren führen können. Wie in dem vorgenannten Urteil hinsichtlich seiner persönlichen
Verhältnisse festgestellt worden sei, habe der Betroffene darüber hinaus auch Schulden, die sich
zum Zeitpunkt des Urteils auf jedenfalls vier Millionen Euro beliefen. Es sei daher zu besorgen,
dass der Betroffene auch in Zukunft erhebliche Straftaten begehen werde.
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Weiter führte das Landgericht aus, es habe nicht verkannt, dass die abgeurteilte Tat bereits
beinahe zwei Jahre zurückliege und der Betroffene bis zu der vorgenannten Verurteilung nicht
vorbestraft gewesen und seitdem auch nicht mehr straffällig geworden sei. Ebensowenig
verkenne die Kammer, dass die Vollstreckung der Freiheitsstrafe auf Grundlage einer günstigen
Sozialprognose zur Bewährung ausgesetzt worden sei. Dies sei zwar zu berücksichtigen, stehe
einer Negativprognose im Sinne des § 81g StPO jedoch nicht entgegen. Beide Rechtsinstitute
dienten unterschiedlichen Zwecken und unterlägen entsprechend unterschiedlichen Maßstäben.
Bezugspunkt für die Beurteilung bei § 81g StPO sei die Aussicht, dass gegen den Verurteilten
möglicherweise weitere Strafverfahren wegen Straftaten von erheblicher Bedeutung zu führen
sein werden. Diese Voraussetzung liege hier vor. Eignung und Verhältnismäßigkeit der
angeordneten Maßnahmen seien gegeben.
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3. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer eine
Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 1 Abs. 1 GG. Der Beschwerdeführer trägt vor, die nach § 81g StPO zu treffende
Prognoseentscheidung sei nicht ausreichend einzelfallbezogen begründet worden.
Insbesondere fehle es insoweit an einer begründeten Auseinandersetzung mit den Gründen, auf
die das Landgericht Hamburg in seinem Urteil vom 28. Februar 2012 seine positive
Sozialprognose im Rahmen der Bewährungsentscheidung gestützt habe. So fehle eine
Berücksichtigung der festgestellten geordneten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse, der
erfolgten Mitwirkung im Strafverfahren sowie der in der konkreten Situation verlockenden
Tatumstände, bei denen dem Beschwerdeführer bereits auf seinem Betriebsgelände befindliche
Waren zum Kauf angeboten wurden.
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4. Auf Antrag des Beschwerdeführers hat die Kammer mit Beschluss vom 8. Mai 2013 die
Vollziehung der angefochtenen Beschlüsse bis zur Entscheidung über die
Verfassungsbeschwerde - längstens für die Dauer von sechs Monaten - im Wege der
einstweiligen Anordnung ausgesetzt.
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5. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben der Kammer vorgelegen. Die Freie und Hansestadt
Hamburg hat von der ihr eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme keinen Gebrauch
gemacht.
II.
12
Die Verfassungsbeschwerde wird zur Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung
der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist (§ 93b i.V.m. § 93a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine der
Verfassungsbeschwerde stattgebende Entscheidung der Kammer sind gegeben. Die
maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zur Zulässigkeit der Entnahme und
molekulargenetischen Untersuchung von Körperzellen und zu den Anforderungen an die
Begründung entsprechender richterlicher Anordnungen hat das Bundesverfassungsgericht
bereits entschieden. Danach ist die Verfassungsbeschwerde in einem die
Entscheidungskompetenz der Kammer eröffnenden Sinn zulässig und begründet.
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1. Die Feststellung, Speicherung und (künftige) Verwendung eines DNA-Identifizierungsmusters
greift in das durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verbürgte Grundrecht auf
informationelle Selbstbestimmung ein (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten
Senats vom 14. Dezember 2000 - 2 BvR 1741/99 u.a. -, BVerfGE 103, 21 <32 f.>). Dieses Recht
gewährleistet die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen,
grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche
Lebenssachverhalte offenbart werden (BVerfGE 65, 1 <41 ff.>; 78, 77 <84>). Diese Verbürgung
darf nur im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit und unter Beachtung des Grundsatzes
der Verhältnismäßigkeit aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden; die Einschränkung darf
nicht weiter gehen, als es zum Schutz des öffentlichen Interesses unerlässlich ist (vgl. BVerfGE
103, 21 <33>).
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Die Gerichte sind bei der Auslegung und Anwendung des § 81g StPO gehalten, die Bedeutung
und Tragweite dieses Grundrechts angemessen zu berücksichtigen (BVerfG, Beschluss der
3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2001 - 2 BvR 429/01 u.a. -, juris, Rn. 17;
Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. September 2007 - 2 BvR 2577/06 -, juris,
Rn. 17; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. September 2008 - 2 BvR 939/08 -,
juris, Rn. 12; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Mai 2009 - 2 BvR 287/09
u.a. -, juris, Rn. 22; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Juli 2013 - 2 BvR
2392/12 -, juris, Rn. 11).
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Notwendig für die Anordnung einer Maßnahme nach § 81g StPO ist, dass wegen der Art oder
Ausführung der bereits abgeurteilten Straftat, der Persönlichkeit des Verurteilten oder sonstiger
Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass gegen ihn erneut Strafverfahren wegen
Straftaten von erheblicher Bedeutung zu führen sind. Die Prognoseentscheidung setzt voraus,
dass ihr eine zureichende Sachaufklärung vorausgegangen ist und die für sie bedeutsamen
Umstände nachvollziehbar abgewogen werden. Hierfür bedarf es einer Darlegung positiver, auf
den Einzelfall bezogener Gründe; die bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlauts reicht nicht aus
(vgl. BVerfGE 103, 21 <35, 38>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom
16. Februar 2006 - 2 BvR 561/03 -, juris, Rn. 16; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats
vom 18. September 2007 - 2 BvR 2577/06 -, juris, Rn. 17; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten
Senats vom 1. September 2008 - 2 BvR 939/08 -, juris, Rn. 13). Erforderlich ist, dass die seitens
des Gerichts erwogenen Tatsachen in der Begründung der Entscheidung nachvollziehbar
dargelegt sind (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Januar 2008 -
2 BvR 2391/07 -, juris, Rn. 4). Eine rechtliche Bindung an eine von einem anderen Gericht zur
Frage der Strafaussetzung zur Bewährung getroffene Sozialprognose besteht dabei nicht, doch
entsteht in Fällen gegenläufiger Prognosen verschiedener Gerichte regelmäßig ein erhöhter
Begründungsbedarf für die nachfolgende gerichtliche Entscheidung, mit der eine Maßnahme
nach § 81g StPO angeordnet wird (BVerfGE 103, 21 <36 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer
des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2001 - 2 BvR 429/01 u.a. -, juris, Rn. 30; Beschluss der
2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. September 2008 - 2 BvR 939/08 -, juris, Rn. 14;
Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Mai 2009 - 2 BvR 287/09 u.a. -, juris,
Rn. 22).
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2. Diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben genügen die angegriffenen Entscheidungen nicht.
Insbesondere haben die Gerichte nicht sämtliche für den notwendigen Abwägungsvorgang
bedeutsamen Umstände in ihre Überlegungen einbezogen oder solche in ausreichendem Maß
dargelegt.
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Das Amtsgericht schließt allein aus „Menge und Wert des erlangten Stehlgutes“ auf
Persönlichkeitsmängel des Beschwerdeführers, die Grund zu der Annahme böten, gegen den
Betroffenen werde erneut wegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung ermittelt werden. Hier
erfolgt keine Auseinandersetzung mit den Gründen der positiven Sozialprognose im Rahmen der
Bewährungsentscheidung. Ebenso bleibt das situative Zusammenwirken einzelner Faktoren für
das Zustandekommen des hehlerischen Ankaufs durch den Beschwerdeführer bei der Prognose
außer Betracht. Letztlich schließt das Amtsgericht allein aus einer einmaligen Begehung auf
zukünftige Straftaten erheblicher Bedeutung. Tatsachen, die diese Negativprognose positiv
stützen würden, werden nicht dargelegt.
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Das Landgericht begründet zwar zutreffend den maßstäblichen Unterschied zwischen der
Bewährungsentscheidung und der Entscheidung nach § 81g StPO, setzt sich jedoch ebenfalls
nicht mit den inhaltlichen Gründen der positiven Sozialprognose auseinander. So geht es nicht
auf die Gründe ein, derentwegen das Strafurteil aus den hohen Schulden des
Beschwerdeführers - denen Immobilieneigentum gegenübersteht, aus dessen Vermietung er
jährlich 35.000 bis 40.000 Euro Gewinn erzielt - keine Negativprognose abgeleitet hatte. Ebenso
fehlt es an einer argumentativen Auseinandersetzung mit der besonderen Verlockungssituation,
in der sich der Beschwerdeführer zum Ankauf der Hehlware entschied. Weshalb vor diesem
Hintergrund nach „Art und Ausführung“ der vorangegangenen Tat die begründete Annahme
besteht, dass gegen den Beschwerdeführer künftig Strafverfahren wegen einer Straftat von
erheblicher Bedeutung zu führen sind, legt das Landgericht nicht dar.
III.
19
Der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg und der Beschluss des Landgerichts Hamburg sind
hiernach gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben. Die Sache
wird gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG an das Amtsgericht Hamburg zurückverwiesen.
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Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
Lübbe-Wolff
Landau
Kessal-Wulf